Rechtsgrundlagen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Patientenverfügung neue Rechtsgrundlagen ab 2019

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1 Rechtsgrundlagen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Patientenverfügung neue Rechtsgrundlagen ab 2019 pgukps Mauer, Weiterbildung Psychiatrische Pflege 4. April 2019 (Teil 3) 1

2 Fahrplan : Patientenrechte / Selbstbestimmung / Vertretungsrecht (neues Erwachsenenschutzgesetz) Heute: Schutz durch Freiheitsbeschränkung? (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht) Berufsrecht (GuKG) Patientenverfügung Neu (neue Rechtslage ab 16. Jänner 2019)

3 Was ist überhaupt ein Berufsrecht? Regelt den Rechtsrahmen des jeweiligen Gesundheitsberufes Zugang Ausbildung Kompetenzen (= maximaler Rahmen des DÜRFENS) Berufspflichten Verlust der Berechtigung Grenzt zu anderen Gesundheitsberufen ab => Überschneidungen durchaus bewusst gewollt Organisation kann dann jeweilige Aufgabenerfüllung einer/mehrerer Berufsgruppen zuordnen! Dient dem Patientenschutz!! Gesundheitsberufsgesetze sind Patientenschutzgesetze!!!

4 Was ist ein Organisationsrecht? Rahmen für die Organisationen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten => zb Heim-, Krankenanstalten-, Kuranstalten-, Apothekenrecht Die Gesundheitsdienstleistungen dürfen nur von den dazu befugten Gesundheitsberufsangehörigen ausgeübt werden => zb Security-Einsatz in Psychiatrien/Betreuungseinrichtungen (OGH 7Ob119/14x und 7Ob139/14p: Mangels gesetzlicher Grundlage darf ein Mitarbeiter eines von der Krankenanstalt beauftragten Sicherheitsdienstes keine Pflegemaßnahmen wie das Festhalten eines Kranken setzen.) Bei Überlappungskompetenzen hat die Organisation mittels Dienstvorschriften/Richtlinien für Klarheit zu sorgen!

5 Wichtige Abgrenzungen Berufsrechtliches DÜRFEN (= maximale Befugnisse anhand GuKG kann auch durch Arzt-Anordnung nicht ausgedehnt werden) Alltägliches KÖNNEN / dienstrechtliches MÜSSEN im Beruf (nicht alles jemals Gelernte muss im gesamten Berufsleben stets auch gekonnt werden; jedoch das täglich Notwendige für den Berufsalltag muss beherrscht werden => Fortbildung!)

6 Kompetenzen nach GuKG Alltägliches Können / Dienstrechtliches Müssen Kompetenzüberschreitung kann Strafe / Haftung auslösen!

7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Pflegefachassistenz Pflegeassistenz Korrekte Bezeichnungen Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger / Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) Pflegefachassistent / Pflegefachassistentin (PFA) Pflegeassistent / Pflegeassistentin (PA)

8 Ausbildungswege Ausbildungsweg Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege: 3 Jahre in GuKP-Schulen und FHs (ab spätestens 2024 nur mehr FHs) Abschluss mit Basisdiplom. Verkürzte Ausbildung für PA (2 Jahre). Für FH: allgemeine Uni-Reife oder einschlägige berufliche Qualifikation. Pflegefachassistenz: 2 Jahre (= 3200h), Schule für GuKP Pflegeassistenz: 1 Jahr (= 1600h), Schule für GuKP oder Lehrgang für PA

9 Anleitung / Aufsicht bei Pflegeausbildung Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Auszubildende berechtigt, Tätigkeiten des DGKP/PFA/PA unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. Gilt für alle Kompetenzen, die später auch ausgeübt werden dürfen! Aufsicht ständige Draufsicht u. Begleitung! Beginn Ende der Ausbildung Vorzeigen, Draufsicht bei angeleiteter Tätigkeit Stichprobenartige Nachtkontrolle, Nachbesprechungen; aber Rufnähe!

10 Berufsbild DGKP Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

11 Berufsbild DGKP Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch. Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

12 GuKG 2016 Kompetenzbereich DGKP 1. Pflegerische Kernkompetenzen ( 14), 2. Kompetenz bei Notfällen ( 14a), 3. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie ( 15), 4. Weiterverordnung von Medizinprodukten ( 15a), 5. Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam ( 16), 6. Spezialisierungen ( 17). Details lt. Gesetz GUKG

13 Berufsbild Pflegeassistenzberufe (PFA, PA) Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

14 Kompetenzen PA 83 GuKG Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von DGKP übertragenen Pflegemaßnahmen, Handeln in Notfällen, Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie Handeln nicht eigenverantwortlich, sondern unter Anleitung und Aufsicht durch DGKP!

