PRAXISLEITFADEN. Sicherheit für den Exportsachbearbeiter LESEPROBE
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- Etta Gehrig
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1 Kerstin Velhorst PRAXISLEITFADEN Praxisleitfaden Exportabwicklung Sicherheit für den Exportsachbearbeiter Beschreibung von Zollverfahren über den Standard hinaus Aktuelles aus der Fachwelt Praxisnahe Beispiele & Tipps Inkl. CD-ROM mit Mustertexten und Arbeitshilfen Pro Management Verlag GmbH Im Tal Augsburg Telefon: 08 21/ , Fax: 08 21/ /2017
2 Teil 2 hanistan
3 Exportkontrolle/Ausfuhrkontrolle Teil 2/4 Warenlieferungen innerhalb der EU 2/4 Warenlieferungen innerhalb der EU Die Warenlieferungen innerhalb der EU sind weitestgehend liberalisiert. Zollformalitäten bestehen nur noch wenige. Das gilt jedoch nicht für Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen! Produkte, die auf der Dual-Use-VO gelistet sind, bedürfen in der Regel beim Versand innerhalb der EU keiner Genehmigung. Genehmigungspflichtige Waren werden im Anhang IV der EG-Dual-Use-VO genannt. Genehmigungspflicht besteht jedoch dann, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Waren nach dem Versand in ein EU-Land in ein Drittland geliefert werden sollen. Beispiel: Ausführer XY in Hamburg verkauft Axialventilatoren der Warennummer nach Frankreich. Die Waren unterliegen der Dual-Use-VO; ausgenommen jedoch die Lieferung innerhalb EU. Diese unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Ist der Ausführer XY jedoch darüber informiert, dass der französische Empfänger die Waren in ein Drittland weiterverkauft, so ist die Lieferung genehmigungspflichtig und dem BAFA anzuzeigen.
4 Exportkontrolle/Ausfuhrkontrolle Teil 2/2.5 Genehmigungspflicht von Ersatzteilen 2/2.5 Genehmigungspflicht von Ersatzteilen Es ist gang und gäbe, neben der bestellten Ware auch Ersatzteile oder Komponenten zu liefern. Hier kann es sein, dass eine bestellte Maschine oder Konstruktion nicht der Ausfuhrkontrolle unterliegt, deren Komponenten aber schon. Zur Frage der Behandlung von Ersatzteilen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt veröffentlicht. Das komplette Merkblatt finden Sie hier: merkblaetter/merkblatt_ersatzteillieferungen.pdf oder auf der beiliegenden CD-ROM. Hier die wichtigsten Kernaussagen im Überblick: Die Hauptsache ist als genehmigungspflichtig gekennzeichnet Antrag auf Genehmigung beim BAFA. Die Ersatzteile sind als genehmigungspflichtig gekennzeichnet Antrag auf Genehmigung beim BAFA. Einige Ersatzteile sind in den Güterlisten nur pauschal genannt, andere genau beschrieben. Die pauschale Erfassung von Ersatzteilen erfolgt in der Regel als besonders konstruierte Bestandteile für Maschinen bzw. Ausrüstung.
5 Teil 2/2.5 Genehmigungspflicht von Ersatzteilen Exportkontrolle/Ausfuhrkontrolle In wenigen Listennummern werden Ersatzteile für Maschinen bzw. Ausrüstungen explizit genannt. Ein Beispiel hierfür sind die in Listennummer 2B350b aufgeführten Rührer für Behälter und chemische Reaktionskessel: 2B350 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt: b) Rührer, konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter oder Rührwellen, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 7. Nickel oder Nickel- Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel In den meisten Fällen sind die Ersatzteile nicht direkt in der Listennummer für die gelistete Maschine oder Ausrüstung aufgeführt. Für das Ersatzteilgeschäft betrifft Sie diese Fallkonstellation am häufigsten: Die Maschine oder Ausrüstung selber ist nicht gelistet (sog. Null-Ware), die Ausfuhr einiger Bestandteile ist aber genehmigungspflichtig. Damit sind diese Bestandteile, sobald sie als Ersatzteile von Ihnen geliefert werden, genehmigungspflichtig.
