Zur Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen KESB und Berufsbeistandschaften VABB Herbsttagung 24. Oktober 2013 KESR Aargau
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- Herta Biermann
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1 Zur Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen KESB und Berufsbeistandschaften KESR Aargau Christoph Häfeli, Prof. FH Jurist und Sozialarbeiter Clemenzweg 24, 5443 Niederrohrdorf Übersicht I. Einleitung II. Erfolgs- und Risikofaktoren bei der Umsetzung des neuen Rechts III. Aufgaben der Hauptakteure im KESR und Verhältnis zueinander IV. Einzelfragen (gemäss Fragenkatalog des Vorstands VABB) V. Fazit und Perspektiven Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 1
2 I. Einleitung Über Jahre Auseinandersetzung mit inhaltlichen und organisatorischen Fragen des neuen Rechts - VABB Tagungen der letzen 5 Jahre - KOKES-Schulungen - Projektleitung DVI und Obergericht Heute keine neuen Inhalte Verweis auf Literatur - Kommentare (Kuko Rosch e.a., FamKomm, BSK) - Praxisanleitung KOKES, Grundriss Häfeli, Dokumente DVI/Obergericht) Beschäftigung mit den ersten schwierigen/ermutigenden Erfahrungen Fragenkatalog Vorstand (ca. 25!) Aufteilung der Fragen auf die drei Referenten II. Erfolgs- und Risikofaktoren bei der Umsetzung des neuen Rechts 1. Mehr Selbstbestimmung als Prüfstein 2. Professionalität durch Interdisziplinarität 3. Aufgabenteilung und neues Verhältnis zwischen KESB und BB 4. Verhältnis zwischen KESB und Gemeinden 5. Bewährungsprobe des materiellen Rechts Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 2
3 II. 1. Mehr Selbstbestimmung als Prüfstein Perfekte Rechtsgrundlagen Enorm hoher Anspruch für alle Beteiligten Ungenügende personelle Ressourcen in KESB und BB Kulturwandel bei allen Beteiligten noch nicht vollzogen - verwalten ist einfacher als Fördern der Selbstbestimmung - Sicherheit vor Risikofreudigkeit und Risikokontrolle - Aushalten und Austarieren des Spannungsverhältnisses zwischen Erwartungen des Umfeldes und den legitimen individuellen Bedürfnissen der betreuten Personen II.2. Professionalität durch Interdisziplinarität Verknüpftes Miteinander an Stelle von reinem Nebeneinander der Disziplinen enorm hoher Anspruch und zeitaufwändig Akteure mit Rollenverständnis und dem Einüben der disziplinübergreifenden Kommunikation beschäftigt Ungenügende personelle Dotierung der KESB als Hindernis Überführung von Tausenden von Massnahmen, Flut von Gefährdungsmeldungen Infrastrukturprobleme (u.a. IT) Vorrang von Überlebensstrategien Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 3
4 II.3. Aufgabenteilung und neues Verhältnis KESB und BB Wiederherstellung der gesetzlichen Hierarchie - Verständliche Widerstände bei BB - (Noch ) ungenügende Fach- und Methodenkompetenz KESB - auch ungenügende Fach- und Methodenkompetenz BB (Noch) Unklarheiten über Aufgabenteilung - Aufgabenteilung und vorhandene Spielräume noch zu wenig geklärt - gegenseitiger Respekt und Anerkennung der je anderen Rolle noch ungenügend Kommunikations- und Zusammenarbeitskultur noch nicht etabliert - unterschiedliche Sozialkompetenz bei Akteuren - erneut ungenügende Ressourcen als Hindernis II.4. Verhältnis zwischen KESB und Gemeinden Gekennzeichnet durch Spannungen - Ambivalenz der Gemeinden gegenüber Professionalisierung - Verlust von Bürgernähe? - Verlust von Autonomie und Einfluss - z.t. ungenügende Leistungen der neuen Akteure - Hohe Kosten Spannungen wirken sich auf BB, deren Träger die Gemeinden sind, aus - Beispiel: Konflikt bei Mandatsübertragungen und Mandatsträgerwechsel Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 4
