Rechtliche Voraussetzungen für kommunale E-Mobilität

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1 Rechtliche Voraussetzungen für kommunale E-Mobilität Elektromobilität im kommunalen Fuhrpark Informationsveranstaltung von Bayern innovativ am 19. Juni 2018 im Landratsamt Aichach-Friedberg

2 Inhalt 1. Energiewirtschafts- und stromsteuerrechtliche Einordnung der Ladesäule (EnWG, StromStV) 2. Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) 3. Möglichkeiten des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) 4. Anforderungen des Mess- und Eichrecht (MessE, MessEV) 5. Anforderungen des Preisangabenverordnung (PAngV) 6. Einkommenssteuerrechtliche Wertungen (EStG) 1

3 1a) Energiewirtschaftsrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung des EnWG ( 3 Nr. 25) durch StrommarktG am in Kraft getreten Energiewirtschaftsrechtliche Einordnung des Ladepunktes (LP) als Letztverbraucher ( gilt als ). Gilt für EnWG und alle darauf beruhenden Rechtsverordnungen, z. B. die NAV Auch in 2 Abs. 1 Nr. 8 MsbG ist die Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher geregelt dadurch Klarstellung: LP-Betreiber ist kein Stromlieferant/Energieversorger. Begründung: Bündelleistung am LP aus Service-, Strom-, Infrastruktur- und z.t. Parkleistungen, keine reine Weiterlieferung von Strom ( Umwandlung ) Vorteile: LP-Betreiber trägt nicht EnWG-Pflichten als Stromversorger: keine Genehmigung als EVU keine Ausweisung des Strom-Mix in Rechnung ( 40, 42 EnWG) etc. Recht auf Anschluss an das vorgelagerte Energieversorgungnetz ( 17 EnWG) Auswahl des Stromlieferanten ( 20 EnWG) hat LP-Betreiber, nicht Fahrzeugnutzer 2

4 1b) Stromsteuerrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung der StromStV ( 1a Abs. 2), in Kraft Stromsteuerrechtliche Einordnung des LP als Letztverbraucher Vorteile: keine Einordnung als Stromlieferant/EVU, keine Genehmigung durch Hauptzollamt erforderlich Fahrzeugnutzer nicht Letztverbraucher i. S. d. Stromsteuerrechts Begründung: s. Energiewirtschaftsrecht Gegenüber dem Fahrzeugnutzer keine Ausweisung der Stromsteuer (nur in Rechnung des Stromlieferanten gegenüber dem Ladepunktbetreiber) Durch Klarstellungen im EnWG, MsbG und StromStV deutliche Erleichterung für LP- Betreiber, die nicht EVU sind, wie Schnellimbissketten, Baumärkte, OEM, Arbeitgeber etc. 3

5 2. LadesäulenVO (LSV) 3 Pflichten und 1 Ausnahme für 3,7 kw-anlagen Jede Wechselstrom- bzw. Gleichstromladesäule muss aus Gründen der Interoperabilität mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 ausgerüstet sein sowie die technischen Anforderungen an Energieanlagen erfüllen, 3 LSV Schaffung der technischen Voraussetzungen zum punktuellen Aufladen (ad hoc Laden ohne Dauerschuldverhältnis), 4 LSV (dazu Folgefolien) die Melde- und Nachweispflicht gegenüber der BNetzA, 5, 6 LSV (schriftlich oder elektronisch) die Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen, 7 LSV von Stecker-, Melde- /Nachweispflicht und Vorgaben für punkt. Aufladen), Begründung: Innovationsoffenheit in low-budget Bereich, Förderung des Aufbaus von Ladeeinrichtungen in Stadtrandgebieten, Laternen-Ladeeinrichtungen 4

