Finn Mengler Vermögensdelikte Einheit 10

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1 Finn Mengler Einheit 10 1

2 Einheit 10 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung > Überaus umstritten und regelmäßig Gegendstand von Examensklausuren: Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung > Insoweit Auffassung der Rechtsprechung: Spezialitätsverhältnis > Hintergrund: Dass 249 I, der Wegnahme verlangt, regelmäßig mit räuberischer Erpressung gemäß 253 I, 255 einhergeht, weil der Erpressungserfolg - auch - in erzwungener Duldung der Wegnahme bestehen kann > Bei diesem Verständnis Rechtsnatur des Raubes: Qualifikationstatbestand gegenüber räuberischer Erpressung, die als notwendige Begleittat gesetzeskonkurrierend hinter Raub im Wege der Spezialität zurücktritt 2

3 Einheit 10 Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung > Für Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung insoweit heranzuziehen: Äußeres Geschehensbild der Tat > Hingegen vorherrschende Auffassung in der Literatur: Exklusivitätsverhältnis > Nach diesem Verständnis für Erpressung als Selbstschädigungsdelikt - über den Wortlaut von 253 I hinaus - erforderlich für abgenötigtes Verhalten: Vermögensverfügung, was freiwillige Vermögensminderung durch Opfer voraussetzt > Für Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach diesen Maßstäben zu Grunde zu legen: Innere Willensrichtung des Opfers, so dass für tatbestandsausschließendes Einverständnis in den Gewahrsamswechsel bei 249 I bzw. Vermögensverfügung als Erpressungserfolg gemäß 253 I ein Rest an Freiwilligkeit erforderlich ist 3

4 Einheit 10 Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung > Demnach für tatbestandsausschließendes Einverständnis in den Gewahrsamswechsel bzw. Vermögensverfügung erforderliche Vorstellung des Opfers: Dass unerlässlicher Mitwirkungsakt für Wegnahme erbracht werden muss und daher Gewahrsamswechsel noch verhindert werden kann ( Schlüsselposition ) > Da nach diesem Verständnis Raub als Fremdschädigungsdelikt eine Wegnahme und damit einen Gewahrsamswechsel durch Bruch zum Gegenstand hat, nach diesem Verständnis ausgeschlossen: Nebeneinander von Raub und räuberischer Erpressung 4

5 Examensklausur Hamburg April 2017 (Auszug) 5

6 Sachverhalt Der Bankangestellte D hat über eine Heiratsvermittlung Kontakt zur C bekommen, die bereits nach wenigen Wochen bei ihm einzieht. Schon bald macht D der C einen Heiratsantrag, den diese zusammen mit dem von D zur Unterstreichung seines Heiratsversprechens überreichten Goldring annimmt. Am Tage des (angeblichen) Geburtstags der C tauchen absprachegemäß ihre (angeblichen) Cousins A und B bei D zu Hause auf. Als D sie nach einer ausschweifigen Wiedersehensparty gegen 1.00 Uhr nachts auffordert, sein Haus zu verlassen, weigern sich A und B. Stattdessen baut sich der körperlich deutlich überlegene A vor dem D auf, hält seine Faust an dessen Kinn und fordert D auf, ihm alles Bargeld, was er im Hause habe, zu zeigen. 6

7 Sachverhalt Im nächsten Moment greift A den D am Arm und hält ihm ein langes Butterflymesser, welches er mit seiner Strickjacke verdeckt, mit dem Griff gegen seinen Rücken, um hierdurch den Eindruck zu erwecken, er habe eine Pistole. In der Aufregung bemerkt D den Griff des Messers in seinem Rücken jedoch nicht. Weil er aber keinen weiteren Ärger möchte und die deutlich kräftigeren A und B gemeinsam sehr bedrohlich wirken, zeigt er auf einen Schrank, in dem sich seine - unverschlossene - Geldkassette befindet. Er geht dabei davon aus, dass A und B diese auch allein gefunden hätten. A nimmt die darin befindlichen Geldscheine von insgesamt

