Ö F F E N T L I C H E B E K AN N T M AC H U N G E N. 6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 30. September 2010 Nr. 7. Inhaltsverzeichnis. Amtliche Mitteilungen

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1 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf 6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 30. September 2010 Nr. 7 Ö F F E N T L I C H E B E K AN N T M AC H U N G E N Inhaltsverzeichnis Amtliche Mitteilungen 21. Sitzung des Hauptausschusses vom Beschlüsse des Hauptausschusses S. 2 Vergabe Fahrschülerausbildung Feuerwehr S Sitzung der vertretung vom Beschlüsse der vertretung S. 2 Bestellung des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des OT Schönwalde- Siedlung S. 2 Bestellung der Stellvertreter des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des OT Schönwalde-Siedlung S. 2 Bebauungsplan Gartenweg OT Pausin - Abwägungsbeschluss S. 2 Bebauungsplan Dorf Nord 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf - Abwägungsbeschluss - Satzungsbeschluss S. 2 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf - Änderung des Geltungsbereiches - Auslegungsbeschluss S Änderung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien Aufhebung Beschluss Nr. 84 / 2010 vom zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien S Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde- Glien - Beschlussfassung zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien S. 3 Bauantrag SW B,Ikarusweg 19, OT Schönwalde-Dorf Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen S. 3 Vergabe der Bauleistung Terrasse und Zuwegung an der Aula der Verlässlichen Halbtags-Grundschule (VHG) im OT Siedlung S. 3 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf S. 3 Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Schönwalde-Glien Betr.: Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Dorf Nord der Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf S. 4 Bekanntmachung der Schönwalde-Glien Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum der Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde- Dorf S Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien S. 6 Bekanntmachung über die Wahl der Ortsvorsteherin des Ortsteiles Perwenitz der Schönwalde-Glien am gemäß 45 Abs. 2 Satz BbgKVerf. S. 8 Bekanntmachung des Landes Brandenburg Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Abteilung 2, Landentwicklung und Flurneuordnung Vorzeitige Ausführungsanordnung Bodenordnungsverfahren Feldlage Tietzow S. 8 Impressum S. 11

