Zulassungsplanung von Mobilfunkanlagen
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- Kajetan Pohl
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1 Kanton Aargau Gemeinde Seon Zulassungsplanung von Mobilfunkanlagen Kurzbericht
2 Impressum Verfasser: Thomas Achermann Auftraggeber: Auftragnehmer: Datei: Gemeinde Seon Oberdorfstrasse Seon tsp raumplanung Theo Stierli + Partner AG Theaterstrasse Luzern J:\29 AG\71 Seon\05 Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen\30 VP\Ber\Ber.docx Änderungsverzeichnis Datum Projektstand Entwurf Mitwirkung / Vorprüfung
3 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Ziele Planungsablauf Rechtliche Grundlagen Bundesgesetze Wegweisende Bundesgerichtsentscheide (BGE) Kantonale Grundlagen Empfehlungen und Planungshilfen Standorte der Mobilfunkanlagen Bestehende Mobilfunkanlagen Geplante Mobilfunkanlagen 6 2 Zulassungsplanung Regelung in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Plan Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Planungszone 8 3 Interessenabwägung 8 4 Berücksichtigung der Forderungen der Gemeindeversammlung 9 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht bestehender Anlagestandorte 5 Tabelle 2: Übersicht geplanter Anlagestandort 6 Tabelle 3: Berücksichtigung der Forderungen der Gemeindeversammlung 9 Anhangverzeichnis Anhang A Vorschläge an die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012 Anhang B Vereinbarung über die Standortevaluation und koordination Anhang C Übersichtskarte der Standorte bestehender Mobilfunkanlagen
4 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen 1 Ausgangslage Die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012 fordert eine Zulassungsplanung für Mobilfunkanlagen (vgl. Anhang A). Die Bauordnung soll mit Vorschriften für Mobilfunkanlagen ergänzt werden, die eine Prioritätenordnung der Standorte (Kaskadenmodell) vorgeben. Zur Sicherung der aktuellen Situation soll durch den Gemeinderat bis zur Umsetzung mittels Planungszone gemäss Artikel 27 RPG und 29 BauG ein Verbot zur Errichtung von Mobilfunkanlagen erlassen werden. Eine Arbeitsgruppe ist für die Bearbeitung einzusetzen. 1.1 Ziele Der Forderung der Gemeindeversammlung soll nachgekommen werden. Ergänzend zum Dialogmodell soll das Kaskadenmodell eingesetzt werden. Die Festsetzung einer Planungszone bis zur Genehmigung der Revision Nutzungsplanung wird geprüft. Die Zulassungsplanung soll eine räumlich detaillierte Aussage über die Koordination der Mobilfunkstandorte machen. Die Bau- und Nutzungsordnung wird im Rahmen der laufenden Revision der Nutzungsplanung mit einer Bestimmung betreffend Mobilfunkanlagen ergänzt. Entgegen der Forderung an der Gemeindeversammlung wurde an der Sitzung der Planungskommission am 18. August 2014 entschieden, auf eine breit abgestützte Arbeitsgruppe für die Ergänzung der Bauordnung zu verzichten. Der Kanton hat im März 2014 eine Musterbestimmung zum Thema publiziert. Diese wird als Grundlage verwendet. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird auf das ordentliche Nutzungsplanungsverfahren beschränkt. 1.2 Planungsablauf 2014 Vorbereitung Beteiligt März Grundlagen beschaffen tsp raumplanung 2014 Entwurf Juli Plan und Vorschriften Bauordnung erstellen tsp raumplanung 18. August Besprechung in der Planungskommission Gemeinde, tsp raumplanung September Kurzbericht erstellen tsp raumplanung 2015 Abschluss Februar Bereinigungen der Vorschriften tsp raumplanung Juli Schlussbericht und Plan fertigstellen tsp raumplanung Seite 1
5 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen 1.3 Rechtliche Grundlagen Die Inbetriebnahme einer Mobilfunkantenne tangiert diverse Bundesgesetze. Deren Auslegung wurde in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden konkretisiert. Der Kanton Aargau hat zudem im kantonalen Recht eine Bestimmung zu Antennenstandorten erlassen Bundesgesetze Fernmeldegesetzgebung (FMG) Ziel des FMG ist es, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende und konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten bekommen (Art. 1 Abs. 1 FMG). Was bisher Aufgabe des Staatsbetriebs war, können nun vom Bund konzessionierte Private anbieten. Die Konzession erhält nebst dem Recht, Mobilfunkdienste anzubieten auch die Pflicht, die zugeteilten Frequenzen auch tatsächlich zu nutzen und gesamtschweizerisch Mobilfunkdienste über eigene Netze anzubieten. Daraus ergibt sich nicht nur ein Wettbewerb bei den Diensten und Preisen, sondern auch beim Bau der Infrastruktur. Der Ausbau der Mobilfunknetzte liegt im