Infra Suisse-Baurechtskurs. Fokus Vergütung. 23./24. November 2017 Renaissance Zurich Tower Hotel Turbinenstrasse Zürich

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1 Infra Suisse-Baurechtskurs Fokus Vergütung 23./24. November 2017 Renaissance Zurich Tower Hotel Turbinenstrasse Zürich unter Mitwirkung von HUBERT STÖCKLI Prof. Dr. iur., Direktor des Instituts für Baurecht, Universität Freiburg (Kursleitung) MARTIN BEYELER Prof. Dr. iur., Smart Living Lab, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Freiburg ANTON HENNINGER Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Murten ROLAND HÜRLIMANN Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Zürich organisiert von MATTHIAS FORSTER Geschäftsführer Infra Suisse, Zürich DEJAN LUKIC Stv. Geschäftsführer, Leiter Technik

2 I. Worum geht es in diesem Kurs? «Fokus Vergütung» spricht eigentlich für sich. Und doch: Wer am Markt bestehen will, muss in Vergütungsfragen sattelfest sein. Das ist nicht einfach, aber möglich. Mit diesem Kurs festigen Sie Ihr Verständnis für das Vergütungssystem der SIA-Norm 118. Zudem befassen Sie sich im Einzelnen mit dem Einfluss, den die Bauzeit, der Baugrund und das Vergaberecht auf die Vergütung des Unternehmers haben können. Stets werden die Dinge mit Fällen aus der Baupraxis veranschaulicht. Und stets haben Sie die Möglichkeit, Fragen aus Ihrer Praxis einzubringen. II. Wie läuft der Kurs ab? 23. November Begrüssung Forster Stöckli Das Vergütungssystem der SIA-Norm Vergütung und der Baugrund Hürlimann Vergütung und die Bauzeit Henninger offene Diskussion alle 24. November Vergütung und das Vergaberecht Beyeler Vergütung und das «Änderungswesen» Stöckli Schlussrunde und Kursende Stöckli/Forster III. Welche Materialien finden Sie wo? Seite Das Vergütungssystem der SIA-Norm Vergütung und der Baugrund... 8 Vergütung und die Bauzeit Vergütung und das Vergaberecht Vergütung und das «Änderungswesen» Der «Werkvertrag» im schweizerischen Obligationenrecht Kalkulationsschema SBV Verzeichnis der Unterlagen, die Sie elektronisch erhalten Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

3 Das Vergütungssystem der SIA-Norm 118 Hubert Stöckli I. Auszüge aus der SIA-Norm 118 (2013) Der SIA-Norm 118 kommt im Schweizer Bauvertragswesen zentrale Bedeutung zu. Sie wird in zahllose Verträge übernommen, häufig vollständig, zuweilen auch neben abweichenden Vereinbarungen, die ihr aber für den Widerspruchsfall im Range vorgehen sollen. Zur Erinnerung: Die SIA-Norm 118 gilt nur, sofern und soweit sie von den Parteien in den Werkvertrag übernommen wurde. Neben anderen Bereichen regelt die SIA-Norm 118 auch Aspekte der «Vergütung der Leistungen des Unternehmers». Einschlägige Bestimmungen finden sich bei Art. 38 ff. der Norm und an zahlreichen weiteren Stellen. Die Norm unterscheidet zwischen: Festpreisen (Einheitspreis, Globalpreis und Pauschalpreis) und der Vergütung der Regiearbeiten Selbstredend können in einem Bauwerkvertrag verschiedene Arten von Preisen vereinbart werden, worauf auch Art. 42 Abs. 1 hinweist. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

4 Art. 38: Zu den Festpreisen im Allgemeinen Art. 40 und 41: Global- und Pauschalpreise sind mengenunabhängig, worin sie sich von Einheitspreisen unterscheiden. Zum Unterschied zwischen Global- und Pauschalpreis Art. 48 und 49: «Vergütung der Regiearbeiten» (Merke: Regiearbeiten sind keine besonderen Arbeiten, sondern irgendwelche Arbeiten, deren Vergütung sich nach Aufwand [richtig: nach Tarifen, solange es noch Tarife gibt] richtet). Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

5 II. Beispiel einer Vergütungsabrede KBOB/Astra, Vertragsurkunde Werkvertrag III. Zum Anspruch auf Mehrvergütung Art. 38 Abs. 2: Wann der Bauherr trotz Festpreisen eine Mehrvergütung schuldet Merke: Das ist keine vollständige Aufzählung möglicher Gründe, aus denen der Uternehmer eine Mehrvergütung beanspruchen kann. Die SIA-Norm 118 enthält weitere Bestimmungen, in denen es um Mehrvergütung geht. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

