Ortsabrundungssatzung für den Ortsteil Arndorf West
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- Marie Heinrich
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1 Ortsabrundungssatzung für den Ortsteil Arndorf West Gemeinde: Landkreis: Reg. Bezirk: Bad Kötzting Cham Oberpfalz Der Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Arndorf West umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 51/1, 51/2, 52 (Teil aus Verkehrsfläche), 53/1, 53/2, 53/3, 53/4, 54 (Teilfläche), 1016, 1016/3, 1016/4, 1016/5, 1016/6, Gemarkung Arndorf Fl.Nrn. 617/4 (Teil aus Verkehrsfläche), 657/1, 658, 658/2, 658/3, 658/4, 658/5, 658/6, 658/7, 658/8, 658/9, 658/10, 658/11, 658/12 (Verkehrsfläche), 658/13, 658/15, 658/16, 658/17, 658/18, 658/19, 658/20, 658/21, 658/22, 658/23, 658/24, 658/25, 660, 660/1, 660/2, 660/3, 661, 661/2, 661/4, 661/5, 663, 663/2, 663/3 (Teilfläche), 666/1, Gemarkung Bad Kötzting STADT Bad Kötzting Stadtbauamt Herrenstraße Bad Kötzting Tel.: / Fax: / Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 1 von 7
2 Inhaltsverzeichnis Übersichtslageplan M=1/5000 zur Ortsabrundung Lageplan M=1/2000. zur Ortsabrundung A. Begründung Seite 3 4 B. Hinweise Seite 5 C. Satzung Seite 6 7 Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 2 von 7
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5 A. Begründung 1. Geltungsbereich Die der umfasst die Grundstücke sowie Teilflächen von den Grundstücken mit Flurnummern 51/1, 51/2, 52 (Teil aus Verkehrsfläche), 53/1, 53/2, 53/3, 53/4, 54 (Teilfläche), 1016, 1016/3, 1016/4, 1016/5, 1016/6, Gemarkung Arndorf Fl.Nrn. 617/4 (Teil aus Verkehrsfläche), 657/1, 658, 658/2, 658/3, 658/4, 658/5, 658/6, 658/7, 658/8, 658/9, 658/10, 658/11, 658/12 (Verkehrsfläche), 658/13, 658/15, 658/16, 658/17, 658/18, 658/19, 658/20, 658/21, 658/22, 658/23, 658/24, 658/25, 660, 660/1, 660/2, 660/3, 661, 661/2, 661/4, 661/5, 663, 663/2, 663/3 (Teilfläche), 666/1, Gemarkung Bad Kötzting mit insgesamt m². Maßgebend ist die Abgrenzung durch den Geltungsbereich im Lageplan des zeichnerischen Teiles im Maßstab M 1:2000 / M 1: Planungsanlass und ziele Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung vom beschlossen, für den Ortsteil Arndorf West eine Ortsabrundungssatzung zu erlassen. Hauptanlass ist eine Bauanfrage für die Flurnummer 1016 der Gemarkung Arndorf. Die Stadt möchte diese Bauabsicht unterstützen. Mit vorliegender Ortabrundung strebt die für den Ortsteil Arndorf West eine geordnete städtebauliche Entwicklung an. Der Umfang der Siedlungstätigkeit orientiert sich vorwiegend an der Erhaltung und einer angemessenen Weiterentwicklung der Siedlungsstrukturen. Mögliche Fehlentwicklungen können somit eingegrenzt oder vermieden werden bzw. werden integriert und finden eine Abrundung. Dies bietet zudem die Möglichkeit, an einer gewachsenen Siedlungsstruktur weitere Wohnbauflächen auszuweisen, was unter Berücksichtigung des demographischen Wandels und dessen Folgen Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayerns (LEP) ist. Aus diesem Anlass hat der Stadtrat beschlossen, für den Ortsteil Arndorf West eine Ortsabrundungssatzung zu erlassen. Mit dieser Ortsabrundungssatzung kann Baurecht für alle Grundeigentümer in diesem Bereich neu definiert werden. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich beim Ortsteil Arndorf West um einen nicht untergeordneten Siedlungssplitter im Außenbereich. Die vorhandene Gebäudeansammlung trägt den Ansatz zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil in sich. Das städtebauliche Gewicht der vorhandenen Bebauung lässt eine Fortentwicklung zu einem Ortsteil zu. Eine Entwicklung zur Erzielung einer städtebaulichen Ordnung und Abrundung, wie von der Stadt Bad Kötzting angestrebt, ist daher nachvollziehbar. Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 3 von 7
6 3. Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der ist der vorliegende Geltungsbereich der Ortsabrundung zum Teil als Allgemeines Wohngebiet, zum Teil als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. 4. Umwelt und Landschaftsschutz Aufgrund der Gebietsstruktur ist nicht mit dem Vorkommen geschützter Tier und Pflanzenarten zu rechnen. Es liegen keine kartierten Biotope im Geltungsbereich der Ortsabrundung. Das Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald ist von der Planung nicht betroffen. Da keine Biotopflächen bzw. keine Schutzgebiete direkt in Anspruch genommen werden, entstehen nur geringe Beeinträchtigungen wertvoller Elemente des Naturhaushalts. Da sich das Baugebiet an vorhandene Siedlungsstrukturen angliedert und bereits von Bebauung umgeben ist, wird das Landschaftsbild nicht direkt beeinträchtigt. Artenschutzrechtliche Vermeidungs und Minimierungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Zur Einbindung in die freie Landschaft ist die Bepflanzung der Grundstücksgrenzen, die an die freie Landschaft angrenzen, zwingend erforderlich. Als Eingrünung ist eine 2 reihige Hecke aus heimischen Sträuchern anzulegen. Dabei ist mindestens alle 1,5 m ein Strauch zu pflanzen. Außerdem sind alle 250 m² Grundstücksfläche ein heimischer Laub oder Obsthochstamm zu pflanzen. Es empfiehlt sich, mittel und kleinkronige Baumsorten (z.b. Vogelbeere, Feldahorn) zu pflanzen. Auf Nadelgehölze und buntlaubige Gehölze ist zu verzichten. 