2 Seite 2 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Amtliche Mitteilungen - NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 165/2010 Vergabe Fahrschülerausbildung Feuerwehr Die Fahrschülerausbildung der Feuerwehrangehörigen in der Fahrerlaubnisklasse C (17 Angehörige) und der Fahrerlaubnisklasse B (1 Angehöriger) wird an die Fahrschule Wilhelm Franke, Am Anger 25 in Schönwalde-Glien vergeben. (7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) - ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 158/2010 Bestellung des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des OT Schönwalde-Siedlung Die vertretung bestellt mit Wirkung vom Herrn Andreas Selm, geboren am , OT Swe-Siedl., Kurt Tucholsky- Str. 9, Schönwalde-Glien, zum Ortswehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit des Ortsteils Schönwalde-Siedlung. Der Bürgermeister wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beauftragt. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 159/2010 Bestellung der Stellvertreter des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des OT Schönwalde-Siedlung Die vertretung bestellt mit Wirkung vom Herrn Steve Jentzsch, geb , Falkenseer Str. 127, zum 1. Stellvertreter und Herrn Hans-Jürgen Harnos, geb , Sachsenweg 11, zum 2. Stellvertreter des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des Ortsteils Schönwalde-Siedlung. Der Bürgermeister wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beauftragt. (17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 138/2010 Bebauungsplan Gartenweg OT Pausin - Abwägungsbeschluss 1. Die von den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Beteiligung in der Zeit vom bis zum 4. Entwurf des Bebauungsplanes Gartenweg hat die vertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft: a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: Nr. 22 WGI GmbH b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: Nr. 6 Nr. 19 Beschlüsse der 21. Sitzung des Hauptausschusses vom Ende der 21. Sitzung des Hauptausschusses vom Beschlüsse der 23. Sitzung der vertretung vom Landesbetrieb für Straßenwesen Landkreis Havelland c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: Nr. 41 Umlegungsausschuss Ortsbeirat Pausin Bürger 1 d) Keine planungsrelevanten Bedenken, aber mitunter Hinweise, die zur Kenntnis genommen bzw. im weiteren Verfahren beachtet werden, äußerten: Nr. 3 Landesumweltamt Brandenburg Nr. 4 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Nr. 8 Landesbetrieb Forst Brandenburg, Alt Ruppin Nr. 14 Brandenburg. Landesamt f. Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Abt. Denkmalpflege Nr. 15 Brandenburg. Landesamt f. Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Abt. Bodendenkmalpflege Nr. 20 E.ON edis AG Nr Hertz Transmission GmbH (Vattenfall Europe Transmission GmbH) Nr. 23 VNG-Verbundnetz Gas AG / GDMcom e) keine Antwort gaben: Nr. 5 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland Fläming Nr. 7 Landesamt f. Verbraucherschutz, Landwirtschaft & Flurneuordnung 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger, Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die Anlage (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen) ist Bestandteil dieses Beschlusses. (11 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 152/2010 Bebauungsplan Dorf Nord 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf Abwägungsbeschluss 1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise im Verfahren zur 1. Änderung Bebauungsplan Dorf Nord (Planfassung Februar 2010) hat die vertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft. Es sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen. a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: TÖB Nr. 4 Landkreis Havelland TÖB Nr. 5 E.ON edis AG b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: kein TÖB c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: kein TÖB d) Zustimmung zur Planung ohne Anregungen oder Hinweise von: TÖB Nr. 1 Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanung Berlin Brandenburg TÖB Nr. 3 Wasser- und Bodenverband TÖB Nr. 6 WGI GmbH (für den Netzbetrieb Berlin Brandenburg als Gasversorger) TÖB Nr. 7 Verbundnetz Gas AG TÖB Nr. 8 OWA GmbH TÖB Nr. 9 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. 3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 4. Beschluss Nr. 153/2010 Bebauungsplan Dorf Nord 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf Satzungsbeschluss Die vertretung beschließt auf der Grundlage des 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585) und 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom (GVBl. I/08, [Nr. 14]), S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBl. I/10, (Nr. [17]) die 1. Änderung zum Bebauungsplan Dorf Nord im OT Schönwalde-Dorf für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

3 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Seite 3 Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Dorf Nord der Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf und der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 4. einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt. Der Beschluss ist gemäß 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. (17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum der Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf und der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 5. Beschluss Nr. 154/2010 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf Änderung des Geltungsbereiches Die vertretung beschließt die Herausnahme einer Teilfläche des Flurstücks 258 (ehemals Flurstück 44) der Flur 28 im Südosten des Planungsgebiets aus dem Geltungsbereich. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum umfasst nunmehr die Flurstücke Nr. 257 und 258 teilweise (ehemals Flurstück Nr. 44), Nr. 45, 249 und 251 (Schlossgutgelände einschließlich ehemaliger Wegeflächen), 37 teilweise (öffentliche Wegefläche) sowie Nr. 40 teilweise, 41, 42 und 43 (Landwirtschaftsfläche und Wald) der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde. (17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 134/ Änderung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien Aufhebung Beschluss Nr. 84 / 2010 vom zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien Der Beschluss Nr. 84 / 2010 vom zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien wird hiermit aufgehoben. (17 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 135/ Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien - Beschlussfassung zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien Die Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde- Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien bekannt zu machen. (10 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 6 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 6. Beschluss Nr. 163/2010 Bauantrag SW B,Ikarusweg 19, OT Schönwalde-Dorf Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen Die vertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag SW B, Grundstück Ikarusweg 19 im OT Schönwalde-Dorf unter der Gestattung der Befreiung von der zeichnerischen Festsetzung der Baugrenzen. Das gemeindliche Einvernehmen wird gebunden an die Einhaltung der vorgeschriebenen Firstrichtung und Dachneigung gemäß Bebauungsplan Dorf Nord und die Anordnung der geplanten Stellplätze im nördlichen Grundstücksbereich mit Zufahrt von der Zeppelinstraße. (19 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) - NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 127/2010 Vergabe der Bauleistung Terrasse und Zuwegung an der Aula der Verlässlichen Halbtags-Grundschule (VHG) im OT Siedlung Die stimmt auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbüros Gusenburger dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Schönwalde- Glien für die Bauleistung Terrasse und Zuwegung an der Aula der Verlässlichen Halbtags-Grundschule (VHG) im OT Siedlung zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Friedrich Scharf GmbH, Gatower Straße 145 aus Berlin (gepr. Angebotssumme brutto ,65 ) zu beauftragen. Bis zur Verabschiedung des Nachtragshaushaltes stimmt die einer außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 53 T auf der HH-Stelle zu. (18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 155/2010 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitportund Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf Auslegungsbeschluss Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum für den OT Schönwalde- Dorf in der Fassung vom April 2010, aktualisiert um die Belange des besonderen Artenschutzes August 2010, für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 37 teilweise, 40 teilweise, 41, 42, 43, 45, 249, 251, 257 und 258 teilweise der Flur 28 wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorgelegten Form gebilligt und nach 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 4 Absatz 2 BauGB für die Dauer von Beschluss Nr. 164/2010 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf Die Schönwalde-Glien schließt den in der Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf, mit der Schlossgut Schönwalde-Grundbesitz GmbH & Co.KG ab. Der Bürgermeister und der Stellvertreter werden mit der Unterzeichnung des Vertrages beauftragt. (15 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Ende der 23. Sitzung der vertretung vom

