Stellungnahme zum Postulat GR Ruedi Herzog, Fraktion SP/GEW/JUSO, betr. Erlass eines Sicherheitsreglements für die Stadt Kreuzlingen

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1 Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung Stellungnahme zum Postulat GR Ruedi Herzog, Fraktion SP/GEW/JUSO, betr. Erlass eines Sicherheitsreglements für die Stadt Kreuzlingen Am 2. Oktober 2014 reichte GR Ruedi Herzog namens der Fraktion SP/GEW/JUSO das Postulat "Erlass eines Sicherheitsreglements für die Stadt Kreuzlingen" ein (Beilage 1). Das Postulat wurde in der Gemeinderatssitzung vom 22. Januar 2015 begründet. Der Stadtrat nimmt zum Postulat wie folgt Stellung: Das Thema Sicherheit ist für den Stadtrat ein wichtiges Anliegen. Dies wurde auch mit der Teilnahme der Stadt Kreuzlingen als eine von 33 Schweizer Pilotstädten von 2012 bis 2013 beim Projekt "Sichere Schweizer Städte 2025" aufgezeigt. Neben verschiedenen Sicherheitsprojekten in der Stadt Kreuzlingen wurde auch die Bevölkerung miteinbezogen, und zwar bei der Ausarbeitung einer Charta für Kreuzlingen. Es entstanden acht Leitsätze mit Werten für den gemeinsamen öffentlichen Lebensraum. Vor einigen Jahren beschäftigten sich verschiedene Organisationen und Behörden unvernetzt mit dem Thema Sicherheit in der Stadt Kreuzlingen. Eine aktive Vernetzung erfolgte 2011 mit der ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe "Sicherheit im öffentlichen Raum" (Beilage 2). In dieser Arbeitsgruppe sind die Schul- und politische Verwaltung, die Kantonsund Stadtpolizei, der private Sicherheitsdienst, die Jugendarbeit, Hochschulen und Nachtwanderer vertreten. Zur Vernetzung dient ebenfalls die eigens für Kreuzlingen entwickelte Sicherheitskarte. Dadurch wird ermöglicht, dass Vorfälle innerhalb der Arbeitsgruppe und weiteren Berechtigten ausgetauscht werden können. In den Zielen für die Legislaturperiode 2011 bis 2015 wurde im Departement Dienste festgehalten, dass ein Sicherheitskonzept erstellt werden soll. Dieses Projekt wurde in den letzten Monaten in Angriff genommen, und die erste Sitzung erfolgte am 5. März Der Projektabschluss ist per Ende November 2015 vorgesehen. Das Sicherheitskonzept beinhaltet: - Ist-Situation analysieren und darstellen - Sicherheitsleitbild erarbeiten - Massnahmen entwickeln - Schlussbericht erstellen Das Sicherheitskonzept wird mit der Firma Ernst Basler + Partner AG erarbeitet, die bereits für einige Schweizer Städte Sicherheitskonzepte ausgearbeitet und die Studienarbeit "Sichere Schweizer Städte 2025" begleitet haben. Neben den Verantwortlichen der Stadt Kreuzlingen wird die interne Arbeitsgruppe durch zwei Personen der Kantonspolizei Thurgau begleitet (René Lang, Postenchef Kreuzlingen, und Andy Gachnang, Regionenleiter). Die Arbeitsgruppe Sicherheit wird punktuell ebenfalls in den Prozess der Erstellung des Sicherheitskonzeptes einbezogen und nach Vorliegen des Konzeptes eine Schlussberatung vornehmen. Das Sicherheitskonzept dient danach als Grundlage für die Ausarbeitung eines Sicherheitsreglements.

2 Seite 2 Die im Postulat aufgeführten Anregungen und Kritikpunkte sind zu Recht gestellt. Die Stadt Kreuzlingen ist verpflichtet, für die notwendige rechtliche Grundlage der Delegation hoheitlicher Befugnisse an Private zu sorgen. Diese und noch andere offene Fragen, die sich nach Abschluss der Erarbeitung des Sicherheitskonzepts ergeben, werden in einem Sicherheitsreglement geregelt und dem Gemeinderat zur Behandlung vorgelegt. Fazit Der Stadtrat ist sich bewusst, dass betreffend Sicherheitsreglement noch ein Handlungsbedarf besteht. Mit der Erstellung und Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und mit der anschliessenden Ausarbeitung eines Sicherheitsreglements können klare Regelungen geschaffen werden. Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Stadtrat beantragt Ihnen, das Postulat anzunehmen. Kreuzlingen, 17. März 2015 Stadtrat Kreuzlingen Der Stadtammann Der Stadtschreiber Beilagen 1. Postulat "Erlass eines Sicherheitsreglements für die Stadt Kreuzlingen" 2. Übersicht Arbeitsgruppe Sicherheit Geht an - GR Ruedi Herzog, Holzäckerlistrasse 11B, 8280 Kreuzlingen - Mitglieder des Gemeinderates - Medien