5 II.5. Bewährungsprobe des materiellen Rechts Paradigmenwechsel führt zu Unklarheiten und Unsicherheiten Ungeklärte rechtsdogmatische Fragen - Beispiel Fristenlauf bei FU - Verhältnis ärztliche FU und behördliche FU - Sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des EWS über FU bei Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik (Art. 314b ZGB) III. Aufgaben der Hauptakteure im KESR 1. Hauptakteure und Beziehungen untereinander 2. Hauptaufgaben KESB 3. Hauptaufgaben Mandatsträger/innen 4. Hauptaufgaben Leitungen KESD 5. Verhältnis KESB MT 6. Aufsicht über Mandatsführung im Besonderen Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 5
6 III.1. Hauptakteure im neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht KESB L BB/SD Führung MT Häfeli (2012) III. 2. Hauptaufgaben der KESB - Verfahrenseinleitung und Verfahrensleitung - Anordnung von behördlichen Massnahmen (Beistandscahften ; FU Art. 426 ff. ZGB) - Ernennung/Entlassung von MT (400, 422 f. ZGB) - Mitwirkung bei einzelnen Geschäften (416, 417 ZGB) - Aufsicht über Mandatsführung: Abnahme von Berichten und Rechnungen (415 ZGB) - Änderung und Aufhebung von Massnahmen - Nicht massnahmengebundene Aufgaben: u.a. Genehmigung UHV, Besuchsrecht, Einschreiten bei VA,PV, Vertretung durch Ehegatten, eingetr. P. und Vertretung bei medizinischen Massnahmen - Aufbewahren von Wertsachen; Mitwirkung bei Vermögensanlagen (VBVV) Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 6
7 III. 3. Hauptaufgaben Mandatsträger/in - Führung von Massnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben und nach Weisungen der KESB - Beizug der KESB bei mitwirkungspflichtigen Geschäften - Berichterstattung und Rechnungsablage - Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Massnahme bei veränderten Verhältnissen - Je nach Organisationsform Mitwirkung bei der Abklärung im Hinblick auf KES Massnahmen III. 4. Hauptaufgaben Leitung KESD/SD - Policy und Strategie der Organisation - Organisation: Aufbau- und Prozessorganisation (Kern,- Führungs,- Steuerungs,- und Supportprozesse) - Personalmanagement: Rekrutierung, Entwicklung, Beurteilung, Honorierung - Sicherstellung einer zweckmässigen Infrastruktur (Räume, Einrichtungen, EDV) - Qualitätsmanagement Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 7
8 III. 5. Verhältnis KESB MT Auftraggeber/in Strategie festlegen WAS? KESB Ergebnisziel (was soll künftig sein?) Zielsetzung (einseitig) Beschluss definiert Aufgabenbereich/ Wirkungskreis kontrolliert Mandatsführung Auftragnehmer/in Mandatsträger/in Operative Umsetzung WIE? (Methodenwahl) Prozessziele (wie kommen wir zum Ergebnisziel?) Gemeinsame Zielvereinbarung Mandatsführung konkretisiert den behördlichen Auftrag (Handlungsplan) führt Mandat III. 6. Aufsicht über Mandatsführung im Besonderen Der KESB obliegt die Aufsicht über die MT: - Umschreibung des Mandats (Errichtungsbeschluss) - Instruktion, Beratung und Unterstützung - Weisungen für Mandatsführung generell - Weisungen für Mandatsführung im Einzelfall - Prüfung von Bericht und Rechnung - Festsetzung der Entschädigung - Androhung/Durchführung der Amtsenthebung Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 8
9 IV. Einzelfragen - Übersicht 1. Anstellungsbedingungen berufliche Anforderungen an BB 2. Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen 2.1 Betreuungsvertrag (Art. 382) 2.2 Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 383/384) 3. Begleitbeistandschaft Art. 393 ZGB Persönliche Hilfe nach SPVG 4. Übertragung von Massnahmen und MT-wechsel 5. Anordnungsbeschlüsse - Beilagen 6. Zustellung von Entscheiden 7. Reaktionszeit der KESB auf Anträge der BB 8. Aktenedition allgemein und an Strafverfolgungsbehörden im Besonderen 9. ZGB-Änderungen vom 21. Juni 2013 betr. GES und Unterhalt IV. 1. Anstellungsbedingungen - berufliche Anforderungen an professionelle MT Gesetzliche Grundlagen - Art. 400 Abs. 1 ZGB - persönliche und fachliche Eignung - zeitliche Verfügbarkeit - 66 EG ZGB AG - KESB ernennt BB oder geeignete Privatperson - KESB ist verantwortlich für fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der MT - 67 EG ZGB AG Abs Gemeinden sorgen für genügend geeignete MT - Ersatzvornahme durch KESB als Möglichkeit - RR regelt die fachlichen Anforderungen an MT - 8 V KESR : Betreibungs- und Strafregisterauszug Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 9
