Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom
|
|
- Marie Schräder
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sonnensteinstraße Linz Bearbeiterin: Fr. AD Alexandra Mayrhofer Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Tel: : 0732 / Fax: 0732 / LSR@lsr-ooe.gv.at Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B1-7/ Allgemein bildende Pflichtschulen, allgemeine Richtlinien und Hinweise für die Beantragung von Schulversuchen im Schuljahr 2015/2016 Sehr geehrte Damen und Herren! VORBEMERKUNG Viele der in den Schulversuchs-Landeskonzepten der letzten Jahre angeführten Schulversuche konnten aufgrund gesetzlicher Änderungen in das Regelschulwesen übertragen werden. Dies bedeutet aber keineswegs, dass Schulentwicklungen nicht mehr notwendig wären. Die erforderlichen Anpassungen in den jeweiligen Standorten an geänderte Umfeldbedingungen bzw. die Weiterentwicklung sind Aufgabe der Schulentwicklungsprozesse, die durch den Auftrag des Kollegiums des Landesschulrates für O.Ö. "Schulentwicklung mit Qualitätssicherung" angeregt worden sind. Es ist weiterhin das Ziel der Pädagogischen Abteilung für die allgemein bildenden Pflichtschulen, dass möglichst alle Innovationen im Rahmen eines solchen Schulentwicklungsprozesses eingeführt werden, sodass Schulversuche nur mehr für Einzelvorhaben notwendig sind. Auch wenn ein Antrag auf Führung eines Schulversuches erforderlich ist, sollte jedenfalls die Evaluierung des Schulversuchs im Rahmen der Schulentwicklung erfolgen. DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Frauen übermittelt der Landesschulrat für Oberösterreich Hinweise zur Beantragung von Schulversuchen für das Schuljahr 2015/ TERMINE: (Endtermine!) bis : Einreichung durch Schulleitung bei der Bildungsregion bis 04. März 2015: Einreichung durch Bildungsregion beim Landesschulrat für OÖ Später eingereichte Schulversuchsanträge können nicht berücksichtigt werden! bis 31. August 2015: Information des Landesschulrates an die Bildungsregionen über Genehmigung, Ablehnung, Auflagen bis 1. Oktober 2015: Meldung der Bildungsregionen über Änderungen (Standorte, Klassen, Kosten,...) ausgenommen Schulversuch "Alternative Formen der Leistungsbeurteilung" Da diese Termine nicht mehr bekannt gegeben werden, wird um verlässliche Vormerkung ersucht! 2. RECHTSGRUNDLAGEN: Die Beantragung von Schulversuchen kann auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen vorgenommen werden: 7 Schulorganisationsgesetz, 78 Abs. 1 und 78a Schulunterrichtsgesetz 2.1 Berechnung der Anzahl der fiktiven Klassen: Bei Schulversuchen, die nicht alle Schüler/innen einer Klasse erfassen (z.b. bei unverbindlichen Übungen), ist zur Berechnung der fiktiven Klassenzahl die Zahl der teilnehmenden Schüler/innen durch die durchschnittliche Klassenschülerzahl der jeweiligen Schulart im Bundesland zu teilen. 2.2 Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Lehrer/innen: Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und zwei Dritteln der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen ( 7 Abs. 5a SchOG). Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und mindestens zwei Dritteln der Lehrer/innen der jeweiligen Versuchsklassen zustimmen ( 7 Abs. 5a SchOG). Seite 2 von 7
3 Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören ( 7 Abs. 5a SchOG). 2.3 Projektbeschreibungen - Schulversuchspläne: Bei Neuanträgen (= erstmals entwickelte Schulversuchsbeschreibungen!) ist dem Versuchsantrag eine ausführliche Projektbeschreibung/ein ausführlicher Schulversuchsplan (zweifach) beizulegen, falls keine Bundes- oder Landesprojektbeschreibungen vorliegen. Aus der Projektbeschreibung/dem Schulversuchsplan muss das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und die Dauer hervorgehen. Schulversuchsanträgen (unabhängig davon, ob Neu- oder Wiederbeantragung) mit den Kennzahlen 1.1.3; 1.3.2; 1.3.3; 2.2.0; 2.4.0; 2.5.0; 3.1.0; und ist eine aktualisierte Projektbeschreibung beizulegen. Standort (Schulstandort, Bildungsregion) Bezeichnung des Schulversuches Schulversuchskennzahl Dauer: Der Versuchszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, an dem voraussichtlich Ergebnisse vorliegen Ausgangslage (Motive) Ziele/Hypothesen Projektbeschreibung Schulversuchsplan a) ausführlich (Versuchslehrplan, Abweichungen von Gruppengrößen, UÜ, meth.did. Angaben,...) b) Kurzfassung für BMBF (max. 100 Wörter) Evaluationsmaßnahmen und Betreuung (z.b. Fragebogenerhebung, Erfahrungs-berichte) Kosten (zusätzliche Lehrerwochenstunden) Bei der Entwicklung neuer Versuchsprojekte ist zu prüfen: - Ist die Realisierung auch ohne Schulversuch möglich? (Ausschöpfung der Möglichkeiten innerhalb des Regelschulwesens!) - Ist eine Generalisierbarkeit möglich? - Stundenbelastung der Schüler/innen? - Finanzierbarkeit bei Übertragung ins Regelschulwesen? - Evaluationsmöglichkeit? - Lehrplanänderungen erfordern einen Versuchslehrplan! Bei Neubeantragungen darf die Genehmigung mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 nicht grundsätzlich als gegeben angesehen werden (BMBF)! Ein Schulversuch darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde! Die Projektbeschreibungen - Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hin- Seite 3 von 7
4 terlegen. Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Sofern es sich um Schulversuche zum Lehrplan handelt, ist ein Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze sowie eine vorläufige Jahresplanung der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Hinweis für Bildungsregionen: Neue Standorte, die die Führung eines bereits bestehenden Schulversuches beantragen, sind ebenfalls Wiederholungsanträge. Sie sind aber mit "*" zu kennzeichnen. (SV-Datei: "*" in Spalte "Anmerkung") 3. BERECHNUNG VON STUNDENZUSCHLÄGEN (zusätzl. LEHRER-WStd.) Bei der Berechnung des Wochenstundenbedarfes (Lehrerstunden) für Schulversuche sind nur jene Stunden zu berücksichtigen, die durch die Führung des Schulversuches zusätzlich entstehen. Bei einem profilbildenden erweiternden Angebot im Bereich der Neuen Mittelschule/Hauptschule ist der sonst übliche Aufwand für unverbindliche Übungen und Freigegenstände in Abzug zu bringen. Im Formblatt 2 (Gemeinsamer Unterricht) ist die Zahl der erforderlichen Lehrerwochenstunden für die Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf anzugeben. 4. SPEZIELLE HINWEISE ZU EINZELNEN SCHULVERSUCHEN 4.1 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN in den VOLKSSCHULEN Spezielle Richtlinien und Informationen für die Beantragung von Schulversuchen im Bereich der Volksschulen für das Schuljahr 2015/16 werden gegebenenfalls nachgereicht Alternative Formen der Leistungsbeurteilung Die Schulversuche werden auf der Grundlage der überarbeiteten landesweiten Projektbeschreibung (B1-7/ v ) weitergeführt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der neuen Aufnahmeverordnung von manchen allgemein bildenden höheren Schulen ein Zeugnis der 3. Schulstufe mit Ziffernbeurteilung verlangt wird. 4.2 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN an den NEUEN MITTELSCHU- LEN/HAUPTSCHULEN Spezielle Richtlinien und Informationen für die Beantragung von Schulversuchen im Bereich der Hauptschulen für das Schuljahr 2015/16 werden gegebenenfalls nachgereicht. Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen sind wie im vergangenen Jahr mit der Kennzahl (sonstige SV an HS) zu beantragen. Seite 4 von 7
5 Obige Schulversuche sind auf folgende Modelle beschränkt: Modell A1: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht aller Stammklassen in D/E/M in der 6. Schst. Modell A2: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht aller Stammklassen in D/E/M in der 6. bis 7. Schst. Modell A3: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht aller Stammklassen in D/E/M in der 6. bis 8. Schst., wobei die Zuordnung zu den Leistungsgruppen spätestens zum Halbjahr der 8. Schulstufe erfolgen muss. Modell B: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht ohne Leistungsgruppen (D/E/M) ausschließlich in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit SPF Die Führung von Schulversuchen in Klassen der NMS erscheint derzeit wenig begründet. Im Sinne der anlaufenden Entwicklungsarbeit am Standort sollen die neuen Möglichkeiten im gesetzlich festgeschriebenen bzw. verordneten Rahmen bewusst genutzt werden. Schulversuche zu "Alternative Formen der Leistungsbeurteilung" sind an NMS-Standorten NICHT möglich. Für die Weiterführung von zusätzlichen Schulversuchen an NMS-Standorten gilt, dass diese ausnahmslos nur auslaufend in jenen Klassen geführt werden dürfen, die nicht in die NMS- Entwicklungsarbeit eingebunden sind. 4.3 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN in den POLYTECHNISCHEN SCHULEN Spezielle Richtlinien und Informationen für die Beantragung von Schulversuchen im Bereich der Polytechnischen Schulen für das Schuljahr 2015/16 werden gegebenenfalls nachgereicht. PTS-Standorte, die im Rahmen der Leistungsbeurteilung einen Schulversuch beantragen wollen, der eine Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik nach "vertiefter Allgemeinbildung" und "grundlegender Allgemeinbildung" vorsieht, werden ersucht, die Textvorlage des Landesschulrates für OÖ (ergeht gesondert an die PTS- Standorte) bei der Antragsstellung zu verwenden. Dieser Schulversuch "Leistungsbeurteilung nach "vertiefter Allgemeinbildung" und "grundlegender Allgemeinbildung"" ist mit der Kennzahl (sonstige SV an PTS) zu beantragen. 