SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Hennie Kohl
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1 1 1 B 555/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - - Antragsteller - gegen die Gemeinde vertreten durch die Bürgermeisterin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Eintragung von Wegen ins Bestandsverzeichnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des O- berverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng am 9. Oktober 2002 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. April K 1571/98 - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf ,00 festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Der Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, auf das es wegen 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.d.f. des RmBereinVpG vom (BGBl. I S. 3987) maßgeblich ankommt, ist ein Erfolg im angestrebten Berufungsverfahren weniger wahrscheinlich als ein Unterliegen (zu diesem Maßstab vgl. SächsOVG, Beschl. v , SächsVBl. 2001, 40; Beschl. v , NVwZ-RR 2002, 20 [21] mwn) Die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Klage bereits mangels vorheriger Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Bis zum Abschluss des gegen die Mitteilung vom über die Eintragung verschiedener Wege in das Straßenbestandsverzeichnis eingeleiteten Widerspruchsverfahrens am war der Kläger weder Eigentümer noch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch dinglich gesicherter Käufer der von den eingetragenen Wegen berührten Grundstücke. Erst mehr als ein Jahr später, nämlich am , wurden zu seinen Gunsten Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen, und die Eintragung als Eigentümer erfolgte wiederum erst am In der Zeit zwischen Ab-
3 3 schluss des notariellen Kaufvertrages am und Eintragung der Auflassungsvormerkung am hatte er in Ansehung der von der Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis erfassten Grundstücke lediglich ein obligatorisches Recht als Käufer inne. Daraus ergab sich für ihn noch keine Widerspruchsbefugnis Es entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. hierzu Dolde in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, 70 VwGO, RdNr. 41 mwn), dass widerspruchsbefugt - nur - derjenige ist, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend machen kann und i.s. von 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Unterscheidungen zwischen Widerspruchsbefugnis und Klagebefugnis im Ermessensbereich sind hier ohne Belang, da - wie auch der Kläger auf Seite 13 seiner Antragsbegründung selbst einräumt - eine gebundene Entscheidung im Raum steht. Bis zur Eintragung der Auflassungsvormerkung fehlte dem Kläger die erforderliche Widerspruchsbefugnis. Er konnte nicht geltend machen, durch die mit etwaiger Unanfechtbarkeit der Eintragungen im Bestandsverzeichnis nach 54 Abs. 3 SächsStrG eintretende gesetzliche Fiktion, nach welcher die nach 6 Abs. 3 SächsStrG erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder sonst zur dinglichen Nutzung Berechtigten als erteilt und die Widmung als verfügt gilt, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese straßenrechtlichen und den Sachstatus eines öffentlichen Weges begründenden Hoheitsakte erzeugen, wie sich aus der Bezugnahme auf 6 Abs. 3 SächsStrG (bei der Nennung des 6 Abs. 2 SächsStrG handelt es sich um ein Redaktionsversehen; vgl. Sattler, SächsVBl. 2000, 187 [190]) deutlich ergibt, eine individuelle Rechtsbetroffenheit des Eigentümers oder sonst zur dinglichen Nutzung Berechtigten des der Straße dienenden Grundstücks. Deren Rechtsbetroffenheit liegt darin, dass ihr weiter bestehendes Privateigentum oder dem gleich zu setzendes dingliches Nutzungsrecht durch die mit der Widmungsfiktion begründete öffentlichrechtliche Sachherrschaft überlagert oder beschränkt wird (ebenso VGH Mannheim, Urt. v , NVwZ-RR 1995, 185 [186]). Diese Nachteile wirken grundstücks- und nicht personenbezogen, wie der Kläger im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge und der dort formulierten Fragestellung selbst ausführt. Deshalb wirkt auch die streitgegenständliche Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis grundstücksbezogen, und bei einem Nutzungskonflikt werden die betroffenen Grundstücke grundsätzlich auch nur durch ihre Eigentümer repräsentiert. Lediglich ausnahmsweise lassen sich daneben Abwehrrechte auch aus sonstigen Rechtspositionen herleiten, sofern sie in vergleichbarer Weise wie das Eigentum die Befugnis umfassen, ein Grundstück zu nutzen (BVerwG, Urt. v , NVwZ 1993, 477 [478]). Das gilt aber nur für dingliche Rechte zur Sachnutzung,