6 Exportkontrolle/Ausfuhrkontrolle Teil 2/11 Benennung eines Ausfuhr verantwortlichen (AV) 2/11 Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) Bei genehmigungspflichtigen Exporten ist es in der Regel notwendig, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen. Der Ausfuhrverantwortliche ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung sein. Der Ausfuhrverantwortliche wird dem BAFA mittels zweier Vordrucke genannt, die auf heruntergeladen werden können. formulare_av/index.html Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen (AV) gilt bis zum Widerruf. Das Formular zur Verantwortungsübernahme des Ausfuhrverantwortlichen ist immer nur ein Jahr gültig. Zu beachten ist hierbei, dass neben dem Benennungsformular auch eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs einzureichen ist.
7 Teil 2/11 Benennung eines Ausfuhr verantwortlichen (AV) Exportkontrolle/Ausfuhrkontrolle Muster eines Antrags auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
8 Teil 3
9 Der Elektronische Zolltarif (EZT) Teil 3/2 Einreihung in den Elektronischen Zolltarif (EZT) 3/2 Einreihung in den Elektronischen Zolltarif (EZT) Ermittlung einer Warentarifnummer: Wie geht das in der Praxis? Bekommen Sie eine Anfrage aus dem Ausland, muss diese auf Realisierung geprüft werden. In der Regel handelt ein Unternehmen mit einem bestimmten Warenpool, also mit sich stets wiederholenden Waren und Warengruppen. Diese Warennummer kann auf der Internetseite des Zolls geprüft werden. Gleich auf der Startseite unter befindet sich am linken unteren Rand unter dem Bereich Dienste und Datenbanken ein Link zum Elektronischen Zolltarif (EZT). Bei wiederholtem Aufruf der Seite empfiehlt sich ein Speichern des Links unter den Favoriten. Die EZT-online Auskunftsanwendung gliedert sich in die Bereiche zur Einfuhr und zur Ausfuhr.
10 Teil 3/2 Einreihung in den Elektronischen Zolltarif (EZT) Der Elektronische Zolltarif (EZT) Stichtagsbezogen werden nun die maßgebenden Daten angezeigt. Für den Bereich des Exportsachbearbeiters ist die Auskunftsanwendung zur Ausfuhr weiterführend. Die folgende Ansicht bietet gleich mehrere Möglichkeiten, die Warentarifnummer zu ermitteln. Die einfachste Möglichkeit ergibt sich unter dem Reiter Einreihung. Der Reiter Einreihung gliedert sich beim Anklicken in zwei Bereiche auf: Warennomenklatur Stichwortverzeichnis
11 Teil 7
12 Zolltechnische Auftragsabwicklung im Export mit ATLAS Teil 7/2 Die Ausfuhranmeldung 7/2 Die Ausfuhranmeldung Grundsätzlich kann gesagt werden: Alle grenzüberschreitenden Warenlieferungen unterliegen der Zollaufsicht. Diese Oberaufsicht durch die Zollbehörden macht aus normalen Waren Zollgut, auf das die Behörden Zugriff nehmen können. Diese Waren können also jederzeit kontrolliert werden. Das geschieht allein der Menge geschuldet nur in Stichproben oder bei einem konkreten Verdacht auf Unstimmigkeiten. Sollen nun die Waren für die Ausfuhr angemeldet werden, müssen zunächst die unter Teil 2 Exportkontrolle/Ausfuhrkontrolle behandelten Aspekte beachtet werden. Ist dies geschehen, folgt der weitere Ablauf. Hinweis: Generell kann bei einer Ausfuhr davon ausgegangene werden, dass genehmigungspflichtige Sendungen nicht in einem vereinfachten, bewilligten Verfahren exportiert werden dürfen. Genehmigungspflichtige Warenlieferungen werden von den Zollbehörden in der Regel kontrolliert, d.h. beschaut.
13 Teil 9
14 Vorübergehende Verwendung Teil 9/2.3 Codierungen in ATLAS 9/2.3 Codierungen in ATLAS Für das Verfahren ist der Code 2300 zu wählen, für die Art des Geschäfts der Code 69. Eventuelle Genehmigungscodierungen z.b. durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind ebenfalls einzutragen.