6 Art. 4.5 der Vertragsurkunde KBOB/TU-Vertrags (Dok. Nr. 40), der Nachträge begrenzen soll IV. Aus dem KBOB-Leitfaden zum Nachtragsmanagement (Ausgabe 2012) Dieser Leitfaden, zu dem auch ein «Faktenblatt zu Bauablaufstörungen» gehört, richtet sich in erster Linie an die Auftraggeberinnen, denen er das Nachtragsmanagement näherbringen will. Obschon die KBOB eine staatliche Stelle ist, kommt ihren Verlautbarungen in diesem Leitfaden keine rechtliche Bedeutung zu in dem Sinne, dass sie irgendeiner Weise verbindlich wären. Zu merken ist auch, dass der Leitfaden nicht geeignet ist, als Vertragsbestandteil übernommen zu werden. Eine Definition der Bauablaufstörung (S. 4) und zu möglichen Folgen einer Bauablaufstörung (S. 16) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

7 Zu den Risikosphären der Vertragsparteien (S. 6 f.) Noch immer zu den Risikosphären (Faktenblatt, S. 16) Wie Nachträge zu berechnen sind (S. 11) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

8 Vergütung und der Baugrund Roland Hürlimann I. Auszüge aus der SIA-Norm 118 (2013) Die SIA-Norm 118 äussert sich an mehreren Orten auch zum Baugrund. Im Folgenden findet sich eine Zusammenstellung einschlägiger Bestimmungen. Art. 5: Pflicht zur Ermittlung und Bekanntgabe der örtlichen Gegebenheiten und deren Auswirkungen auf das Projekt Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

9 Art. 6: Pflicht zur Bekanntgabe sämtlicher kostenrelevanten Angaben Art. 8: Pflicht zur Abgabe eines übersichtlichen und vollständigen Leistungsverzeichnisses vgl. dazu Abweichungen und Ergänzungen zur SIA-Norm 118 der SBB (Januar 2017) Art. 15: Pflicht des Unternehmers zur Rückfrage bei erkannten Unstimmigkeiten Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

10 Art. 16: Fiktion der Zustimmung bei unterlassenem Vorbehalt vgl. dazu SBB, GU-Vertrag Art. 25: Beschränkte Prüf- und Anzeigepflicht des Unternehmers Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

11 Art. 58: Der Grundsatz und eine Ausnahme bei «Verschulden» vgl. dazu aus den Bestimmungen des Hochbauamtes Zürich (Ausgabe 2016) II. Juristische Ratschläge zum Umgang mit dem Baugrund Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

12 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

13 III. Fallbeispiele Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

14 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

15 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

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20 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

21 IV. Auszüge aus der SIA-Norm 118/198 (2004) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

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25 V. Auszug aus der SIA-Norm 118/267 (2004) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

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27 Vergütung und die Bauzeit Anton Henninger Auszüge aus der SIA-Norm 118 (2013) In der SIA-Norm 118 finden sich viele Bestimmungen, in denen es um Fristen geht. In der nachstehenden Auswahl finden sich Bestimmungen, die sich unter dem Titel «Bauausführung» finden und sich demnach mit Ausführungsfristen befassen. Andere Bestimmungen mit einem Bezug zu Fristen sind etwa jene über Fristen zur Prüfung von Rechnungen, Rügefristen, Zahlungsfristen und über Verbesserungsfristen. Art. 92: Werkvertrag legt Fristen fest (siehe auch Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2!) Art. 93: Welcher Wert einem Bauprogramm zukommt Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

28 Art. 94: Einhaltung der Fristen und die Pflichten der Bauleitung Art. 96: und des Unternehmers. Zudem: Beschleunigungsmassnahmen (Abs. 2 und 3) Art. 97: Fristerstreckung (siehe auch Art. 98 Abs. 2) aber nicht nur hier, vgl. dazu Abweichungen und Ergänzungen zur SIA-Norm 118 der SBB (Januar 2017) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

29 Art. 90: sondern auch bei Bestellungsänderungen Art. 97: Haftung bei Verzug (siehe auch Art. 64 Abs. 2) vgl. dazu SBB, GU-Vertrag Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

30 Art. 99 und 100: Wer wann wem Ausführungsunterlagen zu liefern hat (siehe auch Art. 85!) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

