Recht im Rettungsdienst Fortbildung für RD-Personal

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1 Recht im Rettungsdienst Fortbildung für RD-Personal RK Amstetten,

2 Fahrplan für den Abend Rechtsrahmen für Sanitäter*innen Notarztausbildung neu Erwachsenenschutzrecht neu Störende Passanten am Notfallort was tun? Psychiatrischer Notfall was gilt es zu beachten? Rückblick ÖGERN-Symposium Aktuelle Fragen aus der RD-Praxis / Diskussion Notfall-App Arbeitsunfall Notruf: Was tun mit heavy user?

3 Warum Recht? Recht statuiert Spielregeln für s Zusammenleben und verhindert Chaos! strukturiert Abläufe! schützt den potentiell Schwächeren in den Systemen! sichert Qualität! Rechtsverhältnis Gesundheitsdiensteanbieter Patient

4 Berufsrecht SANITÄTER Sanitätergesetz (SanG) Kompetenzen: Rettungs- und Notfallsanitäter 3 Notfallkompetenzen NKA NKV NKI Fortbildungspflichten! NOTARZT Ärztegesetz (vor allem 40) Notarztlehrgang baut auf ius practicandi auf Fortbildung Aktuell in Änderung: Notarztausbildung 4

5 RS 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst: 1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik, 2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport, 3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff, 4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie 5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten. (2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere 1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, 2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, 3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

6 NFS 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst: 1. die Tätigkeiten gemäß 9, 2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten, 3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1), 4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und 5. die Mitarbeit in der Forschung. (2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

7 Allgemeine Notfallkompetenzen Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben: 1. Arzneimittellehre (NKA), das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und 2. Venenzugang und Infusion (NKV), das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen, jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann. Ausbildung: NKV setzt NKA voraus!

8 Besondere Notfallkompetenzen Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation; NKI), erwerben. Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist: 1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und 2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung. Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß 51 Abs. 3 SanG (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden. Ausbildung: NKA + NKV sowie Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem

9 Moderner Gedanke 2002: Notfallkompetenz-VO-Ermächtigung Der Bundesminister für Gesundheit kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist. Bis heute keine VO!

10 Aktuelle Berichterstattung DerStandard vom

11 Aus der Berichterstattung Als Zivildienstleistender beim Roten Kreuz erbringst du einen wertvollen Beitrag zum Gesundheits- und Sozialwesen Österreichs", heißt es auf der offiziellen Website der dominantesten Rettungsorganisation unserer Republik. Der Zivildienst bei oberösterreichischen Rettungsorganisationen stellt jedoch teils unmögliche Anforderungen an junge Erwachsene. Wenn der Notfall eintritt, erwartet der Normalbürger top ausgebildetes und kompetentes Sanitätspersonal. Die Realität sieht oftmals leider anders aus. Als Konsequenz mangelnder Ressourcen in puncto beruflicher Mitarbeiter und kompetenter Notfallsanitäter müssen regelmäßig junge, teils weitgehend unerfahrene Zivildiener allein lebensgefährdete Notfallpatienten behandeln.

12 (differenziertes) Einsatzgebiet Rettungssanitäter: => Krankentransport, Rettungsdienst (aber keine planmäßige Versorgung von Notfallpatienten) Notfallsanitäter: Unterstützung des (Not)Arztes; Betreuung/Versorgung/Transport von Notfallpatienten bis zur ärztlichen Übernahme (Präklinik, Klinik) => Rettungsdienst (Notfallpatienten), NA-System Notarzt: Versorgung von Notfallpatienten mithilfe von Sanitätern Beziehung bei gegebener Indikation zur notärztlichen Intervention vor Ort! => organisierter Notarztdienst

13 Rettungsorganisationen Eigens betrieben durch die Gemeinde / das Land, oder eben Betrauungsakt für private Organisation mit Ausgleichszahlungen 23 SanG: In Organisationen, wo Sanitäter tätig werden, hat ein (notfallmedizinisch versierter) Arzt die Aufsicht wahrzunehmen. Kompetenzen des Chefarztes : Lehrmeinung, interne Dienstanweisungen, Freigabe Medizinprodukte, Arzneimittelliste 1 und 2, NKI-Freigabe, Fortbildungen, Rezertifizierungen Organisation hat Gewähr zu leisten für ausreichend qualifizierte Personalbesetzung und ausreichende Sachausstattung. Wenn gesetzliche Vorgaben, dann sind diese einzuhalten; sonst eigenes Konzept möglich!