6 LSV II punktuelles Aufladen: 4 Alternativen Umsetzung der Vorgaben von Art. 4 Nr. 9 Richtlinie 2014/94/EU seit in Kraft Vorgaben der LSV richten sich nur an öffentlich zugängliche LP, 2 Ziff. 9 LSV Vier alternative Mindestvorgaben des punktuellen Aufladens, 4 LSV (daneben sind andere Formen, z.b. sms-payment ergänzend möglich): Ohne Authentifizierung: bei Schenkung oder gegen Bezahlung mit Bargeld in unmittelbarer Nähe zum LP (z.b. Geldautomat im Parkhaus, Parkplatz, Kassenhäuschen, Tankstelle; nicht Kurkarten-Fälle), keine Remotefähigkeit vorausgesetzt. Mit Authentifizierung: bargeldloser Bezahlvorgang Bezahlung mittels eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems in unmittelbarer Nähe zum LP (EC-, Kreditkarte) oder kostenlos mittels eines webbasierten Systems (App, QR-Code, NFC) 5

7 LSV II Begriffsdefinitionen Betreiber : Ausübung von Sachherrschaft wie Eigentümer, verantwortlich für Implementierung des punktuellen Aufladens (kann sich Dritter bedienen) punktuelles Aufladen : kein Dauerschuldverhältnis (EU-RL schreibt vor: ohne Vertrag gibt es im deutschen Recht nicht!) Definition öffentlich zugänglich ist unverändert geblieben: (+) öffentlich zugänglich: Will Parkplatzbetreiber, dass jedermann die Parkfläche nutzt oder nicht? Will z. B. Supermarkt-, Schnellimbiss-, Baumarkt- oder Hotelbetreiber oder Autohaus, dass Parkplatz grds. von allen potentiellen Kaufinteressenten bzw. Hotelgästen und -besuchern bzw. von allen an dem Erwerb eines Fahrzeugs, von Ersatzteilen oder zur Inanspruchnahme von Reparaturleistungen genutzt wird, unabhängig davon, welche Fahrzeugmarke der Interessent fährt = öffentlich zugänglicher Parkplatz. 6

8 LSV II Begriffsdefinitionen, Bestandskraft, Inkrafttreten (-) öffentlich zugänglich: Parkplätze für Taxen und Fahrzeuge des ÖPNV, Parkplätze für Car-Sharer (durch Poller/Schranke o.ä., nicht nur farbliche Markierung), wenn Parkplatz durch Pförtner, Schranke oder durch eine Reservierung für spezifisch benannte Kunden (Bademeister, Arzt, Schild nur für Betriebsangehörige, Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-Y 123, Mitglieder eines Sportvereins o.ä.) gesichert ist. Ein Schild an der Parkplatzeinfahrt Nur für Kunden oder eine für alle geltende Schranke an einem Supermarkt, Baumarkt, Imbisskette o. ä. genügt hingegen nicht, da sich die Parkplatzflächennutzung auch in diesen Fällen grds. an jedermann richtet. Bestandskraft für alle LS, die bis zum aufgebaut werden. D. h. ab muss das punktuelle Aufladen in allen aufgebauten Ladeeinrichtungen (außer 3,7 kw-anlagen) implementiert sein 7

9 3. Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 Erfasste Fahrzeuge: rein elektrisch Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge ( 2) Nach 3 Abs. 4 EmoG sind folgende Bevorrechtigungen möglich, die Kommunen in RVOen vorsehen können: Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen ( Busspur ) Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen (Befreiung oder vergünstigte Tarife) Kennzeichen der Kraftfahrzeuge Bis Ende Juni 2018 läuft eine Bewertung des EmoG Grundlage für Novellierungsvorschläge Nach 8 Abs. 2 tritt das EmoG mit Ablauf des außer Kraft 8

10 4. Mess- und Eichrecht Rechtsgrundlagen in Bezug auf Elektromobilität Neues Eichrecht (MessEG, MessEV) in Kraft getreten Informationsblatt der AGME zur Elektromobilität vom Mai 2016, abrufbar unter: Einrichtung eines Regelermittlungsausschusses (REA) der PTB Elektromobilität in 2016, Beschluss des REA vom 16. März 2017 REA-Dokument 6-A: Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Messund Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität, veröffentlicht im Bundesanzeiger: BAnz AT B6, abrufbar unter: 9