4.4 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN im SONDERPÄDAGOGISCHEN BEREICH Grundsätzlich können nur Schulversuche mit den Kennzahlen 4.1.5, und beantragt werden. Sonstige Projekte etc. sind im gesetzlichen Rahmen der Schulautonomie durchzuführen. Seite 5 von 7
6 Für den Schulversuch Kennzahl ist die Bezeichnung "Inklusive Klassen an Sonderschulen" zu verwenden. 4.5 PRIVATSCHULEN Hinweis für private allgemein bildende Pflichtschulen (konfessionelle Privatschulen und Statutschulen): WICHTIG!: Die Schulversuchsanträge sind vom Schulerhalter zu unterschreiben. 5. FORMBLÄTTER ZUR BEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN Zwecks Vereinfachung der Administration von Schulversuchen ist jeder Schulversuch der entsprechenden Kennzahl (siehe Beilage) zuzuordnen. Vollständig und richtig ausgefüllte Formblätter sind Voraussetzung für eine Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung und Frauen zwecks Genehmigung. WICHTIG! NEUE FORMBLÄTTER!!! Für die Beantragung von Schulversuchen für das Schuljahr 2015/16 dürfen nur die neuen und ergänzten Formblätter verwendet werden. Die Antragsformulare sind vollständig und gewissenhaft auszufüllen. FORMBLATT 1: Für alle Schulversuche ausgenommen Kennzahl 415 FORMBLATT 2: Nur für Schulversuche mit der Kennzahl 415 Ergänzung: Die Bildungsregionen werden gebeten, die Anträge zu prüfen und zu den einzelnen Schulversuchsanträgen die Bezirkslisten (Excel) von den Schulversuchen 2014/2015 für das Schuljahr 2015/2016 zu korrigieren bzw. zu ergänzen und dem Landesschulrat für OÖ per Mail zu übermitteln. Änderungen bei Format sowie bei den Kurznamen der Schulversuche dürfen nicht vorgenommen werden. Um genaue Angaben (korrekte Zuweisung der Schulversuche zu einer Kennzahl, Schulstufe, Anzahl der Klassen und Schüler/innen im Schulversuch (ganze Zahlen, nicht "ca." oder "5-10", da dies vom Programm nicht gerechnet werden kann),...) wird ersucht. Die Schulversuchsanträge sind ausnahmslos im Dienstweg einzureichen (Termine siehe Punkt 1!). Zu spät eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet und retourniert. Seite 6 von 7
7 Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Franz Payrhuber Anlage: Schulversuchskennzahlen 2015/2016 Formblätter 1 2 Seite 7 von 7
8 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH Schulversuchskennzahlen 2015/ VOLKSSCHULE SchOG Volksschule/-klasse mit musikal. Schwerpunkt* Z SchOG Sonstige Schulversuche an VS gem.schog Z Alternative Formen der Leistungsbeurteilung an der Grundschule einschließlich der Klassen mit Kindern mit SPF a SchUG auf der Grundst. I (ohne Klassen mit SPF-Kindern) * Z a SchUG auf der Grundst. II (ohne Klassen mit SPF-Kindern) * Z a SchUG in Klassen mit SPF-Kindern (alle Schulstufen) * Z SchUG Eigene Klassen zum Erlernen der deutschen Sprache Z SchUG Sonstige Schulversuche an VS gem. SchUG Z 2. HAUPTSCHULE SchOG Sonstige Schulversuche an HS gem. SchOG Z SchUG Alternative Formen der Leistungsbeurteilung in HS-Klassen mit SPF-Kindern * Z SchUG Eigene Klassen zum Erlernen der deutschen Sprache Z SchUG Sonstige Schulversuche an HS gem. SchUG Z 3. POLYTECHNISCHE SCHULE SchOG Sonstige Schulversuche an PTS gem. SchOG Z SchUG Eigene Klassen zum Erlernen der deutschen Sprache Z SchUG Sonstige Schulversuche an PTS gem. SchUG Z 4. SONDERSCHULEN/SONDERPÄDAGOGIK SchOG Inklusive Klassen an Sonderschulen" (1.-8.Schst.) * Z SchUG Alternative Formen d. Leistungsbeurteilung in Sonderschulklassen (1.-8.Schst.) * Z SchUG Alternative Formen d. Leistungsbeurteilung in I-Klassen an Sonderschulen * LSI Franz Payrhuber eh. * Für diese Schulversuche sind keine Projektbeschreibungen erforderlich! Z Für diesen Schulversuch ist auf den Jahreszeugnissen an geeigneter Stelle ein entsprechender Schulversuchsvermerk anzubringen.