14 Notarztausbildung neu Ministerrat hat am die Änderungen im Ärztegesetz angenommen. Nun ist der Entwurf im Parlament. Mit einer Beschlussfassung im Dezember 2018 kann gerechnet werden. Angehende Notärzte können bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 den bisherig gültigen Notarztkurs machen. Danach nur mehr den Neuen. Was ändert sich (ein Auszug): Vor Ausbildung zumind. 33 Monate klinischer Kompetenzerwerb Notarztkurs (mind. 80h) + 20 Einsätze unter Supervision + Prüfung Auch Turnusärzte sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, als Notärzte mit KH-Anbindung tätig zu werden.

15 Wann soll der Notarzt hinzu kommen? Auszug aus 4 SanG: 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

16 Zusammenarbeit im Team Vertrauensgrundsatz RD-Personal darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Angehörigen von Gesundheitsberufen (zb andere Ärzte, Pflegepersonal, Sanitäter) im Rahmen der ihnen vom Berufsrecht zugewiesenen Tätigkeiten ihren Aufgaben gewachsen sind und sorgfaltsgemäß handeln. Der Vertrauensgrundsatz gilt allerdings nicht, wenn sorgfaltswidriges Handeln eines Kollegen eindeutig erkennbar ist oder aufgrund konkreter Umstände nahe liegt. Dann gelten Warn- und Eingriffspflichten. Dies gilt sowohl horizontal (unter gleich Qualifizierten) als auch vertikal (bei unterschiedlich Qualifizierten).

17 Erwachsenenschutzgesetz Seit in Geltung! Soviel Eigenverantwortung wie möglich soviel Unterstützung wie nötig. Soviel Freiheit wie möglich soviel Sicherheit wie nötig. 17

18 Entscheidungsfähigkeit Ist die zentrale Fragestellung für das Gesundheitspersonal! Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben ( 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer 1) die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, 2) seinen Willen danach bestimmen und 3) sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. 18

19 Beeinträchtigungen dieser Fähigkeit Bei psychischer Krankheit oder Symptome / Verhaltensweisen, die darauf schließen lassen (ICD-10/11, DSM V) Intellektuelle / kognitive Beeinträchtigung Auch vorübergehende Zustände, ausgelöst durch Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikationsüberdosierung etc.); aber auch delirante / postoperative Zustandsbilder Einschätzung durch das jeweilige Gesundheitspersonal im Rahmen ihrer Berufskompetenzen! Somit auch durch Sanitäter! 19

20 Vertretung nötig? Grundsatz durch das neue Erwachsenenschutzgesetz (seit ): Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden. 20

21 Vertretung als letztes Mittel Vertreter nur dann, wenn 1. für eine Vertretung selbst vorgesorgt wurde oder 2. eine Vertretung zur Wahrung der Rechte und Interessen einer schutzberechtigten Person unvermeidlich ist. 21

22 Vertretungsmodelle seit Selbstbestimmung Fremdbestimmung Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Gerichtsbeschluss ÖZVV: Österr. Zentrales Vertretungsverzeichnis; Quelle Graphik: Justizministerium 22

