Entwurf. Übersichtsplan ohne Maßstab BEARBEITUNG: GEÄNDERT : ART DES VERFAHRENS : VEREINFACHTES VERFAHREN ( 13 BauGB)

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1 Übersichtsplan ohne Maßstab Satzung der Gemeinde Flintbek, Kreis Rendsburg-Eckernförde, über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 Für das Gebiet: 'Eiderkamp östlich der Bahnlinie, nördlich vom Ostland und westlich vom Kätnerskamp' Entwurf GEÄNDERT : ART DES VERFAHRENS : REGEL- VERFAHREN VORHABEN- UND ERSCHLIES- S UNGSPLAN ( 12 BauGB) EINFACHER BEBAUUNGS- PLAN ( 30 (3) BauGB) VEREINFACHTES VERFAHREN ( 13 BauGB) BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (B-PLÄNE DER INNENENTWICKLUNG 13a BauGB) STAND DES VERFAHRENS: 3(1) BauGB 4(1) BauGB 4a(2) BauGB 4(2) BauGB 3(2) BauGB 4a(3) BauGB 1(7) BauGB 10 BauGB

2 36/26 shörn 38/30 42/22 M 1 : /1 38/17 38/ /13 a GH max. 28,00 m NHN SO E I 48/22 GRmax m² 92/7 92/3 92/1 92/8 55/6 5, RRB Eiderkamp L1 PG PG 38/21 Müllershörn PG 38/29 42/28 42/26 42/ /27 Freistehende Werbeanlage 43/14 28 Kätnerskamp 32/41 92/9 94/158 Bahnlinie Hamburg-Altona - Kiel Hbf / , / ,00 5,20 94/147 94/148 94/149 61, , / ~13, L1 2,70 3,00 Eiderkamp ÖG 39/3 33/ Rosenberg 57/18 32/43 39/1 57/15 32/36 32/42 32/28 32/ /260 94/156 94/141 94/140 94/138 94/136 94/139 94/ /137 94/132 94/135 94/ Ostland / /153 94/150 94/82 94/151 94/152 94/81 94/79 94/80 94/ / /84 94/250 94/87 F/R Flintbek 94/89 94/91 94/86 94/88 94/90 94/92 ÖG 34/19 RRB 34/18 34/17 33/6 33/8 4 73/ /39 94/133 94/128 94/77 94/93 ENTWURF 94/106 94/107 94/111 94/131 94/74 94/110 94/129 94/109 94/257 94/75 94/108 94/94 94/ a /258 94/ Holzvogtkamp / /96 94/ A Holzvogtkamp 94/160 94/ /261 94/95 77/16 77/23 77/24 77/18 74/

3 Planzeichenerklärung PLANZEICHEN ERLÄUTERUNGEN RECHTSGRUNDLAGEN 1. FESTSETZUNGEN ( 9 BauGB und BauNVO) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 9 Abs. 7 BauGB ART DER BAULICHEN NUTZUNG SOE Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB + 11 BauNVO MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GR max m² I Grundfläche als Höchstmaß, z.b m² Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß HÖHE BAULICHER ANLAGEN ALS HÖCHSTMASS 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB + 16 Abs , 19 BauNVO 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB + 16 Abs , 20 BauNVO GH max. 28,00m NHN Maximal zulässige Gebäudehöhe NHN (in DHHN2016) z.b. 28,00 m 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB + 16 Abs , 18 BauNVO a BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN abweichende Bauweise Baugrenze VERKEHRSFLÄCHEN 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB + 22 BauNVO 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB + 23 BauNVO Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung F/R Fußgängerbereich Fußgänger- und Radfahrerbereich Ein- bzw. Ausfahrt

4 Planzeichenerklärung FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN, FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG UND ABWASSERBESEITIGUNGEN SOWIE FÜR ABLAGERUNGEN RRB Flächen für Abwasserbeseitigung, hier: Regenrückhaltebecken 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB GRÜNFLÄCHEN Grünfläche PG - Private Grünfläche / ÖG - öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung Gliederungsgrün 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Gliederungsgrün mit offenem Gewässerlauf (Flintbek) 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES Wasserfläche - Gewässerlauf 'Flintbek' 9 Abs. 1 Nr Abs. 6 BauGB PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Baum, zu erhalten 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Baum, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB SONSTIGE PLANZEICHEN Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB L1 Mit Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Gemeinde sowie dem Wasser- und Bodenverband 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

5 Planzeichenerklärung 2. DARSTELLUNG OHNE NORMCHARAKTER Böschung, vorhanden Sichtdreieck Flurstücksgrenze, vorhanden 35/26 Flurstücksbezeichnung Bebauung, vorhanden Baum, künftig fortfallend Geländehöhenpunkt vorhanden mit der Höhenangabe über N.N.