9 Beantragung von Schulversuchen gemäß Schulversuchskennzahl LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH Schulversuche 2015/ SchOG 1) 0 SchUG 1) 0 Neubeantragung 1) 0 Wiederbeantragung 1) Formblatt 1 Titel: Kurze Projektdarstellung Abweichungen vom Lehrplan, Klassenschülerzahlen, Gruppengröße,... 0 ausführliche Projektbeschreibung ist fach angeschlossen 1) Dauer: Betreuung, Kontrolle: Datum der Erstgenehmigung des Schulversuches am Standort: 2) Bezirk: SKZ Schulart, Standort Schulstufe Zahl Zahl Ev.zusätzl. Neue Standorte mit *) kennzeichnen! Kl. Gr. teiln.schüler L- Wstd. Datum Schulleiter/in
10 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH 1) Bitte Zutreffendes ergänzen/ankreuzen! 2) Wann wurde der SV am Standort zum ersten Mal beantragt und durchgeführt?
11
12 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH Schulversuche 2015/2016 Formblatt 2 Beantragung von Schulversuchen gemäß SchOG 7 0 Neubeantragung 1) 0 Wiederbeantragung 1) Schulversuchskennzahl Titel: "Inklusive Klassen an Sonderschulen" Kurze Projektdarstellung Abweichungen vom Lehrplan, Klassenschülerzahlen, Gruppengröße,... 0 ausführliche Projektbeschreibung ist fach angeschlossen 1) Dauer: Betreuung, Kontrolle: Datum der Erstgenehmigung des Schulversuches am Standort: 2) Bezirk: Zahl der SKZ Schulart, Standort Schulstufe Zahl der Zahl der L-Wstd. für Neue Standorte mit *) kennzeichnen! Klassen beh. Kinder nichtbeh. Kinder beh. Kinder Datum Schulleiter/in 1) Bitte Zutreffendes ergänzen! 2) Wann wurde der SV am Standort zum ersten Mal beantragt und durchgeführt?
13
Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-7/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mayrhofer Tel: 0732 / 7071-1191 Fax: 0732 /
MehrMail B1-129/
3/SPET XXVI. GP - Stellungnahme 1 von 5 Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiterin: Fr. LSI HR Dr. Heidemarie Blaimschein Parlamentsdirektion z.h. Herrn Mag. Gottfried Michalitsch E-mail: NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at
MehrDas BMUKK teilt mit Schreiben BMUKK /0083-l/5a/2013 vom Folgendes
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen, in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr.
Mehrdiese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen.
e*sa-info II 2016/17 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, März 2017 aktualisiert im Februar 2019 diese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen. Die geltende
MehrTextgegenüberstellung
Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992 StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV) idf: LGBl.Nr. 1/1995 (GP XXIV RV 439 AB 511 LT 30) LGBl.Nr. 64/1997
Mehrvorgeschlagener Text geltender Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen
Textgegenüberstellung geltender Text Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations- Ausführungsgesetzes vorgeschlagener Text
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiteri W.HR Dr. Kepplinger
Mehr_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-55/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Kolleg für Sozialpädagogik Bearbeiter:
MehrAntrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
An die Bildungsdirektion für Steiermark bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antragsteller/in: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
MehrVolksschulen Änderungen Im Lehrplan 1
Volksschulen Änderungen Im Lehrplan 1 Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ab September 2003 ergeben sich durch die Verordnung des BM:BWK wichtige Änderungen im Lehrplan der Volksschule, daher erlaube
MehrINFORMATIONEN AHS. zu den. weiterführenden Schulen im Bereich der. Lehrgang für Schülerberater/innen an APS 16. November 2011
INFORMATIONEN zu den weiterführenden Schulen im Bereich der AHS Formen der Oberstufen-Realgymnasien Aufnahme in die AHS Angebote&Schwerpunkte Schulautonome Schwerpunktsetzungen Sprachen Naturwissenschaften
MehrKlassenschülerhöchst- und Teilungszahlen nach dem NÖ Pflichtschulgesetz VOLKSSCHULE
Klassenschülerhöchst- und Teilungszahlen nach dem NÖ Pflichtschulgesetz Abs.1 Klassenschülerzahl 10 25 Abs.3 Ausnahmen nur Landesschulrat VORSCHULKLASSE - VOLKSSCHULE Abs.4 Vorschulklasse 10 GRUPPEN IN
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B9-12/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Volksschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mayrhofer Tel: 0732 / 7071-1191 Fax: 0732 / 7071-1190 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at
MehrAn alle Schulen. Schülermatrik. SM Online Meldungen mit 15. des laufenden Monats Erhebungsblätter/ Schülerblätter. Sehr geehrte Damen und Herren!