öffentlichen Interesse. Allen Anbieterinnen muss Chancengleichheit bei der Standortwahl zukommen. Die gemeinsame Nutzung derselben Anlage durch andere Mobilfunkkonzessionärinnen muss ermöglicht werden, sofern genügend Kapazität vorhanden sind und technische, rechtliche oder wirtschaftliche Gründe dem nicht entgegenstehen (Art. 36 Abs. 2 FMG). Umweltschutzgesetz (USG) Der Betrieb von Funkantennen verursacht nichtionisierende Strahlungen (NIS). Diese gelten als Immission gemäss Umweltschutzgesetz (USG). Gemäss dem Vorsorgegrundsatz sind Massnahmen an der Quelle (Art. 11 Abs. 1 USG) zu treffen, um die Belastung zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und Wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor Gefährdungen oder Belästigungen werden die Emissionen begrenzt (Art. 11 Abs. 3 USG). Der Bundesrat legt in der Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Die Immissionsgrenzwerte sollen insbesondere sicherstellen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 USG). In der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind Anlagegrenzwerte festgelegt, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen und dieses konkretisieren. Sie begrenzt die Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern. Die Anlagegrenzwerte liegen deutlich unter den Immissionsgrenzwerten (für Mobilfunkanlagen 10-mal tiefer) und somit unterhalb der allgemein anerkannten Gefährdungsgrenze. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar, weil sie zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung dienen (BGE 1A 6/2005). Folglich ist der Schutz von Landschafts- und Ortsbildern sowie Natur- und Kulturdenkmälern bei der Standortwahl und der Gestaltung der Mobilfunkanlage zu berücksichtigen. Seite 2
6 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Raumplanungsgesetz (RPG) Mobilfunkanlagen bedürfen einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG). Sie sind grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, Einfluss auf die Standortwahl zu nehmen Wegweisende Bundesgerichtsentscheide (BGE) Diverse Gemeinden haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht und im Rahmen der Nutzungsplanung in der Bauordnung bzw. im Baureglement weitergehende Bestimmungen für Mobilfunkanlagen erlassen. Wo die Grenze der zulässigen Bauordnungen verläuft, wurde in diversen Bundesgerichtentscheiden (BGE) festgehalten. Die wegweisenden BGE werden nachfolgend kurz zusammengefasst. BGE 133 II 321 vom 17. August 2007 (Günsberg) Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z. B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Mobilfunkanlagen können bewirken, dass die Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkungen werden als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können. BGE 138 II 173 vom 19. März 2012 (Urtenen-Schönbühl) Die Zulassung von Mobilfunkanlagen nach einem sogenannten Kaskadenmodell verletzt kein Bundesrecht, da es sich nicht um ein gänzliches Antennenverbot in Wohnzonen handelt, sondern lediglich um eine Prioritätenordnung. Die Wirtschafts- und Informationsfreiheit der Mobilfunkbetreiberinnen werden nur geringfügig eingeschränkt. (VLP-ASPAN, 2014) BGE 1C 51/2012 und 1C 71/2012 vom 21. Mai 2012 (Hinwil) Ein Kaskadenmodell mit Prioritätenordnung für die Standortwahl von Mobilfunkanlagen ist zulässig. Die betreffende Norm muss sich jedoch auf visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen beschränken, da solche, die nicht visuell wahrnehmbar sind, weniger bis gar keine ideellen Immissionen verursachen. (VLP-ASPAN, 2014) BGE 1C 472/2009 vom 21. Mai 2010 (Rapperswil-Jona) Eine Planungszone, die ein generelles Verbot der Erstellung von Mobilfunkanlagen in sämtlichen Bauzonen des gesamten Stadtgebiets für die Zeitdauer von fünf Jahren umfasst, ist unverhältnismässig und nicht zulässig Kantonale Grundlagen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) Der Kanton Aargau hat im 26 EG UWR festgelegt, dass der am besten geeignete Standort von Antennen, gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen und der Standortgemein- Seite 3
