Kantonale Energieverordnung (KEnV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kantonale Energieverordnung (KEnV)"

Transkript

1 Kntonle Energieverordnung (KEnV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes vom 6. Juni 998 (EnG) ), Artikel Astz, Artikel 5, Artikel 4 Astz, Artikel 4 Astz und, Artikel 44 Astz, Artikel 5 Astz, Artikel 54 Astz, Artikel 56 Astz und Artikel 6 Astz des kntonlen Energiegesetzes vom 5. Mi 0 (Energiegesetz, KEnG) ), uf Antrg der Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion eschliesst:. Allgemeines Begriffe Art. Als Geäude oder Bute gelten im Erdoden eingelssene oder druf stehende, künstlich geschffene, uf Duer ngelegte uliche Einrichtungen, die einen Rum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Schen gegen äussere, nmentlich tmosphärische Einflüsse weitestgehend schliessen und eheizt, elüftet, gekühlt oder efeuchtet werden. Drunter fllen uch Fhrnisuten, sofern sie nch der Bugesetzgeung eine Buewilligung enötigen. Als Neuuten gelten neue Geäude sowie Anuten, Aufstockungen und neuurtige Umuten, wie Auskernungen und dergleichen. Als Umu gilt jede uliche Veränderung von Geäuden oder Geäudeteilen, wenn ddurch die Energienutzung eeinflusst wird. 4 Als Umnutzung gilt jede Änderung der Stndrdnutzung gemäss SIA-Norm 80/, Thermische Energie im Hochu, Ausge 009, die eine Änderung der Temperturdifferenz in der thermischen Geäudehülle ewirkt. 5 Als hustechnische Anlgen gelten lle Anlgen, die in Geäuden Wärme, Kälte, Wrmwsser und Rumluft ufereiten und verteilen. Zu den hustechnischen Anlgen zählt uch die Schwimmdtechnik. 6 Als Freiluftäder gelten Wsserecken usserhl von geschlossenen Räumen mit einem Inhlt von mehr ls cht Kuikmetern. 7 Als Beleuchtungen gelten moile oder sttionäre Anlgen wie Rumeleuchtungen, Strsseneleuchtungen, Ojekteleuchtungen oder Beleuchtungen von Freizeitnlgen und Sportplätzen. 8 Als Wohnuten gelten die ersten eiden Geäudektegorien nch der SIA-Norm 80/, Thermische Energie im Hochu, Ausge 009, Anhng A. 9 Im Ürigen gelten die Begriffsdefinitionen gemäss Artikel der Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezemer 998 (Energieverordnung, EnV) ) und jene der SIA Norm 80/, Thermische Energie im Hochu, Ausge 009. SR 70.0 BSG 74. SR 70.0

2 Stnd der Technik Art. Die Mssnhmen nch dieser Verordnung sind nch dem Stnd der Technik zu plnen und uszuführen. Soweit diese Verordnung nichts nderes estimmt, gelten ls Stnd der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen und Vollzugshilfen der Fchorgnistionen, der Konferenz Kntonler Energiedirektoren und der Konferenz Kntonler Energiefchstellen.. Energieplnung. Kommunle und regionle Richtpläne Energie Kommunler Richtpln Energie. Inhlt Art. Im kommunlen Richtpln Energie sind c der gegenwärtige Energieedrf zu eziffern und der zukünftige Energieedrf zuschätzen, die vorhndenen Energie-Infrstrukturen zu erfssen und die vorhndenen loklen Nutzungspotenzile erneuerrer Energien ufzuzeigen. Der kommunle Richtpln Energie trifft für ds gnze Gemeindegeiet räumlich differenzierte Festlegungen und estimmt den zeitlichen Rhmen für ihre Umsetzung. Der kommunle Richtpln Energie c d e f g definiert Ziele und Grundsätze für die kommunle Energieversorgung in Astimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Ziele des KEnG, der Energiestrtegie und der üergeordneten Energie- und Rumplnung, formuliert energierelevnte Grundsätze für die Siedlungsentwicklung, ilnziert den Energieverruch und die Energienutzung, stellt diese im Ist-/Soll-Vergleich dr und zeigt den Hndlungsedrf uf, legt Mssnhmen zur Begrenzung des Verruchs fossiler Energieträger fest, legt Mssnhmen zur Reduktion des Energieverruchs und zur Steigerung der Energieeffizienz fest, legt prioritäre Versorgungsgeiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme fest und legt prioritäre Stndorte für grössere Energienlgen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrstrukturen für leitungsgeundene Energieträger fest.. Priorisierung der Energieträger Art. 4 Für die Festlegung prioritärer Versorgungsgeiete gemäss Artikel Astz Buchste f gilt folgende Prioritätenordnung: Erste Priorität: Ortsgeundene hochwertige Awärme, Zweite Priorität: Ortsgeundene niederwertige Awärme und Umweltwärme, Dritte Priorität: Bestehende leitungsgeundene erneuerre Energieträger,

3 Vierte Priorität: Regionl verfügre, erneuerre Energieträger, Fünfte Priorität: Örtlich ungeundene Umweltwärme. Regionler Richtpln Energie Art. 5 Für den regionlen Richtpln Energie nch Artikel KEnG gelten sinngemäss die gleichen inhltlichen Anforderungen wie für den kommunlen Richtpln Energie. Form Art. 6 Die Richtpläne Energie estehen us einer Krte und Mssnhmenlättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinnder verunden sind. Die Drstellung richtet sich nch den Mustern des Amtes für Gemeinden und Rumordnung. Verfhren Art. 7 Ds Amt für Gemeinden und Rumordnung hört ds Amt für Umweltkoordintion und Energie im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfhren n.. Nutzungsonus ei kommunlen Nutzungsplänen Art. 8 Ein Geäude erfüllt wesentlich erhöhte Anforderungen im Sinne von Artikel 4 Astz Buchste KEnG, wenn es die für den winterlichen Wärmeschutz geltenden Anforderungen nch den Anhängen is um 0 Prozent unterschreitet und höchstens 50 Prozent des zulässigen Wärmeedrfs für Heizung und Wrmwsser mit nicht erneuerrer Energie gedeckt werden.. Leitungsgeundene Energie Koopertion und Susidirität im Vollzug Art. 9 Der Knton reitet eim Vollzug der Gesetzgeung üer die Stromversorgung mit den etroffenen Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nchrkntonen zusmmen. Können sich Netzetreier, Endverrucherinnen, Endverrucher, Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger üer eine Streitfrge nicht einigen, entscheidet ds Amt für Umweltkoordintion und Energie im Rhmen seiner Zuständigkeit üer die Streitfrge mit Verfügung. Verfhren Art. 0 Ds Amt für Umweltkoordintion und Energie eröffnet seine Verfügung etreffend Bezeichnung und Zuteilung der Netzgeiete und Erteilung von Leistungsufträgen dem Netzetreier, dem Netzeigentümer und den etroffenen Gemeinden. Vor der erstmligen Bezeichnung, Zuteilung und Erteilung eines Leistungsuftrgs und ei einer Änderung hört ds Amt für Umweltkoordintion und Energie lle etroffenen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden n. Ktster der Netzgeiete Art. Ds Amt für Umweltkoordintion und Energie führt einen Ktster der Netzgeiete, us dem ersichtlich ist, welchen Netzetreiern die Geiete zugeteilt sind und wer in diesen Geieten ds Eigentum m Netz ht. Der Ktster ist öffentlich.

