Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe. Landesklinikum Wr. Neustadt

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1 Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe Landesklinikum Wr. Neustadt

2 Warum nun ein neues Gesetz? Personen, die ihre (Rechts-) Angelegenheiten selbst nicht ohne der Gefahr eines Nachteils besorgen können, stehen seit jeher unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Und dieser Schutz wurde in rechtshistorischer Sicht stets unter anderen Grundüberlegungen gewährt: Entmündigungsordnung: Sachwalterrecht: Erwachsenenschutzrecht: 2018 Zukunft Start bereits am

3 Kritik an Sachwalterschaft Anzahl der Sachwalterschaften stark gestiegen! 2003: Menschen in Österreich 2016: bereits Menschen Gründe gesteigerte Lebenserwartung gesteigerte Anforderungen im Rechtsverkehr (komplexe Welt) Gefahrenminimierung, Vermeidung ungültiger Verträge Aber: Kritik durch Betroffene und internationale Organisationen Keine Konformität mit der UN-Behindertenrechtskonvention Forderung: Vertretung soll nur mehr als letztes Mittel erfolgen! 3

4 Wer ist nun wie zu schützen? Minderjährige (0-17,99 Jahre) ab 14. Lebensjahr eigene Entscheidungen in persönlichen Agenden (z.b. medizinische Behandlung), nur bei schweren/nachhaltigen Behandlungsentscheidungen parallel auch die Erziehungsberechtigten Erwachsene (ab 18. Geburtstag) In der Regel entscheidungsfähig! Schutz für Personen mit psychischer bzw. intellektueller/kognitiver Beeinträchtigung (irrelevant ob kurzfristig oder auf Dauer) Relevant für Behandlungsentscheidungen: Entscheidungsfähigkeit! 4

5 Eigene Entscheidungen treffen im Gesundheitswesen und Grenzziehung für Vertretung

6 Behandlungsentscheidung 6

7 Entscheidungsfähigkeit Entscheidungsfähige Personen entscheiden stets selbst. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Patient hat auch das Recht zur Unvernunft, solange eine ernste/erhebliche Gefahr izm einer psychischen Krankheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben ( 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer 1) die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, 2) seinen Willen danach bestimmen und 3) sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. 7

8 Entscheidungsfähigkeit Entscheidungsfähige Personen entscheiden stets selbst. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Patient hat auch das Recht zur Unvernunft, solange eine ernste/erhebliche Gefahr izm einer psychischen Krankheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben ( 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer 1) die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, 2) seinen Willen danach bestimmen und 3) sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. 8

9 Beeinträchtigungen dieser Fähigkeit Bei psychischer Krankheit oder Symptome / Verhaltensweisen, die darauf schließen lassen (ICD-10/11, DSM V) Intellektuelle / kognitive Beeinträchtigung Auch vorübergehende Zustände, ausgelöst durch Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikationsüberdosierung etc.); aber auch delirante Zustandsbilder Einschätzung durch Gesundheitspersonal 9

10 Quelle: Konsensuspapier Justizministerium,

11 Quelle: Konsensuspapier Justizministerium,

12 Unterstützung Kontrollfrage: Kann die Person durch Unterstützungsmaßnahmen zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit mobilisiert werden? Beispiele: Hörgerät, Piktogramme, Leichte Sprache, Apps, Tablets, Fotos und Symbole, Lauten, Gesten, Gebärden, Berührungen, Gebärdensprach- Dolmetscher 12

13 Denn: Unterstützung vor Vertretung 239 ABGB (gilt seit ): Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden. 13

14 Vertretung nur als letztes Mittel Nicht entscheidungsfähige Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn 1. sie dies selbst vorsehen (Vorsorgevollmacht) oder 2. eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Zudem kann eine Vertretung verhindert werden, wenn durch eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgedialog vorgesorgt wird. 14