7 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen de sowie gegebenenfalls betroffener Nachbarsgemeinden, zu wählen ist. Die Interessenabwägung hat auch Aspekte des Landschafts- und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Richtplan Kanton Aargau, Telekommunikation (Beschluss V 3.1) Der Richtplan-Beschluss V 3.1 definiert Planungsanweisungen bezüglich der Auswahl und der Koordination der Mobilfunkanlagestandorte. Es wird definiert, unter welchen Bedingungen Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone bewilligt werden können. Die Netzbetreiber sind wenn immer möglich anzuhalten, bestehende und gemeinsame Mobilfunkanlagen zu nutzen. Vereinbarung über die Standortevaluation und koordination Das Baudepartement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) hat mit den Mobilfunkbetreiberinnen (Swisscom, Orange und Sunrise) eine Vereinbarung über die Standortevaluation und koordination unterzeichnet (vgl. Anhang B). Mit der Vereinbarung soll die im 26 EG UWR aufgeführte Interessenabwägung konkretisiert werden. Das Dialogmodell enthält folgende Elemente: Regelmässige und transparente Information der Gemeinde über die Netzplanung Mitwirkung der Gemeinde im Rahmen der Standortevaluation Regelung des Planungs- und Evaluationsverfahrens Dadurch ist die Gemeinde jederzeit in der Lage, die interessierte Bevölkerung zu informieren. Die Nachvollziehbarkeit der sachlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Bevölkerung soll dadurch erhöht werden. Zudem soll das Baubewilligungsverfahren dadurch beschleunigt werden können. 1.4 Empfehlungen und Planungshilfen Muster Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) In der Ausgabe vom März 2014 macht die Abteilung Raumentwicklung einen Vorschlag für eine Bestimmung in der BNO, welche die Standorte nach Bauzonentypen priorisiert (Kaskadenmodell). Mobilfunkantennen an Baudenkmälern Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) hat im Grundsatzpapier vom 12. März 2008 ihre Grundsätze bezüglich der Installation von Mobilfunkantennen an Baudenkmälern festgehalten (EKD, 2008): Es ist zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Ein Baudenkmal darf durch die Installation einer Mobilfunkantenne in seiner materiellen Substanz nicht angetastet werden. An Denkmälern dürfen Mobilfunkantennen nur dort errichtet werden, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können. In der massgeblichen Umgebung von Baudenkmälern und Ensembles dürfen Mobilfunkantennen nur erreicht werden, wenn sie die relevanten Blickrichtungen vom Denkmal aus und die relevanten Blickrichtungen vom öffentlichen Raum auf das Denkmal nicht stören. Seite 4
8 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Gemäss dem Grundsatzpapier gelten alle rechtlich geschützten Bauten und Anlagen sowie die in den Inventaren des Bundes, der Kantone und der Gemeinde sinngemäss als schützenswert oder erhaltenswert bezeichneten Bauten oder Anlagen als Baudenkmäler. Im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung sind zwei Objekte in Seon enthalten. Es sind dies die Villa Walti, Oberdorfstr. 28 und die ehemalige Untere Mühle, Unterdorfstr Standorte der Mobilfunkanlagen Bestehende Mobilfunkanlagen Gemäss der Übersichtskarte 1 des Bundesamts für Kommunikation (BAK) verteilen sich in Seon die Mobilfunkanlagen auf drei Standorte (vgl. Anhang C). Zudem befinden sich in der Nachbarsgemeinden Egliswil, Schafisheim und Dürrenäsch Anlagen mit grossen Sendeleistungen, deren Perimeter 2 in die Gemeinde Seon ragt. Die Tabelle 1 zeigt die Eigenschaften der Antennen in Seon und näherer Umgebung. Tabelle 1: Übersicht bestehender Anlagestandorte 3 Standort Frequenzband [MHz] Sendeleistung (ERP) [W] Anbieter Birren 19 X X gross Orange Birren 2 X X mittel Swisscom Aarauerstrasse 4 X X mittel Swisscom Im Bodehag, Schafisheim X X X gross Orange, Swisscom, Sunrise Schlattweg, Egliswil X X X gross Orange, Swisscom Leutwilerstrasse 281, Dürrenäsch Klassierung Sendeleistungen: Klein: Gesamtsendeleistung zwischen 10 und 100 Watt (ERP) Mittel: Gesamtsendeleistung zwischen 100 und 1000 Watt (ERP) Gross: Gesamtsendeleistung oberhalb 1000 Watt (ERP) X X gross Sunrise 1 [Stand Juli 2014] 2 Maximaler Abstand bis zu dem die Berechtigung einer Einsprache gegeben ist (Strahlung = 10 % des Anlagegrenzwertes) 3 Angabe gemäss Standortdatenblätter Seite 5