5. Ver und Entsorgung, Erschließung Die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen erfolgt über die vorhandenen örtlichen Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung. Das anfallende Schmutzwasser wird über den vorhandenen Mischwasserkanal zur Kläranlage geleitet. Regenwasser soll, soweit möglich, ortsnah versickert bzw. gedrosselt in den Kanal eingeleitet werden. Befestigte Flächen sind so zu gestalten, dass das Niederschlagswasser versickert werden kann. Die Zufahrt zu den Garagen, alle Stell und Lagerflächen sind versickerungsfähig auszubauen. Das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist in eine Regenwasser Auslaufzisterne einzuleiten und darf nur gedrosselt in den Mischwasserkanal abgeführt werden. Die Lage ist im Eingabeplan darzustellen. Die Wasserversorgung erfolgt durch das städtische Wasserwerk. Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 4 von 7
7 B. Hinweise 1. Geologische bodenmechanische Baugrunduntersuchungen werden angeraten. 2. Bei Funden historischer Art (z.b. Bodenfunde) ist umgehend die Untere Denkmalschutzbehörde oder das Landratsamt für Denkmalpflege zu verständigen. Dem Beauftragten der Denkmalpflege ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestatten. 3. Bei Auftreten von auffälligen Bodenverfärbungen oder Gerüchen ist unverzüglich die zu verständigen. 4. Auf das Anbringen von automatischen Brandmeldern in den Gebäuden wird hingewiesen. 5. Gegen Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. 6. Das anfallende Schmutzwasser wird über die vorhandene Mischwasserkanalisation zur gemeindlichen Kläranlage geleitet. Regenwasser soll, soweit möglich, ortsnah versickert bzw. gedrosselt in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. 7. Zum Schutz der Fledermäuse und heimischen Insektenwelt sollen nur insektenunschädliche, warmweiße LED Lampen zur Außenbeleuchtung verwendet werden. 8. Zäune sollen in einer Höhe von maximal 1,20 m ausgeführt werden. Zwischen Zaununterkante und Boden soll ein Abstand von 15 cm eingehalten werden. Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 5 von 7
8 C. Satzung Aufgrund des 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v (BGBl I S. 1722) i. V. m. Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 230 und S. 260) hat der Stadtrat der am folgende Satzung beschlossen: 1 Abrundung Die Grenzen des im Sinne des 34 Abs. 1 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteiles mit der Bezeichnung Arndorf West werden im beiliegenden Lageplan vom M=1:2000 festgelegt. 2 Räumlicher Geltungsbereich Folgende Grundstücke werden in die Ortsabrundungssatzung übernommen: 51/1, 51/2, 52 (Teil aus Verkehrsfläche), 53/1, 53/2, 53/3, 53/4, 54 (Teilfläche), 1016, 1016/3, 1016/4, 1016/5, 1016/6, Gemarkung Arndorf Fl.Nrn. 617/4 (Teil aus Verkehrsfläche), 657/1, 658, 658/2, 658/3, 658/4, 658/5, 658/6, 658/7, 658/8, 658/9, 658/10, 658/11, 658/12 (Verkehrsfläche), 658/13, 658/15, 658/16, 658/17, 658/18, 658/19, 658/20, 658/21, 658/22, 658/23, 658/24, 658/25, 660, 660/1, 660/2, 660/3, 661, 661/2, 661/4, 661/5, 663, 663/2, 663/3 (Teilfläche), 666/1, Gemarkung Bad Kötzting Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von ca m². 3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Damit die Bauvorhaben auf den bisherigen Außenbereichsflächen verwirklicht werden können, sind für die naturschutzrechtlichen Eingriffe Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Als Eingrünung der neu geplanten Baufläche ist zur freien Landschaft hin eine 2 reihige Hecke aus heimischen Sträuchern anzulegen. Dabei ist mindestens alle 1,5 m Strauch zu pflanzen. Außerdem ist alle 250 m² Grundstücksfläche ein heimischer Laub oder Obsthochstamm zu pflanzen. Es empfiehlt sich, mittel und kleinkronige Baumsorten (z.b. Vogelbeere, Feldahorn) zu pflanzen. Auf Nadelgehölze und buntlaubige Gehölze ist zu verzichten. Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 6 von 7
9 4 Regelungen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben Zulässig sind Gebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 7,00 m. (Die Wandhöhe ist zu messen ab der unveränderten, natürlichen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand.) Befestigte Flächen sind so zu gestalten, dass das Niederschlagswasser versickert werden kann. Die Zufahrt zu den Garagen, alle Stell und Lagerflächen sind versickerungsfähig auszubauen. Das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist in eine Regenwasser Auslaufzisterne einzuleiten und darf nur gedrosselt in den Mischwasserkanal abgeführt werden. Die Lage ist im Eingabeplan darzustellen. 5 In Kraft Treten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. (Siegel) Bad Kötzting, den Hofmann (Erster Bürgermeister) Aufgestellt: Bad Kötzting, den Seite von 7 von 7
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