4 4 wie etwa den Nießbrauch (BVerwG, Urt. v , aao), das Erbbaurecht (HessVGH, Beschl. v , BRS 22 Nr. 170) oder Käufer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind (BVerwG, Urt. v , DVBl. 1983, 344 [345]). Die solcher Art Berechtigten haben eine dem Grundeigentum so angenäherte Rechtsposition erlangt, dass es gerechtfertigt ist, sie dem Eigentümer gleich berechtigt anzuerkennen. Der Kläger hat indessen bis zur Eintragung der Auflassungsvormerkungen keine dingliche Berechtigung an den Grundstücken besessen, sondern war bis dahin lediglich Besitzer, auf den zwar Nutzungen und Lasten übergegangen sind, der aber lediglich obligatorisch, nicht aber dinglich gesichert war. Unter diesem Aspekt lassen sich deshalb keine ihm zustehenden Abwehrrechte erkennen Der Senat vermag dem Kläger auch nicht in der Annahme zu folgen, aus der Figur des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die mit dem bereits zum erfolgten Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten gegeben sei, folge eine der dinglichen Berechtigung vergleichbare eigene Rechtsbeeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind Gegenstand des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebes ausschließlich die obligatorischen Berechtigungen des Inhabers an dem zum Betrieb gehörenden Grundstück und seinen Einrichtungen und gerade nicht die allein an das Grundeigentum anknüpfenden Abwehrrechte aus dem Planungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v , DVBl. 1998, 899 [900] für einen Fall aus dem Bauplanungsrecht). Dasselbe muss gelten, wenn es um ebenfalls nur das Grundeigentum treffende Nachteile aus dem Straßenrecht geht. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird hierdurch nicht verletzt. Wie jeder andere nur obligatorisch Berechtigte auch kann sich der Betreffende in solchen Fällen an seinen Vertragspartner halten. Liegt die Beeinträchtigung nicht - wie aber hier - im Bereich des in Widmungsersatz bestehenden Straßenrechts, können dem Gewerbetreibenden Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der im Grundeigentum Betroffene habe angesichts des bereits erfolgten Besitz-, Nutzungs- und Lastenübergangs kein Interesse mehr daran, sich seinerseits gegen Belastungen seines demnächst übergehenden Eigentums zu wehren. Derartige Nebenpflichten können sich gerade aus dem mit dem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertragsverhältnis ergeben und müssen dann entsprechend durchgesetzt werden.
5 Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch insoweit, als aus dem - mit Rechtsbelehrung versehenen - Schreiben der Beklagten vom , das auch an den Kläger gesandt worden ist und die Mitteilung über die Eintragung der Teichdämme als Eigentümerwege und damit öffentliche Wege in das Straßenbestandsverzeichnis enthalten hat, nicht hergeleitet werden kann, der Kläger sei damit Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes geworden, dem schon deshalb die Klagebefugnis zustehe. Es handelt sich bei dem Schreiben lediglich um die in 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG vorgeschriebene Unterrichtung der bekannten Beteiligten darüber, dass das Bestandsverzeichnis ausgelegt worden ist. Eine über die mit der Eintragung und die nach Unanfechtbarkeit des Bestandsverzeichnisses eintretende Fiktion hinaus gehende eigene Rechtsbedeutung kommt der - hier auch - an einen Nichteigentümer gerichteten Mitteilung dagegen nicht zu. Der Empfänger der Mitteilung kann deshalb noch nicht aus eigenem Recht geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Ihm entsteht in dem Fall, dass er keinen Widerspruch einlegt, auch kein eigener Rechtsnachteil. Da er weder Eigentümer noch sonst dinglich Berechtigter in Ansehung der betroffenen Grundflächen ist, begründet die Unanfechtbarkeit des Bestandsverzeichnisses für ihn keinen Rechtsnachteil Da sich die Antragsschrift bzw. -begründung weder zu der - vom Verwaltungsgericht verneinten - Frage der Eröffnung einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung durch Bescheidung eines unzulässigen Widerspruchs noch zu derjenigen eines möglicherweise ausreichenden Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf den gegen die geänderte Eintragungsverfügung vom am mithin zu einem Zeitpunkt, als der Kläger Grundstückseigentümer geworden war - erneut eingelegten Widerspruch des Klägers verhält, und das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist, muss diesen Fragen nicht weiter nachgegangen werden Gibt danach das Zulassungsvorbringen zu keinen ernstlichen Zweifeln an der vom Verwaltungsgericht bejahten Unzulässigkeit der Klage Anlass, kommt es nicht darauf an, ob die Klage darüber hinaus unbegründet gewesen wäre. 2. Auch der Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage
6 6 Hat ein Käufer gegen grundstücks- und anlagenbezogene Verwaltungsakte, die als sogenannte dingliche Verwaltungsakte ungeachtet personaler Elemente den öffentlichrechtlichen Status einer Sache regeln, bereits dann die Klagebefugnis gegen derartige Verwaltungsakte, wenn ihm durch notariellen Kaufvertrag das Besitzrecht übertragen wurde und sämtliche Nutzen und Lasten an dem Grundstück, er jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist? ist, wie sich aus den Ausführungen unter ergibt, bereits geklärt und beantwortet sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die eine davon abweichende Bewertung erfordern, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Gerade die auch vom Kläger betonte Grundstücksbezogenheit der Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis spricht gegen die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis des dinglich - noch - nicht gesicherten Grundstückskäufers. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Dr. Sattler Franke Meng
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