LANDTAG NOPDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE LA

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1 Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Seite 1 von.1 Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. Ingo Wolf MdL Düsseldorf nachrichtlich: Rechtsausschuss des Landtags - Referat I Düsseldorf LANDTAG NOPDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE LA A14 Aktenzeichen 4110 E /15 bei Antwort bitte angeben Bearbeiter: Herr Jansen Telefon: Sitzung des Rechtsausschusses am 9. Dezember 2015 Öffentlicher Bericht der Landesregierung zu dem Tagesordnungspunkt 4 "Sachstand der weiteren Ermittlungen in der Affäre um Herforder Polizeieinsatz und -video" Anlagen 60 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, als Anlage übersende ich den öffentlichen Bericht der Landesregierung zu dem o. g. Tagesordnungspunkt in 60-facher Ausfertigung zur Weiterleitung an die Mitglieder des Rechtsausschusses. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferanschrift: Martin-Luther-Platz Düsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@jm.nrw.de Thomas Kutschaty

2

3 Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 53. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 9. Dezember 2015 Schriftlicher Bericht zu TOP 4: "Sachstand der weiteren Ermittlungsverfahren in der Affäre um Herforder Polizeieinsatz und -video"

4 - 2 - Mit dem vorliegenden Bericht der Landesregierung erfolgt die in dem Anmeldungsschreiben vom 27. November 2015 erbetene Unterrichtung zum vorbezeichneten Tagesordnungspunkt. Grundlage der Darstellung sind Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts in Bielefeld, der Leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum, des damaligen Generalstaatsanwalts und der derzeitigen Generalstaatsanwältin in Hamm sowie eine Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. I. Zum besseren Verständnis sei zunächst der dem Anmeldungsschreiben zugrunde liegende Sachverhalt geschildert (vgl. den Bericht der Landesregierung vom 8. Juni 2015, Vorlage 16/2987). Ende Juni 2014 erstattete ein PKW-Fahrer bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld Strafanzeige gegen einen ihm namentlich nicht bekannten Polizeibeamten aus Herford. Er erhob den Vorwurf, der Beamte habe ihn anlässlich einer Verkehrskontrolle am 17. Juni 2014 in Herford ohne jegliche Vorwarnung ins Gesicht geschlagen, zu Boden gebracht und Reizgas eingesetzt. Die Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem.sonderdezernat für Verfahren gegen Polizeibeamte zunächst als Verfahren gegen Unbekannt bearbeitet. Nach Ermittlung des Namens des beschuldigten Polizeibeamten wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 126 Js 748/14 weitergeführt. Die Kreispolizeibehörde Herford hatte ihrerseits gegen den Anzeigenerstatter und dessen Cousin aus Herford ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Polizeivollzugsbeamte und anderer Delikte eingeleitet, das bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter dem Aktenzeichen 601 Js 1218/14 in einem Dezernat für allgemeine Strafsachen erfasst wurde. Diesem Verfahren lagen im Wesentlichen die Angaben der am Einsatz beteiligten drei Polizeibeamten und einer Polizeibeamtin zu Grunde. Danach sei der Anzeigenerstatter am 17. Juni 2014 in Herford nach einem Verkehrsverstoß kontrolliert worden, nachdem er zunächst auf Anhaltesignale nicht reagiert habe. Während der Kontrolle, zu der neben zwei weiteren Polizeibeamten auch der Cousin des Anzeigenerstatters erschienen sei, habe sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten entwickelt. Im weiteren Verlauf habe einer der Polizeibeamten den Anzeigenerstatter am Arm gepackt, da die Gefahr eines Angriffs des Anzeigenerstatter und seines Cousins auf die Pölizeibeamten bestanden habe. Der Anzeigenerstatter habe Widerstand geleistet, indem er sich weggedreht und den Beamten gegen seinen PKW gedrückt habe. Sein Cousin habe diese länger andauernde Widerstandshandlung tatkräftig unterstützt, indem er die anderen Beamten angegriffen habe. Die erforderliche Ingewahrsamnahme des Anzeigen-

