Fragen und Antworten. zur EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit

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1 Fragen und Antworten zur EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit 6508/2.d

2 Einleitung Seit Herausgabe der Richtlinie sind uns von verschiedener Seite Fragen zur Interpretation einzelner Bestimmungen gestellt worden. Der von der EKAS für die Umsetzung der ganzen Richtlinie eingesetzte Kommissionsausschuss hat nun die wichtigsten 25 Fragen aufgelistet und beantwortet. Dieser Fragenkatalog ist vorerst nur für einen kleinen Kreis bestimmt (Durchführungsorgane, Versicherer, Fachvereinigungen). Er kann aber selbstverständlich für jedermann kopiert und abgegeben werden. Es ist geplant die Fragen- und Antwortensammlung laufend zu aktualisieren. Die Direktadressaten sind deshalb gebeten, weitere Fragen oder Ergänzungsfragen zu sammeln und an das EKAS-Sekretariat zuhanden des Ausschusses ASA postalisch oder per Fax zu schicken. Bitte keine telefonischen Anfragen an das Sekretariatspersonal richten. Die Gefahr von Missverständnissen ist zu gross. EIDGENÖSSISCHE KOORDINATIONSKOMMISSION FÜR ARBEITSSICHERHEIT Der Präsident Dr. D. Galliker Unsere Adresse: EKAS Ausschuss ASA Fluhmattstrasse Luzern Fax:

3 Frage 1: Kann der Betrieb ungeachtet seiner Grösse selbst wählen, welche Lösung er bezüglich ASA treffen will? Ja. Jeder Betrieb hat die Möglichkeit, eine eigene Lösung zu treffen, vorausgesetzt, sie erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 11a ff VUV. Kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) werden sich jedoch mit Vorteil einer von der EKAS anerkannten Branchenlösung anschliessen. Frage 2: Kann ein Betrieb auch das Subsidiärmodell wählen, obwohl in seiner Branche ein entsprechendes Modell vorliegt? Die Wahl einer Branchenlösung ist für einen Betrieb der betreffenden Branche nicht zwingend. Er kann ohne weiteres den Beizug gemäss Subsidiärmodell oder mit einer individuellen Betriebslösung regeln. Frage 3: Wer und wie wird die Einhaltung der ASA-Richtlinie kontrolliert? Wie erfolgt insbesondere eine Kontrolle im Betrieb durch das Durchführungsorgan bei: einer Branchenlösung? einer Subsidiärlösung? Die Kontrolle der Betriebe erfolgt vom zuständigen Durchführungsorgan. Sie erfolgt nach folgendem Muster: Branchenmodell: Abklären, ob Branchenmodell von der EKAS genehmigt. Werden alle Punkte des Modells erfüllt? Wurde die Gefahren- und Risikoanalyse durchgeführt, liegt die entsprechende Dokumentation vor? 5

4 Sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen bestimmt und ausgeführt? Sind die erforderlichen Grund- und Spezialausbildungen (z.b. Stapelfahrer, Strahlenschutz, Giftbeauftragter, Brandschutz, erste Hilfe) durchgeführt? Fortbildung? Subsidiärmodell: Berechnung der Beizugszeiten gemäss Anhang der Richtlinie. Liegt ein Nachweis für den berechneten Aufwand vor? Uebrige Abklärungen gemäss Branchenmodell ab Gefahrenoder Risikoanalyse. Die Kontrolle der Betriebe erfolgen vom zuständigen Durchführungsorgan. Frage 4: Muss bei einer Bauschreinerei mit 3 Mitarbeitern ein AS-Spezialist ausgebildet werden? In einem Kleinbetrieb mit z.b. 3 Mitarbeitern muss kein AS-Spezialist ausgebildet werden. Es genügt, wenn z.b. der Betriebsinhaber oder sein Meister eine branchenspezifische Grundausbildung und regelmässige Fortbildung nachweisen kann und im übrigen die Anforderungen der RL erfüllt werden. Frage 5: Gilt bei der Durchführung der ASA-Bestimmungen auch das gesetzliche Verwaltungsverfahren? Wie soll unter Anwendung der ASA-Richtlinie nach der Uebergangsfrist verfügt werden (Unité de doctrine)? Aus der Sicht des Betriebes: Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Richtlinie: - Prämienerhöhung? - Betriebs-Schliessung? - Busse? - Haft? 6