10 IV. 1. Anstellungsbedingungen - berufliche Anforderungen an professionelle MT Literatur Persönliche und fachliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit: Funktionsund Kompetenzprofil - FamKomm Häfeli, Art. 400 ZGB N Erwachsenenschutz Komm Häfeli, Art. 400 ZGB N KOKES Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht Rz Häfeli, SjL Erwachsenenschutzrecht. Rz Problem - Z.Zt. Keine verbindlichen Vorgaben - Heterogene Organisation von KESD/SD im Kanton AG Lösungen mittelfristig - Vorgaben durch RR - Nachdruck durch KESB - Zusammenschlüsse von Kleinstdiensten IV. 2. Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen 2.1 Betreuungsvertrag : Art. 382 ZGB (keine kant. Rechtsgrundl.) Inhalt - Leistungen - Entgelt - Berücksichtigung der Wünsche der betr. Person soweit wie möglich Form Einfache Schriftlichkeit Vertretung Richtet sich nach Art. 378 ZGB Vertretungsberechtigte bei medizinischen Massnahmen Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 10
11 IV. 2. Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Probleme - Mustervertrag VAKA gewisse Unklarheiten insgesamt aber tauglich (vgl. Beurteilung durch Rechtsdienst DGS vom 19. Dezember 2012) - wohl verschiedene Versionen im Umlauf - dogmatische Kontroverse betr. Erfordernis der Zustimmung durch KESB (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) Lösungsvorschläge - MT prüft nach bestem Wissen und Gewissen konkreten Betreuungsvertrag - Bei Unklarheiten/Unsicherheit Konsultation der zuständigen KESB (Art. 400 Abs. 3 ZGB) - Immer Einholen der Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB IV. 2. Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen 2.2 Einschränkung der Bewegungsfreiheit Gesetzliche Grundlagen - Art. 383/384 ZGB - Voraussetzungen - Protokoll - Information der vertretungsberechtigten Person - Einsicht in Protokoll durch vertretungsberechtigte Person - 67 g bei FU / 67 t EG ZGB AG - Bezeichnung der zur Anordnung befugten Funktionsträger in einem Reglement (Kaderärzte bzw. Kaderpersonen aus ärztlichem oder pflegerischen Bereich Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 11
12 IV. 2. Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen 2.2 Einschränkung der Bewegungsfreiheit Problem - (noch) nicht alle Einrichtungen halten die gesetzlichen Regeln ein Lösungsvorschläge - MT verlangt bei Vertragsabschluss oder bei Übernahme des Mandats, wenn Person bereits vorher platziert wurde, das gesetzlich vorgeschriebene Reglement und - fordert seine Rechte ein: Information und Einsicht in Protokoll - Falls Praxis länger die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, Einschreiten via Aufsicht (Art. 387 ZGB) IV.3 Begleitbeistandschaft Art. 393 ZGB Persönliche Hilfe SPVG Gesetzliche Grundlage Art. 393 ZGB - Begleitende Unterstützung bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten - keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit - keine Vertretungsbefugnis (ausser mit Vollmacht) - nur mit Zustimmung der betroffenen Person Entstehungsgeschichte siehe Literatur u.a. Häfeli SjL, Rz ff. Problem - Nähe zu persönlicher Hilfe nach SHG - schwierige Indikationsstellung - umstritten, ob KESD solche Mandate übernehmen sollen Lösungsvorschläge - keine gesetzliche Grundlage für Ablehnung solcher Mandate - Policy formulieren mit KESB und Gemeinden Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 12
