Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat

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1 - 1 - Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Inklusionsassistenten für Schülerinnen und Schüler an der Schule Hiddinghausen, Sprockhövel Leistungsbeschreibung 1. Allgemeines An der Schule Hiddinghausen in Sprockhövel (Förderschule für Geistigbehinderte) werden schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler beschult, die ganz oder teilweise ohne individuelle Betreuung nicht am Schulunterricht teilnehmen können und einen Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß 53 SGB XII i.v.m. 54 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII haben. Unter schulpädagogischen Gesichtspunkten ist der bisherige personengebundene Einsatz eines Inklusionsassistenten mit einer durchgängigen Zuwendung nicht mehr der richtige Ansatz: Bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern ist der Förderbedarf nicht durchgehend gleich. Wie in anderen Lebensbereichen auch gibt es je nach Tagesform mit Höhen und Tiefen durchaus Schwankungen im täglichen Betreuungsbedarf. Zum Bildungsauftrag gehört auch, notwendige Fortentwicklung der Schülerinnen und Schüler insbesondere in Richtung Eigenständigkeit zu fördern, um zukünftig das Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Insgesamt gesehen ist in den Schulen inzwischen die Grenze erreicht, wo sich die Belastung des Lehrpersonals, u.a. durch die Verantwortung für den Einsatz der ständig steigenden Zahl von Unterstützungspersonal, negativ auf die notwendige pädagogische Zuwendung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler auswirken kann. Aus diesem Grund hat sich der Ennepe-Ruhr-Kreis entschlossen, den Einsatz von Inklusionsassistenten an den kreiseigenen Förderschulen neu zu regeln. In Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Schulrätin und mit den Schulleitungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Schulverwaltungsamtes und der Abteilung Soziales I wurde daher ein innovatives Konzept erarbeitet, das die optimale Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler möglich machen soll. In einer Erprobungsphase von einem Schuljahr wurde ab Schuljahresbeginn 2010/11 zunächst in der Kämpenschule in Witten dieses Konzept umgesetzt. Die Schule Hiddinghausen folgte am Zielgruppe Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler (anspruchberechtigter Personenkreis nach den 53 SGB XII i.v. m. 1 3 VO nach 60 SGB XII bzw. nach 35a SGB VIII. Maßnahme nach 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.v. m. 12 VO 60 SGB XII), die die Schule Hiddinghausen in Sprockhövel besuchen bzw. besuchen sollen und wegen der individuellen Folgen der Behinderungen zur adäquaten Teilnahme am Schulbesuch und Unterricht und bei Ausschöpfung aller schulischen Mittel einer zusätzlichen, individuellen Betreuung bedürfen, erhalten Inklusionsassistenz als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Generell gilt, dass auch schwerste oder mehrfache Behinderung für sich genommen nicht zwingend und von vornherein einen zusätzlichen Inklusionsassistenteneinsatz nötig machen.

2 3. Ziele Die Hilfe soll den Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch, die Teilnahme am Unterricht sowie die Teilhabe am Schulleben der Schule Hiddinghausen ermöglichen bzw. objektiv messbar erleichtern und ihnen so eine, im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten mögliche, angemessene Schulbildung im Sinne der Zielsetzung von SGB IX und SGB XII erreichen helfen. Sie dient insbesondere der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler für eine spätere Beschäftigung. Hierfür ist es notwendig, die besondere Betreuung soweit für die einzelne Person möglich und aus pädagogischer Sicht vertretbar stufenweise zu reduzieren, um ein selbständiges Leben weitestgehend zu ermöglichen. 4. Art und Umfang der Leistungen Die Leistungserbringung erfolgt während und außerhalb des Unterrichts in der Schule, ggf. auch bei darüber hinausgehenden schulischen Veranstaltungen wie z.b. Klassenfahrten. Abgestellt auf die jeweils individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler werden die Hilfen im Rahmen des für die Betroffenen und die anderen Schülerinnen und Schüler des Klassenverbands, bzw. der Schule, geltenden pädagogischen Konzepts ergänzend geleistet. Die Tätigkeiten der Inklusionsassistenten vollziehen sich unter der Leitung und der Verantwortung der jeweils für die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die Klasse zuständigen pädagogischen Fach (Lehr-) Kräfte. Je nach den Umständen und der Einsatzplanung betreut ein Inklusionsassistent auch mehr als ein betroffenes zu beschulendes Kind. Die einzelnen Elemente der ganzheitlich zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Behinderungsbild, den individuellen Fähigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler, dem Schul- und Klassenumfeld, dem Bildungsziel der Schule sowie den individuellen schulischen Förderplänen nach Maßgabe der Feststellungen des jeweiligen Leistungsträgers und in Absprache mit den in der Schule verantwortlichen Akteuren. Einzelne Elemente ohne Gewichtung sind dabei unter anderem: - Begleitung der Schülerin/des Schülers während eines Schulalltags, - Maßnahmen zur Vermeidung von aggressiven Handlungen gegen Personen und Sachen oder autoaggressiven Handlungen, - Mithilfe im Rahmen von Krisenintervention, - individuelle Betreuung während der Unterrichtsstunden außerhalb des Klassenverbands, - Assistenz bei einzelnen im Unterricht geforderten Aufgabenstellungen, - Unterstützung zur Inklusion der Schülerin/des Schülers in den Klassenverband und die Schule, - Beaufsichtigung und Hilfestellung außerhalb des Unterrichts, z.b. in den Pausen, Abholen vom oder Begleiten zum Bus, bei Ausflügen usw., - Hilfestellungen bei der Durchführung von besonderen, auf die betreute Person zugeschnittene Übungen, - Mitwirkung an der Erstellung bzw. Fortentwicklung des Förderplans für die betroffene Schülerin/ den betroffenen Schüler. 5. Abgrenzungen Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch den Leistungserbringer wird durch die Bereitstellung von Unterstützungspersonal nach dem durch die Schule und dem Leistungsträger ermittelten Bedarf sichergestellt. Die Tätigkeiten des Unterstützungspersonals finden ihre Grenzen in den Regeln des Sozialleistungsrechts bzw. in berufsbildbezogenen Rechtsvorschriften. Ansprüche nach den Vorschriften des SGB XI und SGB V bleiben unberührt. Die vorrangigen, schulrechtlichen Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung von Schulen bleiben unberührt.