5 Für die Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 VUV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dem Betrieb werden die fehlenden Massnahmen zur Erfüllung der Beizugspflicht nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer (bei weiterem Nichtbefolgen) verfügt. Beim Bestimmen der erforderlichen Massnahmen richtet man sich an die konkreten Verhältnisse im Betrieb, an den Vergleich mit ähnlichen Betrieben sowie dem Subsidiärmodell. Das Subsidiärmodell wird besonders dann beigezogen, wenn vom Betrieb wenig oder nichts zur Erfüllung der Beizugspflicht unternommen wird. Die administrative Zwangsmassnahme der Wahl wird die Prämienerhöhung sein. Frage 6: Besteht die Ansicht, dass eine Gefahrenanalyse/Risikoanalyse gemeinsam mit dem Durchführungsorgan vorgenommen werden muss? Die Gefahren- und Risikoanalyse müssen nicht gemeinsam mit dem Durchführungsorgan durchgeführt werden. Dieses kann deren Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Frage 7: Kann bei einer Branchenlösung gegen die Branche (als juristische Person) verfügt werden, oder nur gegen den einzelnen Betrieb/Betriebsinhaber? Es kann nur gegen den einzelnen Betrieb verfügt werden. Falls eine Branchenlösung nicht von der EKAS genehmigt werden kann, so kann sie der Branche die erforderlichen Massnahmen mitteilen. Halten sich die Branchen nicht an diese Empfehlungen, so müssen die Durchführungsorgane die einzelnen Betriebe mit Verfügungen dazu bringen, die erforderlichen Massnahmen nachzuholen. 7

6 Frage 8: Wie wird der RL-Umsetzungsprozess bis am gestaltet? Die Uebergangsfrist läuft bis zum 31. Dezember Sie dient einerseits, den Ausbildungsbedarf für alle Spezialisten der Arbeitssicherheit zu decken und andererseits die Branchenlösungen auszuarbeiten. Für die Durchführungsorgane gilt es, sich auf den Vollzug dieser Bestimmungen vorzubereiten und Betriebe zu informieren. Die Anwendung der Bestimmungen soll besonders in Branchen und Betrieben mit hohem Unfall- und Berufskranheitenrisiko forciert werden. Frage 9: Wie wird das Betriebspersonal ausgebildet bzw. auf die Umsetzung vorbereitet? In grossen Betrieben wird das Betriebspersonal im Rahmen des betrieblichen Sicherheitsprogrammes ausgebildet. In KMU erfolgt dies im Rahmen von Branchenmodellen. Frage 10: Gemäss der Richtlinie muss die EKAS die Branchenlösung beurteilen. Wie wird dies gemacht und welches sind die Beurteilungsgrundlagen? Die EKAS hat einen Kommissionsausschuss unter der Leitung von Dr. Galliker eingesetzt, der die Beurteilungsgrundlagen festlegen wird. Die wesentlichen Elemente einer Branchenlösung sind: eine branchenspezifische Grundausbildung in AS die branchenspezifische Gefahrenanalyse ein Handbuch der Arbeitssicherheit (Lösungen) die Organisation bestimmter Aufgaben mit entsprechender Ausbildung die Bezeichnung der Spezialisten, welche beigezogen werden die Kontrolle der Einhaltung der Massnahmen. 8

7 Frage 11: Bei welcher Institution können für das Subsidiärmodell Sicherheitsingenieure, Fachleute und Arbeitshygieniker angefordert werden? Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachleute, Arbeitshygieniker und Arbeitsmediziner werden ihre Dienste in zunehmendem Masse über den Arbeitsmarkt anbieten. Es werden jedoch vor allem ASA-Beratungsfirmen ihre Dienste anbieten und sich den KMU zur Verfügung stellen. Frage 12: Muss die erforderliche Ist-Soll-Leistung gemäss Subsidiärmodell jährlich erbracht werden, oder muss der Soll-Zustand über einen gewissen Zeitraum (welchen?) erbracht werden? Die Soll-Leistung gemäss Subsidiärmodell muss grundsätzlich jährlich erbracht werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass die von einem Betrieb beigezogenen Spezialisten ein betriebliches Sicherheitsprogramm erarbeiten und einführen, so dass nach 2 bis 3 Jahren ein individuelles Betriebsmodell das Subsidiärmodell dieses Betriebes ablösen kann. Frage 13: Branchenmodelle: Informationsbedarf Recht auf Information Was kann verlangt werden: Rechenschaftsbericht über die Umsetzung? Stand der Sicherheitsausbildung? Oder Checkliste für die Bewertung des Zustandes und/oder des Umsetzungsstandes (Ist-Soll-Vergleich)? Der Betrieb muss dem zuständigen Durchführungsorgan die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorweisen. Die Unterlagen müssen die Elemente gemäss Antwort zur Frage 3 beinhalten. 9

