Recht im Einsatz Fortbildung für RD-Personal

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1 Recht im Einsatz Fortbildung für RD-Personal Waidhofen/Ybbs, am

2 Warum Recht? Warum Recht im Einsatz? Recht statuiert Spielregeln für s Zusammenleben und verhindert Chaos! strukturiert Abläufe! schützt den potentiell Schwächeren in den Systemen (Patient)! sichert Qualität! Rechtsverhältnis Gesundheitsdiensteanbieter Patient

3 Entwicklungen der präklinischen Notfallmedizin Ärzte ab 1970 präklinisch tätig => Notarzt Sanitäter: anerkannter und moderner Beruf ab 2002 System: load & go stay & play treat & run 3

4 Berufsrecht SANITÄTER Sanitätergesetz (SanG) Kompetenzen: Rettungs- und Notfallsanitäter 3 Notfallkompetenzen NKA NKV NKI Fortbildungspflichten! NOTARZT Ärztegesetz (vor allem 40) Notarztlehrgang baut (noch) auf ius practicandi auf Fortbildung Aktuell in Diskussion: Zugang zur NA-Tätigkeit auch als Ass.-Dr. ohne ius.practicandi 4

5 RS 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst: 1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik, 2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport, 3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff, 4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie 5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten. (2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere 1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, 2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, 3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

6 NFS 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst: 1. die Tätigkeiten gemäß 9, 2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten, 3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1), 4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und 5. die Mitarbeit in der Forschung. (2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

7 Allgemeine Notfallkompetenzen Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben: 1. Arzneimittellehre (NKA), das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und 2. Venenzugang und Infusion (NKV), das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen, jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann. Ausbildung: NKV setzt NKA voraus!

8 Besondere Notfallkompetenzen Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation; NKI), erwerben. Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist: 1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und 2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung. Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß 51 Abs. 3 SanG (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden. Ausbildung: NKA + NKV sowie Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem

9 Moderner Gedanke 2002: Notfallkompetenz-VO-Ermächtigung Der Bundesminister für Gesundheit kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist. Bis heute keine VO!

10 Rettungsorganisationen Eigens betrieben durch die Gemeinde / das Land, oder eben Betrauungsakt für private Organisation mit Ausgleichszahlungen 23 SanG: In Organisationen, wo Sanitäter tätig werden, hat ein (notfallmedizinisch versierter) Arzt die Aufsicht wahrzunehmen. Kompetenzen des Chefarztes : Lehrmeinung, interne Dienstanweisungen, Freigabe Medizinprodukte, Arzneimittelliste 1 und 2, NKI-Freigabe, Fortbildungen, Rezertifizierungen Organisation hat Gewähr zu leisten für ausreichend qualifizierte Personalbesetzung und ausreichende Sachausstattung. Wenn gesetzliche Vorgaben, dann sind diese einzuhalten; sonst eigenes Konzept möglich!

11 Aktuelle Berichterstattung DerStandard vom

12 Aus dem Beitrag Als Zivildienstleistender beim Roten Kreuz erbringst du einen wertvollen Beitrag zum Gesundheits- und Sozialwesen Österreichs", heißt es auf der offiziellen Website der dominantesten Rettungsorganisation unserer Republik. Der Zivildienst bei oberösterreichischen Rettungsorganisationen stellt jedoch teils unmögliche Anforderungen an junge Erwachsene. Wenn der Notfall eintritt, erwartet der Normalbürger top ausgebildetes und kompetentes Sanitätspersonal. Die Realität sieht oftmals leider anders aus. Als Konsequenz mangelnder Ressourcen in puncto beruflicher Mitarbeiter und kompetenter Notfallsanitäter müssen regelmäßig junge, teils weitgehend unerfahrene Zivildiener allein lebensgefährdete Notfallpatienten behandeln.