3 6. Qualitätsmerkmale Einzelne Struktur- oder Prozessqualitätsmerkmale sind u.a. Mitwirkung bei der Organisation und Planung der Hilfe durch die Schule. Auf Nachfrage erfolgt die Information durch den Leistungsträger Geeignetheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Inklusionsassistent wird durch den Leistungserbringer sichergestellt. Ihm obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die Inklusionsassistenten. Angemessene Einarbeitung, evtl. notwendige Probezeiten und, falls erforderlich, Fortbildungen werden durch den Leistungserbringer sichergestellt. Organisation eines Helferwechsels durch den Leistungserbringer, soweit sich nach der Feststellung der Schule der Inklusionsassistent während des Bewilligungszeitraums als ungeeignet erweist. Kontinuierliche Begleitung der Inklusionsassistent durch die Leitung des Leistungserbringers. Verlässlichkeit durch Sicherstellung von Vertretung. Kontinuität der Inklusionsassistenten-Einsätze innerhalb des Bewilligungszeitraums. Urlaub und Fortbildung der Inklusionsassistenten nach Möglichkeit in den Schulferien. Aktive Zusammenarbeit der Dienstleitung mit der Schulleitung. Einordnung der Betreuungsarbeit in das jeweilige pädagogische und didaktische Konzept. Flexible Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur kurzfristigen Übernahme der Betreuung verschiedener Kinder. 7. Personelle Ausstattung Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die fachliche Anleitung bzw. die verantwortliche Fachkraft über eine sozialpädagogische, heilpädagogische oder sozialarbeiterische Ausbildung verfügt. Die Inklusionsassistenz wird durch angeleitetes und geeignetes Personal durchgeführt. Dazu zählen Personen mit pädagogischer oder pflegerischer Grundausbildung (z.b. Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in, Heilpädagoge/in, Kinderpfleger/in o.a.) sowie angeleitetes Personal mit nachweisbarer pädagogischer/pflegerischer Praxiserfahrung im Bereich Inklusionsassistenz. Die jeweils aktuell bestehenden Rechtslagen zum Mindestlohn sind beim Personaleinsatz zu beachten. Wünschen der Schülerinnen und Schüler nach geschlechtsspezifischer Auswahl des Inklusionsassistenten ist soweit möglich zu entsprechen. 8. Leistungsanforderungen an die Inklusionsassistenten Bereitschaft und Fähigkeit zu: Fortsetzung der erfolgreichen und qualitativ hochwertigen Unterstützungsarbeit der Lehrkräfte, Unterstützung der Lehrkräfte und Mithilfe bei der unterrichtlichen Arbeit an den in den individuellen Förderplänen festgelegten Förderzielen, dabei auch Berücksichtigung des Prinzips der abnehmenden Hilfe, Mitarbeit bei der Fortschreibung der individuellen Förderpläne, Mithilfe bei der gemeinsamen Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Abbau von aggressiven und autoaggressiven Verhaltensweisen, Mithilfe und kontinuierliche Weiterarbeit bei der Anbahnung von Kommunikationsstrukturen (Gebärden, schuleigene individuelle Boardmakersymbol-Ordner, technische Geräte) zwischen dem Schüler und dessen Lehrkräften und Mitschülern, Teilnahme an und Fortsetzung von schulinternen Fortbildungsmaßnahmen zu den Bereichen Autismus, Unterstützte Kommunikation o.a., Durchführung der erforderlichen individuellen Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen, Unterstützung der Lehrkräfte bei der Inklusion der Inklusionskinder in den Klassenverband und bei der Teilnahme am Unterricht,