8 Wie muss sich der Betrieb gegenüber dem Durchführungsorgan über die getroffenen und erfüllten Massnahmen ausweisen? Wie ist ASA mit den QS-Systemen verknüpfbar? Wie agieren wir ab im Betrieb (Hilfsmittel)? QS-Systeme nach ISO 9000 beinhalten ein QS-Handbuch mit 20 Kapiteln. Zunehmend wir die Arbeitssicherheit als 21. Kapitel geführt. Ab werden Information und Beratung der Betriebe im Vordergrund stehen. Die EKAS wird Hilfsmittel für den Vollzug wie Anleitungen, Checklisten usw. ausarbeiten. Frage 14: Subsidiärmodell Berechnungsgrundlagen für ASA-Leistungen? Zur Berechnung der Einsatzzeiten gemäss Subsidiärmodell sind folgende betriebsspezifischen Informationen erforderlich: Prämiensatz für die obligatorisch Unfallversicherung. Jeder Betrieb kann diesen unabhängig vom Versicherer beibringen. Besondere Gefahren, anhand der Tabelle 1 der Richtlinie zu ermitteln. Wirtschaftszweig gemäss der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige, 1995, Bundesamt für Statistik. Mittlere Zahl der Beschäftigten, umgerechnet auf Vollbeschäftigte. Frage 15: Werden nur die formellen Anforderungen überprüft oder ist eine Erfolgskontrolle beabsichtigt? Zunächst werden anlässlich von Betriebskontrollen die formellen Anforderungen überprüft. Ist der Betrieb einer Branchenlösung angeschlossen, so braucht es dazu eine Bescheinigung der Trägerorganisation für die betreffende Branchen- 10

9 lösung sowie eine Erklärung des Betriebes, dass er die Branchenlösung umsetzt. Bei einer individuellen Lösung müssen die wichtigsten Dokumentationen vorliegen, d.h. Gefährdungs- und/oder Risikoanalyse, Massnahmenkatalog und Durchführung der erforderlichen Massnahmen. Im Rahmen von Stichproben oder bei einem begründeten Verdacht (Unfallgeschehen, Hinweise an offensichtliche Mängel) wird eine systematische Ueberprüfung der betrieblichen Sicherheitsorganisation und der Arbeitsplätze vorgenommen. Frage 16: Wie werden die Betriebe informiert? Bei einer Branchenlösung für z.b. Baugewerbe? Bei anderen Branchen (z.b. im Ausbaugewerbe)? Bei nicht dem Verband angeschlossenen Betrieben des Baugewerbes? Verbände, welche Branchenlösungen vorbereiten, werden ihre Mitglieder orientieren. Im SUVA-Bulletin und im EKAS-Mitteilungsblatt wurde auf die neuen Bestimmungen aufmerksam gemacht. Die SUVA und die Zürich-Versicherungen haben ihre versicherten Betriebe persönlich informiert und so sichergestellt, dass alle bei ihnen versicherten Betriebe die Informationen erhalten, im besonderen die KMU, welche keinem Verband angeschlossen sind. Die EKAS empfiehlt den übrigen Versicherern, ihre Betriebe ebenfalls zu orientieren. Zur Zeit sind folgende Branchenlösungen in Arbeit: SBV Schweizerischer Baumeisterverband ASPI Arbeitgeberverband Schweizerischer Papier-Industrieller FSK Schweizerischer Fachverband Sand und Kies WVS Waldwirtschaft Verband Schweiz VSFU Verband Schweizerischer Forstunternehmungen VSSM Verband Schweizer Schreinermeister SHIV Schweizerischer Sägerei- und Holzindustrieverband VHPI Verband der Schweizerischen Holzverpackungs- und Plattenindustrie VSZ Verband Schweizerischer Zaunfabriken 11