8 Sachverhalt Nunmehr hält A der C plötzlich das Messer sichtbar an den Hals und fordert D auf, mit ihnen zur Bank, bei der D arbeitet, zu gehen und von dort Geld zu holen. D möchte das Leben der C retten und kommt der Aufforderung nach. Gemeinsam gehen A, B, C und D zur Bank. Während dieser Zeit hält A der C weiterhin das Messer an den Hals. Mithilfe seines Schlüssels zum Tresorraum, der ihm als Bankangestellten überlassen ist, holt D aus dem Tresor und übergibt diese an A und B. 8

9 Sachverhalt Nachdem dies geschehen ist, erfährt D, dass C in Wahrheit die Verlobte des A ist und er von dem Gangstertrio (A, B und C) nach einem bis in alle Einzelheiten festgelegten Plan abgezockt" wird. Das Trio, das zuvor sämtliche Geschehnisse gemeinsam geplant und abgesprochen hatte, verschwindet nun mit den insgesamt , die es zu gleichen Teilen untereinander aufteilen will, wie es seit dem Einzug der C bei D gemeinsam geplant war. Prüfen Sie gutachterlich, wie sich A, B, C und D nach dem StGB strafbar gemacht haben. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. 266 StGB ist nicht zu prüfen. 9

10 Einheit 10 Untreue gemäß 266 > Nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände aus dem 22. Abschnitt ( Betrug und Untreue ) zum Pflichtfachstoff zählend: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten > Demnach examensrelevant und gelegentlich Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren: Untreue gemäß 266 > Geschütztes Rechtsgut der Untreue, die ein allgemeines Vermögensdelikt bildet: Individuelles Vermögen des Treugebers 10

11 Einheit 10 > Deliktsaufbau: 266 (Untreue) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand der Untreue vorausgesetzt: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt > Demnach in jedem Fall verlangt Vermögensbetreuungspflicht (hm) 11

12 Einheit 10 > Sodann im objektiven Tatbestand der Untreue auseinanderzuhalten: Missbrauchtatbestand gemäß 266 I 1. Alt. ( eingeräumte Befugnis, mißbraucht ) und Treubruchtatbestand gemäß 266 I 2. Alt. ( Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt ) > Im Falle des Missbrauchtatbestands für Tathandlung notwendig: Missbrauch der eingeräumten Befugnis > Hingegen im Falle des Treubruchtatbestand als Tathandlung verlangt: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht > Darüber hinaus in jedem Fall vorausgesetzt: Vermögensschaden 12

13 Einheit 10 a) Vermögensbetreuungspflicht > Wegen des einheitlichen Wortlaut des 266 I ( dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat ) im objektiven Tatbestand des 266 I zunächst vorausgesetzt: Vermögensbetreuungspflicht (hm) > Demnach nicht nur für Treubruchtatbestand, sondern auch für Missbrauchtatbestand notwendig: Vermögensbetreuungspflicht (hm) > Andernfalls drohend, da beide Ausprägungen des 266 I einen jeweils identischen Strafrahmen vorsehen: Konflikt mit Prinzip schuldangemessenen Strafens, das im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG verankert ist (hm) 13

14 Einheit 10 > Regelmäßig den Schwerpunkt innerhalb der Untreue darstellend: Ob Täter Vermögensbetreuungspflicht trifft > (Im Einzelnen streitige) Definition für Vermögensbetreuungspflicht: Bedeutsame und wesentliche - zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige - Verpflichtung, im Interesse des Berechtigten eine fremdnützig typisierte Geschäftsbesorgung vorzunehmen (hm) > Für derartige Vermögensbetreuungspflicht vielfach notwendig: Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles > Insoweit Indizien für Vermögensbetreuungspflicht: Grad der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, Bedeutung der Pflichtposition, Höhe der anvertrauten Werte oder Dauer der Tätigkeit 14

