Was bietet dieser Workshop?
|
|
- Swen Bösch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Recht im Einsatz 1
2 Was bietet dieser Workshop? Recht in der (Notfall)Medizin konkrete Rechtsverhältnisse im Einsatz Patientenautonomie (Freiheit versus Schutz) Umgang mit Zwang Unterbringungsrecht (Präklinik Klinik) sonstige Grenzen des erlauben Selbstschutzes Haftungsfragen Diskussion über Einsatzerfahrungen 2
3 Arbeitsweisen in Medizin und der Juristerei Medizin Recht Anamnese Sachverhalt Diagnose Tatbestand Therapie Rechtsfolge 3
4 Medizinrecht Recht = Spielregeln für wechselseitigen Umgang innerhalb einer Gesellschaft Prävention Schutz Recht kann nur dann zur Sanktion werden, wenn man sich vorher nicht damit beschäftigt! Präklink: Behandlungsteam vs. Patient Berufsrecht und Kompetenzfragen (Sanitäter, Notarzt) Organisationsrecht Zusammenarbeit mit anderen Einsatzorganisationen, Berufsgruppen Haftungsfragen AMG, MPG, SMG, StVO 4
5 Gesundheitsdiensteanbieter- Patienten-Verhältnis Rechtsverhältnis Gesundheitsdiensteanbieter Patient Berufspflichten (zb Sorgfalt, Verschwiegenheit, Auskunft, Aufklärung, Dokumentation, ) Information, Mitwirkung, ggf. Duldung (Selbstbestimmung!), Einwilligung, Kostenübernahme (idr SV) 5
6 Rahmenbedingungen der österr. Notfallmedizin Akutereignis Leistung Erster Hilfe durch Laien / Professionisten Notruf Patientenversorgung durch den Rettungs- und Notarztdienst Innerklinische Weiterversorgung Maßnahmen der Rehabilitation Entlassung des rehabilitierten Patienten 6
7 Präklinisches Rechtskonstrukt Notruf 144 Anruf Organisation Rechtsverhältnis Bei Organisation: 1313a ABGB Sanitäter/Notärzte Patient Arbeitsbedingungen: Patient dem Behandlungsteam meist unbekannt Zeitfaktor hektische Angehörige oftmals kein eingespieltes Team 7
8 Patientenrechte Grundsätze: jede medizinische Heilbehandlung (auch der Transport zu dieser) erfordert die Einwilligung des Patienten Der Einwilligung hat eine Aufklärung vorauszugehen (angepasst an die jeweilige Situation) 8
9 Fähigkeit zur autonomen Entscheidung? Einsichts- und Urteilsfähigkeit Vermutung, dass diese ab Vollendung des 14. Lebensjahr vorliegt keine Altershöchstgrenzen aktuelle Fähigkeiten relevant (Achtung bei Alkohol, Suchtmittel, Müdigkeit, Bewusstsseintsveränderungen etc.) Ermittlung durch Patientenkontakt und Beschäftigung mit konkreten Fragen: Krankheitseinsicht?, Verletzung bewusst?, Ernst der Lage wird erkannt?, Werden med. Informationen verstanden?, Abwägung von Behandlungsrisken möglich? Mitwirkung bei der Behandlung? 9
10 Ergebnisse Pat. ist einsichts- und urteilsfähig Einwilligung gültig Auch Reversrecht und Recht zur Unvernunft! Pat. ist nicht einsichts- und urteilsfähig (=> Handeln stets zum Wohle des Betroffenen!) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Obsorgeberechtigte, Sachwalter; ggf. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht ) Gefahr-im-Verzug-Regel (Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen; in dubio pro vita!) Wenn Pat. Hilfeleistung nicht duldet => sanfter Nachdruck erlaubt! ( = keine Nötigung isd 105 Abs. 2 StGB, da gute Sitten!) 10
11 Absicherung Autonomierecht Europäische Menschenrechtskonvention (Vf-Rang in Ö) Recht auf Leben (Art. 2) Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8) Recht auf persönliche Freiheit geschützt durch Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit 11
12 Recht auf Sicherheit! Aber auch Sicherheit Freiheit Gesellschaft, Einsatzkräfte, Gesundheitsberufe Patient, Patientenanwalt 12
13 Umgang mit Zwang Grundrecht auf persönliche Freiheit Anwendung von Zwang nur in sehr engen Grenzen möglich: Unterbringungsrecht (Präklinik, Klinik) Heimaufenthaltsrecht (innerhalb von Einrichtungen) Selbstschutz in Akutsituationen (Notwehr, Nothilfe) 13
14 Unterbringungsrecht Gesetzestext 3 UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Rechtsbegriffe, die der Auslegung durch die Gerichte unterliegen! psychische Krankheit nicht gleichzusetzen mit ICD-10 oder DSM-5 14
15 Wichtig: Präventiver Freiheitsentzug zur Abwehr erheblicher Lebens- und Gesundheitsgefahren, nicht zur Erzwingung therapeutischfürsorglicher Ziele. Präklinischer Transport: auch zwangsweise möglich, daher Polizeizuständigkeit! Transfer + Eskalation 15