10 VSLF SMU SZS TVS Verband Schweizerischer Lack- und Farbenfabrikanten Schweizerische Metall-Union Schweizerische Zentralstelle für Stahlbau Textilverband Schweiz Frage 17: Kontrollen der Durchführungsorgane Halbjährlich? Jährlich? Art der Kontrollen? Die Kontrollhäufigkeit ist nicht bestimmt. Kontrollen bezüglich der ASA-Bestimmungen werden im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen erfolgen. Bei der grossen Zahl der UVG-Betriebe wird dies sicher nicht jährlich oder gar halbjährlich der Fall sein. Bezogen auf Betriebsgruppen oder Regionen können schwerpunktsmässig Kontroll-Aktionen durchgeführt werden. Die Art der Kontrollen ist in Frage/Antwort 3 beschrieben. Frage 18: Erfolgskontrolle: Wie oder anhand welcher Kriterien bewertet der Betrieb Aufwand und Ertrag? Der Aufwand zum Erfüllen der ASA-Bestimmungen ist relativ einfach zu bestimmen. Er umfasst die Kosten für die Spezialisten (Honorar/Lohnund Gemeinkosten), Kosten für Ausbildung/Instruktion der Linie und des Personals sowie die Kosten der zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen. Dabei ist zu beachten, dass letztere unabhängig von der Beizugspflicht nach UVG zu treffen sind. Um den Ertrag zu ermitteln, könnten die Ausfalltage beigezogen werden und die möglichen Kosteneinsparungen unter Berücksichtigung der direkten und indirekten Kosten berechnet werden. Auch das Bonus-Malus-System wird auf der Ertragsseite zu Buche schlagen. 12

11 Frage 19: Verantwortung UVG Art. 82 Kann die Verantwortung trotz Bezahlung an Dritte delegiert werden? Nein. Eine Delegation der Verantwortung ist nicht möglich. Arbeitssicherheit bleibt eine Führungsaufgabe und die Verantwortung liegt klar beim Arbeitgeber wie dies im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird (Art. 11a, Abs. 3, VUV). Frage 20: Arbeitsgemeinschaften: Werden unterschiedliche ASA-Lösungen bei unterschiedlichen Betriebsgrössen akzeptiert? Ja, das ist möglich. Frage 21: Wer überwacht den Vollzug der Massnahmen zum ASA-Beizug? SUVA? Verbände? Gewerkschaften? Kantone? Private (z.b. Büro)? EAI Es ist zu unterscheiden zwischen der Kontrolle im Rahmen des Gesetzesvollzuges und jener des Arbeitssicherheitsmanagementsystems. Für den Gesetzesvollzug sind es die zuständigen Durchführungsorgane. Im AS- Managementsystem erfolgen die Kontrollen/Audits durch den Betrieb oder durch Verbandstellen (Branchenlösung). 13

12 Frage 22: Entstehungsgeschichte der ASA-RL und Begründung dazu? Die Grundlage für die ASA-Bestimmungen bildet Art. 83 Abs. 2, UVG. Mit der Regelung des Beizuges von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit soll eine Entwicklung gefördert werden, die langfristig zur Senkung der Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten und damit zur Einsparung von direkten und indirekten Kosten führt sowie Leid und Schmerz vermindert. Frage 23: Welche besonderen Unterschiede bestehen zwischen Sicherheitsingenieuren und Arbeitshygienikern? Der Sicherheitsingenieur wird schwerpunktmässig Unfallverhütung unter dem Aspekt Technik, Arbeitsverfahren und Betriebsorganisation betreiben. Für den Arbeitshygieniker ist die Bewertung des Arbeitsumfeldes (Schadstoffe, physikalische Einwirkungen) im Vordergrund, um Gesundheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden. Frage 24: Ist eine Bewilligungspflicht für Laserstrahlen denkbar? Bemerkung: Ein Subsidiärmodell ist beim Strahlenschutz nicht zulässig, da eine gesetzliche Bewilligungspflicht besteht! Nein. Der Strahlenschutz ist in einer Spezialgesetzgebung geregelt. Deren Anforderungen müssen in betrieblichen wie auch kollektiven Beizugsmodellen berücksichtigt werden. Die Verknüpfung ist in Art. 7 oder 8 VUV vorgesehen. 14

13 Frage 25: Kann ein Spezialist oder Spezialunternehmen der Arbeitssicherheit die Grundleistungen der SUVA weiterverrechnen? Nein. Der Prämienzuschlag ist eine zweckgebundene Kausalabgabe und dient der Finanzierung der in der VUV für den Gesetzesvollzug vorgesehenen Aufgaben. Der Beizug von ASA ist eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber und muss deshalb auch von ihm selber finanziert werden. 15

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