15 Einheit 10 b) Tathandlung > Sodann notwendig: Tathandlung > Im Falle des Missbrauchtatbestand gemäß 266 I 1. Alt. ( eingeräumte Befugnis, mißbraucht ) die Tathandlung bildend: Missbrauch der eingeräumten Befugnis > Demnach zunächst vorausgesetzt für Missbrauchtatbestands gemäß 266 I 1. Alt.: durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten > Hauptanwendungsfall einer derartigen Verfügungsoder Verpflichtungsbefugnis isv 266 I 1. Alt.: Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, also Vollmacht gemäß 166 II 1 BGB 15

16 Einheit 10 > In diesem Falle Tathandlung: Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis > Definition für Missbrauch: Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens > Hauptanwendungsfall: Überschreitung der rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht > Demgegenüber im Falle des Treubruchtatbestands gemäß 266 I 2. Alt. ( Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt ) die Tathandlung bildend: Pflichtverletzung, die in jedem zum Pflichtenkreis des Täters gehörendem Verhalten bestehen kann, das das anvertraute Vermögen beeinträchtigt > Beispiel: Vertragswidrige Nutzung fremder Sachen 16

17 Einheit 10 c) Vermögensschaden > Abschließend im objektiven Tatbestand zu klären: Ob Täter dem Vermögen des Treugebers Nachteil zufügt > Damit vorausgesetzt: Vermögensschaden > Definition für Vermögensschaden: Vermögenseinbuße, die nicht durch einen gleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen werden kann > In diesem Falle - ausnahmsweise - als gleichwertiger Ausgleich für Vermögensminderung in Betracht kommend: Rückgewähransprüche gegen erfüllungsbereiten Täter (hm) > Zur Reichweite des Vermögensschutzes und dem Vermögensschaden geltend: Zum Betrug entwickelte Maßstäbe 17

18 Einheit 10 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 266 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände > Hingegen nach ausdrücklichem Wortlaut des 266 I nicht erforderlich für reines Schädigungsdelikt: Überschießende Innentendenz 18

19 Einheit 10 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 19

20 Einheit 10 IV) Strafe > Zu prüfen für Strafzumessung: Ob Strafschärfung nach Maßgabe des Sonderstrafrahmens gemäß 266 II ivm 263 III 1 erfolgt, weil besonders schwerer Fall gemäß 266 II ivm 263 III 2 vorliegt > In 266 II ivm 263 III 2 Nr. 1-5 enthalten: Regelbeispiele, deren Verwirklichung in der Regel zu besonders schwerem Fall führt > Darüber hinaus möglich gemäß 266 II ivm 243 II: Ausschluss des besonders schweren Falles gemäß 266 II ivm 263 III 2 Nr. 1-5 bei Geringwertigkeit des Vermögenswertes (hm) > In diesen Fällen Maßstab für Geringwertigkeit isv 243 II: Dass sich Vermögenswert zur Zeit der Tat auf 25,00 bis 50,00 beläuft (hm) 20

21 Einheit 10 V) Verfolgbarkeit > Für Verfolgbarkeit der Tat insbesondere zu beachten: Dass Straftaten bei - unbehebbaren - Verfahrenshindernissen nicht mehr verfolgbar sind > Für Verfolgbarkeit der Tat bei Haus- und Familientaten sowie Untreue mit geringwertigem Vermögensschaden gemäß 266 II ivm 247 und 266 II ivm 248 a - im Falle des 266 II ivm 248 a zumindest grundsätzlich - notwendig: Strafantrag 21

22 Einheit 10 > Deliktsaufbau: 266 (Untreue) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Vermögensbetreuungspflicht b) Tathandlung aa) 266 I 1. Alt.: Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis bb) 266 I 2. Alt.: Pflichtverletzung c) Vermögensschaden 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafe: Strafzumessungsvorschrift gemäß 266 II ivm 263 III V) Verfolgbarkeit: Strafantrag gemäß 266 II ivm 247 und 248 a 22