9 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Geplante Mobilfunkanlagen Für die Mobilfunkanlage Birchmattstrasse 5 wurde das Baubewilligungsgesuch bis auf Weiteres sistiert. Tabelle 2: Übersicht geplanter Anlagestandort 4 Standort Frequenzband [MHz] Sendeleistung (ERP) [W] Anbieter Birchmattstrasse 5 X X gross Sunrise Weitere Anlagen in der Gemeinde sind gemäss Information der Gemeinde nicht geplant (Stand August 2014). 2 Zulassungsplanung Innerhalb des rechtlichen Spielraums will die Gemeinde aktiv Einfluss auf die Standorte der Mobilfunkanlagen nehmen. Die Zulassungsplanung bildet die Grundlage für die Koordination der Mobilfunkstandorte. Mit der Zulassungsplanung sollen keine Standorte festgelegt werden im Sinne einer Positivplanung. Es sollen vielmehr Gebiete mit unterschiedlicher Prioritätenordnung festgelegt werden, wonach ein Standort in einem Gebiet untergeordneter Priorität nur dann zulässig ist, wenn sie sich nicht in einem Gebiet übergeordneter Priorität aufstellen lässt. Die Gemeinden dürfen keine durch den Schutz vor NIS motivierten Auflagen oder Bedingungen anordnen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen, da der Bund den Immissionsschutz und die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt (BAFU u. a., 2010 /BPUK, 2013). Der Gesuchsteller hat einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung, wenn die Grenzwerte der NISV eingehalten sind (BPUK, 2013). 2.1 Regelung in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Regelung in der BNO basiert auf der Muster-BNO der Abteilung Raumentwicklung. Der Abs. 1 wurde ergänzt, um das Einverständnis mit dem Dialogmodell zum Ausdruck zu bringen. Das vorliegende Kaskadenmodell wird als Ergänzung zum Dialogmodell verstanden. 4 Angabe gemäss Standortdatenblatt, Seite 6
10 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen 6 SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege [ ] 62 Mobilfunkanlagen 1 Ergänzend zur Vereinbarung über die Standortevaluation und koordination (Dialogmodell) legt die Gemeinde nachfolgende Richtlinien für die Beurteilung von Mobilfunkstandorten in der Bauzone fest. 2 Mobilfunkanlagen, die als solche visuell wahrnehmbar sind, dürfen in den Bauzonen a) in erster Priorität in den Arbeitszonen und Spezialzonen, b) in zweiter Priorität in der Kernzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Wohn- und Gewerbezone, c) in dritter Priorität in den Wohnzonen und Dorfzonen erstellt werden. 3 In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlage nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. 4 Zudem kann in den Wohnzonen und Dorfzonen eine als solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlage nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend der Quartierversorgung dient. Als Kriterien für die Zuordnung zu einer bestimmten Priorität wurde die Wahrung des Charakters und der Wohnqualität der Bauzonen herangezogen. Es wird erwartet, dass die ideellen Immissionen in reinen Wohnzonen grösser sind. Die Dorfzonen haben gemäss BNO die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes zum Zweck. Deshalb sind sie auch bei geringerem Wohnanteil der 3. Priorität zugeordnet. 2.2 Plan Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Im Plan Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen werden die Bauzonen nach ihrer Prioritätsstufe unterschiedlich dargestellt. Aufgrund der räumlichen Verteilung der Prioritätsgebiete sollte es grundsätzlich möglich sein, künftige Anlagen innerhalb der Gebiete 1. oder 2. Priorität zu erstellen. Um die Leistung und Bedeutung einer Anlage im Plan zu zeigen, wird der Radius um eine Anlage dargestellt, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt wird. Dieser Radius entspricht dem maximalen Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gegeben ist (BUWAL, 2002). Der Abstand wird jeweils in den Standortdatenblättern angegeben. Zudem wird der Anlageperimeter abgebildet. Der Radius wird ermittelt, um zu beurteilen, ob eine Anlage zu einer Antennengruppe gehört. Dies ist der Fall, wenn sich mindestens eine Antenne im Perimeter einer anderen Antennengruppe befindet (Art. 62 NISV). Beide ermittelten Radien sind Seite 7
11 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen abhängig von der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) in der Hauptstrahlrichtung (90 -Sektor). Als Hinweis sind im Plan zudem die Schutzobjekte gemäss dem Bauzonenplan (BZP, Stand Entwurf) dargestellt. Die Schutzobjekte basieren auf dem Bauinventar des Kantons Aargaus. Es wird empfohlen, bei der Beurteilung von Mobilfunkstandorten an Schutzobjekten und in ihrer unmittelbaren Umgebung die Grundsätze der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) zu berücksichtigen. Auf eine entsprechende Bestimmung in der BNO wurde bewusst verzichtet. Seon ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von lokaler Bedeutung eingestuft, Retterswil als Ortsbild von regionaler Bedeutung. Diese Ortsbilder wurden im Rahmen der Erstinventarisation aufgenommen, sind aber nicht Teil des Bundesinventars. Dadurch entfaltet sich für diese Ortsbilder keine Rechtskraft im Sinne des NHG (ARE, ASTRA, BAFU, BAK, 2012). Als Hinweis werden sie trotzdem im Plan dargestellt. 