13 IV.4. Übertragung von Massnahmen und MT-wechsel 4.1 Wohnsitzwechsel der betreuten Person in Einzugsgebiet einer neuen KESB Gesetzliche Grundlagen - Art. 442 Abs. 5 ZGB: bei Wohnsitzwechsel einer Person unter einer behördlichen Massnahme - Übernahme der Massnahme durch neue Behörde ohne Verzug - sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen - nicht zwingend MT-wechsel Wichtige Gründe, die Aufschub der Übertragung rechtfertigen - Hängige Verfahren - fehlende Stabilität des Aufenthaltsortes - bevorstehende Aufhebung der Massnahme Literatur - restriktive (Fassbind) bis extensive Auslegung der wichtigen Gründe (Häfeli) IV.4. Übertragung von Massnahmen und MT-wechsel 4.2 Wohnsitzwechsel der betreuten Person innerhalb des Einzugsgebiets der KESB und Wechsel des MT Von Bundesrechts wegen kein Handlungsbedarf Schon gar kein MT-wechsel, sofern dieser nicht im Interesse der betreuten Person erfolgt Nur weil neue Wohnortgemeinde eigenen KESD/SD hat kein Grund für MT-wechsel Verstösst möglicherweise gegen Art. 401 Abs. 1 Vertrauensbeistand Verhindert Kontinuität der Betreuung als wichtigen Erfolgsfaktor (vgl. Häfeli, SjL, Erwachsenenschutz Rz ) Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 13
14 IV.4. Übertragung von Massnahmen und MT-wechsel Problem - Gemeinden mit eigenem KESD/SD drängen wohl vorwiegend aus finanziellen und/oder organisatorischen Gründen auf MT-wechsel - verstösst in vielen Fällen gegen Klienteninteressen - gefährdet die ohnehin oft bescheidenen Erfolgsaussichten Lösungsvorschläge - kurzfristig: vernünftige Absprachen/Vereinbarungen zwischen Gemeinden im gleichen Einzugsgebiet einer KESB - Strategie mit KESB zusammen formulieren - OG sollte für einheitliche Praxis sorgen - langfristig: Zusammenlegen von Kleinstdiensten entschärft Problem IV. 5. Anordnungsbeschlüsse - Beilagen Gesetzliche Grundlagen - Art. 238 lit.g ZPO Entscheid mit schriftlicher Begründung als Regelfall - Eröffnung nur im Dispositiv Art. 450f ZGB i.v.m 60c Abs. 1 EG ZGB und Art. 239 Abs. 1 ZPO (vgl. Kreisschreiben OG XKS ) Problem MT fehlen wichtige Informationen bei nicht begründeten (oder ungenügend begründeten) Entscheiden Lösungsvorschläge - zurückhaltende Praxis von Eröffnung im Dispositiv - alle Abklärungsakten und gemäss Kreisschreiben erforderliche Kurzbegründung mitliefern Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 14
15 IV. 6 Zustellung von Entscheiden Gesetzliche Grundlagen - Keine Bestimmung im ZGB - Art. 240 Abs. 2 ZPO Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheids relativ grosses Ermessen der Behörde - 65c EG ZGB Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden: - Wohnsitzgemeinde, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen - weitere Amtsstellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist Problem z.t. Zustellung nur an MT und nicht an betroffene Person, was bei urteilsunfähigen Personen durchaus Sinn machen kann Lösungsvorschlag Obergericht sollte für einheitliche Praxis sorgen. IV. 7. Reaktionszeit der KESB auf Anträge der BB Fristen zur Erfüllung von Aufträgen durch BB Problem - KESB setzen z.t. unrealistische Fristen für die Erfüllung von Aufträgen - KESB reagieren z.t. verzögert auf dringliche Anträge, z.b. Platzierungen Lösungsvorschläge - Standardisierungen sind m.e. kaum möglich und sinnvoll - ev. Kategorisierung von Geschäften und Einigung auf Reaktionszeit nach Kategorie - immerhin vorsorgliche und superprovisorische Massn. mögl. - im Einzelfall sollte der Austausch zwischen KESB und MT gepflegt werden und praktikable Lösungen gefunden werden Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 15