4 4 Mitteilungspflicht Art. Die Netzetreier und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umweltkoordintion und Energie geplnte oder sehre Änderungen der Eigentums- oder Betriesverhältnisse mit und stellen gegeenenflls Antrg zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgeiete. Duldungspflicht Art. Betreit der Netzeigentümer sein Netz nicht seler, so ht er die Pflicht, lle Mssnhmen des Netzetreiers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsufträge dienen. 4. Energienutzung 4. Minimlnforderungen n die Energienutzung 4.. Wärmeschutz von Geäuden Winterlicher Wärmeschutz Art. 4 Der Nchweis eines usreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit einem der folgenden, in der Norm SIA 80/ Thermische Energie im Hochu, Ausge 009 definierten Verfhren errcht: Einzelnforderungen n die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Geäudehülle:. Für Neuuten und für neue Buteile ei Umuten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhng.. Für lle vom Umu oder von der Umnutzung etroffenen Buteile gelten die Anforderungen gemäss Anhng. Systemnforderung nhnd des Heizwärmeedrfs: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhng. Bei Umuten und Umnutzungen muss der Systemnchweis lle Räume umfssen, die Buteile ufweisen, die vom Umu oder der Umnutzung etroffen sind. Die vom Umu oder der Umnutzung nicht etroffenen Räume können in den Systemnchweis einezogen werden. Der Heizwärmeedrf drf den Grenzwert nicht üerschreiten, der in früher erteilten Buewilligungen direkt oder indirekt üer Einzelnforderungen verlngt wurde. Die Anforderungen n den winterlichen Wärmeschutz für Kühlräume, Gewächshäuser und Trglufthllen leien vorehlten. Klimdten Art. 5 Beim Systemnchweis sind für Höhenlgen unter 800 Meter üer Meer die Dten der Klimsttion Bern Lieefeld, für Höhenlgen 800 Meter üer Meer diejenigen der Sttion Adeloden zu verwenden. Die mit den Werten von Anhng errechneten Grenzwerte gelten für eine Jhresmitteltempertur von 8,5 C. Pro Kelvin höhere oder tiefere Jhresmitteltempertur der Klimsttion wird der Grenzwert um cht Prozent reduziert zw. erhöht. Bei den Einzelnforderungen muss keine Klimkorrektur vorgenommen werden. Sommerlicher Wär- Art. 6 Bei llen Räumen sind die Anforderungen n den Gesmtenergie-

5 5 meschutz durchlssgrd (g-wert) des Sonnenschutzes nch dem Stnd der Technik einzuhlten. Bei gekühlten Räumen oder ei Räumen, ei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind zusätzlich die Anforderungen n die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nch dem Stnd der Technik einzuhlten. Erleichterungen und Befreiung Art. 7 Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nch Artikel 4 gewährt werden ei c d e Geäuden, die nicht üer 0 C ktiv eheizt werden, mit Ausnhme von Kühlräumen, Kühlräumen, die nicht unter 8 C ktiv gekühlt werden, Geäuden, die für mximl drei Jhre ewilligt werden (provisorische Geäude), Geäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend eheizt werden (Alphütten, Cluhäuser und dergleichen), Fhrnisuten. Von den Anforderungen n den sommerlichen Wärmeschutz nch Artikel 6 sind efreit: c d Geäude, die für mximl drei Jhre ewilligt werden (provisorische Geäude), Umnutzungen, wenn ddurch keine Räume neu unter Artikel 6 Astz fllen, Vorhen, für die mit einem nerknnten Rechenverfhren nchgewiesen wird, dss kein erhöhter Energieverruch uftreten wird, Fhrnisuten. Beheizte Gewächshäuser und Trglufthllen Art. 8 Beheizte Gewächshäuser und Trglufthllen sind nch dem Stnd der Technik zu dämmen. Kühlräume Art. 9 Bei Kühlräumen, die unter 8 C gekühlt werden, drf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Buteile pro Temperturzone fünf Wtt pro Qudrtmeter nicht üerschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstempertur des Kühlrums und den folgenden Umgeungstemperturen uszugehen: in eheizten Räumen: Auslegungstempertur für die Beheizung, gegen Aussenklim: 0 C c gegen Erdreich oder uneheizte Räume: 0 C. Für Kühlräume mit weniger ls 0 Kuikmeter Nutzvolumen sind die Anforderungen uch erfüllt, wenn die umschliessenden Buteile einen mittleren Wärmedurchgngskoeffizient (U-Wert) von U 0,5 W/m K einhlten. 4.. Hustechnische Anlgen und Beleuchtung Heizkessel Art. 0 Mit fossilen Brennstoffen etrieene Heizkessel mit einer Asiche-

6 6 rungstempertur von weniger ls 0 C müssen die Kondenstionswärme usnützen. Ist eim Erstz eines Heizkessels die Ausnützung der Kondenstionswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nch Astz efreit. Wssererwärmer und Wärmespeicher Art. Wssererwärmer sowie Wrmwsser- und Wärmespeicher, für die nch Bundesrecht keine energietechnischen Anforderungen estehen, dürfen hinsichtlich llseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhng 4 nicht unterschreiten. Wssererwärmer sind für eine Betriestempertur von höchstens 60 C uszulegen. Ausgenommen sind Wssererwärmer, deren Tempertur us etrielichen oder hygienischen Gründen höher sein muss. Ds Bruchwrmwsser in neuen Wohnuten, Schulen, Resturnts, Spitälern, Sportuten, Hllenädern (Geäudektegorien I, II, IV, VI, VIII, XI und XII gemäss der SIA-Norm 80/, Thermische Energie im Hochu, Ausge 009, Anhng A) und weiteren grossen Wrmwsserverruchern muss zu mindestens 50 Prozent mit erneuerrer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie oder mit Fernwärme oder nicht nders nutzrer Awärme erwärmt werden. 4 Der Neueinu einer direkt-elektrischen Erwärmung des Bruchwrmwssers ist in Wohnuten nur erlut, wenn ds Bruchwrmwsser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Rumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder ds Bruchwrmwsser huptsächlich mit erneuerrer Energie oder nicht nders nutzrer Awärme erwärmt wird. Wärmege Art. Die Vorluftemperturen für Wärmegesysteme dürfen ei der mssgeenden Auslegetempertur höchstens 50 C und ei Fussodenheizungen höchstens 5 C etrgen. Ausgenommen sind Hllenheizungen mit Bndstrhlern sowie Heizsysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern nchgewiesen wird, dss sie eine höhere Vorluftempertur enötigen. In eheizten Räumen sind Einrichtungen zu instllieren, die es ermöglichen, die Rumlufttempertur einzeln einzustellen und selsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die üerwiegend durch träge Flächenheizungen mit einer Vorluftempertur von höchstens 0 C eheizt werden. Wärmedämmung Art. Folgende Instlltionen einschliesslich Armturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhng 5 gegen Wärmeverluste zu dämmen: c Verteilleitungen einer Heizung in uneheizten Räumen und im Freien, Wrmwsserleitungen in uneheizten Räumen und im Freien, usgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zpfstellen, in eheizten Räumen Wrmwsserleitungen von Zirkultionssystemen und Wrmwsserleitungen mit Begleitheizungen,

7 7 d Wrmwsserleitungen vom Speicher is und mit Verteiler. Die Dämmstärken nch Anhng 5 gelten für Betriestemperturen is 90 C. Bei höheren Betriestemperturen sind die Dämmstärken ngemessen zu erhöhen Bei Kreuzungen, Wnd- und Deckendurchrüchen, ei mximlen Vorluftemperturen von 0 C und ei Armturen, Pumpen und Ähnlichem dürfen die Dämmstärken reduziert werden, wenn deren Einhltung nch den Werten gemäss Anhng 5 unzumutr ist. 4 Erdverlegte Leitungen dürfen die Wärmedurchgngskoeffizienten (U R - Werte) gemäss Anhng 6 nicht üerschreiten. 5 Beim Erstz eines Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Astz nzupssen, soweit es die örtlichen Pltzverhältnisse zulssen. Lüftungstechnische Anlgen Art. 4 Lüftungstechnische Anlgen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung uszurüsten, die einen Temperturänderungsgrd nch dem Stnd der Technik ufzuweisen ht. Einfche Aluftnlgen von eheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Erstzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Aluft uszurüsten, wenn der Aluftvolumenstrom mehr ls 000 Kuikmeter pro Stunde und die Betriesduer mehr ls 500 Stunden pro Jhr eträgt. Mehrere getrennte einfche Aluftnlgen im gleichen Geäude gelten ls eine Anlge. Luftgeschwindigkeiten Art. 5 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apprten, ezogen uf die Nettofläche, zwei Meter pro Sekunde nicht üerschreiten. Im mssgeenden Strng der Knäle dürfen sie folgende Werte nicht üerschreiten: is 000 m /h m/s, is 000 m /h 4 m/s, is m /h 5 m/s, is üer m /h 6 m/s, m /h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn c mit einer fchgerechten Energieverruchsrechnung nchgewiesen wird, dss nicht mehr Energie verrucht wird, die Betriesduer weniger ls 000 Stunden pro Jhr eträgt oder grössere Luftgeschwindigkeiten wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidr sind. Bei lufttechnischen Anlgen für Räume oder Rumgruppen mit wesentlich weichenden Nutzungen oder Betrieszeiten sind Einrichtungen zu instllieren, die einen individuellen Betrie ermöglichen. Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlgen Art. 6 Luftknäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimnlgen müssen je nch Temperturdifferenz im Auslegungsfll und nch Wärmeleitfähigkeitswert des Dämmstoffs (λ-wert) gemäss Anhng 7 gegen Wärmeüertrgung (Wärmeverlust und Wärmeufnhme) geschützt werden. Bei Kreuzungen, Wnd- und Deckendurchrüchen, wenig enutzten Lei-