15 Möglichkeiten der Vorsorge

16 Vorsorgevollmacht Festlegung, wer nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit für mich als befugter Vertreter agieren darf. Inhaltliche Freiheit des Vollmachtgebers. Entscheidungsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Errichtung bei Erwachsenenschutzverein, Rechtsanwalt, Notar Bei Aktivierung dieser Vollmacht (Vorsorgefall ist eingetreten), geht der Bevollmächtigte mit der Vollmacht und einer ärztl. Bestätigung, dass die Person die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr hat, zur Errichtungsstelle und lässt sich die Aktivierung der Vollmacht bestätigen. Es folgt eine Eintragung im ÖZVV. Vertretung ist ab nun rechtlich erlaubt. Die Registrierungsbestätigung ist bei der Vertretung vorzuweisen. Für Detailfragen zum Umfang ist ein Blick in die Vollmacht ratsam. Umfasst die Vorsorgevollmacht auch Gesundheitsangelegenheiten, so ist der Bevollmächtigte befugt, hier Vertretungshandlungen zu setzen. 16

17 Patientenverfügung I Nur zur Ablehnung medizinischer Behandlungen. Geltung: Wenn Person selbst nicht mehr entscheidungs-/äußerungsfähig ist. Solange Entscheidungsfähigkeit des Patienten gegeben ist, hat die PatV keine Bedeutung! Abgelehnte Maßnahmen in der Praxis: Ernährung mittels Sonde / Flüssigkeitsersatz (zb Infusion) Beatmungshilfen (Intubation, Maskenbeatmung, Tracheotomie) Wiederbelebung (HDM, auch Defibrillation) Antibiotische Therpaie Medikation zur Stärkung lebenswichtiger Organe Verabreichung von Blut/Blutbestandteilen Einsatz von Geräten zur Organunterstützung / -ersatz (zb Dialyse) 17

18 Patientenverfügung II Voraussetzung für Erstellung: Entscheidungsfähigkeit! Verbindliche vs. beachtliche PatV. (klares Behandlungsveto vs. Beurteilungsspielraum für Gesundheitspersonal) Downloads kostenfrei unter: 18

19 Vorsorgedialog I Nur 4 % der Bevölkerung hat eine PatV, 2 % eine Vorsorgevollmacht Geringes Maß sorgt somit vor! Pflege- und Betreuungseinrichtungen alarmieren oftmals im lebensbedrohlich-kritischen Zustand von Bewohnern den Rettungs-/Notarztdienst, obwohl der Notfall vorhersehbar war. Lebensrettungs-Automatismus tritt ein. Oftmals auch entgegen den Willen der betroffenen Person. KH wird dann zum Ort des Sterbens. Vorausschauende Planung im Pflegeheim initiiert durch das Gesundheitspersonal soll dies verändern und ein strukturiertes Vorgehen im vorhersehbaren Notfall ermöglichen. 19

20 Vorsorgedialog II Vorsorgedialog ist ein Kommunikationsprozess, der verschriftlicht und regelmäßig evaluiert wird. Qualitätsgesichert durch Hospiz Österreich. Denn: Vorsorge- und Behandlungsentscheidungen stellen nicht eine einzige große und schwer zu revidierende Entscheidung dar, sondern brauchen einen fortschreitenden Dialog, ausgerichtet auf den Bedürfnissen und dem Willen der Patienten. Klärung zentraler Fragen: Nahrung / Flüssigkeit (PEG Sonde, Infusion) Reanimation (Kreislaufstillstand beobachtet / nicht beobachtet) Bedingungen für KH-Einweisung Psychosoziale, spirituelle und soziale Bedürfnisse 20

21 Rolle der Pflege in der Umsetzung: Vorsorgedialog III Nach ärztlicher Anordnung sind Ergebnisse vom VSD auch vom Pflegepersonal umzusetzen Dies gilt auch für die Unterlassung von Reanimationsbemühungen ( 15 GuKG) z.b. Verabreichung von Arzneimitteln durch das Pflegepersonal: Delegation von anlassbezogenen Medikamenten (Einzelfall-Verordnungen) Anordnung von Medikation, genaue Umschreibung der Indikation (Verhaltensweise) durch Arzt, Dosierung, Darreichungsform, max. Gabe pro 24h inkl. Zeitabstände zwischen den Verabreichungen Wichtig: Zustände, die durch die Medikation hervorgerufen werden können, müssen vom PP auch beherrscht werden können. Im nicht beherrschbaren Notfall: Arzt / Notarzt beiziehen 21