2.3 Planungszone Gemäss 29 BauG können während der Vorbereitung einer Änderung von Nutzungsplänen Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Unverhältnismässig und deshalb unzulässig wäre die Ausscheidung einer Planungszone über das gesamte Baugebiet für eine Zeitdauer von 5 Jahren gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C 472/2009 (Rapperswil-Jona). Es wurde geprüft, im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung eine Planungszone über die Wohnzonen und Dorfzonen zu erlassen, welche die Installation weiterer Mobilfunkanlagen verhindert. Ausgenommen sind Anlagen, welche im Sinne von 29 Abs. 2 BauG die Verwirklichung der neuen Pläne (bzw. der BNO) nicht erschweren. Auf eine Planungszone wird verzichtet. Die Gemeinde ist der Meinung, dass die Vereinbarung über die Standortevaluation und koordination der Gemeinde genügend Möglichkeiten gibt bei der Standortwahl mitzuwirken. 3 Interessenabwägung Das Bundesrecht sieht nur Standorte ausserhalb der Bauzonen eine Interessenabwägung vor. Mit dem 26 EG UWR hat der Kanton Aargau die gesetzliche Grundlage geschaffen für eine Interessenabwägung für Standorte innerhalb der Bauzone (vgl. Kap ). Es besteht ein öffentliches Interesse an guter Mobilfunkversorgung und Ausbau des Mobilfunknetzes. Der Netzbau soll nicht durch Partikularinteressen behindert werden (BAFU u. a., 2010). Mit der vorliegenden Zulassungsplanung werden den Netzbetreibern aber klare Vorgaben gemacht, in welchen Gebieten die Anlagen bevorzugt installiert werden sollten. Eine abschliessende Interessenabwägung ist im Einzelfall vorzunehmen. Seite 8
12 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen 4 Berücksichtigung der Forderungen der Gemeindeversammlung Nachfolgende Tabelle 3 zeigt die Forderungen an der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012 auf und wie sie im Einzelnen berücksichtigt werden. Tabelle 3: Berücksichtigung der Forderungen der Gemeindeversammlung Forderung Vorschriften für Mobilfunkanlagen in der Bauordnung Berücksichtigung Es wurden Vorschriften basierend auf der der Muster-BNO der Abteilung Raumentwicklung (vgl. Kap. 2.1) erarbeitet. 1. Mobilfunkanlagen sind zu errichten: in erster Priorität in den Industrie- und Spezialzonen, in zweiter Priorität in Zonen mit mässig störendem Gewerbe, in dritter Priorität in Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, wenn in Zonen mit erster und zweiter Priorität kein Standort möglich ist. Die Prioritätenordnung wurde im Grundsatz übernommen. Die Gewerbezone wird jedoch der 1. statt 2. Priorität zugeordnet, die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der 2. statt 3. Priorität. Die nicht erwähnte Dorfzone wird der 3. Priorität zugeordnet. (Begründung vgl. Kap. 2.1) 2. Der Kreis-Radius des Anlageperimeters von Mobilfunkanlagen in Bauzonen von erster und zwei- Zweck berechnet (vgl. Kap. 2.2). Der Anlageperimeter wird für einen anderen ter Priorität darf die Innengrenzen der Wohnzonen nicht berühren. 3. In den Wohnzonen ist die Mobilfunkversorgung kleinräumig auf diese Zonen zu beschränken. 4. Es sind Grundlagen zu schaffen für die Anordnung gemeinsamer Mobilfunkanlagen-standorte und für die Festsetzung eines Baustandortes durch den Gemeinderat. 5. Areale und Gebiete ohne Mobilfunkanalgen (Verbot): Schulanlagen, Kindergärten, Altersheime, Kirchen im Umkreis von 50 m, Die Denkmalschutzobjekte Untere Mühle und Mühlescheune im Umkreis von 50 m, Aabach in den Bauzonen mit beidseitig angrenzendem Gebiet von 50 m, Allenfalls sind weitere Areale und Gebiete vom Gemeinderat zu bezeichnen. Planungszone Breit abgestützte Arbeitsgruppe für die Ergänzung der Bauordnung Umgesetzt im Sinne einer Quartierversorgung mit Abs. 4 BNO Entwurf (vgl. Kap. 2.1). Die Nutzung einer Anlage durch mehrere Betreiber wird im Richtplan-Beschluss V 3.1 ausreichend geregelt (vgl. Kap.1.3.3). Die Festsetzung eines Baustandortes durch den Gemeinderat widerspricht der Wirtschaftsfreiheit und ist nicht zulässig. Mit Schutzinteressen des Ortsbildes und der Denkmalpflege lässt sich das Verbot nicht ausreichend begründen. Wenn Kulturdenkmäler in der näheren Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage vorhanden sind, ist eine Einzelfallbeurteilung vorzuziehen. Auf die Planungszone wird verzichtet (vgl. Kap. 2.3). Auf eine breit abgestützte Arbeitsgruppe wird aufgrund des geringen Handlungsspielraums verzichtet (vgl. Kap. 1.1) / tsp raumplanung Thomas Achermann Seite 9