BearbeiterIn VB Knapp Alexander office@ssr-wien.gv.at An alle Schulen Tel. 525 25 DW 77980 Fax 99-77999 Unser Zeichen/GZ 000.003/0099-AD/2016 Datum 03.05.2016 Schülermatrik SM Online Meldungen mit 15.
MehrInformation zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule
Nummer 4 Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at
MehrAUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf
AUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf I. ALLGEMEINES Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine andere Schulart ist der erfolgreiche Abschluss
MehrBundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
29/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Mehrwas ist im Sokrates zu tun? Elisabeth Brunner Adelheid Visin
was ist im Sokrates zu tun? Elisabeth Brunner Adelheid Visin Andreas Ramsl team-so@salzburg.at Brunner Elisabeth Visin Adelheid Ramsl Andreas Überprüfung der korrekten Einträge für Schüler mit SPF zb:
Mehr6. Bundestagung zur Begabungsförderung "Wege des Lehrens und Lernens Begabungsförderung im Unterricht umsetzen - aber wie?
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden, mittleren und höheren Schulen in Oberösterreich Bearbeiterin:
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-49/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Hauptschulen in Oberösterreich Bearbeiter: Fr. Dr. WÜRLEITNER Tel: 0732 / 7071-1151 Fax: 0732 / 7071-1190 E-mail:
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Seite 73 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 31. Jänner 2013 5. Stück Nr. 5 Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2012 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-112/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
MehrSTADTSCHULRAT für Wien
STADTSCHULRAT für Wien Zl. 100.120/04/99 Wien, 15. März 1999 Die Wiener Volksschule Neuerungen ab dem Schuljahr 1999/2000 ERI : 302 An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Sachbearbeiter: BSI Gertrude
MehrWer bekommt wann welches Zeugnis?
Wer bekommt wann welches Zeugnis? (Die Vorlagen-Beispiele können je nach Anzahl der Fächer (Unverbindliche Übungen, ), welche im Zeugnis aufscheinen variieren! a.o. Schulstufe 0 "Mangels gesetzlicher Grundlage
Mehr1. BMUKK - Rundschreiben 6/ Individueller Förderplan 2. Verbindlicher Rahmen und Formalkriterien des LSR für O.Ö.
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bildungsregionen und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Dr. Blaimschein Tel: 0732
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-42/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten
MehrAbgeltung der Prüfungstaxen für abschließende Prüfungen nach dem Schulrechtsänderungsgesetz
Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung des Bundes in Oberösterreich Sonnensteinstraße
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom B9-4/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 10 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 6. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten
MehrVerzeichnis der SCHULNACHRICHTEN 2014/15 SSR/APS
Verzeichnis der SCHULNACHRICHTEN 2014/15 SSR/APS INHALTSVERZEICHNIS Einleitung... 2 Volksschule... 3 a) öffentliche Schulen... 3 b) Privatschulen... 3 c) Sonderformen... 4 Neue Mittelschule/Hauptschule...
MehrAmt der Tiroler Landesregierung. Bildung. An die. Leitungen der. Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen
Amt der Tiroler Landesregierung Bildung An die Leitungen der Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Romed Budin Telefon +43(0)512/508-2586 Fax +43(0)512/508-742555
MehrDie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
MehrSCHÜLERBEIHILFENREFERAT
SCHÜLERBEIHILFENREFERAT An die allgemein bildenden höheren Schulen, ER I: 307 berufsbildenden mittleren und ER II: 316 höheren Schulen sowie mittleren und höheren ER III: 316 Anstalten der Lehrer- und
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_8\04_Antrags-_und Genehmigungsverfahren\02_Ganztagsschulen_Antragsverfahren\Antragsverfahren
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit dem Amtsführenden Präsidenten des OÖ. Landesschulrats Fritz Enzenhofer am 3. Juli 212 zum Thema Schulschluss 211/12 Weiterer Teilnehmer: OSR Ing. Johann Riepl,
MehrVorgangsweise bei Schüler/innen mit Wiederholungsprüfungen [ ] in e*sa
Sehr geehrte Damen und Herren! Die folgende Anleitung dokumentiert alle Tätigkeiten, die aufgrund der geltenden Gesetzeslage in e*sa zu machen sind, sofern ein Schüler/eine Schülerin zu Schulschluss nicht
MehrInformation zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule
und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 aktualisiert, Jänner 2011 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at 24.1.2011
MehrNeue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1.