23 Wie kommt man nun zu was? Entscheidungsfähige Person => Vorsorgevollmacht beim ErwSchV/Notar/Rechtsanw. Gemindert entscheidungsfähige Person => gewählte Erwachsenenvertretung beim ErwSchV/Notar/Rechtsanw. Nicht entscheidungsfähige Person funktionierendes Familiensystem => gesetzliche Erwachsenenvertretung aktivieren beim ErwSchV/Notar/Rechtsanw. kein funkt. Familiensystem/keine An- bzw. Zugehörigen => gerichtliche Erwachsenenvertretung (Anregung beim Bezirksgericht) 23

24 Relevantes für Gesundheitsberufe 1. Zeitkritischer Notfall (keine Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen wie Versorgung und Transport sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung; somit auch Reversrecht) 3. Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung in der Entscheidungsfindung 4. Patient nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter; solange kein Vertreter aktiviert / bestellt ist => unaufschiebbare Behandlungen durchführen aufgrund der Gefahr-im-Verzug-Kompetenz ) 24

25 Revers / Belassung Revers angeratene Versorgung, Behandlung bzw. Transport ist (fraglich) indiziert, Patient lehnt jedoch ab! Dokumentation, Patientenunterschrift! Entscheidungsfähiger Patient hat auch Recht zur Unvernunft! Belassung Versorgung / Behandlung ist nicht indiziert. Patientenwunsch rechtlich betrachtet nicht maßgeblich! Begründete und nachvollziehbare Dokumentation. Patientenunterschrift rechtlich nicht erforderlich, aber ratsam! 25

26 Neuer seit August 2018 Wegweisung und Verwaltungsstrafen für Unfallvoyeure und Personen, die eine Hilfeleistung behindern 38 Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind. Bei Fortsetzung des Verhaltens trotz Abmahnung => Strafen bis zu 500 sowie Festnahme durch Polizei möglich! 26

27 Psychische Krise ORF.at News vom

28 Recht und Psychiatrie I Psychiatrische Behandlung / Betreuung ist sofern sie freiwillig erfolgt juristisch keine Besonderheit. Es gelten die üblichen Rahmenbedingungen wie bei allen anderen Behandlungen / Betreuungen / Transporte. Sind jedoch in psychischen Krisen Schutzmaßnahmen gegen/ohne den Willen der Person einzuleiten, so gelten Spezialgesetze! Diese Spezialgesetze geben genau vor, wann freiheitsbeschränkender Schutz erlaubt ist (auch wenn er wohlgemeint ist) und welches Prozedere dabei vom Sicherheits- und Gesundheitspersonal einzuhalten ist. 28

29 Recht und Psychiatrie II Art. 5 EMRK: Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Spannungsfeld: Freiheit der Betroffenen Behandlung zur Verbesserung des eigenen Wohlbefindens Sicherheit Freiheit Sicherheit für die Betroffenen / die Gesellschaft 29

30 Übersicht Rechtsrahmen Psychische Krise ohne Gefahr Anbieten von Hilfe Behandlung erfolgt freiwillig Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Behandlung Behandlung erfordert Zustimmung, Zustimmung setzt Aufklärung voraus! Auch Ablehnungsrecht (Recht zur Unvernunft!) Psychische Krise mit konkreter Gefahr Anbieten von Hilfe / Schutz Behandlung erfolgt freiwillig; ggf. aber freiheitsbeschränke Schutzmaßnahmen notwendig! UbG (in Psychiatrien) HeimAufG (in Einrichtungen zur Pflege/ Betreuung, für Behinderte, für Minderjährige und in KH-Abteilungen außerhalb von Psychiatrien) Keinen Rechtsrahmen Betreuung zu Hause Psychische Krise und Setzen von Straftaten Justiz ermittelt Schutz der Gesellschaft, zudem Hilfsangebote! Strafgesetzbuch (v.a. 21/1 und 21/2) Strafvollzugsgesetz Unterbringung in Justizanstalten Forensisch-psych. KH-Abt. 968 Personen (10,64 %; 10/2018) 30