13 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Entwurf Literaturverzeichnis ARE, ASTRA, BAFU, BAK (Hrsg.) 2012: Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung, Bern. BAFU u.a. (Hrsg.) 2010: Leitfaden Mobilfunk für die Gemeinden und Städte. Bundesamt für Umwelt, Bern. BAFU, 2013: Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL BUWAL (Hrsg.) 2002: Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern. Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) 2013: Empfehlungen zur Bewilligung von Mobilfunkanlagen: Dialogmodell und Bagatelländerungen, Bern. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD, 2008: Mobilfunkantennen an Baudenkmälern, Grundsatzpapier, Bern. VLB-ASPAN (Hrsg.) 2014: Entscheidsammlung
14 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Anhang A Vorschläge an die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012
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20 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Anhang B Vereinbarung über die Standortevaluation und koordination Baudepartement Bau, Verkehr und Umwelt, 20. Mai 2009
21 Abteilung für Baubewilligungen Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon Fax Aarau, 20. Mai 2009 Mobilfunkanlagen Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen dem Departement Bau-, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, vertreten durch die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) und den Mobilfunkbetreibern K:\AFB\06_Organisation\Projekte\Mobilfunk\Vereinbarung Standortevaluation\Vereinbarung Molbilfunk mit Anhang_Stand doc
22 Zweck Mit dieser Vereinbarung soll die im 26 EG UWR 1 aufgeführte Koordinationspflicht konkretisiert werden. Insbesondere sollen die gegenseitige und frühzeitige Information zwischen Mobilfunkbetreibern und Gemeinden verbessert, das Verfahren bei der Evaluation von geeigneten Antennenstandorten geregelt und ein Mitwirkungsrecht der Gemeinden bei der Standortbewertung festgelegt werden. Die Vereinbarung regelt das gesamte Planungsund Evaluationsverfahren vor der Einreichung eines konkreten Baugesuchs durch die Mobilfunkbetreiber. Die Vereinbarung schafft mehr Transparenz und Planungssicherheit bei den lang- und mittelfristigen Netzwerkplanungen der Mobilfunkbetreiber und eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, sich frühzeitig mit den Auswirkungen der Netzwerkplanungen auf ihrem Gemeindegebiet zu befassen. Dadurch wird die Standortoptimierung von Antennenanlagen in einem frühen Verfahrenszeitpunkt ermöglicht. Die Gemeinden sind aufgrund der umfassenden Informationen der Mobilfunkbetreiber jederzeit in der Lage, die interessierte Bevölkerung bei Bedarf zu informieren. Die Nachvollziehbarkeit der sachlichen und technischen Rahmenbedingungen bei Mobilfunkantennen für die Bevölkerung kann dadurch erhöht und die nachfolgenden Baubewilligungsverfahren können tendenziell beschleunigt werden. 2. Beurteilungsgrundlagen und Verfahren Mobilfunkanlagen sind baubewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von 6 BauG 2. Sie sind durch die Gemeinden im Baubewilligungsverfahren ( BauG) zu prüfen. Dabei stehen die Anliegen des Umweltschutzes (Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte (IGW und AGW) gemäss NISV 3 und des Natur und Heimatschutzes (Beeinträchtigung des Orts und Landschaftsbildes) im Vordergrund. Bei einem Standort ausserhalb der Bauzonen ist zusätzlich eine raumplanungsrechtliche Beurteilung erforderlich (separate Vereinbarung vom 3. Dezember 1998 zwischen dem Kanton Aargau und den Mobilfunkbetreibern). Die Beurteilung der NISV erfolgt durch die Abteilung für Umwelt (AfU) via AfB, basierend auf dem Standortdatenblatt. Neben den üblichen Gesuchsunterlagen für jedes Baugesuch (vgl. 31 ABauV 4 ) ist für Mobilfunkanlagen das detaillierte Standortdatenblatt nach Art. 11 NISV korrekt auszufüllen und der kommunalen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese Behörde überweist die Unterlagen zur Beurteilung innerhalb der kantonalen Verwaltung an die AfB. Nach Abschluss der kantonsinternen Vernehmlassung überweist die AfB die Stellungnahme aus kantonaler Sicht inkl. die NIS-Beurteilung der Gemeinde zur Eröffnung mit dem kommunalen Bauentscheid (Leitentscheid). Die öffentliche Auflage des Baugesuches erfolgt in der Regel nach der NIS-Beurteilung durch den Kanton Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 2007, EG Umweltrecht, (EG UWR). Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG). Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV). Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV).