8 8 tungen mit Klppen im Bereich der thermischen Hülle sowie ei Pltzprolemen ei Erneuerungen und Erstz dürfen die Dämmstärken reduziert werden, wenn deren Einhltung nch den Werten gemäss Anhng 7 unzumutr ist. Kühlen, Be- und Entfeuchten Art. 7 Anlgen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung sind zulässig, wenn der elektrische Leistungsedrf für die Medienförderung und die Medienufereitung einschliesslich llfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wsserufereitung sieen Wtt pro Qudrtmeter in Neuuten oder zwölf Wtt pro Qudrtmeter in estehenden Buten nicht üerschreitet. Bei Anlgen, die nicht unter Astz fllen, müssen die Auslegung und der Betrie einer llfälligen Befeuchtung nch dem Stnd der Technik erfolgen. Grenzwerte für den Elektrizitätsedrf Art. 8 Für neue Geäude, Umuten und Umnutzungen mit einer Energieezugsfläche von mehr ls 500 Qudrtmeter muss die Einhltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsedrf gemäss SIA 80/4 "Elektrische Energie im Hochu", Ausge 006, für den spezifischen Elektrizitätsedrf der Beleuchtung (E Li ) und entweder den spezifischen Elektrizitätsedrf der Lüftung (E V ) oder den spezifischen Elektrizitätsedrf der Lüftung und Klimtisierung (E VCH ) nchgewiesen werden. Vom Nchweis usgenommen sind Wohnuten. Beleuchtung: Wird der Nchweis errcht, dss der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (p Li ) eingehlten wird, knn uf den Nchweis der Einhltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsedrf Beleuchtung verzichtet werden. Lüftung: Wird der Nchweis errcht, dss der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung (p V ) eingehlten wird, knn uf den Nchweis der Einhltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsedrf Lüftung verzichtet werden. Auf den Nchweis Lüftung knn verzichtet werden, wenn die mechnisch elüftete Nettofläche weniger ls 500 Qudrtmeter eträgt. 4 Lüftung/Klimtisierung: Wird der Nchweis errcht, dss der elektrische Leistungsedrf für Lüftung/Klimtisierung für eine neue Anlge sieen Wtt pro Qudrtmeter oder für eine estehende und erneuerte Anlge zwölf Wtt pro Qudrtmeter oder kleiner ist, knn uf den Nchweis der Einhltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsedrf Lüftung/Klimtisierung verzichtet werden. Zeitweise elegte Geäude oder Wohneinheiten Art. 9 Neuuten oder neue Wohneinheiten, die nur zeitweise elegt sein werden, wie Ferienwohnungen, sind mit Geräten uszurüsten, mit denen sich die Rumtempertur usserhl der Belegzeit utomtisch oder mit Fernedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) uf ds Frostschutzniveu senken lässt. Astz gilt uch ei der Gesmterneuerung des Heizsystems von estehenden, nur zeitweise elegten Geäuden oder Wohneinheiten. 4.. Höchstnteil nicht erneuerrer Energie ei Neuuten Wärmeedrf Art. 0 Bei Neuuten dürfen höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmeedrfs für Heizung und Wrmwsser mit nicht erneuerrer Energie gedeckt werden. Erweiterungen von estehenden Geäuden, die ls Neuuten im Sinne

9 9 von Artikel Astz gelten, sind von den Anforderungen gemäss Astz efreit, wenn die neu geschffene Energieezugsfläche weniger ls 50 Qudrtmeter oder mximl 0 Prozent der Energieezugsfläche des estehenden Geäudeteils und nicht mehr ls 000 Qudrtmeter eträgt. Rechnerischer Nchweis Art. Der zulässige Wärmeedrf für Heizung und Wrmwsser in Neuuten ergit sich us dem Grenzwert für den spezifischen Heizwärmeedrf nch Artikel 4 Astz Buchste und dem Wärmeedrf für Wrmwsser ufgrund der Stndrdnutzung gemäss SIA Norm 80/, Thermische Energie im Hochu, Ausge 009. Bei der Berechnung des zulässigen Wärmeedrfs für Heizung und Wrmwsser ist Elektrizität mit dem Fktor zwei zu gewichten. Bei Buten mit mechnischen Lüftungsnlgen knn ei der Berechnung des Heizwärmeedrfs der effektive Energieedrf für Lüftung einschliesslich des Energieedrfs für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dei zu gewährleisten. Nchweis nhnd Stndrdlösung Art. Die Anforderung nch Artikel 0 Astz knn durch die fchgerechte Ausführung einer der Stndrdlösungen gemäss Anhng 8 nchgewiesen und erfüllt werden Verruchshängige Heiz- und Wrmwsserkostenrechnung Ausrüstungspflicht Art. Heizungsnlgen und Wrmwsserversorgungen sind mit Geräten zur Ermittlung des Verruchs jeder Nutzeinheit uszurüsten ei neuen Geäuden und Geäudegruppen mit zentrler Wärmeversorgung oder ei der Gesmterneuerung des Heizungs- oder Wrmwssersystems. Bei Flächenheizungen ist für den Buteil zwischen der Wärmege und der ngrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgngskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,7 W/m K zulässig. Bestehende Geäudegruppen mit zentrler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfssung des Wärmeverruchs für Heizung und Wrmwsser pro Geäude uszurüsten, wenn mindestens 75 Prozent der Geäudehülle eines der Geäude n die Minimlnforderungen ngepsst wird. Arechnung Art. 4 Für die Arechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch ds Bundesmt für Metrologie nerknnt ist. Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Arechnungsmodells des Bundesmtes für Energie einzuhlten. Befreiung Art. 5 Von der Ausrüstungs- und Arechnungspflicht efreit sind Geäude und Geäudegruppen mit weniger ls fünf ngeschlossenen Nutzeinheiten sowie Heizungsnlgen, deren instllierte Wärmeerzeugerleistung (inkl.

10 0 Wärmwsser) 0 Wtt pro Qudrtmeter Energieezugsfläche nicht üersteigt (z. B. Minergie-Neuuten) Weitere Befreiungen von den Minimlnforderungen Wärmekrftkopplung Art. 6 Wärmeerzeugungsnlgen, die mit fossiler Energie etrieen werden und eine thermische Leistung von weniger ls zwei Megwtt ufweisen, müssen nicht ls Wärmekrftkopplungsnlgen usgestltet werden. Wärmenutzung ei Elektrizitätserzeugungsnlgen Art. 7 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsnlgen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrie für Proeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jhr ist ohne Nutzung der im Betrie entstehenden Wärme zulässig. Ortsfeste elektrische Widerstndsheizungen Art. 8 Vom Verot ortsfester elektrischer Widerstndsheizungen nch Artikel 40 Astz KEnG efreit sind die Beheizung einzelner Areitsplätze in ungenügend oder nicht eheizten Räumen sowie die Notheizungen nch den Asätzen und. Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen ei Aussentemperturen unter der Auslegetempertur eingesetzt werden. Bei hndeschickten Holzheizungen sind Notheizungen is zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsedrfs zulässig. 4 Wenn die Huptheizung nicht den gnzen Leistungsedrf decken knn, gilt eine zusätzliche elektrische Widerstndsheizung nicht ls Notheizung. Heizungen im Freien Art. 9 Moile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG efreit, wenn deren Betrie erforderlich ist für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Areitsplätze im Freien oder im Interesse des Gstgeweres. 4. Erhöhte Anforderungen Art. 40 Für Neuuten, die unter Artikel 5 Astz KEnG fllen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-P-Stndrds gemäss dem Reglement zur Nutzung des Produkts MINERGIE-P der Mrke MINERGIE vom 8. Dezemer 009, Stnd Jnur 00. Für Gesmtrenovtionen von estehenden Geäuden, die unter Artikel 5 Astz KEnG fllen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie- Stndrds gemäss dem Reglement zur Nutzung der Mrke MINERGIE vom 8. Dezemer 009, Stnd Jnur Grossverrucher Vertrgliche Regelung Art. 4 Die Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion knn im Rhmen der vom Regierungsrt vorgegeenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von