31 Aktivierung eines Schutzgesetzes Zentrale Fragen: 1. Liegt eine psychische Krise mit Gefährdung vor? 2. Wo befindet sich die Person zu diesem Zeitpunkt? Zu Hause, öffentl. Platz, Supermarkt, Standesamt, Bildungseinrichtung, Kirche, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier In einer Pflege-/Betreuungseinrichtung, Behinderteneinrichtung, Kinder-/Jugendeinrichtung oder im Krankenhaus Unterbringungsgesetz Heimaufenthaltsgesetz eventuell Unterbringungsgesetz 31

32 Überblick UbG Unterbringungsgesetz - UbG Gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Grundsatz: Ausschließlich Gefahrenabwehr, nicht Erzwingung therapeutischer/ fürsorglicher Ziele! Regelungen (auch gegen den Willen) für Klinik-Transfer! Polizei: Hauptzuständige Rettungsdienst: Unterstützer Gerichtskontrolle automatisch, kostenlose Vertretung durch Patientenanwälte. 32

33 Überblick UbG Unterbringungsgesetz - UbG 3 UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. 33

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39 Überblick HeimAufG Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG Gilt in Pflege- u. Betreuungseinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten außerhalb von Psychiatrien und seit Juli 2018 in Kinder-/Jugendeinrichtungen Schutz durch Anwendung einer Freiheitsbeschränkung, wenn durch schonendere Mittel keine ausreichende Sicherheit hergestellt werden kann. Gerichtskontrolle nur auf Antrag, nicht automatisch. Kostenlose Vertretung durch Bewohnervertreter. HeimAufG soll auch dazu dienen, Unterbringungen hintanzuhalten. 39

40 Primärversorgung Bis 2025 erreichen ca. 60 % der niedergelassenen Ärzte ihr 65. Lebensjahr Zudem ist eine Verknappung in vielen Gesundheitsberufen erkennbar (zb Pflege) Neue Strukturen der primären Versorgung sind daher nötig. Und eine neue Betriebsform hierfür ist die Primärversorgungseinheit! Dies sind regionale Gesundheitszentren mit Ziel der Erstanlaufstelle bei Gesundheitsproblemen samt Koordination des gesamten Gesundheitsprozesses! Kernteam: Ärzte, Pflegepersonal Optional dazu: Kinderärzte, Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, Masseure, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Diätologen, Sozialarbeiter Politische Zielsetzung: 75 neue regionale Gesundheitszentren sollen bis 2021 in ganz Österreich entstehen! 40

41 Zahlen in NÖ Zentren in NÖ: St. Pölten Böheimkirchen Schwechat drei weitere in Planung Quelle: Stand 03/

42 Primärversorgung Relevanz für den Rettungsdienst: Auch Beschäftigungsort für Sanitäter? Patiententransport ins Primärversorgungszentrum ist möglich! NÖGKK: Transportkosten dorthin werden auch übernommen, sofern die üblichen Transportkosten-Voraussetzungen vorliegen! 42

43 Notfall-App In Österreich gilt eine allgemeine Hilfsleistungspflicht bei Unglücksfällen Wird man zu einem Notfall via einer RK-App alarmiert, so ist man als sog. First Responder im Dienst der RettOrg. Es gelten die sonst im RD gültigen Dienstanweisungen gleichbedeutend, außer es gibt eigene Richtlinien für First Responder. Jedenfalls sind die Kompetenzen nach dem SanG einzuhalten! Es empfiehlt sich, das RK-Gewand anzuziehen und am Notfallort als RK- Person aufzutreten. Dies aus Gründen der Haftung / Verantwortung.

44 Noch Fragen zum Einsatz? 1. Dienstbeginn (Fahrzeugcheck, Diensttauglichkeit, Arbeitszeiten ) 2. Alarmierung (Leitstelle?) 3. Ausfahrt (Blaulicht?) 4. Ankunft am Einsatzort und Beginn Anamnese/Behandlung 5. Transportentscheidung 6. Übergabe im KH 7. Einsatzbereitschaft wiederherstellen 44

45 Dr.iur. Michael Halmich LL.M.

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