31 Vergütung und das Vergaberecht Martin Beyeler I. Zur laufenden Revision des Vergaberechts Das öffentliche Vergaberecht des Bundes und der Kantone wird gegenwärtig revidiert. Die Botschaft des Bundesrates datiert vom 15. Februar Anlass für die Totalrevision gab das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (revg- PA), mit dem das ursprüngliche Abkommen aus dem Jahre 1994 ersetzt wird. Die Totalrevision wirkt auf eine Vereinheitlichung des Schweizer Vergaberechts hin, die allerdings nicht so weit geht, dass für den Bund und die Kantone fortan der gleiche Erlass gelten würde. So wird es auch weiterhin ein BöB (für den Bund) und eine IVöB (für die Kantone) geben. Materiell aber sollen die Regeln einander deutlich stärker angeglichen werden als dies heute der Fall ist (Text: Hubert Stöckli). Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

32 II. Fallbeispiele Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

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36 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

37 Vergütung und das «Änderungswesen» Hubert Stöckli I. Einführende Hinweise Die SIA-Norm 118 sieht anders als das Gesetz vor, dass der Bauherr die Bestellung einseitig ändern kann. Er verfügt über ein sogenanntes Gestaltungsrecht, das darin besteht, dass schon die entsprechende Erklärung des Bauherrn (oder der entsprechend bevollmächtigten Bauleitung) die Pflicht des Unternehmers begründet, die nachträglich geänderten (statt der ursprünglich bestellten) Arbeiten auszuführen: dies in den Grenzen des «Gesamtcharakters des Werkes», wie die Norm sich ausdrückt. In der Praxis gibt es nicht selten Fälle, in denen diese Bestimmungen der SIA-Norm 118 abgeändert werden. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

38 Warum kommt es zu Bestellungsänderungen? Eine Aufstellung möglicher Ursachen findet sich im Astra-Handbuch Beschaffungswesen Nationalstrassen (Version 8.1, Ziff ). II. Auszüge aus der SIA-Norm 118 (2013) Die SIA-Norm 118 ist darum bemüht, die Ermittlung einer durch eine Bestellungsänderung bedingte Mehr- oder Mindervergütung in regelförmige Bahnen zu lenken. Beachte, dass die Bestimmungen auch auf die Vergütungsberechnung anwendbar sind, die dann anzustellen sind, wenn sich der Baugrund als schlechter (auch günstiger?) erweist als angenommen und dem Unternehmer bekanntgegeben (siehe Art. 58 Abs. 2 der Norm). Art. 84: Ein Gestaltungsrecht und seine Grenzen Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

39 vgl. dazu aus den Bestimmungen des Hochbauamtes Zürich (Ausgabe 2016) vgl. dazu aus der Vertragsurkunde KBOB/TU-Vertrags (Dok. Nr. 40) vgl. dazu aus den Allgemeinen Bestimmungen KBOB/TU-Vertrags (Dok. Nr. 40) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

40 vgl. dazu Abweichungen und Ergänzungen zur SIA-Norm 118 der SBB (Januar 2017) vgl. dazu SBB, GU-Vertrag vgl. dazu KBOB/Astra, Vertragsurkunde Werkvertrag vgl. dazu Abweichungen und Ergänzungen zur SIA-Norm 118 der SBB (Januar 2017) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

41 Art. 86 Abs. 2: Anpassung eines Einheitspreises bei Mengenänderungen vgl. dazu aus den Bestimmungen des Hochbauamtes Zürich (Ausgabe 2016) Art. 87: Entweder kein Einheitspreis oder zwar Einheitspreis, aber veränderte Ausführungsvoraussetzungen vgl. dazu Abweichungen und Ergänzungen zur SIA-Norm 118 der SBB (Januar 2017) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

42 Art. 88: Neuer Preis für Baustelleneinrichtungen Art. 89: Anpassung von Global- und Pauschalpreisen Basis der Nachtragsberechnung: die «ursprüngliche Kostengrundlage» Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

43 anders aber KBOB, Leitfaden zum Nachtragsmanagement, Ausgabe 2012, S. 5 III. Fallbeispiel Die nachstehenden Bedingungen entstammen dem folgenden Dokument, das Sie auch auf der Website des Instituts für Baurecht (unifr/ius/baurecht.ch) finden (dort unter Plattform SIA-118). Die Bedingungen sind Gegenstand dieses Fallbeispiels in dem Sinne, dass sie im Kurs eingehend analysiert werden. Der Werkvertrag, zu dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gehören, sieht vor, dass auch die SIA-Norm 118 (2013) Vertragsbestandteil ist. Ziff. 9.1: «Für alle Nachtragspreise ist von derselben Preisbasis auszugehen wie im Hauptangebot.» «müssen [ ] seitens der Bauherrschaft schriftlich genehmigt werden» vgl. dazu auch Ziff. 9.2 Ziff. 9.3: Verhältnis von «Nachtragsangebote» zu «Bestellungsänderung» Rechtswirkung der «Nachtragsgenehmigung» Ziff. 9.4: Folgen, wenn die Unternehmung nicht «sofort» informiert? vgl. dazu auch Ziff. 9.5 Ziff. 9.6 Was steht dazu in Art. 86 der Norm 118? Was finden Sie zur Frage in Art. 11 der Norm? Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