5 - 3 - erstatters zur Verhinderung weiterer Straftaten sei insbesondere wegen dessen körperlicher Überlegenheit nur durch den Einsatz von Pfefferspray möglich gewesen. Die weitere polizeiliche Sachbearbeitung dieses Verfahrens oblag einem Kriminalbeamten bei der Kreispolizeibehörde Herford, der die beteiligten Polizeibeamten befragte und ihre Sachverhaltsschilderungen aktenkundig machte. Weitere Beweismittel waren u. a. ein ärztliches Attest eines der beteiligten Polizeibeamten und die Aussagen eines Ehepaares, das den Polizeieinsatz beobachtet hatte. Zudem wurde eine DVD mit dem von der Kamera im Streifenwagen aufgezeichneten Geschehen zur Akte genommen. Ein weiterer Kriminalbeamter der Kreispolizeibehörde Herford hatte hierzu neben einem Auswertebericht eine Lichtbildmappe mit 53 Standbildern des Videos erstellt, die nach Darstellung dieses Beamten schwerpunktmäßig die körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Anzeigenerstatter, dessen Cousin und den kontrollierenden Polizeibeamten zeigten. Die Kreispolizeibehörde Herford gewährte dem PKW-Fahrer und seinem Cousin rechtliches Gehör. Beide Beschuldigte ließen sich durch Verteidiger vertreten. Angaben zur Sache machten sie im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens nicht. Mit Verfügung vom 21. November 2014 stellte der für das Verfahren 126 Js 748/14 zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Bielefeld die Ermittlungen gegen den beschuldigten Polizeibeamten entsprechend 154e StPO bis zum Abschluss des Widerstandsverfahrens vorläufig ein und erteilte dem Rechtsbeistand des Anzeigenerstatters hierüber einen Bescheid. Unter dem 26. Januar 2015 erhob die für das Widerstandsverfahren 601 Js 1218/14 zuständige Staatsanwältin Anklage gegen den PKW-Fahrer und seinen Cousin beim Amtsgericht - Strafrichter - Herford wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Bedrohung. Die DVD mit der Videoaufzeichnung aus der Streifenwagenkamera war Bestandteil der dem Gericht übersandten Akte und wurde in der Anklageschrift als Beweismittel aufgeführt. Ihre Entscheidung, Anklage zu erheben, hatte die Dezernentin auf der Grundlage des polizeilichen Auswerteberichts und der polizeilich erstellten Lichtbildmappe getroffen. Die Videoaufzeichnung hatte sie nicht in Augenschein genommen. Der Akte waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Inhalt des Videos von der schriftlichen Darstellung an entscheidender Stelle abweichen könnte. Das Amtsgericht Herford sprach die Angeklagten nach Inaugenscheinnahme des Videos in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2015 von den erhobenen Tatvorwürfen frei, weil es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlung hatte. Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Polizeibeamte hatte auf Vorhalt dieser Zweifel seine Aussage korrigiert, sich bei beiden Angeklagten für sein Fehlverhalten entschuldigt und angegeben, "wohl überreagiert" zu haben.

