NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)

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1 NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT SPEZIESSCHULD GATTUNGSSCHULD 1 POSITIVE VERTRAGSVERLETZUNG VERSCHULDET UNVER- SCHULDET VERZUG (Art. 102 ff. OR) Art. 97 OR Art. 119 OR Art. 97 OR Art. 97 OR 1 Falls ein aliud geliefert wird, liegt Verzug vor (Art. 102 ff. OR). Ein aliud ist gegeben, wenn der gelieferte Gegenstand nicht zur geschuldeten Gattung gehört, d.h. "nicht alle von den Parteien vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist" (BGE 121 III 453, 457); andernfalls liegt Schlechterfüllung des Verkäufers vor.

2 DIE PFLICHTEN DES VERKÄUFERS HAUPT(-LEISTUNGS)PFLICHTEN NEBENPFLICHTEN BESITZVERSCHAFFUNGSPFLICHT (Verschaffen der tatsächlichen Herrschaft über Kaufgegenstand durch Übergabe/Lieferung) EIGENTUMSVERSCHAFFUNGS- PFLICHT (Verschaffen des Eigentums am Kaufgegenstand) Erfüllungsmodalitäten (Lieferort, Lieferzeit etc.) ERGÄNZENDE NEBENLEISTUNGSPFLICHTEN (zu Hauptleistungspflichten z.b. Montage, Dokumente) ALLGEMEINE VERHALTENS- PFLICHTEN Falls Schlechterfüllung N I C H T E R F Ü L L U N G Falls Schlechterfüllung SACHGEWÄHRLEISTUNG (Art. 197 ff. OR) RECHTSGEWÄHRLEISTUNG (Art. 192 ff. OR) Vertragsverletzung (Art. 97 OR) Positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) Falls momentane Nichterfüllung: VERZUG (Handelskauf: Art. 190, 191 OR)

3 RECHTSGEWÄHRLEISTUNG DES VERKÄUFERS MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN FORMELLE VORAUSSETZUNGEN 1. ÜBERGABE DER SACHE 2. EVIKTION 2 (falls Dritter Eigentum beansprucht = vollständige Entwehrung; falls beschränktes dingliches Recht beansprucht = teilweise Entwehrung) ANNAHME STREITVERKÜNDUNG (Art. 193 Abs. 1) PROZESS MIT URTEIL ABLEHNUNG KEINE STREITVERKÜNDUNG (Art. 193 Abs. 3) BEFREIUNG VON GEWÄHRLEISTUNG FALLS VERKÄUFER NACHWEIST, DASS BEI STREITVERKÜNDUNG PROZESS BESSER AUSGEGANGEN WÄRE KEIN PROZESS BZW. URTEIL (Art. 194 OR) 3. KEINE KENNTNIS DES KÄUFERS (Art. 192 OR) URTEIL VOLLSTÄNDIG WIRKSAM GEGEN VERKÄUFER (Art. 193 Abs. 1) URTEIL WIRKSAM GEGEN VERKÄUFER, SOFERN NICHT GROBFÄHRLÄSSIGKEIT BZW. ABSICHT DES KÄUFERS (Art. 193 Abs. 2) 2 Der Dritte macht ein dingliches Recht geltend, das er im Moment des Vertragsabschlusses zwischen Käufer und Verkäufer bereits besass (vgl. Art. 192 Abs. 1 OR: "...schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden..."). Falls der Dritte sein Recht erst nach Vertragsabschluss erworben hat, haftet der Verkäufer aus verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit (Art. 97 OR).

4 SACHGEWÄHRLEISTUNG DES VERKÄUFERS MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN MANGEL (Art. 197 OR) (Fehlen einer zugesicherten/vorausgesetzten Eigenschaft) 3 UNKENNTNIS DES KÄUFERS (Art. 200 OR) (im Moment des Vertragsabschlusses) KEINE GENEHMIGUNG DURCH KÄUFER (vgl. Art. 201 Abs. 2 OR) (nach Übernahme des Kaufgegenstandes) FORMELLE VORAUSSETZUNGEN PRÜFUNGSOBLIEGENHEIT (Art. 201 OR) MÄNGELRÜGE (Art. 201 OR) VERJÄHRUNGSFRIST (Art. 210 OR) 4 RECHTSFOLGEN (GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE) WANDELUNG (Art. 205 OR) MINDERUNG (Art. 205 OR) ERSATZLEISTUNG (Art. 206 OR) (Art. 208 Abs. 2 OR: ohne Verschulden Art. 208 Abs. 3 OR: mit Verschulden) Vgl. BGE 133 III 257 (U 6bis) (Art. 97 oder 208 OR analog) Vgl. BGE 107 II 161 (U 10), 133 III 339 (U 6ter) (Art. 97 oder 208 OR analog) 3 Der Mangel muss im Moment des Übergangs der Gefahr (Art. 185 OR) auf den Käufer bestanden haben. Später verursachte Mängel fallen in den Risikobereich des Käufers. 4 Genau genommen handelt es sich bei der Verjährung nicht um eine formelle Voraussetzung. Aus didaktischen Gründen wird sie dennoch hier aufgeführt.

5 VERHÄLTNIS DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE NACH KAUFVERTRAGSRECHT ZU DEN ANSPRÜCHEN NACH OR AT OR AT OR BT 1. SCHLECHTERFÜLLUNG (Art. 97 OR) 1. RECHTS- UND SACHGEWÄHRLEISTUNG (Art. 192/197 OR) 2. GRUNDLAGENIRRTUM (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) 2. RECHTS- UND SACHGEWÄHRLEISTUNG (Art. 192/197 OR) 3. UNERLAUBTE HANDLUNG (Art. 41 OR) 3. RECHTS- UND SACHGEWÄHRLEISTUNG (ART. 192/197 OR) BEHANDLUNG DURCH RECHTSPRECHUNG / LEHRE ZIFF. 1 ZIFF. 2 ZIFF. 3 RECHTSPRECHUNG BESCHRÄNKTE BGE 114 II 131, 133 III 339 (SACHGEWÄHR) BGE 110 II 239 (RECHTSGEWÄHR) BGE 114 II 131 (SACHGEWÄHR) BGE 109 II 319 (RECHTSGEWÄHR) EXKLUSIVITÄT BEIM VIEHKAUF BGE 111 II 67 BESCHRÄNKTE (?) BGE 67 II 132 LEHRE H.M. EXKLUSIVITÄT (LEX SPECIALIS) / (UMSTRITTEN) (MEHRHEIT) EHER EXKLUSIVITÄT (SACHGEWÄHR) EHER (RECHTSGEWÄHR)

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