16 Prozedere in der Praxis: Ersteintreffendes Team schätzt psych. Status und Gefahr ein Verdacht auf Unterbringungsvoraussetzungen => POLIZEI Polizei zieht Amtsarzt bei oder stützt sich auf Gefahr-im-Verzug Achtung: Notarzt ist kein Amtsarzt! Aufgabe Rettungs- und Notarztdienst: Med. Komponente (Warn- und Eingriffspflichten) Sicherer Transport mit Polizeibegleitung Zwangssedierung? 16
17 Übergabe in Psychiatrie Wechsel Verantwortungsbereich Untersuchung durch Facharzt Schutz/Vertretung durch Patientenanwalt Gerichtskontrolle Fälle außerhalb des UbG: Primäres Problem internistisch / unfallchirurgisch (=> Nicht Psychiatrie anfahren, sondern interne Notaufnahme / Schockraum = kein Prozedere nach UbG) Keine psych. Erkrankung isd UbG (=> Gefahrenaufklärung, Behandlung vor Ort, Zurücklassen, Mitnahme durch Überwindung eines angemessenen körperlichen Widerstands bei Lebensgefahr) 17
18 Zahlen und Fakten in Österreich (2014): Zahlen Verbringung mit Bescheinigung nach 8 UbG Verbringung ohne Bescheinigung und gestützt auf Gefahr im Verzug nach 9 UbG Unterbringungen ohne Verlangen gesamt davon Unterbringungen bei Minderjährigen (unter 18 Jahre; ohne Verlangen) Summe der Erstanhörungen nach 19 ff UbG Summe der mündlichen Verhandlungen nach 22 ff UbG Halmich, UbG (2014) S. 15. Summe der Patientenanwälte (teil- und vollzeitbeschäftigt) 57 18
19 Grenzen des erlaubten Selbstschutzes Sanitäter und Notärzte üben grundsätzlich keine Gewalt aus Im Einsatz: Gefahrenradar beachten! Ausnahme: Notwehr Nothilfe (geregelt im StGB) Grenzen: Abwehr von Angriffen angemessene Mittel gelindere Maßnahmen haben Vorrang Verhältnismäßigkeit Aktuelles vom VwGH: Ablehnung Waffenpass für Notärzte 19
20 Haftungsrecht Haftungsrecht = Sanktion wegen rechtswidrigem Verhalten Zivilrecht = Schadenersatz Strafrecht = Wer gegen Strafgesetze verstößt, hat mit Sanktionen zu rechnen Verwaltungs(straf)recht = Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen; geringere Sanktionen, keine Vorstrafen! Haftung als Qualitätsmaßstab? Angst- und Panikmache? Realität? Besonderheit im UbG: Amtshaftung 20
21 Schadenersatz Voraussetzungen Schaden Rechtswidrigkeit (Tatbeurteilung) Kausalität Verschulden (Täterbeurteilung) Praxis: Versicherungen, außergerichtliche Streitbeilegung, selten Gerichtsfälle 21
22 Was erleben Sie so in der Praxis? 22
23 K O N T A K T Dr.iur. Michael HALMICH, PLL.M. medrecht@halmich.at Buchtipp! 23
Gesundheitsdiensteanbieter. Patienten-Verhältnis
Recht im Einsatz Gesundheitsdiensteanbieter- Patienten-Verhältnis Rechtsverhältnis Gesundheitsdiensteanbieter Patient Berufspflichten (zb Sorgfalt, Verschwiegenheit, Auskunft, Aufklärung, Dokumentation,
Schönen Nachmittag! Rechtsrahmen der präklinischen Notfallmedizin
Schönen Nachmittag! Rechtsrahmen der präklinischen Notfallmedizin Notarzt-Fortbildungskurs 2015 1 Was machen wir Heute / Morgen? HEUTE Rechtsrahmen der präklinischen Notfallmedizin Kompetenzen von Sanitätern,
Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern
Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich
Unterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
Begriff der Personensorge
Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge
Verwahrlosung älterer Menschen
Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg 1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde
Ambulant vor stationär Theorie oder Praxis? Regionale Hilfsangebote in der psychiatrischen Versorgung Vorarlbergs
Ambulant vor stationär Theorie oder Praxis? Regionale Hilfsangebote in der psychiatrischen Versorgung s 20 Jahre UbG und IfS-Patientenanwaltschaft 20 Jahre Unterbringungsgesetz und IfS-Patientenanwaltschaft
Guten Morgen. Berufsspezifische rechtliche Grundlagen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Guten Morgen Berufsspezifische rechtliche Grundlagen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter 1 Was machen wir heute? Landesrettungs- und Katastrophenhilfegesetz Organisationsinterne Vorschriften
Seminar Zahnarzt & Recht
Seminar Zahnarzt & Recht 16. 20. Februar 2009 Chalet Bergdoktor, Zürs 274 A- 6763 Zürs am Arlberg, Austria Seminarleitung: Univ.- Prof. Dr. R.O. Bratschko, Präsident der ÖGZMK, wissenschaftlicher Verein
Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
Individuum, Psychiatrie, Gesellschaft: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) aus drei Perspektiven
Individuum, Psychiatrie, Gesellschaft: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) aus drei Perspektiven Paul Hoff Symposium der Regionalen Psychiatriekommission Zürich 16. September 2015 Agenda Das betroffene