Neue Mittelschule Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( -Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. September 2012 Leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände Differenzierte Pflichtgegenstände
MehrSchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch. Statistische Übersicht Schuljahre 2008/09 bis 2014/15
Informationsblätter zum Thema Migration und Schule Nr. 2/2015-16 SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch Statistische Übersicht Schuljahre 2008/09 bis 2014/15 17. aktualisierte Auflage Informationsblätter
MehrReihungskriterien für die Aufnahme in die 1. Klassen der AHS regionales Konzept für die Wiener AHS / schulautonome Reihungskriterien
Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Bearbeiter TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 240.120/0218-kanz2/2006 Mag. Franz Tranninger DW 77 222 05.10.2006 office@ssr-wien.gv.at
MehrSchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch. Statistische Übersicht Schuljahre 2009/10 bis 2015/16
Informationsblätter zum Thema Migration und Schule Nr. 2/2016-17 SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch Statistische Übersicht Schuljahre 2009/10 bis 2015/16 18. aktualisierte Auflage Informationsblätter
MehrSemester /Jahresinformation Beispiele zur Gestaltung
Semester /Jahresinformation Beispiele zur Gestaltung PÄDAGOGISCHE UMSETZUNG Die alternative Leistungsinformation folgt einem Drei-Stufen-Modell: 1. Eine durchgehende Beobachtung und Dokumentation der Lern-
MehrDirektionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiter : HR Dr. Andreas Zeisel Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen Tel: 0732 / 7071-1301 Fax: 0732 / 7071-1290 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at in Oberösterreich
MehrFür beide Programme können sich jeweils 75 interessierte Schulen in ganz Österreich ab sofort anmelden. Anmeldeformulare liegen bei.
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der Hauptschulen der Neuen Mittelschulen der allgemein bildenden höheren Schulen in O b e r ö s t e r r e i c h Bearbeiter : Fr. Dr. Jindrich Tel: 0732 / 7071-9111
MehrRUNDSCHREIBEN Nr. 9/2014. Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen
13. Oktober 2014 Zahl: 113.08/0063-allg/2014 SachbearbeiterIn: Mag. Dr. Christina Wallas E-Mail: c.wallas@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-113 RUNDSCHREIBEN Nr. 9/2014 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Allgemeine
Mehre*sa für Sonderschulen und im sonderpädagogischen Bereich
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 e*sa für Sonderschulen und im sonderpädagogischen Bereich A) Reports 1. Report Klassen-Gruppenübersicht : Übersicht aller in einem
MehrDie Neue Mittelschule
Die Neue Mittelschule Die Neue Mittelschule wird mit dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf ins Regelschulwesen übernommen damit wird zum ersten Mal seit 1962 (Einführung der Polytechnischen Schule) flächendeckend
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes Artikel I Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 wird das Wort "Übungsschulen"
MehrSalzburger Bildungsnetz
Salzburger Bildungsnetz Schulungsteam Sokrates http://www.aps.it-betreuung.salzburg.at/ Ein Schüler mit SPF besucht meine Schule - ZEUGNISERSTELLUNG [SOKRATES WEB] Inhalte für die Kurse zur Schülerverwaltung
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-2/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Volks- und Sonderschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mayrhofer Tel: 0732 / 7071-1191 Fax: 0732 / 7071-1190
MehrBegleitstudie zur neuen schriftlichen Reife- und Reife- und Diplomprüfung im Klausurgegenstand Deutsch (AHS und BHS)
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in O b e r ö s t e r r e i
MehrANMELDUNG - Schuljahr 2016/17
H Ö H E R E B U N D E S L E H R A N S T A L T F Ü R W I R T S C H A F T L I C H E B E R U F E U N D H O T E L F A C H S C H U L E L I E N Z Weidengasse 1, 9900 Lienz, Tel.: 04852 64 508, Fax: 04852 64
Mehr1. BMUKK - Rundschreiben 6/ Individueller Förderplan 2. Verbindlicher Rahmen und Formalkriterien des LSR für O.Ö.
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Dr. Blaimschein Tel: 0732
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom B9-127/
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen in Oberösterreich Bearbeiter: Hr. Mag. Vormayr Tel: 0732 / 7071-2201 Fax: 0732
MehrAn a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209. Jahreszeugnisse und Schulnachrichten. Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!
An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 100.127/8/2004 Ing.Mag.jur. DW 77038 22.12.2004 Dipl.-Päd. Bruno Kremer
Mehrdiese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen.
e*sa-info II 2016/17 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, März 2017 diese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen. Die geltende Rechtslage zur alternativen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne
MehrINHALTSVERZEICHNIS 2016/11. x x x. x x x. x x x. x x x MITTEILUNGEN. x x Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes 5 ANLAGEN ZUM VERORDNUNGSBLATT
2016/11 26.05.2016 = wichtig für INHALTSVERZEICHNIS APS BS AHS BMHS BA RECHTSVORSCHRIFTEN Impressum Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Landesschulrat fu r Oberösterreich, Sonnensteinstr. 20, 4040
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung
MehrSchOG-Novelle. Kommentar
SchOG-Novelle Beschlussreifer Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-14/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Polytechnischen Schulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mayrhofer Tel: 0732 / 7071-1191 Fax: 0732 / 7071-1190
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_8\04_Antrags-_und Genehmigungsverfahren\02_Ganztagsschulen_Antragsverfahren\Antragsverfahren
MehrInhalt. Besuchen Sie uns im Internet unter Autor: Erich Vonach Stand: Stundentafeln
Besuchen Sie uns im Internet unter http://sokrates.vobs.at Autor: Erich Vonach Stand: 29.03.2018 Stundentafeln Inhalt 1. Vorbemerkung... 2 2. Gegenstände... 3 2.1. Behördengegenstände übernehmen... 3 2.1.1.