4 Seite 4 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Schönwalde-Glien Betr.: Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Dorf Nord der Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf Die von der vertretung in der Sitzung am unter der Drucksache Nr. 153/2010 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dorf Nord" für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird hiermit gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Dorf Nord in der Fassung der 1. Änderung incl. Planwerk und Begründung (Stand Juli 2010) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gemäß 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße in Schönwalde-Glien während der Dienststunden Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von Uhr bis Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Schönwalde-Glien, Bodo Oehme Bürgermeister (Dienstsiegel)

5 Bekanntmachung der Schönwalde-Glien Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum der Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Seite 5 Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum Ortsteil Schönwalde-Dorf (Planfassung Stand April 2010, aktualisiert August 2010) einschließlich Begründung und Umweltbericht für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 37 teilweise, 40 teilweise, 41, 42, 43, 45, 249, 251, 257 und 258 teilweise der Flur 28 wurde gemäß Beschluss der vertretung vom zur Drucksache Nr. 155/2010 gebilligt und nach 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 4 Absatz 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt. Der Schönwalde-Glien liegen keine umweltrelevanten Stellungnahmen zum Immissionsschutz vor. Schönwalde-Glien, den Bodo Oehme Bürgermeister (Siegel) Zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich im Bauamt der Schönwalde - Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde- Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus: Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von Uhr bis Uhr)

