Niederschrift der 47. Sitzung des Finanzausschusses vom 04. April 2017 Seite 1. Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T

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1 Seite 1 Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T der 47. Sitzung des Finanzausschusses vom 04. April 2017 im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses Tagesordnung öffentlich 1. Erhöhung der Eintrittspreise zum in der Partnachklamm sowie teilweise Änderung bei den Eintrittskarten; Beschlussfassung 2. Kurbeitrag; Änderungssatzung; Beschlussfassung B B

2 Seite 2 TOP 1: Erhöhung der Eintrittspreise zum in der Partnachklamm sowie teilweise Änderung bei den Eintrittskarten; Beschlussfassung B Die Vorlage des Bauhofes, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Eine Übersicht der Eintrittspreise, die als Anlage der Niederschrift beigefügt ist, liegt den Mitgliedern des Finanzausschusses als Tischvorlage vor. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Achtner erläutern den Sachverhalt. Die aktuellen Eintrittspreise sind wie folgt (letzte Erhöhung zum ): Erwachsene 4,00 EUR Gruppen ab 15 Personen 3,00 EUR Kurgäste 3,50 EUR Behinderte ab 50% 2,50 EUR Einheimische Erw. 3,50 EUR Kinder u. Jugendliche (6-17 J.) 2,50 EUR Kinder-/Jugendgruppen ab 15 Pers. 2,00 EUR Familienkarte (2 Erw., 2 Kinder) 9,50 EUR Vorzugs-Familienkarte (Einheim., Kurgäste) 8,50 EUR. Die Verwaltung schlägt deshalb zum (Wiedereröffnung nach der Frühjahrsrevision) folgende neue Eintrittspreise vor: Erwachsene 4,50 EUR Kurgäste 4,00 EUR (von Garmisch-Partenkirchen, Grainau, Farchant, Oberau, Eschenlohe, Krün, Wallgau und Mittenwald, jeweils mit gültiger Kurkarte) Erwachsene Gruppenermäßigung (ab 15 Personen, Busfahrer und Reisebegleiter frei) 3,50 EUR Behinderte ab 50 % GdB (mit entsprechendem Ausweis) Kinder und Jugendliche (von 6-17 Jahren) Kinder und Jugendliche, Gruppenpreis (von 6 17 Jahren, ab 15 Personen) Familienkarte 3,00 EUR 3,00 EUR 2,50 EUR 12,00 EUR Schulklassen aus Garmisch-Partenkirchen erhalten weiterhin freien Eintritt. Berufsschulklassen bleiben auf Grund des meist vorhandenen Verdienstes von dieser Regelung ausgenommen. Mit der Preisanpassung werden Brutto - Zusatzeinnahmen in Höhe von ca EUR / Jahr kalkuliert.

3 Seite 3 Änderung bei der Familienkarte: Derzeit gibt es immer wieder Missverständnisse und Ärger an der Kasse der Partnachklamm aufgrund der bisherigen Konditionen der Familienkarten. Zur Verbesserung der Situation und zur Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen: Es gibt nur noch eine Familienpauschale ohne separate Einheimischen- / Kurkartenermäßigung, 2 Erwachsene mit mindestens 2 Kindern, 12 EUR. Hierzu erhält das Kassenpersonal folgenden ergänzenden Hinweis: 1. Auf Verlangen müssen die Ausweise oder ähnliche Dokumente vorgelegt werden. Kann dies nicht geschehen (z. B. weil einer oder mehrere Ausweise nicht mitgeführt werden), kann die Ausstellung einer Familienkarte verweigert werden. 2. Nicht deutlich als solche erkennbare Kinder und Jugendliche (z. B. verschleierte Personen) bzw. wenn kein Ausweis vorgelegt werden kann, müssen den Erwachsenenpreis bezahlen. Weitergewährung von Einheimischenrabatten: Mit Urteil vom hat sich das Bundesverfassungsgericht kritisch zur Gewährung von Einheimischenrabatten geäußert. Auch gab es im Herbst mehrere Beschwerden an der Kasse, die auf dieses Urteil verwiesen. Vorsorglich wurde deshalb von der Verwaltung der Bayerische Gemeindetag befragt, ob ein Einheimischenrabatt bei den Eintrittspreisen in der Partnachklamm weiter gewährt werden kann. Frau Dr. Thimet Direktorin beim Bayerischen Gemeindetag teilt in ihrer Stellungnahme vom mit, dass aus der Sicht des Bayerischen Gemeindetag im Hinblick auf das vorgenannte Urteil künftig kein Einheimischenrabatt mehr gewährt werden soll: bei der Partnachklamm sehe ich einen der Watzmanntherme vergleichbaren Fall, so dass eine Abstufung nicht in Ordnung ist. Dem Bundesverfassungsgericht können wir entnehmen (vgl Wuttig / Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 34 Nr. 5): Mit Entscheidung vom hat sich nun auch das Bundesverfassungsgericht mit der Bevorzugung von Einheimischen bei der Preisgestaltung gemeindlicher Einrichtungen befasst. Ein Österreicher klagte gegen den 2,50 Euro-Rabatt für Einheimische in der Watzmann-Therme in Berchtesgaden, die ihrerseits von einer GmbH betrieben wird, die eine 100 %ige Tochter eines kommunalen Zweckverbandes ist. Im entschiedenen Fall verstieß diese Preisgestaltung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Maßgeblich war, dass das Vermarktungskonzept gerade darauf angelegt ist, auswärtige Besucher anzuziehen. Die Therme ist auf Überregionalität angelegt, soll Auswärtige ansprechen und gerade nicht der Erfüllung kommunaler Aufgaben im engeren Sinne dienen. Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass es einer Gemeinde nicht von vorneherein