44 Ziff. 9.7 Mehrvergütung bei Mehraufwand «Risikobereich der Bauherrschaft»? Bemessung der Mehrvergütung im Grundsatz nach effektiven Kosten ohne Zuschläge, wobei aber angeordnete Beschleunigungsmassnahmen vorbehalten werden (vgl. dazu Art. 95 Abs. 3 SIA-Norm 118), für welche die «Bestimmungen über Nachträge» gelten Anzeigepflicht («Vorankündigung»!), Schriftform und harsche Folgen der Anzeigepflichtverletzung Verhältnis zu den Regeln über «Regiearbeiten ohne Anordnung der Bauleitung» in Art. 45 SIA-Norm 118? Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

45 Der «Werkvertrag» im Schweizer Obligationenrecht Art. 363 A. Begriff Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Art. 364 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 1. Im Allgemeinen 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 1 2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt. 3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. Art. 365 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 2. Betreffend den Stoff 1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer. 2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben. 3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen. Art. 366 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit 1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

46 2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde. Art. 367 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 4. Haftung für Mängel / a. Feststellung der Mängel 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. 2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. Art. 368 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 4. Haftung für Mängel / b. Recht des Bestellers bei Mängeln 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. 2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. 3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu. Art. 369 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 4. Haftung für Mängel / c. Verantwortlichkeit des Bestellers Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat. Art. 370 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 4. Haftung für Mängel / d. Genehmigung des Werkes 1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. 2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

47 3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Art. 3711B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 4. Haftung für Mängel / e. Verjährung 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. 2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. 3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung. Art. 372 B. Wirkungen / II. Pflichten des Bestellers / 1. Fälligkeit der Vergütung 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen. 2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen. Art. 373 B. Wirkungen / II. Pflichten des Bestellers / 2. Höhe der Vergütung / a. Feste Übernahme 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. 2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. 3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war. Art. 374 B. Wirkungen / II. Pflichten des Bestellers / 2. Höhe der Vergütung / b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

48 Art. 375 C. Beendigung / I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes 1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten. Art. 376 C. Beendigung / II. Untergang des Werkes 1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet. 2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat. 3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen. Art. 377 C. Beendigung / III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Art. 378 C. Beendigung / IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers 1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen. 2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern. Art. 379 C. Beendigung / V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers 1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war. 2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

49 Kalkulationsschema SBV «Bei Angeboten für öffentliche Ausschreibungen wird üblicherweise das Kalkulationsschema SBV (Schema 400, NPK 103) verlangt» (baumeister.ch). Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

50 «Für die Zurechnung der Kosten für Aufsicht und Führung stehen drei Varianten zur Verfügung. Die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) sieht in Variante C eine unzulässige Kostenumlagerung und empfiehlt ein Verbot. Einige öffentliche Bauherren haben die KBOB-Empfehlung bereits in ihre Verträge übernommen» (Quelle: sbv flash Nr. 17, November 2015) Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

51 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

52 Verzeichnis der Unterlagen, die Sie elektronisch erhalten Zum Kursbeginn finden Sie die folgenden Unterlagen auf der Website des Instituts für Baurecht ( und dort unter Veranstaltungen/Infra «Baugrund» Urteil des Bundesgerichts BGE 113 II 513 (deutsche Übersetzung) GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich 2011, Rz. 649 Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.284/2006 vom 7. November 2006 ( Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.275/1990 vom 13. März 1991 «Vergaberecht» Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_1021/2016, 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 ( Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB vom 15. Dezember 2010 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB vom 9. Mai 2012 «Änderungswesen» Kanton Basel-Landschaft, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für Bauleistungen und Lieferungen, 1. Januar 2017 Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

53 Diesen Kommentar haben wir auch für Sie verfasst. Zudem eignet er sich als Weihnachtsgeschenk. Institut für Baurecht / Infra Suisse-Baurechtskurs

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