22 Vertretungsmodelle bei Entscheidungsunfähigkeit

23 Neue Vertretungsmodelle Quelle: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

24 Gewählte EV 24

25 Gesetzliche EV 25

26 Gerichtliche EV 26

27 Übergang: Vom Sachwalter zum Erwachsenenvertreter Sachwalterschaften wurden per automatisch zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Übergeleitete Sachwalterschaften müssen von den Gerichten in den nächsten Jahren von Amts wegen im Wege eines Erneuerungsverfahrens in reguläre gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt werden. Ohne Erneuerungsverfahren erlöschen sie automatisch mit ! 27

28 Bedeutung im Berufsalltag

29 Behandlungsentscheidung 29

30 Vorgehen bei Behandlung 1. Zeitkritischer Notfall (keine Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung) 3. Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung in der Entscheidungsfindung 4. Patient nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter) 30

31 Details zum Notfall I Liegt tatsächlich ein zeitkritischer Notfall vor, der unmittelbare Handlungseinleitung erfordert? Entscheidungsfähige Notfallpatienten sind auch aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen. Nur bei fraglich bzw. nicht entscheidungsfähigen Notfallpatienten ist eigenmächtiges therapeutisches Vorgehen erlaubt. Hier kann auch die Aufklärung entfallen. Wie lautet der Gesetzestext ( 253/3 ABGB): Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. 31

32 Details zum Notfall II Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich die Zustimmung des Vertreters zur weiteren Behandlung einzuholen bzw. das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen ( 253/3 ABGB neu). Diese Norm zielt auf Abteilungen ab, an denen eine Weiterbehandlung über die Akutbehandlung hinaus stattfindet (zb Intensivstationen). Nicht relevant im Rettungs-/ Notarztdienst, weil hier keine fortgesetzte Behandlung stattfindet. 32

33 Patientenverfügung Details zum Notfall III Verbindliche vs. beachtliche PatV. (klares Behandlungsveto vs. Beurteilungsspielraum für Gesundheitspersonal) Relevanz für Gesundheitsberufe: Bringschuld des Patienten, jedoch zumutbare Nachforschungen bei Hinweis Im Notfall: Das PatVG räumt der medizinischen Notfallversorgung den Vorrang ein, sofern der mit der Suche nach (und auch Beschäftigung mit) einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet. Grundsatz: In dubio pro vita! 33

34 Behandlung ohne Notfall I Patient fraglich entscheidungsfähig => Nachweisliche Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zur Unterstützung in der Entscheidungsfindung. Kann dadurch die Entscheidungsfähigkeit hergestellt werden, Einwilligung ausreichend. so ist die Ansonsten Vorgehen wie bei nicht-entscheidungsfähigen Patienten. 34

35 Behandlung ohne Notfall II Patient nicht entscheidungsfähig => Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Hinweis: Vertreter muss Legitimation nachweisen können durch Ausdruck einer Registrierungsbestätigung im ÖZVV bzw. Vorweisen des Gerichtsbeschlusses. Liegt dies nicht vor, ist der Patient offiziell unvertreten. Vertretungsnot : Auch hier Gefahr-im-Verzug-Regelung anzuwenden, wenn Vertreter-Installierung erst in Gang gebracht werden muss und in dieser Zeit eine Behandlung zu erfolgen hat, weil ein Aufschub fachlich nicht vertretbar ist. 35

36 Behandlung ohne Notfall II Angehörige auffordern, die Vertretung beim Erwachsenenschutzverein registrieren zu lassen! Keine Angehörigen = Vertreter bei Gericht anregen! Ob der Patient bereits einen Vertreter hat, kann bei Gericht erfragt werden. => Bezirksgericht Wr. Neustadt (02622 / 21510) Alle Infos auch zur Registrierung sind beim Erwachsenenschutzverein (ehem. Sachwalterverein) erhältlich! => NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, Standort Wr. Neustadt Tel / / erwachsenenvertretung-wn@noelv.at 36

37 Behandlung ohne Notfall III Gerichtskontrolle nur mehr in zwei Fällen: Behandlungsablehnung durch nicht entscheidungsfähige Person Vertreter lehnt Maßnahme ab, obwohl Person dies will (bzw. die fachlich aber als indiziert anzusehen ist) 37

38 Weiterführende Literatur Download kostenfrei: Rubrik Erwachsenenschutz 38

39 Dr.iur. Michael Halmich LL.M. Bücher:

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