4 Seite 4 verwehrt ist, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung muss durch sachliche Differenzierungsgründe gerechtfertigt sein. Der Wohnsitz stellt für sich alleine keinen Grund für eine Bevorzugung dar. Aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, ab den sog. Einheimischenrabatt nicht mehr zu gewähren. Allgemeine Information: Aus den Eintrittspreisen sind 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich sind gemäß Pachtvertrag mit dem Freistaat Bayern -Forstverwaltung- als Pachtzins 30% der Roheinnahmen (Summe aller Einnahmen aus dem Betrieb der Partnachklamm ohne gesetzliche Umsatzsteuer) und somit auch der Preiserhöhung an den Grundstückseigentümer abzuführen. Auf Nachfragen der Mitglieder des Finanzausschusses bezüglich der Weitergewährung des Einheimischenermäßigung zitiert Herr Gaber folgenden Leitsatz des benannten Urteils:...Es ist den Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln, wenn die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist.... Weiter teilt Herr Gaber mit, dass es sich hierbei um jahrelang laufende Verfahren handelt. Auch das Verfassungsgericht hat die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht verwiesen. Bezüglich der Sachgründe verweist Herr Gaber auf das Urteil: Als solche sind neben der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt. Sollten die Sachgründe für die Ungleichbehandlung das Gericht nicht überzeugen, merkt das der Markt rechtzeitig. Die sachlichen Gründe werden von den Mitgliedern des Finanzausschusses/der Verwaltung wie folgt formuliert: 1. Der Weg durch die Partnachklamm ist für viele Einheimische die kürzeste Verbindung zum Schachen (über Kälbersteig) und ins Reintal (z.b. Bockhütte). 2. Garmisch-Partenkirchen ist Gesundheitsregion. Der Gemeinde ist es ein Anliegen der einheimischen Bevölkerung den Zugang zur freien, wilden Natur mit der Durchquerung der Partnachklamm zu fördern und zu erleichtern. Hierdurch sollen zudem die Kenntnisse über die Heimat gestärkt werden. Dies wird z.b. durch den vorhandenen geologisch-naturkundlichen Lehrpfad rund um die Partnachklamm untermauert. 3. Für die Gemeindeeinwohner soll ein Ausgleich geschaffen werden, da sie aufgrund des Tourismusstandortes ohnehin schon mit erhöhten finanziellen Belastungen (z.b. Mietpreise, Lebenshaltungskosten, kommunale Ausgaben für den Tourismus) betroffen sind. Nach eingehender Diskussion werden die Anträge von Frau GRM Koch (Eintrittspreis Erwachsene 4,50 EUR, Kurgäste und Einheimische 3,50 EUR) und Herrn GRM Thiel (kein Eintrittspreis für Kinder, dafür Erwachsenentarif höher) sowie die weiteren Vorschläge mit folgenden Beschlussvorschlägen berücksichtigt:

5 Seite 5 Der Tarif für Kurgäste wird für Inhaber mit gültiger Kurkarte aus Garmisch-Partenkirchen und dem Zugspitzland (Grainau, Farchant, Oberau und Eschenlohe) gewährt. Die Ermäßigung für Einheimische wird weiter gewährt. Der Eintrittspreis entspricht dem der Kurgäste. Der Eintrittspreis für Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre) ab beträgt 2,00 EUR. Hiermit entfallen die Familienkarte sowie die Gruppenermäßigung für Kinder und Jugendliche. Der Eintrittspreis für Erwachsene ab beträgt 5,00 EUR. Folgende weitere Eintrittspreise werden ab neu festgelegt: Kurgäste und Einheimische 4,00 EUR Gruppenermäßigung für Erwachsene 4,00 EUR Mitglieder DAV und Naturfreunde 4,00 EUR unter dem Vorbehalt, dass auch eine Ermäßigung des Eintrittspreises bei der Höllentalklamm für Kurgäste gewährt wird Behinderte 4,00 EUR TOP 2: Kurbeitrag; Änderungssatzung; Beschlussempfehlung an den Gemeinderat V Die Vorlage des Rechtsamtes, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Gaber erläutern den Sachverhalt. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer stellt eingangs fest, dass es sich hierbei um eine Beschlussempfehlung an den Gemeinderat handelt. Nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens Az. N wird empfohlen, nunmehr die als zweckmäßig erkannten Satzungsänderungen vorzunehmen. 1. Die Grenze des Kurgebiets muss durch genaue Beschreibung oder durch katastermäßige Bezeichnung oder durch Eintragung einer Grenzlinie in eine Karte exakt bestimmt werden (VB Bayreuth vom , Az. B 4 K , VGH Baden- Württemberg vom , Az. 14 S 802/90).

6 Seite 6 2. Kurbeitragspflichtige sollen in erster Linie von den Beherbergungsbetrieben / Campingplätzen / Wohnmobilstellplätzen selbst (elektronisch) gemeldet und nicht an den Markt Garmisch-Partenkirchen verwiesen werden. 3. Der Grund für die bisherige Differenzierung bei Einzelanmeldung und Zwangspauschalierung lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Beschlussempfehlung an den Gemeinderat: 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (Kurbeitragssatzung KBS) Vom Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl 2016, S. 351) erlässt der Markt Garmisch-Partenkirchen die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (Kurbeitragssatzung KBS) Art. 1 Änderung der Satzung Die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (Kurbeitragssatzung KBS) vom wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt neu gefasst: Kurgebiet ist das Gemeindegebiet bis zu einer Höhe von m ü.n.n.. 2. In 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben ersatzlos gestrichen. 3. In 7 Abs. 2 wird nach Nr. 2 folgende Nr. 3 neu eingefügt: Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 % 46,00 EUR Art. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Garmisch-Partenkirchen, Dr. Sigrid Meierhofer 1. Bürgermeisterin

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