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1 Recht im Einsatz 1

2 Was bietet dieser Workshop? Recht in der (Notfall)Medizin konkrete Rechtsverhältnisse im Einsatz Patientenautonomie (Freiheit versus Schutz) Umgang mit Zwang Unterbringungsrecht (Präklinik Klinik) sonstige Grenzen des erlauben Selbstschutzes Haftungsfragen Diskussion über Einsatzerfahrungen 2

3 Arbeitsweisen in Medizin und der Juristerei Medizin Recht Anamnese Sachverhalt Diagnose Tatbestand Therapie Rechtsfolge 3

4 Medizinrecht Recht = Spielregeln für wechselseitigen Umgang innerhalb einer Gesellschaft Prävention Schutz Recht kann nur dann zur Sanktion werden, wenn man sich vorher nicht damit beschäftigt! Präklink: Behandlungsteam vs. Patient Berufsrecht und Kompetenzfragen (Sanitäter, Notarzt) Organisationsrecht Zusammenarbeit mit anderen Einsatzorganisationen, Berufsgruppen Haftungsfragen AMG, MPG, SMG, StVO 4

5 Gesundheitsdiensteanbieter- Patienten-Verhältnis Rechtsverhältnis Gesundheitsdiensteanbieter Patient Berufspflichten (zb Sorgfalt, Verschwiegenheit, Auskunft, Aufklärung, Dokumentation, ) Information, Mitwirkung, ggf. Duldung (Selbstbestimmung!), Einwilligung, Kostenübernahme (idr SV) 5

6 Rahmenbedingungen der österr. Notfallmedizin Akutereignis Leistung Erster Hilfe durch Laien / Professionisten Notruf Patientenversorgung durch den Rettungs- und Notarztdienst Innerklinische Weiterversorgung Maßnahmen der Rehabilitation Entlassung des rehabilitierten Patienten 6

7 Präklinisches Rechtskonstrukt Notruf 144 Anruf Organisation Rechtsverhältnis Bei Organisation: 1313a ABGB Sanitäter/Notärzte Patient Arbeitsbedingungen: Patient dem Behandlungsteam meist unbekannt Zeitfaktor hektische Angehörige oftmals kein eingespieltes Team 7

8 Patientenrechte Grundsätze: jede medizinische Heilbehandlung (auch der Transport zu dieser) erfordert die Einwilligung des Patienten Der Einwilligung hat eine Aufklärung vorauszugehen (angepasst an die jeweilige Situation) 8

9 Fähigkeit zur autonomen Entscheidung? Einsichts- und Urteilsfähigkeit Vermutung, dass diese ab Vollendung des 14. Lebensjahr vorliegt keine Altershöchstgrenzen aktuelle Fähigkeiten relevant (Achtung bei Alkohol, Suchtmittel, Müdigkeit, Bewusstsseintsveränderungen etc.) Ermittlung durch Patientenkontakt und Beschäftigung mit konkreten Fragen: Krankheitseinsicht?, Verletzung bewusst?, Ernst der Lage wird erkannt?, Werden med. Informationen verstanden?, Abwägung von Behandlungsrisken möglich? Mitwirkung bei der Behandlung? 9

10 Ergebnisse Pat. ist einsichts- und urteilsfähig Einwilligung gültig Auch Reversrecht und Recht zur Unvernunft! Pat. ist nicht einsichts- und urteilsfähig (=> Handeln stets zum Wohle des Betroffenen!) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Obsorgeberechtigte, Sachwalter; ggf. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht ) Gefahr-im-Verzug-Regel (Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen; in dubio pro vita!) Wenn Pat. Hilfeleistung nicht duldet => sanfter Nachdruck erlaubt! ( = keine Nötigung isd 105 Abs. 2 StGB, da gute Sitten!) 10

11 Absicherung Autonomierecht Europäische Menschenrechtskonvention (Vf-Rang in Ö) Recht auf Leben (Art. 2) Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8) Recht auf persönliche Freiheit geschützt durch Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit 11

12 Recht auf Sicherheit! Aber auch Sicherheit Freiheit Gesellschaft, Einsatzkräfte, Gesundheitsberufe Patient, Patientenanwalt 12