16 IV. 8. Aktenedition allgemein und an Strafverfolgungsbehörden im Besonderen Problem MT werden namentlich von Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, Akten herauszugeben. Es herrscht Unsicherheit, inwiefern solchen Aufforderungen Folge geleistet werden muss. Gesetzliche Grundlagen - Art. 194 StPO Beizug von Akten anderer Verfahren - Art. 195 StPO Einholen von Berichten und Auskünften Bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 80 I 14 und 83 I 152 lehnen Herausgabe von Vormundschaftsakten für andere Verfahren ab IV. 8. Aktenedition allgemein und an Strafverfolgungsbehörden im Besonderen Lösungsvorschläge - Grundsätzlich keine Herausgabe von ganzen Aktendossiers - Verweisung der ersuchenden Behörde an KESB - Da Auskunft im Einzelfall durchaus im Interesse der betreuten Person sein kann, Beantwortung von Fragen in Berichtsform - OG sollte Handlungsanweisung für BB in solchen Fällen erlassen, um einheitlichen Umgang damit sicher zu stellen Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 16
17 IV. 9. ZGB-Änderungen vom 21. Juni 2013 betr. elterliche Sorge (GES als Regelfall) und Kindesunterhalt Wesentliche Neuerungen mit Auswirkungen auf KESB und BB - Art. 298a rev. ZGB GES für nicht miteinander verheiratete Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern, wonach sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen wollen und dass sie sich über Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben Also kein UHV mehr erforderlich! - Art. 309 Beistandschaft zur Herstellung des Kindesverhältnisses ist gestrichen. Über Art. 308 Abs. 2 ZGB kann Beistand/Beiständin mit Herstellung des Kindesverhältnisses beauftragt werden - Meldepflichten des Zivilstandsamtes: noch unklar, ob sie bleiben - Inkrafttreten frühestens 1. Januar 2014 Schadensbegrenzung : Überlegungen im Gange, u.a. Referat Häfeli am 28. November und Beitrag in ZKE 1/2014 IV. 9. ZGB-Änderungen vom 21. Juni 2013 betr. elterliche Sorge (GES als Regelfall) und Kindesunterhalt Zusätzliche Aufgaben des Familiengerichts - Konfliktregelung bei Uneinigkeit der Eltern bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a Abs. 2 rev. ZGB) - Beratung der nicht miteinander verheirateten Eltern in Bezug auf die Erklärung betr. GES (Art. 298a Abs. 3 rev. ZGB) - Entgegennahme der Erklärung von nicht miteinander verheirateten Eltern betr. GES sofern diese nicht im Rahmen der Anerkennung gegenüber dem Zivilstandsamt abgegeben wurde (Art. 298a Abs. 4 ZGB) Erklärung unbefristet möglich - Entscheid über GES, falls ein Elternteil von nicht miteinander verh. Eltern sich weigert, die Erklärung abzugeben und Regelung der übrigen strittigen Punkte (mit Ausnahme einer allfälligen Unterhaltsklage (Art. 298b Abs. 2 und 3 rev. ZGB) - Rückwirkende Zuerkennung von GES an nicht mitein. verh. Eltern, die sich binnen Jahresfrist an KESB wenden (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB) Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 17
18 IV.9. ZGB-Änderungen vom 21. Juni 2013 betr. elterliche Sorge (GES als Regelfall) und Kindesunterhalt Problem Falls Revision am in Kraft tritt,kommen bedeutende Mehraufgaben auf die KESB zu Versuch einer Schadensbegrenzung (neuerdings nicht ganz ohne Erfolgsaussicht) KOKES hat mit Schreiben vom 30. September 2013 den Bundesrat ersucht, das Inkrafttreten hinauszuschieben und idealerweise zusammen mit der laufenden Revision des Unterhaltsrechts in Kraft zu setzen. KdK und einzelne Kantone haben gleichlautende Vorstösse unternommen. V. Fazit und Perspektiven Die Umsetzung des KESR gleicht noch einer Baustelle eines MFH, in dem die Bewohner/innen zwar schon eingezogen sind, das jedoch noch einige Mängel aufweist Die wichtigsten dieser Mängel sollten bald behoben werden, wenn die Unzufriedenheiten nicht zu einem Zerwürfnis unter den Bewohnern und dem Bauherr führen sollen Wie bei Baumängeln allgemein, gehen die Meinungen über die Schwere der Mängel und das Tempo der erforderlichen Behebung auseinander Deshalb zum Schluss Appell an gegenseitige Geduld und Toleranz und dennoch Beharrlichkeit bei der Forderung aber auch der Mitwirkung zur Behebung effektiver Mängel. Christoph Häfeli Prof. FH Jurist/Sozialarbeiter 18
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