23 Fall 10 Zur häuslichen Nachbereitung! 23

24 Fall 11 24

25 Fall 11 Erster Tatkomplex: Die Kontoeröffnung A) 267 I: Urkundenfälschung > Unproblematisch und daher in der gebotenen Kürze darzustellen: Herstellen bzw. Verfälschen einer unechten bzw. echten Urkunde sowie Gebrauchen einer unechten bzw. verfälschten Urkunde > Gleichfalls wenig zweifelhaft: Vorsatz isv 15 und Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr > 267 I ( tatbestandliche Handlungseinheit ): (+) B) 281 I 1 1. Alt.: Missbrauch von Ausweispapieren > Insoweit bereits nach Wortlaut des 281 I 1 1. Alt. ( Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist ) verlangt, aber bereits zu verneinen: Echtheit des Ausweispapiers > 281 I 1 1. Alt.: (-) 25

26 Fall 11 C) 263 I: Betrug > Unproblematisch: (Jedenfalls konkludente, aus Erklärungswert folgende) Täuschung über Tatsachen und (zumindest kraft sachgedanklichen Mitbewusstseins möglicher) Irrtum > Hingegen wegen bloßer konkrete Vermögensgefährdung erwähnenswert: Vermögensverfügung > Den Vermögensschaden: Dass Regressansprüche gegenüber Täterin wirtschaftlich als wertlos einzustufen sind > Schließlich im subjektiven Tatbestand vorausgesetzt, aber gleichermaßen zwanglos zu bejahen: Vorsatz isv 15 und Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung > 263 I: (+) D) Ergebnis > 267 I / 263 I = Tateinheit ( 52 I) 26

27 Fall 11 Zweiter Tatkomplex: Der Abhebevorgang A) 263 I: Betrug > Bereits abzulehnen mangels Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsvermögen eines menschlichen Gegenübers: Täuschung über Tatsachen > 263 I: (-) B) 263 a I 3. Alt.: Computerbetrug > Tathandlung des Computerbetruges im Falle des 263 a I 3. Alt.: Unbefugtes Verwenden von Daten > Zwanglos erfolgt: Verwenden von Daten > Hingegen strittig und erwähnenswert: Anforderungen an unbefugte Verwendung von Daten 27

28 Fall 11 > Denkbare Ansätze: Vertragsspezifische Auslegung, wonach es auf eine vertragswidrige Nutzung entgegen dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten ankommt, oder betrugsspezifische Auslegung, nach der die Täuschungsähnlichkeit des Verhaltens maßgeblich ist > Zur Klärung der strittigen Anforderungen an unbefugte Verwendung von Daten notwendig: Auslegung des 263 a I > Angesichts des uneindeutigen Wortlauts von 263 a I jedenfalls festzuhalten: Dass beide Interpretationen nicht gegen strafrechtliches Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 II GG verstoßen > In gesetzessystematischer Hinsicht zu bedenken: Dass vertragsspezifische Auslegung dazu führen würde, dass die Grenzen der Strafbarkeit vertraglich ausgestaltet und nicht isv Art. 103 II GG gesetzlich bestimmt sind 28

29 Fall 11 > Bei vertragsspezifischer Auslegung ferner zu befürchten: Praktische Beweisschwierigkeiten > Schließlich zu beachten: Telos des 263 a I, der zur Schließung von Strafbarkeitslücken bei automatisierten Prozessen dienen soll, bei denen Strafbarkeit wegen Betruges bereits an Täuschung isv 263 I scheitert > Deshalb bei betrugsspezifischer Auslegung für unbefugtes Verwenden von Daten verlangt: Täuschungsähnlichkeit des Verhaltens (hm) > Nach diesen Maßstäben Definition für unbefugt : Unbefugt ist die Verwendung immer dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte > Hauptanwendungsfall: Schlüssige Behauptung der Befugnis zur Datenverwendung durch Täter ( Täuschungsäquivalenz ) 29