23 - 3 - Gesuchsteller Gemeinde 1-5 atage AfB AfU z.b. OBP. 40 atage 70 atage AfB öffentliche Auflage Gemeinde inkl. Auflage 20 Tage Gesuchsteller 3. Information, Standortevaluation und -koordination Die Netzplanung der Mobilfunkbetreiber beinhaltet den Aus- und Umbau bestehender und die Realisierung neuer Antennenanlagen. In beiden Fällen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Mobilfunkbetreiber orientieren die Gemeinden im Rahmen einer periodischen Information über die langfristige Planung, über den Neubau sowie über den Aus- und Umbau von Antennenanlagen. Die nachfolgend beschriebene kooperative Standortevaluation und -koordination gelangt bei neuen Standorten zur Anwendung. Sie ermöglicht den kommunalen Bewilligungsbehörden unter gewissen Voraussetzungen den Baustandort im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen, was zu einer Optimierung der Standorte führen kann. Mit diesem Instrument wird die Einflussmöglichkeit der Gemeinden erhöht und der Weg führt über eine verbindlich vereinbarte Zusammenarbeit. Die kooperative Standortevaluation und -koordination umfasst fünf Massnahmenbereiche mit entsprechenden Zielsetzungen: Information: Informationsgleichstand über die lang- und kurzfristige Planung der Mobilfunkbetreiber sowie über kommunale bau- und planungsrechtliche Gegebenheiten gewährleisten. Standortkoordination: Die Mobilfunkbetreiber prüfen kooperativ die Möglichkeit der Mitbenutzung mit den bestehenden Sendeanlagen. Standortevaluation: Abklärungen über mögliche Alternativstandorte im Sinne einer Vorabklärung fristgerecht und in kooperativer Zusammenarbeit durchführen. Standortentscheid: Standort unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Standortevaluation im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen. Bewilligungsverfahren: Ordentliches Baubewilligungsverfahren gemäss den gesetzlichen Vorgaben durchführen.
24 Bestimmungen Für die Umsetzung und Anwendung der kooperativen Standortevaluation und -koordination für neue Antennenanlagen werden folgende Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Gemeinden werden in geeigneter Form in das Verfahren eingebunden. Deren Mitwirkung kann aber nicht erzwungen werden. Art. 1 Information 1 Die Mobilfunkbetreiber informieren die Gemeinden jährlich über den aktuellen Stand der langfristigen Netzplanung (Suchkreise für neue Standorte, mögliche Um- und Ausbauten bestehender Anlagen, usw.). Ausgenommen hievon sind der ordentliche Unterhalt sowie rein operative Änderungen an bestehenden Anlagen. 2 Die Mobilfunkbetreiber tauschen die als abklärungswürdig erkannten Standortdaten aus und prüfen die Brauchbarkeit gemeinsamer Standorte. 3 Die Information durch die Mobilfunkbetreiber erfolgt schriftlich. Das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt erhält eine Kopie der Gemeindeinformationen. Auf Wunsch der Gemeinden werden die Netzplanungen an einer Besprechung mündlich erörtert. 4 Die Mobilfunkbetreiber informieren die Gemeinden so frühzeitig wie möglich über die kurzfristige Netzplanung. Art. 2 Standortkoordination / Standortevaluation 1 Die Mobilfunkbetreiber bezeichnen bei neu zu errichtenden Standorten (auf Verlangen der Gemeinden) diejenigen Flächen im Umkreis von 200 m, wo anstelle des geplanten Standortes ebenfalls eine funktechnisch gute Versorgung erfolgen könnte (Perimeter für Alternativstandorte). 2 Die Gemeinden prüfen, beurteilen und bezeichnen mögliche Alternativstandorte im angegebenen Perimeter mit entsprechender Begründung zuhanden der Mobilfunkbetreiber innert 40 Arbeitstagen. 3 Die Mobilfunkbetreiber prüfen die von den Gemeinden bezeichneten Alternativstandorte hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit. Sie informieren schriftlich die Gemeinden innert 20 Arbeitstagen über die Prüfergebnisse.
25 - 5 - Art. 3 Standortentscheid 1 Stehen aufgrund der Standortevaluation nach Art. 2 mehrere Standorte zu Verfügung, können die Gemeinden den aus ihrer Sicht optimalsten Standort zuhanden der Mobilfunkbetreiber innert 15 Arbeitstagen bezeichnen (angemessene Fristverlängerungen während der Ferien sind möglich). 2 Sofern die Gemeinden von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, verzichten die Mobilfunkbetreiber auf das Einreichen eines Baugesuchs am ursprünglich vorgesehenen Standort und reichen als Ergebnis der Standortevaluation das Baugesuch für den Alternativstandort ein. 3 Sofern die Gemeinden auf die Möglichkeit nach Abs. 1 verzichten, halten die Mobilfunkbetreiber am ursprünglich vorgesehenen Standort fest und reichen das Baugesuch entsprechend der Vorabklärung ein. Art. 4 Baubewilligungsverfahren 1 Die Gemeinden leiten nach der Eingangskontrolle gemäss 60 BauG das ordentliche Baubewilligungsverfahren unverzüglich ein. Art. 5 Ablauf- und Terminplan 1 Die Standortevaluation und -koordination und das nachfolgende Baubewilligungsverfahren haben soweit als möglich dem nachfolgenden Ablauf- und Terminplan zu entsprechen: Art. 6 Organisatorische Bestimmung 1 Die Erfahrungen werden jährlich zwischen den Mobilfunkbetreiben und Vertretern von Kanton und betroffenen Gemeinden ausgetauscht. Die Bestimmungen werden überprüft und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen angepasst. 