11 Grossverruchern mittel- und lngfristige Verruchsziele vereinren. Sie erücksichtigt dei die Effizienz des Energieeinstzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die sehre technische und wirtschftliche Entwicklung der Verrucher. c d e Im Vertrg werden mindestens festgelegt: Ausgngslge und Verruchsziele, Kontrolle der Einhltung, Berichterstttung, Befreiung von den Minimlnforderungen, Vertrgsduer. Die Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion knn den Vertrg durch Verfügung kündigen, wenn die Verruchsziele nicht erreicht werden. Befreiung Art. 4 Für die Duer des Vertrgs können die Grossverrucher von der Einhltung folgender Bestimmungen des KEnG und dieser Verordnung entunden werden: c d e f g h i k l m n o Artikel 40 Astz KEnG (ortsfeste elektrische Widerstndsheizungen), Artikel 4 Astz KEnG (Höchstnteil nicht erneuerrer Energie), Artikel 44 Astz KEnG (Awärmenutzung), Artikel 46 KEnG (Wärmenutzung ei mit erneuerren gsförmigen Brennstoffen etrieenen Elektrizitätserzeugungsnlgen), Artikel 47 KEnG (Wärmenutzung ei mit erneuerren festen oder flüssigen Brennstoffen etrieenen Elektrizitätserzeugungsnlgen), Artikel 48 KEnG (Heizungen im Freien), Artikel 50 KEnG (nur zeitweise elegte Geäude), Artikel KEnV (Wssererwärmer und Wärmespeicher), Artikel KEnV (Wärmege), Artikel 4 Astz KEnV (Lüftungstechnische Anlgen), Artikel 5 KEnV (Luftgeschwindigkeiten), Artikel 6 KEnV (Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlgen), Artikel 7 KEnV (Anlgen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung), Artikel 8 KEnV (Grenzwerte für den Elektrizitätsedrf). 5. Förderung 5. Sttseiträge 5.. Spezilgesetzliche Bestimmungen

12 Sttseiträge n die Energieplnung Art. 4 Sttseiträge für kommunle und regionle Richtpläne Energie nch Artikel 57 Astz und Astz Buchste KEnG werden nch den Bestimmungen der Verordnung vom 0. Juni 998 üer die Leistungen des Kntons n Mssnhmen und Entschädigungen im Interesse der Rumplnung (Plnungsfinnzierungsverordnung, PFV) 4) gewährt. Sttseiträge n Bürgschftsgenossenschften Art. 44 Sttseiträge n Bürgschftsgenossenschften für energietechnische Geäudenpssungen nch Artikel 60 KEnG richten sich nch den esonderen Bestimmungen des Regierungsrts. 5.. Allgemeine Bestimmungen Form der Sttseiträge Art. 45 Die Sttseiträge werden ls nichtrückzhlre Beiträge (Beiträge à fonds perdu) usgerichtet. Empfängerinnen der Sttseiträge Art. 46 Empfängerinnen und Empfänger von Sttseiträgen können Gemeinden, Plnungsregionen, Regionlkonferenzen, Gemeindeverindungen, ndere juristische Personen oder ntürliche Personen sein. Für Geäude und Anlgen, die gnz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kntons stehen, werden keine Beiträge gewährt. Form und Inhlt der Gesuche Art. 47 Die Gesuche um Sttseiträge sind schriftlich einzureichen. Gesuche um Finnzhilfen nch den Artikeln 56 Astz, 58 und 59 KEnG hen lle für die Üerprüfung der gesetzlichen, technischen und etrielichen Vorussetzungen erforderlichen Angen und Unterlgen zu enthlten. Besteht für eine Beitrgsktegorie ein mtliches Formulr, ist dieses für die Gesuchseinge zu verwenden. 4 Eigentümerinnen und Eigentümer, die für Geäude Finnzhilfen nch Artikel 58 f. KEnG entrgen, hen zusmmen mit dem Beitrgsgesuch den Geäudeenergieusweis der Kntone (GEAK) für ds estehende Geäude einzureichen, soweit der GEAK für diese Geäudektegorie zur Verfügung steht. Zuständigkeit und Termine Art. 48 Gesuche um Sttseiträge sind eim Amt für Umweltkoordintion und Energie einzureichen. Sie sind vor Bueginn oder Durchführung der Mssnhme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. Beitrgszusicherung Art. 49 Die für die Bewilligung der Ausge zuständige Behörde setzt in der Beitrgszusicherung die nrechenren Kosten, die eitrgserechtigten Areiten, den nwendren Beitrgsstz und die zur Whrung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflgen fest. Auszhlung Art. 50 Sttseiträge werden nur ufgrund von vollständigen Arechnungsunterlgen usezhlt. 4 BSG 706.

13 Finnzhilfen werden im Rhmen der zur Verfügung stehenden finnziellen Mittel usezhlt. 5.. Informtion, Weiterildung und Energieertungsstellen Informtion Art. 5 Für Vernstltungen Dritter zur Sensiilisierung und Motivtion der Bevölkerung sowie für produktneutrle Informtionen können Finnzhilfen gewährt werden. Aus- und Weiterildung Art. 5 Vernstltungen Dritter zur Aus- und Weiterildung von Berufsfchleuten im Energieereich, wie Fchleuten us Hochu und Geäudetechnik, sowie von Buehörden können mit Finnzhilfen unterstützt werden. Energieertungsstellen. Ageltungen Art. 5 Der Knton gewährt Ageltungen für die Energieertungsstellen, flls diese die Anforderungen von Artikel 54 und 55 erfüllen. Der Regierungsrt legt periodisch die Höhe der Puschleiträge fest. Ds Amt für Umweltkoordintion und Energie knn mit den Plnungsregionen und Regionlkonferenzen einen Leistungsvertrg üer Ageltungen und Aufgen schliessen. Vorehlten leit die Zustimmung der für die Bewilligung der Ausge zuständigen Behörde.. Aufgen und Qulitätsnforderungen Art. 54 Die Energieertungsstellen erten Privtpersonen, Unternehmen und Gemeinden in llen Energiefrgen und unterstützen Bund und Knton ei Informtionskmpgnen. Sie stellen sicher, dss c ei der Bertung die Zielsetzungen des KEnG erücksichtigt werden, die Bertung firmen- und produktneutrl erfolgt, Personen, die für die Energieertungsstelle im Auftrgsverhältnis ertend tätig sind, diese Bertung klr von ihrer ürigen Tätigkeit trennen. Sie stellen eine regelmässige Erreichrkeit n mindestens zwei Hltgen pro Woche sicher und geen die Ansprechzeiten uf geeignete Weise eknnt. 4 Sie ieten die Bertungen in der Regel kostenlos n. Für Bertungen vor Ort knn ein Unkosteneitrg in Rechnung gestellt werden.. Qulitätssicherung Art. 55 Die Plnungsregionen oder Regionlkonferenzen reichen dem Amt für Umweltkoordintion und Energie jährlich folgende Dokumente ein: c d Jhresrpport (Stundenrpport), Tätigkeitsericht, Auszug us dem Auftrg n die Energieertungsstelle oder dem Areitsvertrg mit der Energieerterin oder dem Energieerter, us dem ds Pflichtenheft und die dfür vorgesehenen Jhresstunden oder Stellenprozente hervorgehen, Aufwnd- und Ertrgsrechnung der Energieertungsstelle.