6 Seite 6 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien Die Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBI. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBI. I S. 202, 207) sowie des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GVBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GVBI. I S. Nr. 17), gemäß Beschluss der vertretung vom folgende 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien: Artikel 1 Änderung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Soweit ausgebaute Mischverkehrsflächen (Verkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen) vorhanden sind, sind diese von der kante bis zur mitte freizuhalten. Die Beräumung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf den en und auf den Gehwegen nicht eingeschränkt sowie der Abfluss von Oberflächenrestwasser nicht beeinträchtigt wird. Schnee und Eis dürfen weder auf die geschafft werden noch dort verbleiben. Sie sind an die Grundstücksgrenze (zum Grundstück hin) zu verbringen und dort zu lagern. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den öffentlichen Straßenbereich geschafft werden. 4.) In 3 Abs. (4) wird folgender neuer Satz 6 angefügt: Das Winterstreugut ist nach Erfüllung seines Zweckes aufzunehmen und zu beseitigen. 5.) Die Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien wird wie folgt neu gefasst: Die Straßenreinigungssatzung der Schönwalde- Glien vom , zuletzt geänderten durch die 2. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien vom (Amtsblatt für die Schönwalde-Glien, Nr. 11 vom ) wird wie folgt geändert: 1.) 3 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Straßen, die Schneeberäumung von und Radwegen, Gehwegsverbindungen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen sowie von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieberkappen, die Streuung und Enteisung von und Radwegen, Gehwegsverbindungen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen bei Glätte sowie die Enteisung von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieberkappen. 2.) In 3 Abs. (2) Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 neu angefügt: Des Weiteren gehört zur regelmäßigen Reinigung auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs auf Gehwegen. Dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Wildkraut, Laubfall sowie sonstiger Unrat dürfen nicht in Straßenrinnen, Straßenabläufen, Gräben und Mulden gekehrt werden, sondern sind nach Beendigung der Reinigung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. 3.) 3 Abs. (3) wird wie folgt neu gefasst: (3) Die und Radwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (i. d. R. in einer Breite von 1,50 m) von Schnee freizuhalten. Das gilt auch für begehbare Seitenstreifen zwischen und Grundstücksgrenze, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Soweit auf unausgebauten Straßen (Sand, Schotter, Recycling) keine Gehwege vorhanden sind, ist beidseitig ein 1,50 m breiter Streifen der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr zu beräumen und abzustumpfen. Dabei ist darauf zu achten, dass eine durchgehende Gehwegsverbindung entsteht. Straßenverzeichnis der Schönwalde-Glien Straße Reinigungspflichtiger im Winterdienst OT Grünefeld Am Kindergarten Am Spring Am Wald Am Wiesengrund Bäckerweg Grünefelder Dorfstr. Kienberger Str. Paarener Str. Staffelder Weg Tietzower Weg Ziethener Weg Zum Leegefeld Zur Kiesgrube OT Paaren im Glien Am Friedhof Am Schmiedeweg Am Stägehaus Bäckerstege Chaussee Gartenstraße Hauptstraße Kienberger Weg Kirschallee * bis letzte Bebauung von Kienberger Weg * Perwenitzer Weg OT Pausin Am Anger Am Krämerwald An der Eichheide

7 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Seite 7 Straße Reinigungspflichtiger im Winterdienst Straße Reinigungspflichtiger im Winterdienst Bahndamm Birkenweg Brieselanger Straße Chausseestraße Eichenweg Eichholzweg Eichstädter Weg Gartenweg Hasenwinkel Krugweg Mühlenweg Siedlungsgasse Waldstraße Wansdorfer Weg OT Perwenitz Alte Nauener Chaussee Am alten Bahndamm Am Eichholz Am Triftberg An der Feuerwache Duettchens Höh Im Glien Judenweg Märkische Straße Paarener Chaussee Perwenitzer Dorfstraße Reckinweg Steege Turmstraße Weg zum Sportplatz Ziegeleiweg OT Wansdorf Ahornweg Am Rosengarten Bahnstraße Berliner Winkel Fichtenweg Grabenweg Kiefernweg Kirschweg Mittelstraße Pausiner Weg Robinienallee Rotdornallee Schmiedeweg Schulwinkel Schwarzer Weg Wansdorfer Dorfstraße OT Schönwalde-Dorf & Siedlung Ackerstraße Ahornallee Akazienallee Alemannenweg Alte Gartenstraße Alter Wansdorfer Weg * Zufahrt von L 20 bis Nettomarkt * Am Bahnhof Am Gut Amselsteig Am Südhang Am Waldrand Beethovenstraße Bernauer Straße Berliner Allee Birkenallee Borussenweg Bötzower Landstr. Bötzower Straße Brandenburgische Straße Buchenallee Bussardsteig Burgunderweg Cheruskerweg Cimbernring Damsbrücker Straße Dorfstraße Drosselsteig Eichenallee Erlenallee Eschenallee Falkenhagener Weg Falkenseer Straße Falkensteig Fasanensteig Fehrbelliner Str. Finkensteig Fliegersiedlung Fontanestr. Frankenweg Friesenweg Germanenweg Gimpelsteig Goethestr. Gotenweg Großer Ring Habichtsteig Hänflingsteig Havelländische Str. Hebbelstr. Heinestr. Ikarusweg Kastanienallee Keltenweg Kiebitzsteig Kiefernallee Kleibersteig Kleiststr. Kurmärkische Str. Kurt-Tucholsky-Str. Lärchenallee Langobardenweg Lilienthalweg Lindenallee Lorenz-Jakob-Str. Luchweg Meisensteig