15 Kompetenzen PFA 83a GuKG Eigenverantwortliche Durchführung von Pflegemaßnahmen, die von DGKP delegiert (= übertragen) wurden, Handeln in Notfällen, Eigenverantwortliche Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie, die von Ärzten delegiert (= übertragen) wurden, Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden. Eigenverantwortliche Durchführung = ohne Anleitung / Aufsicht

16 GuKG Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten Sorgfaltspflicht Pflegedokumentation Verschwiegenheitspflicht Anzeigepflicht Meldepflicht Auskunftspflicht Fortbildungspflicht

17 GuKG Allgemein Berufspflicht Sorgfaltspflicht Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheitsund Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden. Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

18 GuKG Pflegedokumentation Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Auf Verlagen ist 1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, 2. deren gesetzlichen Vertreter oder 3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden, Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

19 GuKG Verschwiegenheitspflicht Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder 2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder 3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

20 GuKG Anzeigepflicht Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.

21 GuKG Meldepflicht (Auszug) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder 2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde, sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

22 GuKG Auskunftspflicht Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben 1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, 2. deren gesetzlichen Vertretern oder 3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

23 GuKG Fortbildungspflicht Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen. PFA / PA: 40h in 5 Jahren!

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25 Patientenverfügung Erklärung zur Ablehnung definierter medizinischer Maßnahmen für Zukunft. Gesetz gibt es seit 1. Juni Letzte Novellierung per 16. Jänner Grund: Attraktivierung wegen geringer Nutzung (4 %, Studie 2014) Definition lt. Gesetz ( 2 PatVG): Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. 25

26 Vorüberlegungen als Patient Was soll bei Behandlungen in der Zukunft gelten, wenn ich nicht mehr dazu befragt werden kann? Soll es einen Vertreter geben? Möchte ich etwas Schriftliches für mein späteres Behandlungsteam aufsetzen? Wann gilt dies? Wie errichte ich so etwas? Was muss beachtet werden? 26

27 Zweistufige Überlegungen 1. Situation, in der Verfügung gelten soll und 2. Genaue Ausformulierung der abzulehnenden Maßnahme/n Rolle Arzt Information / Aufklärung über Medizinisches Rolle Jurist Rechtliche Belehrung (Folgen, Widerruf), Textverantwortung 27

28 Zwei Arten 1. Verbindliche Patientenverfügung Formalia sind einzuhalten (Arzt, Jurist). Sie bindet dann das Behandlungsteam. Abgelehnte Maßnahmen sind zu unterlassen, auch wenn dies den sicheren Tod des Patienten zur Folge hätte (Recht zur Unvernunft durch eine Patientenverfügung!) 2. Nicht-verbindliche Patientenverfügung Formlos. Ist der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen. Ist also eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung des (mutmaßlichen) Willens des Patienten. Entscheidung bleibt beim Behandlungsteam in Kooperation mit befugten Vertretern. Gerichte haben eine Rechtsschutzfunktion (Gerichtskontrolle bei Dissens). 28

29 Ärztliche Aufklärung In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt. 29

30 Welche Maßnahmen werden abgelehnt Ernährung mittels Sonde / Flüssigkeitsersatz (zb Infusion) Beatmungshilfen (Intubation, Maskenbeatmung, Tracheotomie) Wiederbelebung (HDM, auch Defibrillation) Antibiotische Therapie Medikation zur Stärkung lebenswichtiger Organe Verabreichung von Blut/Blutbestandteilen Einsatz von Geräten zur Organunterstützung / -ersatz (zb Dialyse) 30

31 Errichtungsstellen Notar Rechtsanwalt Patientenvertretungen (in den Landeshauptstädten) Erwachsenenschutzvereine 31

32 Erneuerung Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt. Keine zwingende Juristenbeteiligung, aber möglich! Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann. 32

33 Neuerungen durch Novelle 2019 Verbindliche Patientenverfügung = Geltung max. 8 Jahre Erwachsenenschutzverein als 4. Errichtungsstelle! Erneuerung lediglich durch ärztl. Aufklärung möglich. Jurist nicht zwingend! Speicherung in ELGA, Abfragen durch Gesundheitspersonal Für ausländische Patienten, die in Österreich behandelt werden, gilt immer österr. Patientenverfügungsrecht. 33

34 Was gilt nun für das Gesundheitspersonal? Bei Anamnese / Aufnahme Fragen nach PatV Dokumentation / Info-Weitergabe an Kollegen Einschätzung, ob verbindlich oder nicht-verbindlich! Verbindlichkeit: Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben. 34

35 Was gilt nun für das Gesundheitspersonal? Nicht-verbindlich: Eruieren des (mutmaßlichen) Patientenwillens. PatV ist dem zu Grunde zu legen. Dies hat Vertreter zu beachten! Vertreter u. Behandlungsteam entscheiden gemeinsam. Laut Gesetz: Eine nicht-verbindliche Patientenverfügung ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, 2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, 3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, 4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, 5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und 6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde. 35

36 Bei Uneinigkeit = Gericht! Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zur Behandlung der Genehmigung des Gerichts. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter der Behandlung einer nicht entscheidungsfähigen Person oder ihrer Fortsetzung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht, so kann das Gericht die Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen Vertreter bestellen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. Die Genehmigung oder Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht oder die Bestellung eines anderen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der mit solchen Gerichtsverfahren einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht anzurufen. 36

37 Notfall Immer dann, wenn der mit der Suche nach / Beschäftigung mit einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet, hat eine medizinische Notfallversorgung Vorrang! 37

38 Dr.iur. Michael Halmich LL.M. erscheint im Mai/Juni Vorbestellungen bereits möglich! bereits erschienen!

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