30 Fall 11 > Demnach hypothetische Annahme beim Abheben von Geld am Bankautomaten: Ersetzung des Computers durch fiktiven Bankangestellten > Sodann erforderlich für Beurteilung der Täuschungsäquivalenz des Abhebevorgangs: Differenzierung nach Person des Abhebenden > Bei Verwendung der Daten durch unberechtigte Dritte wegen entsprechenden Erklärungswertes erfolgend: Konkludente Täuschung über Echtheit der Zugangsberechtigung > Insoweit - weitgehend unstreitig - als unbefugtes Verwenden erfasst: Verwendung einer gefälschten oder manipulierten Karte, unbefugtes Abheben durch rechtswidrig erlangte Originalkarte oder Abhebevorgang durch Kartendieb 30

31 Fall 11 > Hingegen heranzuziehen bei abredewidriger Verwendung durch Kontoinhaber oder berechtigten Dritten: Feststellung des Täuschungscharakters der Kartennutzung nach Prüfungsmaßstab des Computerprogramms (hm) > Insoweit eingeschränkter Prüfungsmaßstab des Computerprogramms: Zutreffende Eingabe der PIN und Einhaltung des Verfügungslimits > Nach diesen Maßstäben von Prüfungsmaßstab des Computerprogramms nicht gedeckt: Bonität des berechtigten Kartennutzers oder Reichweite der Vollmacht eines zur Abhebung ermächtigten Dritten (hm) > Vor diesem Hintergrund abzulehnen bei Kartenmissbrauch durch Kontoinhaber oder absprachewidriger Bargeldbeschaffung durch berechtigten Dritten: Unbefugtes Verwenden von Daten (hm) 31

32 Fall 11 > In diesen Fällen nicht anzunehmen wegen fehlenden Erklärungswerts durch bloßes Abheben von Geld: Konkludente Erklärung über Grenzen der Vollmacht im Innenverhältnis gegenüber Kontoinhaber (hm) > Nach alledem zu verneinen: Täuschungsäquivalenz nach Prüfungsmaßstab des Computerprogramms > Somit gleichfalls zu verneinen: Unbefugtes Verwenden von Daten > 263 a I 3. Alt.: (-) 32

33 Fall 11 > Deliktsaufbau: 263 a (Computerbetrug) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Tathandlung aa) Unrichtige Gestaltung des Programms bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten cc) Unbefugte Verwendung von Daten dd) Unbefugte Einwirkung auf Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs c) Vermögensschaden 2) Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung aa) Bereicherungsabsicht bb) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung cc) Vorsatz auf Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung dd) Stoffgleichheit II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafe: Strafzumessungsvorschrift des 263 a II ivm 263 III sowie Ausschluss gemäß 263 a II ivm 263 IV ivm 243 II V) Verfolgbarkeit: Strafantrag gemäß 263 a II ivm 263 IV ivm 247 und 248 a 33

34 Fall 11 C) 266 b I: Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte > Zunächst im objektiven Tatbestand des 266 b I zu prüfen: Ob tauglicher Tatgegenstand vorliegt, der in überlassener Scheckkarte oder Kreditkarte bestehen kann > Insoweit gleichermaßen erfasst: EC-Karte (hm) > Sodann verlangt für Überlassung : Dass - alleinig als Täter in Betracht kommender - berechtigter Inhaber der Karte diese durch Aussteller einverständlich erlangt hat > Daher als überlassene Scheckkarte oder Kreditkarte einzustufen: EC-Karte, bei der Kontoeröffnung unter Angabe falscher Personalien erfolgte (hm) 34