14 Energienutzung Anrechenre Kosten Art. 56 Bei Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsnlgen oder Verteilnetzen für erneuerre Energien oder Awärme gelten die Kosten für Mchrkeitsstudien ls nrechenr. Aufwendungen der Auftrggeerinnen und Auftrggeer selst sind nicht nrechenr. Finnzhilfen werden nur gewährt, wenn die Energieerzeugungsnlgen oder Verteilnetze nicht im Widerspruch zur kommunlen und regionlen Energieplnung stehen. Anlgekosten Art. 57 Die Anlgekosten für die Erstellung oder den Erstz von Anlgen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerren Energien oder Awärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich us den Kosten für Plnung, Lieferung und Ausführung zusmmen. Besonders energieeffiziente Geäude Art. 58 Als esonders energieeffizient im Sinne von Artikel 58 Astz KEnG gelten: neu erstellte Geäude, die hinsichtlich Geäudehülle und Gesmtenergieeffizienz zur esten Effizienzklsse des GEAK gehören, estehende Geäude, die nch einer umfssenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Geäudehülle und Gesmtenergieeffizienz mindestens zur zweitesten Effizienzklsse des GEAK gehören. Geäudenpssung und Informtion üer Finnzhilfen Art. 59 Finnzhilfen n Geäudenpssungen nch Artikel 59 KEnG werden gewährt, wenn eine Veresserung um mindestens zwei Effizienzklssen des GEAK hinsichtlich Geäudehülle und Gesmtenergieeffizienz erreicht wird. Ds Amt für Umweltkoordintion und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern uf schriftliche Anfrge hin Auskunft drüer, o und in welcher Höhe Finnzhilfen n ihr Mietojekt zugesichert oder usezhlt worden sind. 6. Vollzug Zuständige Stelle Art. 60 Zuständige Stelle der Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion für den Vollzug der Energiegesetzgeung ist ds Amt für Umweltkoordintion und Energie. Nchweis der Einhltung der Minimlnforderungen Art. 6 Die Einhltung der Minimlnforderungen ist im Buewilligungsverfhren nchzuweisen. Besteht für die Nchweispflicht ein mtliches Formulr, ist dieses für den Nchweis zu verwenden. Befreiungen Art. 6 Wer sich ei einem uewilligungspflichtigen Buvorhen uf Befreiungsttestände nch Artikel 7 Astz, 0 Astz, 0 Astz, 5 und 6 is 9 eruft, ht im Buewilligungsverfhren nchzuweisen, dss diese erfüllt sind. Erleichterungen Art. 6 Gesuche um Erleichterungen nch Artikel 7 Astz sind zu e-

15 5 gründen. Die Buewilligungsehörde entscheidet üer die Gesuche. Ausnhmen Art. 64 Ds Amt für Umweltkoordintion und Energie entscheidet üer Ausnhmen von den Vorschriften üer die Energienutzung gemäss Artikel 6 KEnG, von der Anpssungspflicht für Budenkmäler gemäss Artikel 8 KEnG, c für Heizungen im Freien gemäss Artikel 48 Astz KEnG. Zu Ausnhmegesuchen nch Artikel 8 KEnG hört ds Amt für Umweltkoordintion und Energie die kntonle Denkmlpflege n. 7. Üergngs- und Schlussestimmungen Änderung von Erlssen Art. 65 Folgende Erlsse werden geändert:. Verordnung vom 0. Juni 998 üer die Leistungen des Kntons n Mssnhmen und Entschädigungen im Interesse der Rumplnung (Plnungsfinnzierungsverordnung, PFV): Ingress: gestützt uf Artikel 8, 9, 40 und 44 des Bugesetzes vom 9. Juni 985 (BuG) 5) sowie Artikel 57 des Energiegesetzes vom 5. Mi 0 (KEnG) 6), III. (neu) Beiträge n Richtpläne Energie nch Artikel 57 Astz und Artikel 57 Astz Buchste KEnG Art. 8 (neu) An vorgeschrieene Richtpläne Energie (Art. 57 As. KEnG) leistet der Knton einen Sttseitrg von 50 Prozent der nrechenren Kosten. An freiwillige Richtpläne Energie (Art. 57 As. Bst. KEnG) knn ein Beitrg von is zu 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitrgshöhe emisst sich nch dem kntonlen Interesse m Erlss des etreffenden Richtplns.. Verordnung vom 5. Mi 0 üer die Begriffe und Messweisen im Buwesen (BMBV): Art. 4 Unverändert. Artikel 9 is 98 wird ersetzt durch Artikel 9 is 98 Astz. Unverändert. 5 BSG BSG 74.

16 6 4 Artikel 6 gilt für lle Gemeinden Inkrfttreten dieser Verordnung. Der isherige Astz 4 wird zu Astz 5. Aufheung eines Erlsses Art. 66 Die kntonle Energieverordnung vom. Jnur 00 (BSG 74.) wird ufgehoen. Inkrfttreten Art. 67 Diese Verordnung tritt m. Jnur 0 in Krft. Bern, 6. Oktoer 0 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Pulver Der Sttsschreier: Nuspliger

17 7 Anhng zu Artikel 4 Astz Buchste Ziffer Grenzwerte für Wärmedurchgngskoeffizienten ei Neuuten. Buteil Buteil gegen opke Buteile Dch, Decke, Wnd, Boden opke Buteile mit Flächenheizungen Fenster, Fenstertüren und Türen Fenster mit vorgelgerten Heizkörpern Tore (Türen grösser ls 6 m ) Grenzwerte U li in W/(m K) mit Wärmerückennchweis Aussenklim oder weniger ls m im Erdreich 0,0 uneheizte Räume oder mehr ls m im Erdreich 0,5 0,8 Grenzwerte U li in W/(m K) ohne Wärmerückennchweis Aussenklim oder weniger ls m im Erdreich uneheizte Räume oder mehr ls m im Erdreich 0,7 0,5 0,0 0,5 0,7 0,5,,6,,6,0,,0,,7,0,7,0 Storenksten 0,50 0,50 0,50 0,50 Längenezogener Wärmedurchgngskoeffizient Ψ Grenzwert W/(m K) Typ : Auskrgungen in Form von Pltten oder Riegeln 0,0 Typ : Unterrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, 0,0 Böden oder Decken Typ : Unterrechung der Wärmedämmschicht n horizontlen 0,0 oder vertiklen Geäudeknten Typ 5: Fensternschlg 0,0 Punktezogener Wärmedurchgngskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,0 U-Wert = Wärmedurchgngskoeffizient (in W / m K) U li = Grenzwert für U-Wert (in W / m K) Ψ = Längenezogener Wärmedurchgngskoeffizient (in W / mk)

18 8 Anhng zu Artikel 4 Astz Buchste Ziffer Grenzwerte für Wärmedurchgngskoeffizienten ei Umuten und Umnutzungen. Buteil opke Buteile Buteil gegen Dch, Decke, Grenzwerte U li in W/(m K) Aussenklim oder weniger ls m im Erdreich 0,5 uneheizte Räume oder mehr ls m im Erdreich 0,8 Wnd, Boden 0,5 0,0 opke Buteile mit Flächenheizungen 0,5 0,8 Fenster, Fenstertüren und Türen,,6 Fenster mit vorgelgerten Heizkörpern,0, Tore (Türen grösser ls 6 m ),7,0 Storenksten 0,50 0,50

19 9 Anhng zu Artikel 4 Astz Buchste Grenzwerte für den Heizwärmeedrf pro Jhr von Neuuten, Umuten und Umnutzungen. Grenzwerte für den Heizwärmeedrf pro Jhr (ei 8,5 C Jhresmitteltempertur). Geäudektegorie Grenzwerte für Neuuten Grenzwerte für Umuten und Umnutzungen Q h,li0 MJ/m Q h,li MJ/m Q h,li_umuten/umnutzungen MJ/m I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwltung IV Schulen V Verkuf VI Resturnts VII Versmmlungslokle VIII Spitäler 80 80,5 * Q h,li_neuuten IX Industrie X Lger XI Sportuten XII Hllenäder Q h,li0 = Bsiswert für Heizwärmeedrf (in MJ / m ) Q h,li = Steigungsfktor Grenzwert Heizwärmeedrf (in MJ / m )

20 0 Anhng 4 zu Artikel Astz Minimle Dämmstärken ei Wssererwärmern sowie Wrmwsser- und Wärmespeichern. Speicherinhlt in Litern Dämmstärke ei λ > 0,0 W/mK is λ 0,05 W/mK Dämmstärke ei λ 0,0 W/mK is mm 90 mm > 400 is mm 00 mm > mm 0 mm λ = Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes (in W / mk)