11 Mess- und Eichrecht: Konformitätsbewertungsverfahren; DKE-Anwendungsregel Seit benötigen Messeinrichtungen und Zusatzeinrichtungen eine Zertifizierung durch eine Konformitätsbewertungsstelle (PTB, VDE-PZI, CSA Group) Für bestehende Ladeinfrastruktur und Zusatzeinrichtungen liegen derzeit überwiegend weder Baumusterprüfbescheinigungen (Ausnahme: innogy besitzt eine innerstaatl. Bauartzulassung), noch Konformitätsbewertungen vor (Abschluss von 2 AC- und 1 DC-Konformitätsbewertungsverfahren für Juni 2018 angekündigt; weitere DC-Lösung Q1/Q ) Zur Ergänzung des Detaillierungsgrads des Dokumentes 6-A des Regelermittlungsausschusses (REA) der PTB wurde innerhalb der DKE ein Gemeinschaftsarbeitskreis (GAK) gegründet zur Erarbeitung einer Anerkannten Regel der Technik (AR). Kann von Herstellern, Zertifizierungsstellen und Eichbehörden verwendet werden. Entwurf der Anwendungsregel VDE-AR E der DKE betr. AC- und DC- und Zeit-Messeinrichtungen wird am 29. Juni 2018 zur Kommentierung veröffentlicht; Finalisierung voraus. Ende

12 Mess- und Eichrecht Anzeige des Messergebnisses Sichtanzeige an Ladesäule, die Messergebnis (geladene kwh oder Ladezeit, Preis pro kwh/zeiteinheit, Gesamtpreis) anzeigt Papierauszugsdrucker (relevant allenfalls bei Abrechnung in Kassenhäuschen einer Tankstelle oder am Parkautomaten im Parkhaus, in dem keine Remotefähigkeit besteht, unvorstellbar an einzelnen Ladesäule) Abgesetzte Sichtanzeige auf einem Drittgerät (PC, Smartphone): gesicherte Messwertübertragung erforderlich (Unveränderbarkeit der Messwerte muss gewährleistet sein) Anforderungen an Rechnungs-Beleg bei punktuellem Laden (anonym, allenfalls Mobilfunknummer oder/und Kreditkarte bekannt): über App bei gesicherter Übertragung auf Kreditkartenabrechnung (über Zahlungsabwickler Angabe von Ladepunkt, Messwert, Zeit möglich) 11

13 Mess- und Eichrecht: Dauerhaftes Aufzeichnen des Messergebnisses im Messgerät oder extern Änderung der MessEV Sind nicht beide Parteien beim Ladevorgang vor Ort (= Regelfall an Ladepunkten), mussten die eichrechtsrelevanten Daten im Messgerät dauerhaft aufgezeichnet, d.h. gespeichert werden. Durch ÄnderungsVO der MessEV in Anlage 2 Nummer 9.1 lit. c) und d) sind auch externe Speicherorte zulässig (z.b. Backend, Cloud). Vollständigkeit und Integrität der Messdaten muss gewährleistet sein. Änderung der Mess- und Eichverordnung ist am in Kraft getreten. 12

14 5. Preisangabenverordnung ( 3) und AFID (Art. 4 Nr. 10): Zulässige Tarife Reiner kwh-tarif: Abrechnung des verbrauchsabhängigen Preises je Mengeneinheit kwh kwh-zeit-tarif: zwei getrennte Dienstleistungen: Ladesystem (Zahlung nach kwh) und Parksystem (Zahlung nach Zeit). a) Abrechnung des verbrauchsabhängigen Preises je Mengeneinheit kwh b) Parkgebühr Ticket z.b. am Parkautomat in Parkgarage, auf Parkplatz. Unterfällt der Parkuhrausnahme des Mess- und Eichrechts. Kein geeichtes Zeitmessgerät erforderlich. Parktarif kann gestaffelt sein, z. B. die ersten beiden Stunden kosten bei AC 1, ab der 3. Stunde 5, um zu erreichen, dass Parkplatz und Ladepunkt z.b. in attraktiven Innenstadtbereichen nicht blockiert wird. Getrennte Bezahlung oder Bezahlung an einem Automaten möglich. Getrennte Rechnung oder Doppelrechnung möglich. Auch möglich in einer Ladesäule. Müsste Konformitätsbewertungsstelle mitgeteilt werden, dass es sich um zwei getrennte Leistungen und zwei getrennte Systeme handelt. Neben kwh-tarif Start-, Grund- oder Nutzungsgebühr zulässig. 13