MehrVolksschule, ASO / Primarstufe:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018, Ausgegeben am 22. Dezember 2018, Teil I 101. Bundesgesetz: Pädagogikpaket 2018 Volksschule, ASO / Primarstufe: Förderunterricht - Verpflichtender
MehrWissenswertes für ElternvertreterInnen. Seminar für Eltern mit Wirkung.
Wissenswertes für ElternvertreterInnen Seminar für Eltern mit Wirkung www.elternmitwirkung.at 1 Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
MehrSCHÜLERBEIHILFENREFERAT 1010 Wien, Wipplingerstraße 28
SCHÜLERBEIHILFENREFERAT 1010 Wien, Wipplingerstraße 28 BearbeiterIn AD Kases Petra petra.kases@ssr-wien.gv.at An alle allgemeinbildenden höheren Schulen mit ganztägiger Schulform und Schülerheime ER II:
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom B1-8/
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen Bearbeiterin: Fr. FI Annemarie THALLNER Tel: 0732 / 7071-1041 Fax: 0732 / 7071-1190 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at
MehrSchulerhalter. Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen
Öffentliche Schulen: Schulerhalter Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen Privatschulen: Gebietskörperschaften,
MehrRUNDSCHREIBEN Nr. 2/2018. Beobachtung, Beschreibung und Beurteilung der Unterrichtspraktikant/inn/en und Vertragslehrer/innen Wiederverlautbarung
8. Februar 2018 Zahl: 90.27/0055-allg/2018 Sachbearbeiter: OR Dr. Armin Andergassen LSI HR Dr. Thomas Plankensteiner E-Mail: a.andergassen@lsr-t.gv.at t.plankensteiner@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-318
MehrOsterreichischer C3ewerkschaftsburd. Ihr Zeichen Zl. 12.Ero/2-ID/2/93. In der Anlage übermittelt die Bundessektion Pflichtschullehrer ihre
49/SN-280/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 10 Osterreichischer C3ewerkschaftsburd "1f @ ;[Q) 1010 Wien. Wippllngerstraße 35/111. Tel. 53444/436 DW Ö--F--F-ENTUCHER DIENST L I -
MehrAntrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung
An den Landesschulrat für Steiermark landesschulrat@lsr-stmk.gv.at Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung
MehrLANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Handelsakademien und Handelsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Reiter Tel: 0732 / 7071-3112 Fax: 0732 / 7071-3090
MehrCheckliste für die Erstellung der Schulnachrichten
1. Überprüfungen im Ausbildungsprogramm: - Klassenvorstand/Klassenlehrer - Zuweisung bei allen Klassen vorhanden? - Fachkoordinator - Zuweisung bei allen Leistungsgruppen / Leistungsniveaus vorhanden?
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-32/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen in O b e r ö s t e r r e i c h Bearbeiter: Hr. Mag. Vormayr Tel: 0732 / 7071-2181
MehrINHALTSVERZEICHNIS 2018/7. x x x x. x x x MITTEILUNGEN. x Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes 5 x Personalnachrichten 5 ANLAGEN ZUM VERORDNUNGSBLATT
2018/7 = wichtig für INHALTSVERZEICHNIS 29.03.2018 Impressum Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Landesschulrat für Oberösterreich, Sonnensteinstr. 20, 4040 Linz APS BS AHS BMHS BA RECHTSVORSCHRIFTEN
MehrZeugnis NMS-Klasse ZEUGNIS IN NMS-KLASSEN. Differenzierte Pflichtgegenstände
Zeugnis NMS-Klasse ZEUGNIS IN NMS-KLASSEN Wir richten uns nach dem NMS-Umsetzungspaket --> hier sowie der Anpassung vom Sep 2015 --> hier. Die Anleitung soll Ihnen als Hilfestellung bei der Erstellung
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-27/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Volksschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen ORG, BG/BRG für Berufstätige) in O b e r ö s
MehrMerkblatt für Schulerhalter Beilage 2
Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2 Aufgaben des Schulerhalters bei schulischer Nachmittagsbetreuung Eine ganztägige Schulform (Nachmittagsbetreuung) im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen kennzeichnet
MehrErgebnisse der Bildungsdokumentation. Tagung der Schüler- und Bildungsberater 2. Oktober 2012 Hubert Metzler
Ergebnisse der Bildungsdokumentation Tagung der Schüler- und Bildungsberater 2. Oktober 2012 Hubert Metzler Antworten auf Fragen zu einem Zeitpunkt Wie verteilen sich die Schüler/innen eines Jahrgangs
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-7/
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen in O b e r ö s t e r r e i c h Bearbeiterin: Fr. Haslinger Tel: 0732 / 7071-2171 Fax: 0732 / 7071-2170 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at