15 Vorübergehende Verwendung Teil 9/3.4 Rückgabe erledigter Carnets A.T.A. 9/3.4 Rückgabe erledigter Carnets A.T.A. Carnets A.T.A müssen der Industrie- und Handelskammer zurückgegeben werden. Dies sollte geschehen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer (max. 1 Jahr). Die ordnungsmäßige und fristgerechte Rückgabe der abgelaufenen Carnets wird von der IHK überwacht. Vor der Rückgabe sollte jeder Carnet-Inhaber im eigenen Interesse darauf achten, dass das Carnet ordnungsgemäß gelöscht ist. Ein Carnet A.T.A. gilt nur dann als ordnungsgemäß erledigt und gelöscht, wenn der letzte erforderliche Wiederausfuhrnachweis durch die Bescheinigung einer Zollbehörde erbracht werden kann. Diese Bescheinigung wird von der Ausgangszollstelle jedes ausländischen Staates erteilt, in dessen Gebiet die Waren vorher eingeführt wurden, und zwar in dem dafür vorgesehenen Stammabschnitt. Diese sind wichtig und dürfen dem Carnet A.T.A. nicht entnommen werden. Ferner ist darauf zu achten, dass auch wirklich an jedem Grenzübergang entsprechende Eintragungen im Carnet A.T.A vorgenommen werden, zur Dokumentation für die heimische Industrie- und Handelskammer. Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass eine deutsche Zollstelle zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Wiedergestellung veranlasst wird, bevor die Nämlichkeitszeichen (z.b. Zollplombe) von den Waren entfernt werden. Nur der vollgültige Nachweis der Wiederausfuhr und der Wiedergestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer bewahrt den Carnet-Inhaber vor einer meist erst nach Monaten folgenden Aufforderung zur Zahlung der Eingangsabgaben.
16 Teil 13
17 Länderspezifische Dokumente, Bescheinigung und Legalisierung Teil 13/4 Legalisierung 13/4 Legalisierung Wünscht der Kunde eine Legalisierung der Dokumente, so sind diese von hier vor Ort ansässigen Konsulaten bzw. Botschaften zu bestätigen. Auch das Verlangen von Legalisierungen kommt immer aus dem Bestimmungsland. In diesem Fall müssen die Handelspapiere zunächst von der zuständigen Industrieund Handelskammer bescheinigt, eventuell notariell beglaubigt und vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Dann werden die Papiere nochmals von der zuständigen Botschaft legalisiert. Legalisierung: Die Unterschriften der Kammermitarbeiter sind bei den Botschaften und Konsulaten hinterlegt. Die Legalisierung bestätigt die Richtigkeit der Unterschriften der Industrie- und Handelskammern auf den Dokumenten. Ablauf: 1. Erstellung der Papiere im Unternehmen 2. Bescheinigung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer 3. bei Bedarf: Beglaubigung durch einen Notar 4. bei Bedarf: Überbeglaubigung durch den zuständigen Landesgerichtspräsidenten 5. Legalisierung durch die Botschaft Diese aufwendigen Abläufe sind notwendig, um den Vorgaben der Länder zu entsprechen. Es soll Scheingeschäften entgegengewirkt werden, damit Devisen nicht ohne Gegenleistung das Land verlassen. Ferner soll damit eine reale Berechnungsgrundlage geschaffen werden, auf der dann die korrekte Zollabwicklung im Bestimmungsland aufbauen kann.
18 Teil 13/4 Legalisierung Länderspezifische Dokumente, Bescheinigung und Legalisierung Wann welche Bescheinigung notwendig ist, teilt zum einen der Kunde mit, zum anderen können diese Informationen in den K und M Konsulats- und Mustervorschriften nachgelesen werden. Ferner gibt die Access- Data-Base auf der Internetseite des Zolls ( europa.eu/madb/indexpubli.htm) darüber Auskunft. Die Vorgaben hierfür unterliegen häufigen Überarbeitungen. Nachfragen beim Kunden nach genauen Bescheinigungen und Legalisierungen sind von Vorteil. In einigen Fällen entfällt die Legalisierung von Dokumenten, wenn die Unternehmen in bestimmten Wirtschaftsräumen ansässig sind, z.b. in Freihandelszonen des Landes. Die Bescheinigungen und Ursprungszeugnisse sind gebührenpflichtig. Gebühren Die Gebühren für eine Legalisierung sind nicht unerheblich. Die Kosten hierfür schwanken je nach dem Bestimmungsland und der Art der Dokumente. So können für eine Beglaubigung einer Rechnung über 750,00 verlangt werden. Die Gebühren können in den K und M Konsulats- und Mustervorschriften nachgelesen werden. Für Lieferungen in den arabischen Raum gibt es auf der Seite der Ghorfa dazu viele nützliche Hinweise.