21 Anhng 5 zu Artikel Astz Minimle Dämmstärken ei Verteilleitungen der Heizung sowie ei Wrmwsserleitungen. Rohrnennweite Zoll ei λ > 0,0 W/mK ei λ 0,0 W/mK is λ 0,05 W/mK 0-5 / 8 " - / " 40 mm 0 mm 0 - / 4 " - / 4 " 50 mm 40 mm / " - " 60 mm 50 mm / " - " 80 mm 60 mm " - 6" 00 mm 80 mm " - 8" 0 mm 80 mm

22 Anhng 6 zu Artikel Astz 4 Mximle U R -Werte für erdverlegte Leitungen. DN / 4 " " 5 / 4 " / " " / " " 4" 5" 6" 7" 8" Für strre Rohre [W/mK] 0,4 0,7 0,8 0, 0, 0,5 0,7 0,8 0, 0,4 0,6 0,7 Für flexile Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,6 0,8 0,8 0,4 0,7 0,7 0,8 0, 0,4 0,6 0,8 0,40 DN = Rohrdurchmesser (in mm) U R -Wert = Wärmedurchgngskoeffizient ei Rohren (in W/mK)

23 Anhng 7 zu Artikel 6 Astz Minimle Dämmstärken ei Luftknälen, Rohren und Geräten von Lüftungsund Klimnlgen. Temperturdifferenz in K im Auslegungsfll oder mehr Dämmstärke in mm ei λ > 0,0 W/mK is λ 0,05 W/mK

24 4 Anhng 8 zu Artikel Nchweis nhnd Stndrdlösung. Die Anforderung gilt ls errcht, wenn eine der folgenden Stndrdlösungen fchgerecht usgeführt wird:. Veresserte Wärmedämmung: - U-Wert opke Buteile gegen ussen 0, W/m K und U-Wert Fenster,0 W/m K. Veresserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: - U-Wert opke Buteile gegen ussen 0,5 W/m K und U-Wert Fenster,0 W/m K - Komfortlüftung mit Zuluft, Aluft und Wärmerückgewinnung. Veresserte Wärmedämmung, Solrnlge: - U-Wert opke Buteile gegen ussen 0,5 W/m K und U-Wert Fenster,0 W/m K - Sonnenkollektoren für Wssererwärmung mindestens Prozent der Energieezugsfläche; ls Mss der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglsten, selektiv eschichteten Asorern. 4. Holzfeuerung, Solrnlge: - Holzfeuerung für Heizung - Sonnenkollektoren für Wssererwärmung mindestens Prozent der Energieezugsfläche. Als Mss der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglsten, selektiv eschichteten Asorern. 5. Automtische Holzfeuerung: - Automtische Holzfeuerung für Heizung und Wssererwärmung gnzjährig (z.b. Pelletheizung) 6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wsser: - Elektrisch ngetrieene Sole-Wsser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wsser-Wsser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oerflächenwsser ls Wärmequelle, für Heizung und Wssererwärmung gnzjährig. 7. Wärmepumpe mit Aussenluft: - Elektrisch ngetrieene Aussenluft-Wsser-Wärmepumpe für Heizung und Wssererwärmung gnzjährig. Die Luft-Wsser- Wärmepumpe ist so uszulegen, dss der Wärmeleistungsedrf für ds gnze Geäude und für die Wssererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nchwärmung errcht werden knn. Mximle Vorluftempertur von 5 C für die Heizung. 8. Komfortlüftung und Solrnlge: - Komfortlüftung mit Zuluft, Aluft und Wärmerückgewinnung - Sonnenkollektoren für Heizung und Wssererwärmung mindestens 5 Prozent der Energieezugsfläche; ls Mss der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglsten, selektiv eschichteten Asorern. 9. Solrnlge: - Sonnenkollektoren für Heizung und Wssererwärmung mindestens 7 Prozent der Energieezugsfläche; ls Mss der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglsten, selektiv eschichte-

25 5 ten Asorern. 0. Awärme: - Nutzung von Awärme, z.b. Fernwärme us KVA, wrme Fernwärme us ARA oder Awärme us Industrie; für Heizung und Wssererwärmung gnzjährig.. Wärmekrftkopplung: - Wärmekrftkopplungsnlge mit einem elektrischen Wirkungsgrd von mindestens 0 Prozent für mindestens 70 Prozent des Wärmeedrfs für Heizung und Wrmwsser.

Anhang 1 1 (Stand 1. September 2012) Normen und Empfehlungen der Fachverbände 3 Abs. 3

Anhang 1 1 (Stand 1. September 2012) Normen und Empfehlungen der Fachverbände 3 Abs. 3 Anhang (Stand. September 202) Normen und Empfehlungen der Fachverbände 3 Abs. 3 A. Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) 2) : Norm SIA 80 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau»,

Mehr

Anhang 1. Anhang Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr

Anhang 1. Anhang Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr Anhang 1 773.116 Anhang 1 Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau», Ausgabe 1999 Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im

Mehr

Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten bei Neubauten

Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten bei Neubauten 1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten bei Neubauten Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis Aussenklima oder weniger

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen

Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen 1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil Bauteil gegen opake Bauteile

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone 439.38- Interkntonle Vereinrung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeoten für Hochegte vom 0.0.003 (Stnd 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsereich Die Vereinrung gilt für die

Mehr

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Die Neuerungen der KEnV im Detail Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Matthias Haldi Projektleiter Energie Gebäude stv. Abteilungsleiter Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) Revision

Mehr

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Die Neuerungen der KEnV im Detail Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Matthias Haldi Projektleiter Energie Gebäude stv. Abteilungsleiter Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) Revision

Mehr

1 Zweck und Geltungsbereich

1 Zweck und Geltungsbereich 83.0 Gesetz üer die Areit, Betriee und Anlgen (ABAG) vom 04..99 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 der Sttsverfssung des Kntons Bern ), Artikel 4 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Anhang 1. Standardlösungen

Anhang 1. Standardlösungen Anhang 1 Standardlösungen 1. Verbesserte Wärmedämmung U-Wert der opaken Bauteile gegen aussen höchstens 0,12 W/m 2 K U-Wert der Fenster höchstens 1,0 W/m 2 K 2. Verbesserte Wärmedämmung und Komfortlüftung

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 4 (MuKEn; Auszug)

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 4 (MuKEn; Auszug) Nr. 774-A Anhang (Stand 0.0.04) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 4 (MuKEn; Auszug) B. Wärmeschutz von Gebäuden Art..6 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz Die Anforderungen

Mehr

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1)

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1) Anhang 1 750.11 Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1) Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei > 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK bis 400 110

Mehr

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines 43.5 Verordnung üer die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung- Schulpsychologie vom 5.06.003 (Stnd 0.08.003) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz 7 Buchste des Volksschulgesetzes

Mehr

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum]

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum] Gesetz üer ds Erringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Privte (SDPG) vom [Dtum] Erlss(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: 95. Aufgehoen: Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung

Mehr

Personalverordnung vom 17. Oktober 2016

Personalverordnung vom 17. Oktober 2016 Einwohnergemeinde Brienz, Gemeindeschreierei Huptstrsse 204, Postfch 728, 3855 Brienz 033 952 22 43, gemeindeschreierei@rienz.ch 153.02 Personlverordnung vom 17. Oktoer 2016 Anhng vom 17. Oktoer 2016 (Privtrechtlich

Mehr

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis)

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil E Höchstanteil nichterneuerbarer Energien Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008:

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Gebäudehülle Anpassungen Gebäudehülle - Übersicht Einzelbauteilnachweis Systemnachweis Neue Anforderungen Mögliche Verfahren Neubau / Anbau

Mehr

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Nr. 774 Energieverordnung. Änderung vom 28. Oktober 2008* 1 Absatz 2e (neu) 3 Stand der Technik. 4 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich

Nr. 774 Energieverordnung. Änderung vom 28. Oktober 2008* 1 Absatz 2e (neu) 3 Stand der Technik. 4 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Nr. 77 Energieverordnung Änderung vom 8. Oktober 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Die Energieverordnung vom. Dezember

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 44. Verordnung üer die Ausildungen und Prüfungen für den Dienst in der römischktholischen Lndeskirche des Kntons Bern vom 8..00 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf die Artikel und

Mehr

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015) . Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,

Mehr

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1)

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1) Anhang 750. Anhang : Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 4 Abs. ) Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei > 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK bis 400 0 mm 90

Mehr

29. November auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

29. November auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: 9. November 008 95 Nr. 774 Energieverordnung Änderung vom 8. Oktober 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Die Energieverordnung

Mehr

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen Kurtxenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 8. August 005 - - Kurtxenreglement der Gemeinde Frutigen Die Gemeinde Frutigen erlässt gestützt uf Artikel 6 des Steuergesetzes vom 1. Mi 000 und Artikel

Mehr

Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009

Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 Inhalt I. Grundlagen...1 II. Neubauten: Winterlicher Wärmeschutz...2 Teil 1: Wärmedämmung der Gebäudehülle...2 Teil 2: Höchstanteil nichterneuerbarer Energien...4 III.

