Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)

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1 An das Bundesministerium für Gesundheit Bonn 1. Vorsitzende der GNP Dr. K. Schoof-Tams c/o Neurologische Klinik Westend Dr.-Born-Straße Bad Wildungen Tel.: / (-174) Fax: / Ihr Zeichen: ; Psychotherapeutengesetz Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP) zur Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit Geschäftszeichen Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf beim Psychotherapeutengesetz (PsychThG) Einbeziehung des Berufsbildes des Klinischen Neuropsychologen Die Tätigkeit Klinischer Neuropsychologen ist heilkundliche Tätigkeit mit Patienten mit organisch bedingten psychischen Störungen und dem Wortlaut des Psychotherapeutengesetzes zuzuordnen. Es handelt sich dabei um die wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Tätigkeit an einer Patientengruppe, für die bislang keine anerkannten psychologischen Untersuchungs- und Therapieverfahren existierten, deren Versorgungsrelevanz aber unbestritten ist. Die gesetzlichen Regelungen für psychologische Psychotherapeuten wurden im Vorfeld in Unkenntnis der besonderen Bedingungen dieser Patientengruppe und ihrer speziellen Anforderung an Diagnostik, interdisziplinäre Kooperation und Ausbildung erstellt.

2 Gesellschaft für Neuropsychologie GNP: Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf beim PsychThG 2 Aufgrund dessen und aufgrund der vom wissenschaftlichen Beirat ungefragt vorgeschlagenen Vorraussetzungen bzgl. der vertieften Ausbildung greift die bisherige gesetzliche Regelung und ihre praktische Umsetzungsmöglichkeit in diesem Bereich nur unbefriedigend. Es besteht die Gefahr einer Qualitätsminderung der Ausbildung durch Anpassung an patienten- und praxisferne Ausbildungsgänge. Dieses wurde von allen beteiligten Fachverbänden immer wieder betont. Die Eigengesetzlichkeit der Neuropsychologie ergibt sich daraus, daß die Patienten organisch geschädigt sind. Daraus ergeben sich sehr spezifische Anforderungen an die erforderlichen medizinischen, insbesondere neurologischen Kenntnisse der Therapeuten. Hinzu kommen die erforderlichen Kenntnisse insbesondere auch einzelner komplexer Krankheitsbilder wie der Multiplen Sklerose, der Parkinsonkrankheit sowie der breiten Palette der durch Hirn-Schädeltraumata und Schlaganfälle verursachten Ausfallerscheinungen und deren psychischen Folgeprobleme. Aufgrund dieser qualitativen und quantitativen Besonderheiten und der Anforderungen der Praxis kommt der Berufsgruppe der Neuropsychologen eine eigenständige Bedeutung zu, deren Erfordernisse im Rahmen er derzeit bestehenden Eingliederung in die allgemeine Psychologische Psychotherapie nur schwer genügt werden kann. Wegen der vielfältigen Besonderheiten der Neuropsychologie hinsichtlich Tätigkeitsprofil, Ausbildungsanforderungen und Bedeutung für die hirnorganisch geschädigten Patienten schlagen wir vor, die Neuropsychologie als dritte Qualifizierung neben der Psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zu regeln. Begründung: Die im folgenden beschriebenen Probleme hinsichtlich der von den Neuropsychologen geforderten vertieften Ausbildung nach 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG zeigen, mit welchem Unverständnis für die Eigengesetzlichkeiten der Neuropsychologie die in den Gremien dominierenden Vertreter der sog. Richtlinienverfahren schon den elementaren Ausbildungsbedürfnissen der Neuropsychologie begegnen. Der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat in seinem Gutachten vom zusammenfassend festgestellt, daß die Neuropsychologische Therapie für den Anwendungsbereich Hirnorganische Störungen bei Erwachsenen als ein theoretisch und empirisch hinreichend fundiertes und damit wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren anzusehen ist. Weiterhin führt der Beirat jedoch aus, daß die Neuropsychologische Therapie jedoch nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung entsprechend 1 (1) der