4 - 4 - Notwendige pflegerische Versorgung bzw. notwendige individuelle Hilfestellung, Aufsicht und Hilfe bei außerunterrichtlichen Aktivitäten (z.b. Ausflüge, Schwimm- und Sportfeste, Pausen, Busbegleitung u.a.). 9. Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung nehmen die Inklusionsassistenten regelmäßig (mindestens 20 Stunden/Jahr) an Fortbildungsmaßnahmen teil. Die Fortbildungsmaßnahmen werden vom Leistungserbringer in Zusammenarbeit mit der Schulleitung geplant. Die Finanzierung dieser Maßnahmen obliegt dem Leistungserbringer. Die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen sind dem Ennepe-Ruhr-Kreis nachzuweisen. Bei einer Fortführung des Vertrages nach der einjährigen Erprobungsphase des Modells ist dem Ennepe-Ruhr-Kreis jeweils am Anfang eines Jahres ein Fortbildungskalender vorzulegen, in dem die für das laufende Jahr geplanten Maßnahmen aufgeführt sind. 10. Bemessung der Leistung/Einsatz der Inklusionsassistenten Die Bedarfsermittlung erfolgt durch den Leistungsträger unter Beteiligung von Schule und Schulaufsicht vor Beginn des Schuljahres. Der Hilfebedarf an der Hiddinghausen wird in pauschalierter Form festgelegt, wobei der sozial- und jugendhilferechtliche Anspruch jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage sind dafür die Anzahl der vorhandenen Klassen in der Schule Hiddinghausen sowie eine angemessene Aufstockung des Unterstützungspersonals zum Auffangen besonderer Aufgaben. Die so ermittelte Anzahl von Inklusionsassistenten (Einsatz von jeweils wöchentlich 32 Stunden) wird durch den Leistungserbringer der Schule als Pool zur Verfügung gestellt. Die Schulleitung erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Lehrpersonal die Einsatzpläne und berücksichtigt dabei die individuellen Hilfebedarfe der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Bei Ausfall eines Inklusionsassistenten z.b. infolge Erkrankung entscheidet die Schulleitung, ob vom Leistungserbringer eine Ersatzkraft zu stellen ist oder, ob der Mehrbedarf durch Mehraufwand aus dem Pool getragen werden kann. Teil der Neukonzeption des Inklusionsassistenteneinsatzes an der Schule Hiddinghausen ist zum einen die Sicherstellung der Einzelbedarfsdeckung der Schülerinnen und Schüler, zum anderen aber auch die Zielerreichung eines Hilfeabbaus bei der Individualbetreuung wenn die betroffenen Kinder in ihrer individuellen Inklusionsentwicklung mit weniger Hilfestellungen auskommen können. Damit soll insbesondere die Persönlichkeit der Kinder gestärkt und diese auf eine evtl. anstehende zukünftige Beschäftigung vorbereitet werden. 11. Angebote Angebote zur Erbringung der geforderten Leistung an der Schule Hiddinghausen müssen neben einer Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers und Angaben zur personellen Ausstattung den Stundensatz für die Inklusionsassistenz je Zeitstunde enthalten. Die Angebote müssen formlos in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit dem beigefügten Aufkleber versehen ist, spätestens am beim Ennepe-Ruhr-Kreis eingehen. 12. Abrechungsverfahren Die Schule bestätigt den bedarfsgerechten Einsatz der Inklusionsassistenten. Der Leistungsträger rechnet monatlich das festgesetzte Budget auf Basis der Zahl der notwendigen Inklusionsassistenten und der errechneten Zeitkontingente ab. 13. Vertragszeitraum Der Vertrag wird ausgestellt für das Schuljahr 2014/15. Der Ennepe-Ruhr-Kreis behält sich zwei Verlängerungsoptionen zu den bestehenden Vertragskonditionen für den Zeitraum von jeweils einem weiteren Schuljahr vor. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 3 Jahre.

5 - 5 - Der Ennepe-Ruhr-Kreis muss das ihm zustehende Optionsrecht spätestens bis zum eines Jahres für das folgende Schuljahr ausüben. Über die Ausübung des Optionsrechts entscheidet der Ennepe-Ruhr-Kreis auf der Grundlage der vorliegenden Erfahrungsberichte im bis dahin verstrichenen Vertragszeitraum sowie der angeforderten Stellungnahmen der Schulleitung. 14. Haftung Der Leistungserbringer übernimmt die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Inklusionsassistenteneinsatzes und für die Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen. 15. Sonstiges Die vertragliche Einbindung erfolgt über die aus der Anlage ersichtliche Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. Der Anbieter erklärt sich mit Abgabe eines Angebots zu einem Vertragsabschluss zu den dort genannten Voraussetzungen bereit.

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