Mehr

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand )

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand ) 5.040. Dtenschutzverordnung (DSV) vom.0.008 (Stnd 0.0.009) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ) uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

Mehr

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010 Schulreglement vom 09.06.010 in Krft seit 01.08.010 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes

Mehr

941.22. Anhang 1. Stand der Technik ( 7 Absatz 3 EnVSO)

941.22. Anhang 1. Stand der Technik ( 7 Absatz 3 EnVSO) Anhang 94.22 Stand der Technik ( 7 Absatz 3 EnVSO) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik:. Norm SIA 80 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe 999 2. Norm SIA 380/ "Thermische

Mehr

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand )

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand ) 66.54 Dekret üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte vom.0.997 (Stnd 0.0.998) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 09 des Gesetzes vom 9. Oktoer 944 üer die direkten Stts-

Mehr

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler

Mehr

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand .3. Verordnung üer die Aufsiht üer die Stiftungen und die Vorsorgeeinrihtungen (ASVV) vom.0.009 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Shlusstitel des Shweizerishen Zivilgesetzuhes

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Erlass Kantonale Energieverordnung vom (KEnV) (Stand ) wird wie folgt geändert:

[Geschäftsnummer] Der Erlass Kantonale Energieverordnung vom (KEnV) (Stand ) wird wie folgt geändert: [Geschäftsnummer] Kantonale Energieverordnung (KEnV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 74. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des

Mehr

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1. Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die Vollzugshilfen

Mehr

Kantonales Energiegesetz (SRSZ ) und Energieverordnung (SRSZ ) Wichtige Änderungen in der Übersicht

Kantonales Energiegesetz (SRSZ ) und Energieverordnung (SRSZ ) Wichtige Änderungen in der Übersicht Baudepartement Hochbauamt Energiefachstelle Rickenbachstrasse 136 Postfach 1252 6431 Schwyz Telefon 041 819 15 40 www.energie.sz.ch Kantonales Energiegesetz (SRSZ 420.100) und Energieverordnung (SRSZ 420.111)

Mehr

U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009)

U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009) Anhang a U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (SIA-Norm 380/, Ausgabe 2009) Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U li in W/(m 2 K) ohne Wärmebrückennachweis Bauteil gegen Bauteil

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 439.5- Interkntonles Konkordt über universitäre Koordintion vom 09..999 (Stnd 0.0.00) Die diesem Konkordt ngeschlossenen Kntone, gestützt uf Artikel 4 der Interkntonlen Universitätsvereinbrung vom 0. Februr

Mehr

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom (Stand )

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom (Stand ) 6..2 Reglement üer Steuerung von Finnzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom 27.04.200 (Stnd 0.0.20) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz Buhsten d, i und k des Gesetzes vom.

Mehr

Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Seite 1 von 6 169.221 25. Oktoer 2006 Verordnung üer die Notritsprüfung (NPV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 4 des Notritsgesetzes vom 22. Novemer 2005 (NG) [BSG 169.11],

Mehr

MB 402. Merkblatt. Gebührentarif KAF (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom

MB 402. Merkblatt. Gebührentarif KAF (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom MB 402 Merkltt Geührentrif KAF (Kntonle Aufgen Feuerwehr) Ausge vom 01.01.2012 Feuerwehrinspektort Knton Bern Seite 2 1. Einleitung Die Geäudeversiherung Bern erlässt gemäss Art. 33 FFG einen verindlihen

Mehr

Kantonale Energieverordnung (KEnV)

Kantonale Energieverordnung (KEnV) Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du Recueil systématique des lois... Page of http://www.sta.be.ch/belex/d/7/74_.html 8..0 74.. Januar 00 Kantonale Energieverordnung

Mehr

Energieverordnung (EnerV)

Energieverordnung (EnerV) 1 730.010 Energieverordnung (EnerV) vom 24. Juni 2002 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 21 des Energiegesetzes

Mehr

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr _05_GEF_Sozialhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr _05_GEF_Sozialhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Anträge des Regierungsrtes und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 158 2017_05_GEF_Sozilhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Gesetz üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des

Mehr

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen. 74. Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 6.0.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes vom 6. Juni 998 (EnG) ), Artikel Absatz, Artikel

Mehr

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre 437.55 Verordnung üer die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kosteneteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stnd 0.0.2008) Der Regierungsrt des

Mehr

ASF 2010_031. Verordnung. zur Änderung des Energiereglements. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 2. März 2010

ASF 2010_031. Verordnung. zur Änderung des Energiereglements. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 2. März 2010 Verordnung vom 2. März 2010 Inkrafttreten: 01.03.2010 zur Änderung des Energiereglements Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bericht Nr. 160 vom 29. September 2009 zur Energieplanung des

Mehr

Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV)

Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) 773.116 Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. November 2008 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9

Mehr

Verordnung über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV)

Verordnung über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV) Pge 1 of 9 107.111 26. Oktoer 1994 Verordnung üer die Informtion der Bevölkerung (Informtionsverordnung; IV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 32 Astz 3 und Artikel 36 Astz 1 des Gesetzes

Mehr

Wärmedämmung von haustechnischen Anlagen

Wärmedämmung von haustechnischen Anlagen EnergiePraxis-Seminar, 2/2011 Wärmedämmung von haustechnischen Anlagen Alex Herzog, Energietechnik Inhalt Wärmedämmung von: : und Heizung Heizungs- und Warmwasserleitungen : Kanäle und Lüftungs- / Klimaanlagen

Mehr

Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen

Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen Energievollzug das Wichtigste in Kürze Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen Ausblick MuKEn 2014 MuKEn 2014 Was sind die MuKEn? Die Mustervorschriften der Kantone

Mehr

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel

Mehr

ENERGIEREGLEMENT (EnR) (vom 16. Dezember 2008)

ENERGIEREGLEMENT (EnR) (vom 16. Dezember 2008) 40.7215 ENERGIEREGLEMENT (EnR) (vom 16. Dezember 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 und Artikel 19 des Energiegesetzes des Kantons Uri vom

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO)

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) 94. Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) Vom. August 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 6. Juni 998 ) und

Mehr

Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV)

Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. November 2008 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und

Mehr

Informationsveranstaltung Thun, 22. September Energiebedarf bei Neubauten Grenzwerte. Markus May Öffentliche Energieberatung Thun Oberland-West

Informationsveranstaltung Thun, 22. September Energiebedarf bei Neubauten Grenzwerte. Markus May Öffentliche Energieberatung Thun Oberland-West Informationsveranstaltung Thun, 22. September 2016 Energiebedarf bei Neubauten Grenzwerte Markus May Öffentliche Energieberatung Thun Oberland-West Wesentliche Neuerungen Primäranforderung Verschärfung

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO)

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) 9. Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) Vom. August 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 6. Juni 998 ) und auf

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv)

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv) 750. Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv) vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 des Energiegesetzes vom 4. September 00

Mehr

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen. 74. Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 6.0.0 (Stand 0.09.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes vom 6. Juni 998 (EnG) ), Artikel Absatz, Artikel

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.05.06) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung

2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung 9-00 Direktionsverordnung üer ds Betreuungsgutsheinsystem (BGSDV) vom.0.09 Erlss(e) dieser Veröffentlihung: Neu: 860.. Geändert: Aufgehoen: Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Reglement betreffend die Förderung von lnterdisziplinaritäts-grants an der Universität Bern ("UniBE ID Grants")