3 Gesellschaft für Neuropsychologie GNP: Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf beim PsychThG 3 PsychThG-AprV als wissenschaftlich anerkannt gelten kann, da es keine Belege für ihre Wirksamkeit bei mindestens fünf der 12 Anwendungsbereiche der Psychotherapie bei Erwachsenen gibt. Die Gesellschaft für Neuropsychologie ist der Auffassung, daß die Aussage des wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie zur vertieften Ausbildung keine wissenschaftliche Aussage darstellt, auch wenn die Formulierung, die Neuropsychologische Therapie könne nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung als wissenschaftlich anerkannt gelten, da es keine Belege für ihre Wirksamkeit bei mindestens 5 der 12 Anwendungsbereiche der Psychotherapie gebe, dies nahelegt. Es handelt sich schlicht um eine Wertung dahingehend, daß die als wissenschaftlich anerkannte Neuropsychologie nicht das breite therapeutische Spektrum abdeckt, das der wissenschaftliche Beirat als selbst entwickeltes Kriterium für eine vertiefte Ausbildung fordert. Als Grund für diese Forderung wird angegeben, daß es keine eingeschränkte Approbation gibt und daß die Approbation zur Behandlung aller psychischen Störungen berechtigt. Dieses Argument kann auch für die bereits anerkannten Verfahren, die sich an den hochgesteckten Kriterien bisher nicht messen mußten, keine Gültigkeit haben. Insgesamt greift im Bereich Psychologischer Psychotherapie die Systematik anderer Heilberufe nicht, da Psychologische Psychotherapeuten bei ihrer zur Approbation führenden Ausbildung immer auch schon eine spezialisierte Fachkunde durch eine vertiefte Ausbildung in einer Methode mit erwerben. Auch die bisher anerkannten Psychotherapiemethoden umfassen nur einen Teilbereich der zu behandelnden Störungen und Krankheiten. Sie umfassen sogar nur einen Teilbereich des Teilbereichs der psychogenen Störungen, die die hirnorganischen Störungen noch nicht einmal umfassen. Eine Ausbildung beispielsweise, die die psychoanalytische und die verhaltenstherapeutische Methode umfaßt, ist, soweit wir informiert sind, insbesondere den Psychoananlytikern nicht vorstellbar. Eine entsprechende therapeutische Unvereinbarkeit der verschiedenen Schulen ist in den Psychotherapierichtlinien verankert. Kein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats in seiner derzeitigen Zusammensetzung vertritt ein für die Behandlung Hirngeschädigter anerkanntes Verfahren. Die Neuskalierung der ICD-10 durch den wissenschaftlichen Beirat wurde ohne Einbeziehung der klinischen Neuropsychologen und ohne deren Sachkenntnis für den Bereich der hirnorganischen psychischen Störungen vorgenommen und ist den tatsächlichen sachlichen Gegebenheiten nicht angemessen. Beispielsweise ist der Bereich der hirnorganischen Störungen deutlich umfassender als der Bereich der Angststörungen. Einzig die Klinische Neuropsychologie bietet umfassende Diagnostik- und Behandlungsstrategien und -methoden zur Behandlung hirnorganisch bedingter psychischer Störungen. Die zur vertieften Ausbildung angebotenen klassischen Verfahren der analytischen Psychotherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie sind dazu nicht in der Lage. Es bedarf einer umfangreichen auch

4 Gesellschaft für Neuropsychologie GNP: Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf beim PsychThG 4 praktischen Ausbildung im angrenzenden medizinischen Bereich z.b. der Neurologie sowie in spezieller Diagnostik und Therapie, die das Ausmaß einer vertieften Ausbildung zumindest erreicht, z.t. was die praktische Tätigkeit betrifft auch überschreitet, und die für die bisher anerkannten Verfahren nicht erforderlich sind. Die Argumentation des wissenschaftlichen Beirats ist insofern auch äußerst fragwürdig, als die Neuropsychologie immer nur das Spektrum der hirnorganischen psychischen Störungen therapeutisch abdecken wird, andererseits die Anforderungen an den Umfang der Ausbildung und die Nachfrage nach neuropsychologischer Therapie enorm sind. Der Bedarf an neuropsychologisch qualifizierten Psychotherapeuten wird insbesondere seitens der Neurologen betont. Hierzu fügen wir das Schreiben der Deutschen Gesellschaft für Neurologie vom , Schreiben der Mitglieder der Kommission Verhaltensneurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Prof. von Cramon vom und Prof. Wallesch vom , Schreiben des Ersten Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft ambulante neurologische Rehabilitation, Prof. Fries vom sowie Schreiben des Berufsverbandes Deutscher Nervenärzte vom bei. Die Neuropsychologie ist für eine sehr große Patientengruppe mit massiven Störungen erforderlich. Wir erlauben uns, Ihnen hierzu exemplarisch das Schreiben des Kuratoriums ZNS vom mitsamt einer kurzen Zusammenfassung der Studie Zur Epidemiologie der Hirnverletzungen und Hirngefäßerkrankungen beizufügen. Das Kuratorium ZNS kooperiert alleine mit 268 Einrichtungen zur Neuro-Reha mit Betten! Wie auch aus dem Schreiben hervorgeht, sind damit nicht alle Einrichtungen erfaßt, da das Kuratorium ZNS nicht die anderen wichtigen Krankheitsbilder wie Parkinson, Multiple Sklerose und Alzheimer abdeckt. Obwohl die Äußerung des Beirates lediglich Empfehlungscharakter aufweist und der Beirat zur Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer vertieften Ausbildung keine Empfehlungskompetenz besitzt, besteht die Gefahr, daß die Länder der Empfehlung des Beirates folgen. Die damit vorgezeichnete Verlagerung der neuropsychologischen Ausbildung in eine dreijährige Weiterbildung im Rahmen der Heilberufegesetze der Länder sind in ihrer Folge brisant und führten, würden sie durchgesetzt, zu erheblichen Qualitätsverlusten und verschärften Versorgungsproblemen in der Behandlung und Rehabilitation Hirngeschädigter. Sollten die Kenntnisse in Klinischer Neuropsychologie als wissenschaftlich anerkanntem Verfahren nicht in der vertieften Ausbildung, sondern erst im Rahmen der Weiterbildung erworben werden können, wird das für die betroffenen Diplom-Psychologen, die in der Regel in einer Klinik der neurologischen Versorgung oder Rehabilitation arbeiten, Konsequenzen haben: 1. Sie erwerben Kenntnisse und Fähigkeiten für die Behandlung von Hirngeschädigten vor der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, da sie für ihre konkrete Arbeit