13 Differenzierter Personaleinsatz Rettungssanitäter: => Krankentransport, Rettungsdienst (aber keine planmäßige Versorgung von Notfallpatienten) Notfallsanitäter: Unterstützung des (Not)Arztes; Betreuung/Versorgung/Transport von Notfallpatienten bis zur ärztlichen Übernahme (Präklinik, Klinik) => Rettungsdienst (Notfallpatienten), NA-System Notarzt: Versorgung von Notfallpatienten mithilfe von Sanitätern Beziehung bei gegebener Indikation zur notärztlichen Intervention vor Ort! => organisierter Notarztdienst

14 Wann soll der Notarzt hinzu kommen?

15 Pflichten für Sanitäter Allgemeine Pflichten 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern. (2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

16 Pflichten für Sanitäter Dokumentationspflicht 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren. (2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen. (3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

17 Pflichten für Sanitäter Verschwiegenheitspflicht 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist, 2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, 3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

18 Pflichten für Sanitäter Auskunftspflicht 7. (1) Sanitäter haben 1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen, 2. deren gesetzlichen Vertretern oder 3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. (2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

19 Pflichten für Sanitäter Fortbildung I 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur 1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen. (2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters. (3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.

20 Pflichten für Sanitäter Fortbildung II Rezertifizierungen (Auszug) 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen- Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen. (3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen. (5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn 1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder 2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde. (6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.

21 Fragen der Zusammenarbeit 21

22 Zusammenarbeit im Team Vertrauensgrundsatz RD-Personal darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Angehörigen von Gesundheitsberufen (zb andere Ärzte, Pflegepersonal, Sanitäter) im Rahmen der ihnen vom Berufsrecht zugewiesenen Tätigkeiten ihren Aufgaben gewachsen sind und sorgfaltsgemäß handeln. Der Vertrauensgrundsatz gilt allerdings nicht, wenn sorgfaltswidriges Handeln eines Kollegen eindeutig erkennbar ist oder aufgrund konkreter Umstände nahe liegt. Dann gelten Warn- und Eingriffspflichten. Dies gilt sowohl horizontal (unter gleich Qualifizierten) als auch vertikal (bei unterschiedlich Qualifizierten).

23 Einsatzablauf 1. Dienstbeginn (Fahrzeugcheck, Diensttauglichkeit, Arbeitszeiten ) 2. Alarmierung (Leitstelle?) 3. Ausfahrt (Blaulicht?) 4. Ankunft am Einsatzort und Beginn Anamnese/Behandlung 5. Transportentscheidung 6. Übergabe im KH 7. Einsatzbereitschaft wiederherstellen 23

24 Neue Bestimmung seit 08/2018 Wegweisung und Verwaltungsstrafen für Unfallvoyeure und Personen, die eine Hilfeleistung behindern 38 Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind. Bei Fortsetzung des Verhaltens trotz Abmahnung = Strafen bis zu 500 sowie Festnahme durch Polizei möglich!

25 Patientenrechte Information (Aufklärung) Anforderungen im Notfall? Versorgung / Behandlung / Transport nur nach Einwilligung (informierte Zustimmung) Recht auf sachgemäße Behandlung Recht auf würdevollen Umgang (auch auf ein würdevolles Sterben) Einsichtsrecht in Dokumentation Geheimnisschutz Recht auf kostenlose Aufklärung von Schadensfällen (Patientenanwaltschaft) Tipp für Gesundheitseinrichtungen: Transparentes Zwischenfallsmanagement!

26 Rechtsverhältnis Patient - RettOrg Arbeitsbedingungen: Patient dem Behandlungsteam meist unbekannt Zeitfaktor hektische Angehörige oftmals kein eingespieltes Team 26

27 Das neue ERWACHSENENSCHUTZGESETZ und die Auswirkungen auf das Gesundheitspersonal 27

28 Warum nun ein neues Gesetz? Personen, die ihre (Rechts-) Angelegenheiten selbst nicht ohne der Gefahr eines Nachteils besorgen können, stehen seit jeher unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Und dieser Schutz wurde in rechtshistorischer Sicht stets unter anderen Grundüberlegungen gewährt: Entmündigungsordnung: Sachwalterrecht: Erwachsenenschutzrecht: 2018 Zukunft Start bereits am Autonomie rückt mehr in den Vordergrund! 28