Reglement betreffend die Förderung von lnterdisziplinaritäts-grants an der Universität Bern (UniBE ID Grants) u UNIVERSITÄT BERN Reglement etreffend die Förderung von lnterdisziplinritäts-grnts n der Universität Bern ("UniBE ID Grnts") Die Universitäts/eitung, gestützt uf Artikel Astz und Astz sowie Artikel 9

Mehr

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes 3. Gesetz üer ds kntonle Strfrecht (KStrG) vom 09.04.009 (Stnd 0.0.0) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 335 Astz des Schweizerischen Strfgesetzuches (StGB ) ), uf Antrg des Regierungsrtes,

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv)

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv) 641.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv) vom 20. April 2010 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv)

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv) 750. Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv) vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 des Energiegesetzes vom 4. September 00

Mehr

Nr. 774 Energieverordnung. vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2009) I. Zuständigkeit 3

Nr. 774 Energieverordnung. vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2009) I. Zuständigkeit 3 Nr. 774 Energieverordnung vom. Dezember 990* (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 5 Absatz, 6, 7, Absatz, Absatz 4, 6 Absatz und 3 des Energiegesetzes vom 7. März

Mehr

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand )

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand ) .6 Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeischen vom 6..987 (Stnd 0.03.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf ds Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits

Mehr

Rudolstädter Markensatzung Rudolstadt Schillers heimliche Geliebte (RuMaS Schiller ) vom 23. Mai 2008

Rudolstädter Markensatzung Rudolstadt Schillers heimliche Geliebte (RuMaS Schiller ) vom 23. Mai 2008 Rudolstädter Mrkenstzung Rudolstdt Schillers heimliche Geliete (RuMS Schiller ) vom 23. Mi 2008 Aufgrund der 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Lndkreisordnung (Thüringer Kommunlordnung ThürKO-) in

Mehr

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar. 75. Wsserversorgungsgesetz (WVG) vom..996 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 und des Bundesgesetzes vom. Jnur 99 üer den Gewässerschutz ) sowie Artikel 5 der Kntonsverfssung

Mehr

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS Kurtxenreglement. Jnur 0 INHALTSVERZEICHNIS Schgeiet Artikel Seite Grundstz Orgnistion Steuerojekte Ansätze 4 Ausnhmen 5 4 Bezug,. Allgemeines 6 4 Bezug,. Gewerliche Anieter 7 4 Bezug,. Eigentum / Duermiete

Mehr

Energiebilanzierung bei Gebäuden - 380/1 & Heizungen. VSSH à jour 20. Juni 2017

Energiebilanzierung bei Gebäuden - 380/1 & Heizungen. VSSH à jour 20. Juni 2017 Energiebilanzierung bei Gebäuden - 380/1 & Heizungen VSSH à jour 20. Juni 2017 Inhaltsübersicht Einstieg/Anforderungen Gebäudehülle Gebäudetechnik (Heizung) Neubau Sanierung 2 Migranten SES, ZAHW, 2014

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich - 2008 Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.Gallen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich SH BS BL AG ZH

Mehr

Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen

Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen Stdt Nidu 68. Verordnung üer die Benützung der Schul- und Sportnlgen Vom 8. Novemer 06 (Stnd. Jnur 07) Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt die Benützung von Schul- und Sportnlgen

Mehr

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen. 74. Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 6.0.0 (Stand 0.09.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes vom 6. Juni 998 (EnG) ), Artikel Absatz, Artikel

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.0.05) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

gestützt auf 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009, 2

gestützt auf 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009, 2 Energieverordnung 40. (Vom 6. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des kantonalen Energiegesetzes vom 6. September 009, beschliesst: I. Organisation Departement und Energiefachstelle

Mehr

vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2014)

vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2014) Nr. 774 Energieverordnung vom. Dezember 990* (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 64 Absatz des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 989 und die 5 Absatz, 6, 7, Absatz,

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8.7 Gesetz üer die Fmilienzulgen (KFmZG) vom.06.008 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 4. März 006 üer die Fmilienzulgen (Fmilienzulgengesetz, FmZG)

Mehr

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind, Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 13 Vorläufiges Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fll des Alters, der Invlidität und zugunsten der Hinterlieenen Pris, 11.XII.1953

Mehr

vom 11. Dezember 1990 (Stand 1. Januar 2014)

vom 11. Dezember 1990 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 774 Energieverordnung vom. Dezember 990 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 64 Absatz des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 989 und die 5 Absatz, 6, 7, Absatz,

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 6 (MuKEn; Auszug)

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 6 (MuKEn; Auszug) Nr. 774-A Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 6 (MuKEn; Auszug) Anhang (Stand 0.0.09) Basismodul B. Wärmeschutz von Gebäuden Art..7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz

Mehr

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 5..3 Verordnung üer die Orgnistion und die Aufgen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.03.04) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung 7. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung vom 9. November 00 (Stand 9. Oktober 0). Allgemeine Bemerkungen Departement Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges

Mehr

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden. 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.08) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe

Mehr

Entwurf Vernehmlassungsvorlage. 2015_11_BVE_Kantonales Energiegesetz_KEnG_200/2015/2. Kantonales Energiegesetz (KEnG) Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Entwurf Vernehmlassungsvorlage. 2015_11_BVE_Kantonales Energiegesetz_KEnG_200/2015/2. Kantonales Energiegesetz (KEnG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, 2015_11_BVE_Kantonales Energiegesetz_KEnG_200/2015/2 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 741.1 Kantonales Energiegesetz

Mehr

6. Quadratische Gleichungen

6. Quadratische Gleichungen 6. Qudrtische Gleichungen 6.1 Voremerkungen Potenzieren und Wurzelziehen, somit uch Qudrieren und Ziehen der Qudrtwurzel, sind entgegengesetzte Oertionen. Sie heen sich gegenseitig uf. qudrieren Qudrtwurzel

Mehr

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden. 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.09) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe

Mehr

3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur,

3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur, Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, hndelnd durch die Kommission Kultur,

Mehr

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden. 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe

Mehr

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner)

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil A Grundlagen Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die Vollzugshilfen des Kantons

Mehr

Reduktion des Wärmebedarfs und effiziente Energienutzung auch bei bestehenden Bauten!

Reduktion des Wärmebedarfs und effiziente Energienutzung auch bei bestehenden Bauten! Reduktion des Wärmebedarfs und effiziente Energienutzung auch bei bestehenden Bauten! Stephan Kämpfen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Energie Kanton Aargau Fokussierung auf Energieeffizienz

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO)

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) 9. Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) RRB Nr. 006/97 vom 9. Mai 006 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 6. Juni 998 ) und auf

Mehr

EnergiePraxis-Seminar 2/2008. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Haustechnik

EnergiePraxis-Seminar 2/2008. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Haustechnik Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Haustechnik Antje Christoph Heinrich Gmür Gesamtenergieverbrauch Schweiz Erdöl-Reserven Der Grossteil der erkundeten Welterdölreserven befindet

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8. Afllverordnung (AfV) vom.0.004 (Stnd 0.0.08) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz, 5 Astz 5 und 36 des Gesetzes üer die Afälle vom 8. Juni 003 (Afllgesetz, AfG ) ), uf Antrg

Mehr

gestützt auf 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009, 2 Das Baudepartement ist das zuständige Departement gemäss 3 des Gesetzes.

gestützt auf 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009, 2 Das Baudepartement ist das zuständige Departement gemäss 3 des Gesetzes. Energieverordnung (Vom 6. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des kantonalen Energiegesetzes vom 6. September 009, beschliesst: I. Organisation Departement und Energiefachstelle

Mehr

Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom unbekannt (Stand unbekannt)

Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom unbekannt (Stand unbekannt) Gesetz üer die Sozilhilfe im Asyl- und Flüchtlingsereich (SAFG) vom uneknnt (Stnd uneknnt) Der Grosse Rt, in Ausführung von Artikel 9 und 8 der Kntonsverfssung (KV) ), gestützt uf die Artikel 86 Astz,

Mehr

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013 Verordnung üer die Regionle Musikshule Wolhusen Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 10 Inhltsverzeihnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Trägershft... 4 Art. 2 Aufge und Ziel... 4 II Orgnistion... 4 Art.

Mehr

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) 1 Verordnung üer die Integrtion der usländishen Bevölkerung (Integrtionsverordnung, IntV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 5, 17, 19 Astz und Artikel Astz 1 des Gesetzes vom

Mehr