6 Teil B Text 1. Vorhaben- und Erschließungsplan ( 12 Abs. 3a BauGB) Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, sofern sie den Festsetzungen der nachfolgenden Ziffern 2 bis 9 nicht entgegenstehen. 2. Art und Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 11 BauNVO) 2.1. Sonstiges Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) Es wird ein Sonstiges Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) gemäß 11 BauNVO festgesetzt. Folgende Nutzungen sind zulässig: - ein [1] großflächiger Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einem vorwiegend den periodischen Bedarf abdeckenden Warensortiment, - ein [1] Lebensmitteldiscountmarkt mit einem vorwiegend den periodischen Bedarf abdeckenden Warensortiment, - ein [1] Lebensmittelhandwerk (Bäckerei) mit dazugehörigem Gastronomiebetrieb (Café und Sitzbereich), - eine [1] Mall inklusive eines [1] Windfanges, ein [1] kleinteiliger Einzelhandelsbereich und Sanitäranlagen, - Dienstleistungsbetriebe sowie sonstige nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, - Räume für freie Berufe In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) für die Nahversorgung mit einem vorwiegend den periodischen Bedarf abdeckenden Warensortiment bis maximal m² Verkaufsfläche (VKF) zulässig. Zulässig sind auch Ergänzungssortimente und Aktionsangebote (Non Food) des aperiodischen Bedarfs im Bereich des Lebensmittelmarktes In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einem vorwiegend den periodischen Bedarf abdeckenden Warensortiment bis maximal m² Verkaufsfläche (VKF) zulässig. Zulässig sind auch Ergänzungssortimente und Aktionsangebote (Non Food) des aperiodischen Bedarfs im Bereich des Lebensmitteldiscountmarktes In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) ist ein Lebensmittelhandwerk (Bäckerei) mit einer Verkaufsfläche (VKF) von maximal 50 m² zulässig. In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) ist zugehörig zum Lebensmittelhandwerk (Bäckerei) ein Gastronomiebereich (Café und Sitzbereich) mit einer Grundfläche von maximal 100 m² zulässig. Zusätzlich ist ein Außensitzbereich mit einer Grundfläche von maximal 50 m² zulässig In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) ist eine [1] Mall inklusive eines [1] Windfanges und ein [1] kleinteiliger Einzelhandelsbereich zulässig. Für die Mall inklusive Windfang ist insgesamt eine Verkaufsfläche (VKF) von maximal 150 m² zulässig. Zusätzlich ist für den kleinteiligen Einzelhandelsbereich eine Verkaufsfläche (VKF) von maximal 150 m² zulässig. Die Flächen der vorgenannten Nutzungen werden nicht auf die maximal zulässigen Verkaufsflächen (VKF) der Ziffern und angerechnet Im gesamten Bereich des Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) sind Dienstleistungsbetriebe, Räume für freie Berufe sowie sonstige nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig Zusätzlich zu den vorgenannten Verkaufsflächen sind temporär ortsveränderliche Verkaufsflächen im Außenbereich bis maximal 200 m² zulässig.

7 Teil B Text 3. Höhe der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 BauGB, 18 Abs. 1 BauNVO) Gebäudehöhen: Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) in dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) wird durch die Höhenangabe in Meter über Normalhöhen-Null (NHN) festgesetzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhen (GH) wird gemessen bis zum höchsten Punkt des Daches einschließlich der Gauben und Dachaufbauten. Betriebsbedingte technische Anlagen, Anlagen für die Lüftung und Kühlung, Schornsteine und betriebsbedingte Antennenanlagen sowie untergeordnete Bauteile sind von der festgesetzten Gebäudehöhenbegrenzung ausgenommen. Durch die vorgenannten Anlagen und Bauteile ist eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe um bis zu 1,50 m zulässig. 4. Stellplätze und Nebenanlagen ( 9 Abs.1 Nr. 4 und 11 BauGB und 12 und 14 BauNVO) 4.1 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen, ihren Zufahrten und Nebenanlagen um bis zu m² überschritten werden. 4.2 Die Grundflächen von Stellplätzen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) und innerhalb der gekennzeichneten Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen zulässig. 5. Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Sichtdreiecke) ( 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Innerhalb der gekennzeichneten Sichtdreiecke dürfen nur bauliche Anlagen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m errichtet werden. Hiervon ausgenommen ist die freistehende Werbeanlage (Werbepylon). Die Errichtung der freistehenden Werbeanlage (Werbepylon) ist innerhalb des Sichtdreieckes zulässig. Bei der freistehenden Werbeanlage (Werbepylon) dürfen in einer Höhe zwischen 0,80 m und 2,50 m keine sichtbehindernden Elemente angebracht werden. Hecken und Einfriedungen sind innerhalb der Sichtdreiecke unzulässig. 6. Werbeanlagen ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 84 LBO) Grundsätzlich sind - Werbeanlagen blendfrei auszuführen; - Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht unzulässig; - nach oben abstrahlende Beleuchtungen und starke Lichtquellen unzulässig Werbeanlagen an Gebäuden - Werbeanlagen an Gebäuden sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. - Werbeanlagen an Gebäuden dürfen architektonische gliedernde Elemente der Fassaden nicht überdecken. - Werbeanlagen auf Dächern sind unzulässig Freistehende Werbeanlage In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) ist eine [1] freistehende Werbeanlage (Werbepylon) zulässig. Die freistehende Werbeanlage ist in der Planzeichnung (Teil A) verortet. Die gekennzeichnete freistehende Werbeanlage ist bis zur folgenden Größe zulässig: - eine maximale Höhe von 6,50 m und eine maximale Breite von 3,00 m; - die maximal zulässige Höhe wird gemessen ab der Oberkante Deckenhöhe des Gehweges, der entlang der Straße 'Eiderkamp' verläuft; maßgebend ist der Bereich des Gehweges, der dem Standort der freistehenden Werbeanlage am nächsten liegt. Zur flexiblen Anordnung der freistehenden Werbeanlage ist der gekennzeichnete Standort in einem Radius von 5,00 m verschiebbar. 6.3 Fahnenmasten Fahnenmasten sind zulässig. 7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen) ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Zum Schutz der Büronutzungen werden für Neu-, Um- und Ausbauten die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Januar/2018) entsprechend der nachfolgenden Abbildung festgesetzt.