29 Wer ist nun wie zu schützen? Minderjährige (0-17,99 Jahre) ab 14. Lebensjahr eigene Entscheidungen in persönlichen Agenden (z.b. medizinische Behandlung), nur bei schweren/nachhaltigen Behandlungsentscheidungen parallel auch die Erziehungsberechtigten Erwachsene (ab 18. Geburtstag) In der Regel entscheidungsfähig! Schutz für Personen mit psychischer bzw. intellektueller/kognitiver Beeinträchtigung (irrelevant ob kurzfristig oder auf Dauer) Relevant für Behandlungsentscheidungen: Entscheidungsfähigkeit! 29

30 Eigene Entscheidungen treffen im Gesundheitswesen und Grenzziehung für Vertretung

31 Behandlungsentscheidung 31

32 Entscheidungsfähigkeit Entscheidungsfähige Personen entscheiden stets selbst. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Patient hat auch das Recht zur Unvernunft, solange eine ernste/erhebliche Gefahr izm einer psychischen Krankheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben ( 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer 1) die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, 2) seinen Willen danach bestimmen und 3) sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. 32

33 Entscheidungsfähigkeit Entscheidungsfähige Personen entscheiden stets selbst. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Patient hat auch das Recht zur Unvernunft, solange eine ernste/erhebliche Gefahr izm einer psychischen Krankheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben ( 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer 1) die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, 2) seinen Willen danach bestimmen und 3) sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. 33

34 Beeinträchtigungen dieser Fähigkeit Bei psychischer Krankheit oder Symptome / Verhaltensweisen, die darauf schließen lassen (ICD-10/11, DSM V) Intellektuelle / kognitive Beeinträchtigung Auch vorübergehende Zustände, ausgelöst durch Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikationsüberdosierung etc.); aber auch delirante / postoperative Zustandsbilder Einschätzung durch Gesundheitspersonal (alle, nicht nur Ärzte!) 34

35 Quelle: Konsensuspapier Justizministerium,

36 Quelle: Konsensuspapier Justizministerium,

37 Revers / Belassung Revers Angeratene/r Versorgung / Behandlung / Transport ist (fraglich) indiziert, Patient lehnt jedoch ab! Dokumentation, Patientenunterschrift! Entscheidungsfähiger Patient hat auch Recht zur Unvernunft! Belassung Versorgung / Behandlung / Transport ist nicht indiziert. Patientenwunsch rechtlich betrachtet nicht maßgeblich! Begründete und nachvollziehbare Dokumentation. Patientenunterschrift rechtlich nicht erforderlich, aber ratsam! 37

38 Vertretungsmodelle bei Entscheidungsunfähigkeit

39 Neue Vertretungsmodelle Selbstbestimmung Fremdbestimmung Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Gerichtsbeschluss ÖZVV: Österr. Zentrales Vertretungsverzeichnis; Quelle Graphik: Justizministerium 39

40 Übergang: Vom Sachwalter zum Erwachsenenvertreter Sachwalterschaften wurden per automatisch zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Übergeleitete Sachwalterschaften müssen von den Gerichten in den nächsten Jahren von Amts wegen im Wege eines Erneuerungsverfahrens in reguläre gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt werden. Ohne Erneuerungsverfahren erlöschen sie automatisch mit ! 40

41 Bedeutung im Berufsalltag

42 Behandlungsentscheidung 42

43 Vorgehen bei Behandlung 1. Zeitkritischer Notfall (keine Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung) 3. Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung in der Entscheidungsfindung 4. Patient nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter; solange kein Vertreter besteht, ist auf Basis der Gefahr-im-Verzug-Kompetenz die notwendige Behandlung, die keinen Aufschub duldet, durchzuführen!) 43