Problemdarstellung. Problemdarstellung
Ärztliches Handeln zwischen spflicht und Selbstbestimmung (bei besonders autonomiegefährdeten Patienten) LMU München/Vortragsreihe Rechtsphilosopie und Strafrecht 05.06.2014 Karin Bruckmüller, JKU LINZ
Das Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen
Das Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen 1 Themen Security Vorliegen einer Unterbringung bei Minderjährigen Recht auf Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung für Kinder und Jugendliche Einschränkungen
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
IGSL Hospizbewegung e.v.
Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung
Keine Angst vor Zwangsmaßnahmen
Keine Angst vor Zwangsmaßnahmen Parsberg Lungenklinik Parsberg 1 Freiwillige Absonderung 30 Absatz 1 IfSG: freiwillige Absonderung - Krankheits- und Behandlungseinsicht liegen vor Heidehaus Heidehaus 2
Ethik in der Psychiatrie. Prof. Dr. Viola Balz
Ethik in der Psychiatrie Prof. Dr. Viola Balz Ethische Besonderheiten Diagnose ist stärker wert- und kulturgebunden Inwieweit wird missliebiges Verhalten pathologisiert? Es stellt sich die Frage nach psychischen
Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung
Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog
Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker Ausgangslage "... wer spricht fu r mich, wenn
Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag
Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen
Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
Guten Morgen! Rechtliche Grundlagen der sozialen Arbeit. ULG Beratung, Betreuung & Koordination in psychosozialen Einrichtungen
Guten Morgen! Rechtliche Grundlagen der sozialen Arbeit ULG Beratung, Betreuung & Koordination in psychosozialen Einrichtungen Fahrplan für Heute und Morgen Begrüßung, Kennenlernen, Abstecken der Themen
Einverständniserklärung. Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz
Impfaufklärung und Einverständniserklärung SC Hon. Prof. Dr. Gerhard Aigner Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz h Bundesministerium für Gesundheit Rechtliche Grundlagen der
Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:
Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller
Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz gegen aggressive PatientInnen
Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz gegen aggressive PatientInnen Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker 7. Mai 2014 Typisches Beispiel Sachverhalt: Der Patient wird nach
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
PsychKG auf dem Prüfstand: Anforderungen an eine rechtsprechungssichere und der UN-BRK gerecht werdende Gesetzgebung in den Ländern
PsychKG auf dem Prüfstand: Anforderungen an eine rechtsprechungssichere und der UN-BRK gerecht werdende Gesetzgebung in den Ländern Dr. Rolf Marschner Stuttgart 14. 6. 2013 Geschichte des Unterbringungsrechts
Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz
Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar
Psychiatrie und Ethik: Eine spannungsreiche, aber unverzichtbare Beziehung
Psychiatrie und Ethik: Eine spannungsreiche, aber unverzichtbare Beziehung Paul Hoff Fortbildungsveranstaltung Ethik in der Psychiatrie Luzerner Psychiatrie 19. März 2015 Agenda Psychiatrie ein Fach mit
Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner
Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte
Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
Patientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes
Patientenverfügung - aus der Sicht des Arztes Robert Gosenheimer Internist Notfallmedizin, Palliativmedizin Ltd. Oberarzt der Radio Onkologie und Palliativstation des St. Marienwörth Ist ein vorausverfügter
Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung
Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Patientenverfügungs-Gesetz & Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Dr. Artur Wechselberger Gesetzliche Grundlagen für den aufklärenden
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung. Dr. Rolf Marschner Erkner
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung Dr. Rolf Marschner Erkner 16. 9. 2016 Themenkomplex 1 Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2016 Rechtsprechung des BGH BGH v. 10. 1. 2000 (BtPrax
Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.