6 -4- Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte gegen dieses Urteil zunächst fristwahrend Rechtsmittel eingelegt; sie nahm dieses jedoch nach Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe zurück. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Ermittlungen in dem gemäß 154e StPO vorläufig eingestellten Verfahren 126 Js 748/14 gegen die beschuldigten Polizeibeamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt u.a. von Amts wegen wieder auf. Am 11. Mai 2015 ging beim Generalstaatsanwalt in Hamm eine Strafanzeige gegen die Dezernentin deswiderstandsverfahrens 601 Js 1218/14 wegen Strafvereitelung im Amt und Verfolgung Unschuldiger ein. Die Strafanzeige richtete sich auch gegen den Sprecher der Staatsanwaltschaft Bielefeld, dem Verleumdung und üble Nachrede zum Nachteil von Polizeibeamten zur Last gelegt wird. Am selben Tag ging beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Bielefeld eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin wegen unterlassener Hilfeleistung u. a. sowie gegen die "in der Sache ermittelnde Staatsanwaltschaft" wegen Strafvereitelung im Amt u. a. ein. Dieser Vorgang wurde bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter dem Aktenzeichen 126 Js 301/15 erfasst. Die Generalstaatsanwältin in Hamm beauftragte am 10. Juni 2015 die Leitende Oberstaatsanwältin in Bochum nach 145 Absatz 1 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft in dem zuletzt genannten Verfahren 126 Js 301/15 und in dem wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt u.a. geführten Verfahren 126 Js 748/14 der Staatsanwaltschaft Bielefeld. 11. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das Verfahren gegen die Polizeibeamten (vormals 126 Js 748/14 Staatsanwaltschaft Bielefeld) unter dem dortigen Aktenzeichen 32 Js 201/15 fortgeführt. Mit Verfügung vom 18. November 2015 hat sie gegen die beiden Beamten, die zuerst am Einsatzort waren, Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Herford wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt, Verfolgung Unschuldiger und versuchten Betruges erhoben. Dem efnen dieser beiden Polizeibeamten wird mit der Anklage zur Last gelegt, im Rahmen der Verkehrskontrolle ohne rechtfertigenden Anlass den PKW-Fahrer zu fixieren versucht und seinen hiergegen gerichteten berechtigten Widerstand u.a. durch zwei Faustschläge in das Gesicht sowie einen massiven Pfeffersprayeinsatz gegen die Augen gebrochen zu haben. Ihm wird ferner vorgeworfen, durch bewusst falsche Angaben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den PKW-Fahrer und dessen Cousin veranlasst und durch Schmerzensgeldforderungen im Rahmen eines Adhäsionsantrages einen unberechtigten Vermögensvorteil angestrebt zu haben. Der andere Polizeibeamten ist angeklagt, trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Maßnahme seines Kollegen begründeten, diesem Hilfe geleistet

7 - 5 - und das hiergegen gerichtete, durch Nothilfe gerechtfertigte Eingreifen des Cousins des PKW-Fahrers durch einen Faustschlag und den Einsatz von Pfefferspray abgewehrt zu haben. Hinsichtlich der beiden ebenfalls am Einsatzort anwesenden Polizeibeamten, einer Kommissaranwärterin und eines Polizeioberkommissars, hat die Staatsanwaltschaft Bochum das Verfahren gemäß 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt. Diesen Beamten sei nicht nachzuweisen, dass ihnen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ihres Kollegen bzw. die der rechtlichen Bewertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände in der Einsatzsituation bekannt gewesen seien. Beide Beamten hätten zum Anlass der Maßnahme in dem gegen die Geschädigten gerichteten Ermittlungsverfahren 601 Js 1218/14 Staatsanwaltschaft Bielefeld keine unrichtigen Angaben gemacht. Soweit die beschuldigte Beamtin in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung einen Faustschlag des PKW-Fahrers gegen einen der beiden Angeschuldigten bekundet habe, seien vorsätzlich falsche Angaben mit dem Ziel, diesen Angeschuldigten zu ent- oder den Geschädigten zu belasten, nicht festzustellen. Die noch unerfahrene Polizeischülerin habe vielmehr glaubhaft angegeben, aufgrund der Gesamtsituation und der Angaben des Angeschuldigten - ihres Ausbilders - von der Richtigkeitdieser Aussage überzeugt gewesen zu sein und lediglich die KlarsteIlung, dass die Aussage nicht auf einer eigenen Wahrnehmung beruht habe, in der durch ihren Dienstgruppenleiter für sie ausformulierten Aussage unterlassen zu haben. Ein strafbares Verhalten von weiteren Beamten der Kreispolizeibehörde Herford sei nach den Ermittlungen nicht festzustellen. Das insoweit auf einen Kriminaloberkommissar und einen Polizeioberkommissar als weitere Beschuldigte erstreckte Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Bochum dementsprechend mit Verfügung vom 18. November 2015 ebenfalls gemäß 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und dies zusammenfassend wie folgt begründet:_ Der für die Auswertung der Videoaufzeichnung zuständige Kriminaloberkommissar habe eine Vielzahl von Screenshots der Videoaufzeichnung gefertigt, in denen sowohl die Gegenwehr des PKW-F~hrers als auch die massiven Gewalthandlungen eines der Angeschuldigten deutlich dokumentiert worden seien. Dem Beamten sei nicht nachzuweisen, dass er die Relevanz der Filmsequenz unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff für die rechtliche Bewertung des Gesamtgeschehens erkannt habe. Der u. a. wegen Verfolgung Unschuldiger beschuldigte Polizeioberkommissar habe den Einsatzbericht gefertigt. Die darin enthaltene unrichtige Darstellung zu angeblichen Angriffen des PKW-Fahrers gegen die eingesetzten Beamten beruhe nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des beschuldigten Beamten auf entsprechenden, von ihm für zutreffend erachteten Angaben eines der beiden Angeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Bochum sah somit den Tatvorwurf in subjektiver Hinsicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt.