44 Weiterführende Literatur Download kostenfrei: Rubrik Erwachsenenschutz 44

45 Unterbringungsgesetz

46 Freiheitsbeschränkender Schutz Aufgrund des Grundrechts der Bürger*innen auf Freiheit und Sicherheit dürfen Zwangsmaßnahmen auch wenn sie wohlgemeint sind nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung stattfinden. Unterbringungsgesetz stellt so eine gesetzliche Ermächtigung dar. Personen, die in Anwendung des UbG Zwang ausüben, handeln als verlängerter Arm des Staates. Andere Rechtsquellen, durch welche Zwang erlaubt wird? Heimaufenthaltsgesetz (Pflege/Betreuung in Institutionen außerhalb von Psychiatrien) Seuchenrecht (zb Tuberkulosegesetz) Strafvollzugsgesetz (zb für Haft und Maßnahmenvollzug) 46

47 Chronologie eines UbG-Einsatzes Psychische Krise im privaten Umfeld, in einer Betreuungseinrichtung, einer somatischen KH-Abteilung, eines öffentlichen Platzes, beim Supermarkt, beim Begräbnis, im Tiergarten, im Park Notruf durch Passanten oder Betroffenen selbst => 144 oder

48 Chronologie eines UbG-Einsatzes Psychische Krise im privaten Umfeld, in einer Betreuungseinrichtung, einer somatischen KH-Abteilung, eines öffentlichen Platzes, beim Supermarkt, beim Begräbnis, im Tiergarten, im Park Notruf durch Passanten oder Betroffenen selbst => 144 oder

49 Einschätzung psychischer Status Dies machen dann die Einsatzkräfte (Polizei; ggf. Rückkoppelung bei Sanitätern, Notärzten) Polizei hat aber UbG in Gang zu setzen. Auszug aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und UbG: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt ( 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Primäre Vorgabe des Gesetzgebers: Bemühungspflicht zur präklinisch ärztlichen Sichtung. Grund: massiver Grundrechtseingriff! 49

50 Voraussetzungen für Unterbringung 3 UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Sicherheit Freiheit 50

51 Psychische Krankheit isd UbG Ist ein Rechtsbegriff Orientiert sich zwar am medizinischen Krankheitsbegriff (ICD-10, DSM V), maßgeblich ist aber nicht eine Diagnose (oft in der Akutphase ja auch nicht stellbar), sondern vielmehr die aktuelle Symptomatik / Verhaltensweise Diese muss auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Selbststeuerung / zur Selbstbestimmung hinauslaufen. Praxistipp: Beschreiben Sie die Verhaltensweise, die sie selbst wahrnehmen und ob das Verhalten des Betroffenen ein freier Wille ist oder doch auf eine abweichende Gedankenverarbeitung / krankheitswertige Störung zurückzuführen ist. 51

52 Psychische Krankheit isd UbG Hierzu eine umfassende, leider uneinheitliche Judikatur! Beschreiben Sie die Verhaltensweise und die konkrete Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Selbststeuerung / zur Selbstbestimmung. Endogene Psychosen (Schizophrenie; schizotype, wahnhafte sowie affektive Störungen jeglicher Art) Körperlich begründbare Psychosen (degenerative Hirnprozesse, Hirntumore, traumatische Hirnschädigungen, höhergradiges OPS, Demenz, Delir, Vergiftungen, Stoffwechselerkrankung ) Persönlichkeitsstörungen Alkoholismus, Substanzmissbrauch, Sucht Anorexia nervosa 52

53 3 UbG: Gefährdung I Eigen- / Fremdgefährdung Konkreter Gefahreneintritt nicht erforderlich. Es reicht 5 vor 12 => Prognose gerichtet auf Gesundheit / Leben Krankheiten / Organschäden hervorgerufen, bestehende Störungen verschlechtert; UbG scheitert jedoch grds. bei Gefahr von Sach-/ Vermögenswerte, öff. Ordnung (zb unsinniges, asoziales, störendes Verhalten) Qualität der Gefahr: ernstlich und erheblich 53

54 3 UbG: Gefährdung II Ernstlichkeit der Gefahr Hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintrittes gegeben; Beeinträchtigung von Leben/Gesundheit steht zumindest mittelbar bevor; Aktualität (zeitliche Komponente) Erheblichkeit der Gefahr Gefahr von gewisser Qualität Ausschluss Bagatellgefahren; Dauerhafte gesundheitliche Nachteile, kurzfristige im Ausmaß einer schweren Körperverletzung (Anlehnung an strafrechtlichen Begriff): => wichtige Organe betroffen / Folgen über 24 Tage 54