35 Fall 11 b) Möglichkeit zur Veranlassung einer Zahlung > Anschließend gemäß 266 b I notwendig: Dass durch Überlassung der Karte Möglichkeit geschaffen wird, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen > Vor diesem Hintergrund verlangt: Garantiefunktion der Karte, die berechtigtem Karteninhaber die Möglichkeit verschaffen muss, eine Geldzahlung des Ausstellers an einen Dritten zu veranlassen (hm) > Dafür wiederum vorausgesetzt: Auf Geld gerichteter Ausgleichsanspruch eines - vom Aussteller unterscheidbaren - Dritten gegen den Kartenaussteller für beliebige geldwerte Leistungen des Dritten an den Karteninhaber (hm) 35

36 Fall 11 > Im Drei-Partner-System begründet: Garantiehaftung des Ausstellers für Forderung eines Dritten gegen Karteninhaber > Demnach Anwendungsfälle der 266 b I: Abhebung an Bankautomaten von Drittinstituten oder Kartenzahlung im Geschäft > Demgegenüber nicht ausreichend, da im Zwei- Personen-Verhältnis die Möglichkeit fehlt, den Aussteller isv 266 b I zu einer Zahlung zu veranlassen: Abhebevorgang bei der Karten ausgebenden Bank (hm) > Möglichkeit zur Veranlassung einer Zahlung (insoweit): (+) 36

37 Fall 11 c) Missbrauch > Tathandlung des 266 b I: Dass Täter die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung (an einen Dritten) zu veranlassen, missbraucht > Definition für Missbrauch: Ausnutzung des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis (gegenüber Zahlungsempfänger) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis (zum Aussteller) > Hauptanwendungsfall für derartigen Missbrauch: Vertragswidrige Nutzung der EC-Karte gegenüber Drittem trotz fehlender Bonität > Missbrauch: (+) 37

38 Fall 11 d) Vermögensschaden des Ausstellers > Abschließend im objektiven Tatbestand des 266 b I verlangt: und diesen dadurch schädigt > Damit verlangt: Vermögensschaden des Ausstellers > Definition für Vermögensschaden: Vermögenseinbuße, die nicht durch einen gleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen werden kann > Für derartigen Vermögensschaden und zur Reichweite des Vermögensschutzes geltend: Zum Betrug entwickelte Maßstäbe > Keinesfalls als gleichwertiger Ausgleich für Vermögensminderung des Ausstellers in Betracht kommend: Wertloser Regressanspruch gegen Täter > Vermögensschaden des Ausstellers: (+) > Objektiver Tatbestand: (+) 38

39 Fall 11 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 266 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände > Mitunter problematisch, aber vielfach zu unterstellen: Bewusstsein des Täters von vertraglicher Beschränkung der Rechtsmacht im Innenverhältnis > Subjektiver Tatbestand: (+) > Tatbestand: (+) II) Rechtswidrigkeit III) Schuld > 266 b I (Drei-Personen-Verhältnis): (+) 39

40 Fall 11 > Deliktsaufbau: 266 b (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte b) Möglichkeit zur Veranlassung einer Zahlung c) Missbrauch d) Vermögensschaden des Ausstellers 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Verfolgbarkeit: Strafantrag gemäß 266 b II ivm 248 a 40

41 Fall 11 D) 242 I > Bereits mangels Wegnahme nicht erfüllt: Objektiver Tatbestand des Diebstahls > 242 I: (-) E) 246 I > Angesichts der Übereignung des Bargeldes gemäß 929 S. 1 BGB zu verneinen: Fremdheit der Sache > 246 I: (-) F) 265 a I > Keinesfalls als Leistung eines Automaten isv 265 a I 1. Alt. einzustufen: Auszahlung von Bargeld durch Geldautomaten als Warenautomaten > 265 a I: (-) 41

42 Fall 11 G) Ergebnis > 266 b I Gesamtergebnis > Tateinheitlich verwirklicht: 267 I und 263 I > Demgegenüber tatmehrheitlich begangen: 266 b I > Daraus folgender Schuldspruch: Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie - dazu in Tatmehrheit stehend - Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten 42

43 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 43

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