Prof. Dr. med. Arno Deister Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Arzt für Neurologie und Psychiatrie Chefarzt des Zentrums für Psychosoziale Medizin
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht
Sterbehilfe aus juristischer Sicht
Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Caroline Voithofer, 18.6.2015 Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention I. Völkerrechtliche Dimensionen a. Istanbul-Konvention b. CEDAW c. EMRK
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
Patientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner
SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: (01)71100 4882 Fax: (01)7187183 gerhard.aigner@bmg.gv.at
VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,
Rechtliche und ethische Fragen im Alter. Wer entscheidet für mich, wenn ich selber nicht mehr kann?
Rechtliche und ethische Fragen im Alter Wer entscheidet für mich, wenn ich selber nicht mehr kann? Alltagssituationen Frau M. (82 Jahre) plagt seit kurzem ihre Vergesslichkeit. Einige aus Ihrer Sicht
ELGA Der elektronische lebensbegleitende
ELGA Der elektronische lebensbegleitende Gesundheitsakt eine datenschutzrechtliche Analyse Waltraut Kotschy Rechtsgrundlagen Gesundheitsdaten sind sensible Daten, die unter besonderem Verwendungsschutz
Ethik in der Gesundheitspolitik. Patientenautonomie in der Psychiatrie
Ethik in der Gesundheitspolitik Patientenautonomie in der Psychiatrie 5.11.2015, Ethik-Forum Dr. med. Suzanne von Blumenthal, Chefärztin 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Autonomie Das Recht
Inhalt. Inhalt. Einleitung 11
Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen
Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis
Erfahrungen aus der Optionsphase Lehren für die Zukunft? Dr. med. Christian Kuhn-Thiel Leiter Fachreferat Psychiatrische Versorgung
Erfahrungen aus der Optionsphase Lehren für die Zukunft? Dr. med. Christian Kuhn-Thiel Leiter Fachreferat Psychiatrische Versorgung 2. Nationales Forum für Entgeltsysteme in der Psychiatrie und Psychosomatik,
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz. Mag. Christine Müllner-Lacher MSc.
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz Mag. Christine Müllner-Lacher MSc. Patientenanwaltschaft Salzburg-Tirol 1 Der Vater ging viel auf Wanderschaft, meistens zu meinem älteren Bruder Peter, der schräg
Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1000033198. digitalisiert durch
Teil 1 : Einführung 1 I. Einsatz der Telemedizin im Gesundheits- und Rettungswesen 1 II. Begriffsbestimmung 2 1. Telematik 3 2. Gesundheitstelematik 3 3. Telemedizin 4 4. Präklinische Notfallmedizin und
Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1: Grundlagen S. 1 S. XX. Abkürzungsverzeichnis S. XXIV. Literaturverzeichnis. A. Einleitung S. 1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis S. XX Literaturverzeichnis S. XXIV Kapitel 1: Grundlagen S. 1 A. Einleitung S. 1 B. Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts S. 6 I. Deutsches Recht S. 6 1. Art.
Euthanasie und Suizid
Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick
Übersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011
Berner Fachhochschule Impulsveranstaltung 30. Juni 2011 Andrea Lanz Müller Ombudsfrau und Fürsprecherin 1 Übersicht 1. Die Patientenverfügung 2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 3. a.
Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223
Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1
Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 2 Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
Geschlossene Unterbringung bei Demenz - muss das sein?