55 Rolle der Amtsärztinnen / Amtsärzte I Ärzte im Rahmen des 8 UbG sind: 1. ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin 2. ein Polizeiarzt / eine Polizeiärztin 3. ein Arzt / eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß dem Primärversorgungsgesetz verpflichtet wurde Aufgaben im Gesetz klar umschrieben: Untersuchung und Bescheinigung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. 55

56 Rolle der Amtsärztinnen / Amtsärzte II Zur Untersuchung: 1. persönlich und unmittelbar 2. Diagnostisches Mindestniveau eigene Einschätzung mit Relevanz der Fremdanamnese (Angehörige, Sanitäter, Notarzt, Polizei, mobile Pflegedienste ) 3. Entfall der Untersuchung nur bei faktischer Unmöglichkeit Was reicht nicht aus: Wortwechsel über einige Sekunden Schlussziehung ausschließlich aufgrund Informationen Dritter Blanko-Bescheinigungen pro futuro 56

57 Rolle der Amtsärztinnen / Amtsärzte III Zur Behandlung: Keine Behandlung durch Amtsärztin / Amtsarzt Bei psychiatrischem Leidensdruck und Notwendigkeit ärztlicher Hilfe => Notarzt über 144 alarmieren, oder Hausarzt/psychosozialer Notdienst (Hinweis: Spezielle Sanitäter haben Notfallmedikationskompetenz ) Notfall: unaufschiebbare ärztliche Hilfeleistung bis Eintreffen Notarzt auch durch Amtsärztin / Amtsarzt (zb Reanimation) 57

58 Weiteres Vorgehen durch Polizei Bescheinigt der Arzt ( 8 UbG) das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden. Kein -8-Arzt verfügbar? Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen. 58

59 Reglement für alle Involvierten Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen. 59

60 Übergabe Psychiatrische KH-Abteilung Bescheinigung nach 8 UbG ist lediglich eine Rechtfertigung für den zwangsweisen Transport in die Klinik. UbG-Voraussetzungen werden bei Aufnahme in der Klinik erneut überprüft (Facharztstandard). Wichtig: Facharzt hat keine Bindung an präklinische Einschätzung. Nicht jede UbG-Amtshandlung mündet in einer Aufnahme ohne Verlangen. Oftmals ist der Ortswechsel bereits Deeskalation genug. 60

61 Zahlen aus

62 Ziel: Interne / Traumatologie Grundsätzlich kein Vorgehen nach dem UbG möglich! Beachten der Patientenautonomie (Reversfähigkeit = Entscheidungsfähigkeit) Aber: Je mehr die Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, desto stärker tritt die Fürsorgepflicht für Gesundheitsberufsangehörigen in den Vordergrund! Polizei hat bei diesen Einsätzen keine ausdrücklichen Befugnisse nach UbG / SPG (keine Aufgabe der Sicherheitsverwaltung). Ball bei den Gesundheitsberufsangehörigen : Fachliche Auseinandersetzung, ob Freiheit oder Sicherheit der Vorrang einzuräumen ist. Hierfür entscheidend: 1) Entscheidungsfähigkeit 2) Dringlichkeit der Maßnahmeneinleitung 62

63 Vorgehensweise Fürsorge-/Schutzmaßnahme sind bei Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit und drohender Lebens-/Gesundheitsgefahr geboten, auch wenn diese (vehement) abgelehnt werden! => KREATIVITÄT DER GESUNDHEITSBERUFSANGEHÖRIGEN GEFORDERT! Dies unter möglichster Schonung des Patienten und vordergründig zwanglos. Aber: Ultima ratio ist die angemessene Überwindung eines (körperlichen) Widerstands argumentierbar, sofern eine Lebens-/ Gesundheitsgefahr unmittelbar droht. Dies wird auch für behandlungsbedingte Freiheitsbeschränkungen im Rahmen rettungs-/notarztdienstlicher Leistungen gelten!

64 Dr.iur. Michael Halmich LL.M Bilderquelle:Fair Rescue International, Innsbruck Verlag Manz, Wien

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