19 Teil 16
20 Authorized Economic Operator (AEO) Teil 16/1 Authorized Economic Operator (AEO) 16/1 Authorized Economic Operator (AEO) Mit der Reform des Zollkodex 2008 wurde der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ins Leben gerufen. Besser bekannt ist dieser Status als AEO (Authorized Economic Operator). Die Gründe für diesen neuen Status sind in der stetig zunehmenden Globalisierung der Weltwirtschaft mit den damit einhergehenden Änderungen und Anforderungen an die Sicherheit bei den Abfertigungen, Lagerungen und Transportwegen zu sehen. Nach einem Vorschlag der Weltzollorganisation (WCO) zur Sicherung des Welthandels ( Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade SAFE) soll dieser Status weltweit eingeführt werden. Mit SAFE wurden Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den nationalen Zollverwaltungen geschaffen, die sich im AEO wiederfinden. In der Europäischen Union (EU) wurde diesen sicherheitspolitischen Aspekten im Zollkodex und in der Zollkodex- Durchführungsverordnung Rechnung getragen. In diesem Zuge wurde der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO angeregt. Allgemeines Seit dem können in der EU ansässige Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, den Status des AEO beantragen. Ziel ist die Absicherung einer durchgängigen internationalen Lieferkette vom Produzenten bis hin zum Endverbraucher. Dieser neue Status soll international Anerkennung finden.
21 Teil 16/1 Authorized Economic Operator (AEO) Authorized Economic Operator (AEO) Derzeit sind bereits Abkommen mit der Schweiz, Japan, Norwegen, den USA und China unterzeichnet worden. Die Verhandlungen mit anderen Ländern, z.b. Kanada, laufen derzeit. Details zu den Anerkennungen finden Sie nachfolgend. Der Status des AEO ist in allen Mitgliedstaaten der EU gültig und zeitlich unbefristet, allerdings finden regelmäßig Überprüfungen statt, ob die strengen Vorgaben eingehalten werden. Der Status kann in drei Versionen beantragt werden: AEO-Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C) AEO-Zertifikat Sicherheit (AEO S) Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und der damit verbundenen Vorteile. Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis AEO-zertifizierter Unternehmen, das laufend aktualisiert wird. Das Verzeichnis beinhaltet die AEO-zertifizierten Unternehmen, die einer Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 14x Abs. 4 ZK-DVO). Von der Europäischen Kommission wurde zudem ein E-Learning-Programm zum AEO entwickelt. Dieses steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. In dem elektronischen Informations- und Lernprogramm werden vor allem die Vorteile eines AEO und das Verfahren zur Erteilung eines AEO-Zertifikats näher erläutert.
22 Authorized Economic Operator (AEO) Teil 16/1 Authorized Economic Operator (AEO) Voraussetzungen für die Erteilung des Status AEO AEO-Zertifikat AEO C Zollrechtliche Vereinfachungen Art DEL-VO 015/2447 AEO-Zertifikat AEO S Sicherheit Art DEL-VO 2015/2447 Hinweis: AEO F wird aufgehoben, bestehende Zertifizierungen werden mit der anstehenden Neubewertung in AEO C und AEO S umgewandelt Der Antragsteller muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Ausnahmen bestehen für: bestimmte internationale Abkommen (Art. 14g a) ZK-DVO) Fluglinien und Schifffahrtslinien (Art. 14g b) ZK- DVO) Eine angemessene, nachweisliche Einhaltung der Zollund Steuervorschriften ist erforderlich. Dies gilt als gegeben, wenn drei Jahre vor Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und Steuervorschriften vorlag (Art. 24 Durchführungs-VO 2015/2447). Strafverfahren gegen das Unternehmen, z.b. den Eigentümer, den Hauptanteilseigner oder den gesetzlichen Vertreter, schließen eine Erteilung der Bewilligung AEO aus. Ordnungswidrigkeiten sind kein Ausschlussgrund. Überprüft werden z.b. der Antragsteller, Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten und für Zollangelegenheiten verantwortliche Personen, z.b. der Abteilungsleiter Zoll.
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