3 POSTULAT betreffend Erlass eines Sicherheitsreglements für die Stadt Kreuzlingen A. Begründung: I Gemäss Regierungsratsbeschluss betreffend Kompetenz- und Aufgabendelegation an die Stadt Kreuzlingen vom (AmtsblattNr l, S. 1849) wird die Stadt Kreuzlingen verpflichtet, für die notwendige rechtliche Grundlage der Delegation hoheitlicher Befugnisse an Private zu sorgen (Ziff.5). 2.1 In der Antwort vom zur schriftlichen Anfrage unserer Fraktion vom beantwortete der Stadtrat die Frage, welche rechtlichen Grundlagen dafi.ir bestehen würden, dahingehend, - die Kompetenzübertragung sei an die City V/atch mit Stadtratsbeschluss vom erfolgt, - es würden keine stadteigenen Vorschriften (Reglemente, Richtlinien etc.). für die Ausübung der Tätigkeiten der Stadtpolizei oder von privaten Sicherheitsdiensten (Securitas, City Watch) bestehen und - die Tätigkeiten seien entweder im Stellenbeschrieb oder im Auftrag festgehalten. 2.2 Die Frage, ob der Stadtrat bereit sei, Vorschriften zur Regelung der Tätigkeiten des privaten Sicherheitsdienstes zu erlassen, die auch die Beschwerdemöglichkeiten für Betroffene institutionalisiert zu enthalten hätten, beantwortete der Stadtrat in der schriftlichen Antwort vom wie folgt: "In den Legislaturzielen ist unter anderem die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes enthalten, woraus ein Sicherheitsreglement entstehen soll, Vorschriften und Regelungen der Tdtigkeiten eines privaten Sicherheitsdienstes werden darin festgehalten. Falls eine Institutionalisierung fi)r Beschwerden geschaffen werden sollte, müsste dies für alle in der Offentlichkeit von der Stadt beauftragten Personen gelten".

4 2 J Im Regierungsratsbeschluss vom wird die Stadt Kreuzlingen verpflichtet, Vorschriften zur Regelung der Tätigkeiten der beauftragten Personen zu erlassen, wobei die entsprechende Anordnung wie folgt lautet: "Die Stadt Kreuzlingen sorgt für die notwendige rechtliche Grundlage zur Delegation hoheitlicher Befugnisse an Private bzw. die Stadtpolizei und erlcisst Vorschriften zur Regelung der Tatigkeiten der beauftragten Personen im Rahmen von $ 4 Abs. 2 PolG (Aufsichts- und lleisungsrecht über die Polizeiorgane der Gemeinden)." 3.1. Es ist davon auszugehen, dass für die Erfiillung dieser Anordnung, die sich auf $ 4 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG) und $ 44 der regierungsrätlichen Verordnung zum PolG stützt (dort insbesondere: "Die Gemeinden sorgen ftir die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Delegation der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen an Private"), in rechtlicher Hinsicht lediglich ein Stadtratsbeschluss nicht ausreichend ist. 3.2 Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist ein Kernanliegen auch der kommunalen Politik, wobei sich gerade in Kreuzlingen in diesem Bereich besondere Aufgaben stellen. Von grundlegender Bedeutung ist damit auch der Entscheid darüber, in welcher Art und V/eise diese Aufgabenerfüllung erfolgf. Die Erftillung polizeilicher Aufgaben gehört dabei primär in die Hand des Staates (Gewaltmonopol); Ausnahmen davon sollen nur gemacht werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist, und bedürfen insbesondere einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Diesem Erfordernis kann grundsätzlich und auch gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom I nur ein durch den Gemeinderat als gesetzgebender Behörde (Art. 18 Abs. I GO) erlassenes Reglement (Art. 32 Ziff. 2 lit. a GO), das zudem nebst der Delegation auch die wesentlichen Umschreibungen der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen sowie deren Überwachung zu enthalten hat, genügen.

5 3 B. Begehren: Der Stadtrat wird deshalb beauftragt, zu prüfen, ob in dieser Angelegenheit (Delegation von Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben an Private) dem Gemeinderat ein Beschlussentwurf (Reglement) vorzulegen ist, und darüber zu berichten. l" l-tar.à{.r'cl\e \jx--44;,-oì..^,.,.0, c\n qi"'*1 dor *ù* Cyrill Huber Hebeisen "\ o( 1o-.rd.^ Þot\ ^ sì? $'^rùt sc\^'. hó,æ Dino Lioi N Schläfli Christian Winterhalter

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