8 Teil B Text 7.2 Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß für das jeweilige Außenbauteil (einschließlich aller Einbauten) gemäß DIN 4109 (Januar/2018) zu ermitteln. 7.3 Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar/2018) nachzuweisen. 7.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

9 Teil B Text 8. Grünordnung ( 9 Abs. 1 Nr. 20 u. 25a/b i.v.m 18 BNatSchG) 8.1 Erhalt von Gehölzanpflanzungen Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Gehölze der gleichen Gehölzart zu pflanzen. Alternativ können die folgenden Gehölzarten verwendet werden: Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Hainbuche (Carpinus betulus), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus laevigata, Crataegus monogyna) und Stechpalme (Ilex aquifolium). Lückige Bereiche innerhalb des Gehölzbestandes sind mit den vorgenannten Gehölzarten zu bepflanzen. 8.2 Erhalt von Bäumen Die Bäume sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang von einzelnen Bäumen ist jeweils ein Baum der gleichen Baumart zu pflanzen. Hierbei ist die folgende Pflanzqualität zu wählen: Hochstamm, dreimal verpflanzt (3xv), cm Stammumfang. 8.3 Pflanzung von Bäumen In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel', in der Anpflanzfläche und in den privaten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen 'Gliederungsgrün' und 'Gliederungsgrün mit offenem Gewässerlauf (Flintbek)' sind insgesamt elf Bäume zu pflanzen. Von folgenden Baumarten ist eine Auswahl zu treffen: Hainbuche (Carpinus betulus), Feld-Ahorn (Acer campestre), Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Echte Mehlbeere (Sorbus aria), Stiel-Eiche (Quercus robur). Es ist die folgende Pflanzqualität zu wählen: Hochstamm, dreimal verpflanzt (3xv), cm Stammumfang. Die Bäume sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang einzelner Bäume ist eine Ersatzpflanzung gemäß den oben genannten Vorgaben vorzunehmen. 8.4 Anlage einer Gehölzpflanzung In der festgesetzten Anpflanzfläche sind Bäume und Sträucher zu pflanzen. Die Bäume und Sträucher sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang einzelner Gehölze ist eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen. 8.5 Bepflanzung der Spundwand Die Spundwand, die entlang des Hanges, auf dem der Gehölzbestand stockt, errichtet wird, ist mit Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen. Der Abstand zwischen den Pflanzstandorten darf max. 2,00 m betragen. Die Pflanzen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang einzelner Pflanzen ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. 9. Gestaltung der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m 84 LBO S.-H.) 9.1 Dacheindeckungen In dem Sonstigen Sondergebiet 'Einzelhandel' (SO E) sind als Dacheindeckungen für die Hauptdächer nur Gründächer (lebende Pflanzen) zulässig. Für die Vordächer und die Dächer der Warenanlieferung sind auch andere Materialien zulässig. 10. Hinweise Hinweise zu Altlasten und Altablagerungen Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.b. Fremdstoffe, auffälliger Geruch, Verfärbungen oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde umgehend zu informieren Hinweise zum Denkmalschutz Gemäß 15 Denkmalschutzgesetz ist es unverzüglich der oberen Denkmalschutzbehörde, d.h. dem Archäologischen Landesamt in Schleswig, zu melden, wenn ein Kulturdenkmal entdeckt wird. Verantwortlich hierfür sind der Eigentümer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, die zu der Entdeckung des Kulturdenkmals geführt haben. Das Kulturdenkmal und die Fundstätte sind bis zum Eintreffen eines Vertreters der Denkmalschutzbehörde in einem unveränderten Zustand zu belassen. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit Hinweise zum Artenschutz gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz Es wurde ein Artenschutzbericht erstellt (durch BIOPLAN, Stand: ). Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen (V1 und V2) und die artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (AA1) sind einzuhalten bzw. durchzuführen Hinweise zum Baumschutz Bei den Baumaßnahmen sind die Bäume, die als 'zu erhalten' festgesetzt sind, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die DIN und die 'Richtlinien für die Anlage von Straßen', Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 "Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen", RAS-LP 4, 1999, sind zu beachten Hinweis zu den DIN-Vorschriften Die DIN 4109 kann im Rathaus der Gemeinde, im Bauamt, zu den Öffnungszeiten eingesehen werden.

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