Mehr1. Anzeige der Daten: Nachfolgend die Beschreibung der stellenplanrelevanten Daten. webas-stellenplanmodul Handout 05/2010
Das Stellenplanmodul dient dazu, stellenplanrelevante Daten für die Berechnung der Planstellen (für das Burgenland für das Schuljahr 2010/11) durch das bm:ukk bereitzustellen. Dabei: - werden die stellenplanrelevanten
MehrINHALTSVERZEICHNIS 2017/5. x x x MITTEILUNGEN. x x x x x. x x x x x Ausschreibung von Lehrlingsplanstellen 5 x Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes 6
2017/5 = wichtig für INHALTSVERZEICHNIS 02.03.2017 Impressum Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Landesschulrat für Oberösterreich, Sonnensteinstr. 20, 4040 Linz APS BS AHS BMHS BA RECHTSVORSCHRIFTEN
MehrLandesgesetzblatt für Wien
17 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 21. Februar 2013 9. Stück 9. Gesetz: Äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiterin: Fr. AD Alexandra Mayrhofer Direktionen der Polytechnischen Schulen in Oberösterreich Tel: : 0732 / 7071-1191 Fax: 0732 / 7071-1190 E-mail: LSR@lsr-ooe.gv.at
Mehrdie anschließende Information für Schulleiter/innen und Übersicht aller einzuhaltenden Termine,
12. Oktober 2018 Zahl: 90.06/0583-allg/2018 Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols Sachbearbeiter: Mag. Clemens RAINER E-Mail: c.rainer@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-113 Aufnahmeverfahren
MehrInhalte. Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA
Inhalte Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesschulratspräsident Fritz Enzenhofer am 7. Juli 21 zum Thema Schulschluss 29/1 24.754 Schüler/innen in Oberösterreichs Schulen Im Schuljahr 29/1 besuchten
MehrP1 - Pädagogische Abteilung für APS, Landesschulrat für Steiermark Neue Mi'elschule Steiermark
Neue Mi'elschule Steiermark Seite 1 Aufgabe der NMS (SCHOG 21a) Die NMS hat die Aufgabe, die SchülerInnen je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere/höhere Schulen
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
1 von 11 Textgegenüberstellung Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung 5. (1) bis (10) (11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig: a) in der Volksschule aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 67 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3)... 3. (1) bis (3)... (4) Sekundarschulen sind 1.... 2. die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19
Mehr1.2. Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Richtlinien für die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen an öffentlichen Pflichtschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Oberösterreich geltend ab Inkrafttreten
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 4/2017. Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden. Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Minoritenplatz 5, 1010 Wien www.bmb.gv.at DVR 0064301 Sachbearbeiter/in: Mag. Cornelia Haselberger, BA Abteilung Präs.6 Tel.: +43 1 531 20-4277 Fax: +43 1 531 20-814277 cornelia.haselberger@bmb.gv.at Antwortschreiben
MehrAnmeldeinformation für das Schuljahr 2018/2019
Direktion Schulzentrum HTL HAK UNGARGASSE 1030 Wien, Ungargasse 69 Telefon: 01 713 15 18-1108 Telefax: 01 713 15 18-1188 E-Mail: anmelden@szu.at Internet: www.szu.at Anmeldeinformation für das Schulhr
MehrKurze Projektdarstellung (Ziel des SV, Angaben über Abweichungen vom Lehrplan, KlassenschülerInnenzahlen/Gruppengrößen):
Beilage 1 Formblatt zur Neubeantragung X Wiederbeantragung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Schuljahr: 2016/17 Land: Wien Paragraph: Geschäftszahl: 7 SchOG sowie GZ BMBF 36.153/0088/I/5/2015
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A2-18/
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt
MehrAufnahmsverfahren Information für Aufnahmsbewerber/innen, Eltern und Erziehungsberechtigte
Aufnahmsverfahren Information für Aufnahmsbewerber/innen, Eltern und Erziehungsberechtigte Sehr geehrte Erziehungsberechtigte! Der Landesschulrat für Salzburg möchte Sie mit diesem Informationsblatt über
MehrGanztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder
Ganztägige Schulformen Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Sehr geehrte Damen und Herren! Ganztägige Schulformen garantieren die optimale Förderung der Schülerinnen und Schüler in ihrer gesamten
Mehr