8 Seite 8 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Straße Reinigungspflichtiger im Winterdienst Bekanntmachung über die Wahl der Ortsvorsteherin des Ortsteiles Perwenitz der Schönwalde-Glien am gemäß 45 Abs. 2 Satz BbgKVerf. Mozartstr. Nachtigallensteig Nauener Str. Nordmärkische Str. Normannenweg Obotritenweg Pappelallee Pausiner Str. Perwenitzer Str. Richard-Dehmel-Str. Richard-Wagner-Str. Rotkehlchensteig Rüsternallee Sachsenweg Schillerstr. Schleuse Schulallee Schwalbensteig Sebastian-Bach-Str. Stieglitzsteig Straße der Jugend Strandallee Tannenallee Thüringer Weg Ulmenallee Unter den Linden Veltener Str. Wachtelsteig Waldkauzsteig Wiesenweg Willibald-Alexis-Straße Zaunkönigsteig Zeisigsteig Zeppelinweg Am Silberberg An den Bauernhörsten An den Wöhrden Grimnitzstraße Fliegerhorststraße Auf Grund der mir übertragenen Aufgaben gebe ich bekannt, dass die nachfolgend gewählte Bewerberin als Ortsvorsteherin gewählt wurde: Frau Simone Arndt (Wahlvorschlagsträger CDU) Schönwalde-Glien, den Kurt Hartley Wahlleiter Frau Brunhilde Vandrey (Wahlvorschlagsträger SPD) nimmt weiterhin die Tätigkeit der stellvertretenden Ortsvorsteherin wahr. Schönwalde-Glien, den Kurt Hartley Wahlleiter Bekanntmachung des Landes Brandenburg Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Abteilung 2, Landentwicklung und Flurneuordnung Artikel 2 Inkrafttreten Vorzeitige Ausführungsanordnung Bodenordnungsverfahren Feldlage Tietzow Diese 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Schönwalde-Glien tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Landkreis: Aktenzeichen: Havelland 1/001/C Schönwalde-Glien, den Bodo Oehme Bürgermeister Im Bodenordnungsverfahren Feldlage Tietzow, Az. 1/001/C wird hiermit die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages angeordnet ( 61 Abs. 1 und 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes LwAnpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. l S. 1149) in Verbindung mit 63 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt

9 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Seite 9 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). 1. Mit dem 01. November 2010 tritt der im Bodenordnungsplan und seinem 1. Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen ( 63 Abs. 2 LwAnpG i.v.m. 61 Satz 2 FlurbG). Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), angeordnet. 2. Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über ( 63 Abs. 2 LwAnpG i.v.m. 68 Abs. 1 FlurbG). 3. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, ist bereits im Bodenordnungsplan durch die vorläufige Besitzeinweisung vom in Verbindung mit den Überleitungsbestimmungen geregelt worden. Mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung. Dagegen bleiben die Überleitungsbestimmungen in Kraft. 4. Soweit die im Bodenordnungsplan zugeteilten neuen Grundstücke durch den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan geändert worden sind, wird hiermit angeordnet, dass Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten Grundstücke mit dem Tage der vorzeitigen Ausführungsanordnung ( ) auf die Empfänger übergehen. 5. Wird der vorzeitig ausgeführte Bodenordnungsplan geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in Nr. 1 dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt ( ) zurück ( 63 Abs. 2 LwAnpG i.v.m. 63 Abs. 2 FlurbG). 6. Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums nach 34 FlurbG bleiben auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung weiterhin wirksam; sie gelten bis zur Unanfechtbarkeit des gesamten Bodenordnungsplanes weiter. Somit dürfen in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke und andere Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt oder wesentlich verändert oder beseitigt werden. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. 7. Zur Einzahlung der im Bodenordnungsplan festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen für Mehr- oder Minderausweisungen, ergehen an die betroffenen Teilnehmer nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung gesonderte Zahlungsaufforderungen. Gründe Die Voraussetzungen für den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor, weil die obere Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche gemäß 63 Abs. 2 LwAnpG i.v.m. 60 Abs. 2 FlurbG und i.v.m. 12 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz (BbgLEG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Nr. 28) der Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Der bisherige, lediglich auf Besitz beruhende und nur für eine Übergangszeit vorgesehene Zustand kann nicht länger bestehen bleiben. Es muss nunmehr durch diese vorzeitige Ausführungsanordnung auch in rechtlicher Hinsicht der im Bodenordnungsplan und seinem 1. Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt und den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft werden. Dadurch wird der vorläufige Charakter des bisher erfolgten Besitzübergangs beendet und die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Teilnehmer über ihre neuen Grundstücke verfügen können (z. B. Bebauung, Belastung, Veräußerung, Erbauseinandersetzung). Im Bodenordnungsgebiet wollen mehrere Teilnehmer aus den vorerwähnten Gründen Eigentümer ihrer neuen Grundstücke werden; sie wünschen die vorzeitige Grundbuchberichtigung. Ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages hätte für diese Teilnehmer erhebliche Nachteile zur Folge. Aber auch für alle übrigen Beteiligten ist ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Bodenordnungsplanes nicht zumutbar. Sie dürfen erwarten, dass nicht nur die Besitz-, sondern auch die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald wie möglich geregelt werden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden können und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert wird. Es liegt aber nicht nur im Interesse der einzelnen Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass anstelle des bisherigen vorläufigen Zustandes der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand durch die vorzeitige Ausführungsanordnung sobald wie möglich herbeigeführt wird. Denn ein längerer Aufschub würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit und somit auch zu erheblichen Nachteilen für die Teilnehmer und die Allgemeinheit führen. Demgegenüber können die verbliebenen Widersprüche einen weiteren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplans und seines 1. Nachtrages nicht rechtfertigen, weil auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung der Bodenordnungsplan geändert werden kann und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Stichtag zurückwirkt ( 63 und 64 FlurbG). Nach den 79 Abs. 2 und 82 FlurbG ist eine Grundbuchberichtigung der voraussichtlich durch Widersprüche berührten Flächen nicht zulässig. Durch

10 Seite 10 diese gesetzlichen Vorschriften sind auch die Interessen der Widerspruchsführer gewahrt. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch gegeben, da in einem Bodenordnungsverfahren eine Vielzahl aufs Engste miteinander verflochtene Abfindungen bestehen. Die oben dargelegten nachteiligen Folgen würden sich aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsmittel ergeben, weil dadurch der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum verzögert werden könnte. Da das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten an dem baldigen Eintritt der rechtlichen Wirkung des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages vor einer rechtskräftigen Entscheidung über eventuelle Rechtsbehelfe das private Interesse von Widerspruchsführern an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe oder Klagen überwiegt, hat sich das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Potsdam, dazu entschlossen, die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung mit der Folge anzuordnen, dass die hiergegen eingelegten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Potsdam Seeburger Chausee Potsdam/OT Groß Glienicke schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Potsdam, den 15. Sep Im Auftrag Großelindemann Referatsleiter - Siegel - Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

11 Amtsblatt für die Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 7 Seite 11 Impressum Herausgeber: Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Sebastian-Bach-Straße 10-12, Schönwalde-Glien Telefon: ( ) Telefax: ( ) hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk Das Amtsblatt für die Schönwalde-Glien erscheint in etwa sechs- bis achtwöchigem Rhythmus. Alle im Amtsblatt für die Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der vertretung und Bekanntmachungen der können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der verwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, Schönwalde-Glien eingesehen werden. Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt wird in der verwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der zur Verfügung. Das Amtsblatt für die Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

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