13 Umgang mit Zwang Grundrecht auf persönliche Freiheit Anwendung von Zwang nur in sehr engen Grenzen möglich: Unterbringungsrecht (Präklinik, Klinik) Heimaufenthaltsrecht (innerhalb von Einrichtungen) Selbstschutz in Akutsituationen (Notwehr, Nothilfe) 13

14 Unterbringungsrecht Gesetzestext 3 UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Rechtsbegriffe, die der Auslegung durch die Gerichte unterliegen! psychische Krankheit nicht gleichzusetzen mit ICD-10 oder DSM-5 14

15 Wichtig: Präventiver Freiheitsentzug zur Abwehr erheblicher Lebens- und Gesundheitsgefahren, nicht zur Erzwingung therapeutischfürsorglicher Ziele. Präklinischer Transport: auch zwangsweise möglich, daher Polizeizuständigkeit! Transfer + Eskalation 15

16 Prozedere in der Praxis: Ersteintreffendes Team schätzt psych. Status und Gefahr ein Verdacht auf Unterbringungsvoraussetzungen => POLIZEI Polizei zieht Amtsarzt bei oder stützt sich auf Gefahr-im-Verzug Achtung: Notarzt ist kein Amtsarzt! Aufgabe Rettungs- und Notarztdienst: Med. Komponente (Warn- und Eingriffspflichten) Sicherer Transport mit Polizeibegleitung Zwangssedierung? 16

17 Übergabe in Psychiatrie Wechsel Verantwortungsbereich Untersuchung durch Facharzt Schutz/Vertretung durch Patientenanwalt Gerichtskontrolle Fälle außerhalb des UbG: Primäres Problem internistisch / unfallchirurgisch (=> Nicht Psychiatrie anfahren, sondern interne Notaufnahme / Schockraum = kein Prozedere nach UbG) Keine psych. Erkrankung isd UbG (=> Gefahrenaufklärung, Behandlung vor Ort, Zurücklassen, Mitnahme durch Überwindung eines angemessenen körperlichen Widerstands bei Lebensgefahr) 17

18 Zahlen und Fakten in Österreich (2014): Zahlen Verbringung mit Bescheinigung nach 8 UbG Verbringung ohne Bescheinigung und gestützt auf Gefahr im Verzug nach 9 UbG Unterbringungen ohne Verlangen gesamt davon Unterbringungen bei Minderjährigen (unter 18 Jahre; ohne Verlangen) Summe der Erstanhörungen nach 19 ff UbG Summe der mündlichen Verhandlungen nach 22 ff UbG Halmich, UbG (2014) S. 15. Summe der Patientenanwälte (teil- und vollzeitbeschäftigt) 57 18

19 Grenzen des erlaubten Selbstschutzes Sanitäter und Notärzte üben grundsätzlich keine Gewalt aus Im Einsatz: Gefahrenradar beachten! Ausnahme: Notwehr Nothilfe (geregelt im StGB) Grenzen: Abwehr von Angriffen angemessene Mittel gelindere Maßnahmen haben Vorrang Verhältnismäßigkeit Aktuelles vom VwGH: Ablehnung Waffenpass für Notärzte 19

20 Haftungsrecht Haftungsrecht = Sanktion wegen rechtswidrigem Verhalten Zivilrecht = Schadenersatz Strafrecht = Wer gegen Strafgesetze verstößt, hat mit Sanktionen zu rechnen Verwaltungs(straf)recht = Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen; geringere Sanktionen, keine Vorstrafen! Haftung als Qualitätsmaßstab? Angst- und Panikmache? Realität? Besonderheit im UbG: Amtshaftung 20

21 Schadenersatz Voraussetzungen Schaden Rechtswidrigkeit (Tatbeurteilung) Kausalität Verschulden (Täterbeurteilung) Praxis: Versicherungen, außergerichtliche Streitbeilegung, selten Gerichtsfälle 21

22 Was erleben Sie so in der Praxis? 22

23 K O N T A K T Dr.iur. Michael HALMICH, PLL.M. medrecht@halmich.at Buchtipp! 23

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