8 Die Staatsanwaltschaft Bochum hat in dem Verfahren 32 Js 202/15 (vormals 126 Js 301/15 Staatsanwaltschaft Bielefeld) am 18. November 2015 entschieden, strafrechtliche Ermittlungen gegen Beamte der S~aatsanwaltschaft Bielefeld aus folgenden Gründen nicht aufzunehmen. Hinsichtlich der dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Bielefeld in einer anonymen Anzeige zur Last gelegten Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von Angehörigen der Kreispolizeibehörde Herford im Zusammenhang mit seinen Presseerklärungen sei ein zur Strafverfolgung erforderjicher schriftlicher Strafantrag innerhalb der Strafantragsfrist nicht gestellt worden. Hinsichtlich der Dezernentin des Widerstandserfahrens 601 Js 1218/14 Staatsanwaltschaft Bielefeld hätten sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beamtin den. PKW-Fahrer und seinen Cousin trotz Kenntnis ihrer Unschuld verfolgt habe oder es ihr auf eine Verfolgung unabhängig von der Schuld der Zeugen angekommen sei. Der Anklageerhebung habe der Inhalt der der Dezernentin vorliegenden Ermittlungsakte einschließlich des polizeilichen Auswertberichts samt Lichtbildmappe mit 53 Standbildern des Videos zugrunde gelegen. Auf dieser Aktengrundlage sei die Anklageerhebung vertretbar gewesen, zumal die durch den Bevollmächtigten des PKVV-Fahrers in seiner Strafanzeige vorgetragene Sachverhaltsdarstellung nicht mit den Screenshots der Videoaufzeichnung in Einklang zu bringen sei. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat gegen die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Bochum keine Bedenken. IV. Zu den in der Themenanmeldung aufgeworfenen Fragen ist - soweit nicht bereits unter I. ausgeführt - Folgendes zu bemerken: "welche Ergebnisse die Überprüfung der behördlichen Usancen und die dem Justizministerium vorgelegte Bewertung der Generalstaatsanwältin in Hamm ergeben haben" Die Prüfung dauert noch an. Der inzwischen abgeschlossenen Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Sachbehandlung in strafrechtlicher Hinsicht schließt sich nunmehr die dienstaufsichtsrechtliche Überprüfung an.

9 - 7 - "welche Maßnahmen weiter ergriffen wurden, um solche unglücklichen Fallgestaltungen zu vermeiden" Ob die Sachbehandlung im konkreten Einzelfall Anlass zu Maßnahmen - etwa dienstrechtlicher Art - gibt, kann erst nach Abschluss auch der dienstaufsichtsrechtlichen Prüfung durch den unmittelbar zuständigen Dienstvorgesetzten beurteilt werden. "ob und inwieweit sichergestellt wurde, dass Beweismittel den Staatsanwaltschaften als Herrin des Verfahrens standartmäßig so zugeleitet werden, dass sie technisch auch ohne Weiteres genutzt werden können (und Kennworte DVD, CD, etc. nicht nur bei der Polizei vorliegen" In Ermittlungsverfahren als Beweismittel sichergestellte Datenträger wie CD oder DVD werden der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Ermittlungsvorgang per Kurier übersandt. Um einen sofortigen Zugriff auf die Daten durch die Staatsanwaltschaft zu gewährleisten, ist eine Verschlüsselung der Datenträger grundsätzlich nicht vorgesehen. Die durch die in den Funkstreifenwagen integrierten Kameras mit dem Programm "Video Eigensicherung Nordrhein-Westfalen" gesicherten Daten werden bei der Speicherung auf einen Datenträger systembedingt verschlüsselt. Das Passwort zur Entschlüsselung wird der Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen grundsätzlich durch die Kreispolizeibehörden getrennt vom Datenträger übermittelt. Die Sachbehandlung im vorliegenden Fall ist Gegenstand der noch laufenden dienstaufsichtsrechtlichen Prüfung.

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