2 Eine Beendigung der Zusammenarbeit ist jederzeit möglich. Sie setzt eine schriftliche Begründung voraus. Laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen der Vereinbarung zu Ende geführt. Kalenderwochen Art. 2 Art.3 Art 4 Prüfen möglicher Alternativstandorte durch Gemeinde im Umkreis von 200 m zum geplanten Standort innert 40 a Tg Kenntnisnahme und Beurteilung der gemeldeten Alternativstandorte durch Betreiber innert 20 a Tg Standortentscheid durch Gde in Absprache mit Betreiber 15 atag Start Baubewilligungsverfahren ( 60 BauG), Dauer ca. 65 a Tage ohne Einsprachen kantonale Beurteilung inkl. NIS 40 atag öfftl. Auflage Betreiber informiert Gemeinde über geplanten Standort im Sinne einer Vorabklärung Gemeinde informiert Betreiber über mögliche Alternativstandorte und die Priorisierung aus Sicht Bewilligungsbehörde Gemeinde reicht das Baugesuch beim Kanton ein Betreiber reicht das Baugesuch bei der Gemeinde ein Gemeinde entscheidet über das Baugesuch und eröffnet den kommunalen Bauentscheid mit allfälligen kantonalen Bewilligungen
26 - 6 - Für die Vereinbarung zeichnen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt vertreten durch die Abteilung für Baubewilligungen (AfB)... F. Siebert Ph. Baltzer Abeilungsleiterin AfB Abteilungsleiter AfU Swisscom (Schweiz) AG... P. Haldemann C. Grasser Leiter Rollout & Access Leiter Community Affairs Orange SA... J. Behrend J. Graf VP Technical Director Footprint Strategy & Political Affairs Sunrise... H. Dickow F. Alders CTO Executive Director Strategy & Corp. Affairs
27 - 7 - Folgende Gemeinden wenden die Vereinbarung an: (Stand 1. Januar 2014) Aarau Aarburg Abtwil Ammerswil Aristau Arni Attelwil Auenstein Auw Bad Zurzach Baden Baldingen Beinwil (Freiamt) Bellikon Biberstein Birmenstorf Birr Birrhard Birrwil Böbikon Boniswil Boswil Bottenwil Böttstein Bözberg Bözen Bremgarten Brittnau Brugg Bünzen Burg Buttwil Densbüren Dottikon Döttingen Eggenwil Egliswil Ehrendingen Elfingen Endingen Ennetbaden Erlinsbach Fischbach- Göslikon Fisibach Freienwil Gansingen Gebenstorf Geltwil Gontenschwil Gränichen Habsburg Hägglingen Hallwil Hausen Hellikon Hendschiken Herznach Hirschthal Holderbank Holziken Hornussen Hunzenschwil Islisberg Jonen Kaiserstuhl Kaiseraugst Kaisten Killwangen Kirchleerau Klingnau Koblenz Kölliken Künten Küttigen Laufenburg Leibstadt Leimbach Lengnau Leuggern Lupfig Magden Mägenwil Meisterschwanden Mellikon Mellingen Menziken Merenschwand Mönthal Moosleerau Möriken-Wildegg Muhen Mühlau Mülligen Münchwilen Muri Neuenhof Niederlenz Niederrohrdorf Niederwil Oberentfelden Oberhof Oberkulm Oberlunkhofen Oberrohrdorf Obersiggenthal Oberwil-Lieli Oeschgen Olsberg Reinach Reitnau Remetschwil Remigen Rheinfelden Riniken Rottenschwil Rüfenach Rümikon Safenwil Schafisheim Scherz Schinznach- Bad Schinznach Schlossrued Schneisingen Schöftland Schupfart Seengen Seon Siglistorf Sins Sisseln Spreitenbach Staffelbach Staufen Stein Stetten Strengelbach Sulz Tägerig Thalheim Turgi Ueken Uerkheim Unterentfelden Unterkulm Unterlunkhofen Untersiggenthal Veltheim Villigen Villmergen Waltenschwil Wegenstetten Widen Wiliberg Wittnau Wohlenschwil Würenlingen Würenlos Zeihen Zeiningen Zuzgen Bedenken bezüglich Frist Dürrenäsch Fislisbach Tegerfelden Teufenthal Villnachern
28 Gemeinde Seon Zulassungsplanung Mobilfunkanlagen Anhang C Übersichtskarte der Standorte bestehender Mobilfunkanlagen Bundesamt für Kommunikation, erstellt am 30. Juli 2014
29 0 swisstopo,bakom m Massstab 1: 20,000 Gedruckt am : ist ein Portal zur Einsicht von geolokalisierten Informationen, Daten und Diensten, die von öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden Haftung: Obwohl die Bundesbehörden mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen achten, kann hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewährleistung übernommen werden.copyright, Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
30 Radio- und Fernsehsender Antennenstandorte GSM Antennenstandorte 3G (UMTS) Antennenstandorte 4G (LTE) Gemeindegrenzen
Mobilfunkanlagen. Vereinbarung. über. die Standortevaluation und -koordination
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