Geschlossene Unterbringung bei Demenz - muss das sein? Dr. med. Richard Mahlberg Klinikum am Europakanal Erlangen Klinik für Psychiatrie, Sucht, Psychotherapie und Psychosomatik Rechtliche Situation Unterbringung
VORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG 1. Juristische Aspekte Ulrich Fink, Regina Bannert Beauftragte für Ethik im Gesundheitswesen Betreuungsverfügung Zielsetzung Benennung einer Person des eigenen Vertrauens
Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg
Substitutionsbehandlung und Strafrecht Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Themenstellung Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen einer Substitutionsbehandlung Aus der
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit
Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung
Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Mein persönlicher Zugang zu diesem Thema basiert auf meinem beruflichen Umfeld auf positiven Erfahrungen auf
Patientenwille und Patientenverfügung. Günter Atzl
Patientenwille und Patientenverfügung 1 Patientenautonomie Rechtliche Grundlagen Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK); Verstoß = Eingriff in Grundrechte 16 ABGB Persönlichkeitsrechte 110 Strafgesetzbuch
Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012
Zwangsbehandlung in der Psychiatrie Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Empirische Grundlagen Häufigkeit von Zwangsbehandlungen? Gewalt in der Psychiatrie
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie
Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug
Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug Einführung in die Thematik: Fachtagung der Fachgruppe Reform im Strafwesen 19./20.09.2013 Schweizerische Normenhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
Einführung in die Medizinethik (4) Schweigepflicht (Fortsetzung) Paternalismus: von benevolenten Lügen und Zwangsbehandlungen
Einführung in die Medizinethik (4) Schweigepflicht (Fortsetzung) ----- Paternalismus: von benevolenten Lügen und Zwangsbehandlungen Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Schweigepflicht heute: o verändertes
vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes
Schutz älterer Menschen vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, rechtlich betreuter Menschen und die Funktion des Erwachsenenschutzes Prof. Dr. jur. Dagmar
Therapieentscheidungen am Lebensende
Therapieentscheidungen am Lebensende Imke Strohscheer Universitäre Palliativmedizinische Einrichtung LKH - Universitätsklinikum Graz Grundlagen moralischen Handelns in der Medizin Eid des Hippokrates Florence
3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Problemstellung... 1 2 Gang der Untersuchung... 3 3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Sicht...
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung April 2007 Mag. Deniz Holy, akad. KH-Managerin Ombudsfrau Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel Historisches Beginn der 90er Jahre: Überlegungen zur Schaffung
Behandlungsvereinbarung
Zentrum 16: Psychosoziale Medizin Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Behandlungsvereinbarung Erklärungen und Absprachen zwischen Name, Vorname... Straße, PLZ Ort... Telefon... Geb.-Datum... und
Diskussion um Zwang in der Behandlung von psychisch kranken Menschen 1. Bayerischer Landespsychiatrietag 10.Mai 2013 Davor Stubican
Diskussion um Zwang in der Behandlung von psychisch kranken Menschen 1. Bayerischer Landespsychiatrietag 10.Mai 2013 Davor Stubican Diskussionsgrundlagen 1. Rechtssprechung erzwingt Veränderung 2. Konsequenzen
Gewalt in der Pflege
Gewalt in der Pflege Eine Bestandaufnahme aus berufs- und haftungsrechtlicher Sicht Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Problemstellung oftmals
Psychiatrische Patientenverfügung
Psychiatrische Patientenverfügung Damit der eigene Wille zählt und nicht Fremde es für Sie tun 5.11.2015, Ethik-Forum Eduard Felber, Pflegedirektor 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Inhalt Warum
Umgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,
Maßnahmen zur Reduzierung von Fixierungen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus
Maßnahmen zur Reduzierung von Fixierungen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus Luc Turmes, Michael Kramer Wissenschaftliche Bearbeitung der Thematik zögerlich Erst im März 2008 erfolgte die Publikation
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht
Zwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung. Ausgangslage. Ausmaß Freiheitsentziehender Maßnahmen. restrains in nursing homes
Zwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung Juristische Fragestellung des ReduFix Projektes Ausgangslage Fixierung in deutschen Pflegeheimen - (zu) viel - Unzureichende fachliche Begründung - Legitimation
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
Die Würde des Menschen ist unantastbar
Die Würde des Menschen ist unantastbar In gesundheitlichen Extremsituationen und am Ende des Lebens Dr. Susanne Roller Palliativstation St. Johannes von Gott Krankenhaus Barmherzige Brüder München Gibt
Entscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N
Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Sterben in Würde Ethische und rechtliche Aspekte von Sterbebegleitung und Sterbehilfe Recht zu leben Recht zu sterben [Foto: Stefanie Seuffert] SPD-Bundestagsfraktion,
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223