5 Gesellschaft für Neuropsychologie GNP: Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf beim PsychThG 5 wichtig sind und von Klinikbetreibern und Kostenträgern gefordert werden, mit der Aussicht, alle diese Ausbildungsanteile nach einer nachgeschobenen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und der Approbation als Weiterbildung noch einmal machen zu müssen! 2. Eine mögliche Alternative wird sein, sich in dem nicht benötigten Verfahren ausbilden zu lassen, um eine Approbation zu erhalten. Es wird vermutlich nicht mehr viel Interesse für die weitere Investition von Kosten und Zeit bei ihnen vorhanden sein. 3. Sie lassen sich in einem von ihnen nicht benötigten Verfahren für erhebliche Kosten ausbilden und eignen sich parallel dazu die Kenntnisse und Fertigkeiten an, die sie für ihre spezielle neuropsychologische Arbeit brauchen. Sowohl zeitlich als auch finanziell wird dies kaum möglich sein. Schon jetzt ist es für neurologische Rehabilitationskliniken schwierig, eine ausreichende Anzahl von gut ausgebildeten Klinischen Neuropsychologen zu finden. In Zukunft haben sie die Möglichkeit, entweder nur fertig ausgebildete approbierte psychologische Psychotherapeuten einzustellen, die für ihre Tätigkeit keine spezielle Befähigung mitbringen und sich diese dann im Zuge der vorgesehenen dreijährigen Weiterbildung aneignen müssen mit den dazugehörigen Kosten für Theorie und Supervision. oder nicht approbierte Kollegen einzustellen, die sich in Klinischer Neuropsychologie ausbilden lassen, damit aber keine Möglichkeiten zu einer Approbation erhalten. Kollegen zu finden, die dazu bereit sind, dürfte schwer werden. Ein Verzicht sowohl auf das Rechtsinstitut der vertieften Ausbildung in Neuropsychologie im Rahmen der Grundausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und auf eine Weiterbildungsregelung würde wegen der dadurch bedingten zeit- und geldraubenden Überqualifizierung Diplom-Psychologen, die eine Spezialisierung in Neuropsychologie anstreben, mit Sicherheit zu einem empfindlichen Rückgang neuropsychologisch kompetenter Therapeuten und damit zwangsläufig zu einer sich verschärfenden Unterversorgung der großen Gruppe der Schädel- und Hirnverletzten sowie von Schlaganfallpatienten, Parkinsonkranken usw. führen, die der grundlegenden Gesundheitssicherstellungsverpflichtung des Staates diametral entgegenstünde und gleichzeitig auch allgemeinpolitisch nicht zu verantworten wäre. Zudem würde der dringend erforderliche Aufbau auch einer ambulanten neuropsychologischen Versorgung unmöglich. Hier würden in Zukunft wahrscheinlich die von den Fachverbänden nicht akzeptierten weitergebildeten Verhaltenstherapeuten oder Psychoanalytiker die Patienten eigenverantwortlich betreuen. Das Bundesministerium des Inneren hat gerade entschieden, daß übergangsweise ambulante neuropsychologische Behandlung beihilfeberechtigt ist, soweit sie von

6 Gesellschaft für Neuropsychologie GNP: Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf beim PsychThG 6 Ärzten oder Psychologen mit dem Zertifikat Klinischer Neuropsychologe GNP durchgeführt wird. Die Beihilfe wird also eine Therapie bezahlen, deren Ausbildung erschwert werden soll, wenn man dem Votum des wissenschaftlichen Beirates folgt. Haftungsfolgen für den Staat wegen unterlassener Regelung dieser Qualifikation im Rahmen der vorgegebenen Rechtsordnung wären absehbar, zumal, wenn fachlicherseits ein Handeln des Staates nachweislich stets mit Nachdruck gefordert wurde. Die GNP wird jedenfalls nicht ruhen, auf diese Handlungsverpflichtung des Staates auch anderweit aufmerksam zu machen. Die vorbezeichneten negativen Folgen der derzeitigen Interpretationspraxis des Psychotherapeutengesetzes im Sinne einer Verhinderung einer vertieften Ausbildung in Klinischer Neuropsychologie wären durch die von uns vorgeschlagene Gesetzesänderung im Sinne hirngeschädigter Patienten zu vermeiden. Über Einzelheiten bei der Umsetzung würden wir gerne mit Ihnen ins Gespräch kommen. Bad Wildungen, den Dr. Karin Schoof-Tams 1. Vorsitzende

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