15 Konsequenzen aus 3 PAngV Reiner Zeittarif ist unzulässig, da keine Abrechnung von kwh (Verstoß gegen 3 PAngV) und intransparent, diskriminierend und keine einfache Vergleichbarkeit gleicher Umstände ermöglicht, z. T. auch unangemessen (Verstoß gegen Art. 4 Nr. 10 AFID) Pauschale Abrechnung in Form der Flatrate zulässig nur bei Dauerschuldverhältnis (egal wie lange, egal wieviel), kundenfreundlich und transparent. Kunde weiß, was er zahlt. Kann über Nutzung selbst entscheiden. Session Fee wohl unzulässig, da ad hoc-tarif und damit kein Dauerschuldverhältnis, unangemessen und diskriminierend, wenn z.b. nur 15 min. parke und lade und gleichwohl 5 zahlen muss. Übergangszeitraum im Gespräch. Stromverschenken ist zulässig, aber kwh mit Null abrechnen und nur Parkzeitabrechnung, würde wohl als Umgehung gewertet, da etwas abgerechnet wird und das etwas Elektrizität ist, greift 3 PAngV. 14

16 6. Einkommenssteuergesetz (EStG): Parken mit Laden beim Arbeitgeber kein geldwerter Vorteil Änderung des EStG durch Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr in Kraft getreten am Laden eines privaten EMob oder Hybrid-EMob des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerbefreit, 3 Nr. 46 EStG kein geldwerter Vorteil gilt seit befristet für Zeitraum vom bis Vorteile: keine komplizierte Abrechnung des Ladens beim Arbeitgeber, Ersparnis von Aufwand (IT, Zeit, Kosten) 15

17 Einkommenssteuerrecht: betriebliche Ladeinfrastruktur beim Arbeitnehmer Klarstellung durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche LIS ist kein geldwerter Vorteil, d.h. ArbG trägt Anschaffungs- und Installationskosten der beim ArbN aufgebauten LIS, Aufwand des Arbeitgebers ist voll abzugsfähig gilt seit dem , befristet bis Beim Arbeitgeber: Kostenbuchung auf Konto "Laufende Kfz-Betriebskosten" 16

18 EStG: Privates Laden eines E-Dienstwagens Pauschalabrechnungen möglich Zur Vereinfachung der Abrechnung des steuer- und beitragsfreien Auslagensatzes des Ladestroms beim Arbeitnehmer werden seitens der Finanzverwaltung mit Erlass vom nach 3 Nr. 50 EStG Pauschalen zugelassen (Informationsschreiben des BMF v ). Die monatlichen Pauschalen sind vorerst gültig von 2017 Ende 2020: Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 20 /Monat für Elektrofahrzeuge 50 /Monat für Elektrofahrzeuge 10 /Monat für Hybridfahrzeuge 25 /Monat für Hybridfahrzeuge 17

19 Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge Bei Elektrofahrzeugen wird seit 2013 eine pauschale Minderung des Bruttolistenpreises um die Batteriekosten im Rahmen der Firmenwagenbesteuerung (1 %- Methode oder Fahrtenbuchmethode) anerkannt, um einen Nachteilsausgleich für die höheren Anschaffungskosten zu schaffen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) Minderungsbeitrag von 500 je kwh (orientiert an Batteriekapazität) Derzeit limitiert auf max. 20 kwh = falsches Signal, da verbaute Batterien schon jetzt eher größere Kapazitäten aufweisen Ziel bessere Reichweiten zu erzielen = größere Batteriekapazität gerade in einem Fuhrpark tendenziell Fahrzeuge mit größerer Batteriekapazität eingesetzt werden Beitrag reduziert sich jährlich um 50 je kwh Entfällt in 2023 vollständig 18

20 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Dr. Katharina Vera Boesche Kaiserdamm Berlin Tel Leiterin Fachgruppe Rechtsrahmen IKT für Elektromobilität III 19

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