Persönliche Erklärung des Vaters nach Hetze des Richters
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- Götz Böhmer
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1 (VNVater) B. (NName) M.P.A., M.A. Address: Am Sportplatz 22 / Wachtberg OneTwoThree@Web.de Fax: Tel. office: Tel. home: Amtsgericht Bonn Wilhelmstr Bonn Der Kindesvater ist auch nach Bestätigung der Entscheidung durch den Beschwerdesenat nicht bereit oder in der Lage, diese oder andere ergangene Entscheidungen zu akzeptieren. Seine Vorstellungen von einer eindeutigen Verletzung seiner und (Kind)s Rechte intensivieren sich seit Jahren. Er kann Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Position nicht mehr zulassen und zeigt sich abweichenden Meinungen gegenüber absolut uneinsichtig. Für ihn liegt es außerhalb jeder Möglichkeit, dass seine Rechtsauffassungen auch nur teilweise unzutreffend sein könnten, auch wenn in den zahlreichen bisher geführten Verfahren sowohl der Richter der ersten Instanz als auch die drei Richter der zweiten Instanz zum Teil oder sogar vollständig zu seinen Lasten entschieden haben und auch die Verfahrensbeistände und die Fachkräfte des Jugendamtes seiner Position mehrfach nicht zu folgen vermochten. Vielmehr erhebt er durchgehend den Vorwurf, dass nicht nur die Kindesmutter die Zusammenarbeit boykottiere, sondern sämtliche beteiligten Institutionen seine Rechte und die seiner Tochter aufgrund von Unfähigkeit oder sogar absichtlich verletzten. Auch hier stellt sich für ihn nicht im Ansatz die Frage, weshalb sämtliche auch im Familienrecht erfahrenen und/oder pädagogisch geschulten Beteiligten wiederholt und übereinstimmend zu anderen Beurteilen der Sachlage ekommen sind als er selbst. Stattdessen werden sämtliche Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen, die seinen eigenen Vorstellung nicht vollständig entsprechen, von ihm als grob fehlerhaft, absurd, auf grober Unfähigkeit beruhend usw. angesehen. Solange diese Einstellung des Kindesvaters fortbesteht, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Wohl (Kind)s am besten entspräche, wenn er die Entscheidung betreffend den Schulbesuch zukünftig alleine trifft. Persönliche Erklärung des Vaters nach Hetze des Richters
2 1. Der zuständige Richter Jan Hendrik Büter zeigt ein unglaubliches Rechtsund Verfassungsverständnis. Darüber hinaus nimmt er das Kind als Geisel, weil er sich durch den Vater beleidigt fühlt. Und weiter: Fakten falsch Der Kindesvater ist auch nach Bestätigung der Entscheidung durch den Beschwerdesenat nicht bereit oder in der Lage, diese oder andere ergangene Entscheidungen zu akzeptieren. Seine Vorstellungen von einer eindeutigen Verletzung seiner und (Kind)s Rechte intensivieren sich seit Jahren. Er kann Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Position nicht mehr zulassen und zeigt sich abweichenden Meinungen gegenüber absolut uneinsichtig. Für ihn liegt es außerhalb jeder Möglichkeit, dass seine Rechtsauffassungen auch nur teilweise unzutreffend sein könnten, auch wenn in den zahlreichen bisher geführten Verfahren sowohl der Richter der ersten Instanz als auch die drei Richter der zweiten Instanz zum Teil oder sogar vollständig zu seinen Lasten entschieden haben und auch die Verfahrensbeistände und die Fachkräfte des Jugendamtes seiner Position mehrfach nicht zu folgen vermochten. Vielmehr erhebt er durchgehend den Vorwurf, dass nicht nur die Kindesmutter die Zusammenarbeit boykottiere, sondern sämtliche beteiligten Institutionen seine Rechte und die seiner Tochter aufgrund von Unfähigkeit oder sogar absichtlich verletzten. Auch hier stellt sich für ihn nicht im Ansatz die Frage, weshalb sämtliche auch im Familienrecht erfahrenen und/oder pädagogisch geschulten Beteiligten wiederholt und übereinstimmend zu anderen Beurteilen der Sachlage gekommen sind als er selbst. Stattdessen werden sämtliche Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen, die seinen eigenen Vorstellung nicht vollständig entsprechen, von ihm als grob fehlerhaft, absurd, auf grober Unfähigkeit beruhend usw. angesehen. Solange diese Einstellung des Kindesvaters fortbesteht, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Wohl (Kind)s am besten entspräche, wenn er die Entscheidung betreffend den Schulbesuch zukünftig alleine trifft. Amtsgericht Bonn, Jan Hendrik Büter, , 410 F 271/17
3 Artikel 1 [Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben] (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche (und seelische) Unversehrtheit. Artikel 6 [Ehe und Familie; nichteheliche Kinder] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Wir verweisen auf detaillierte Ausführungen auf Finde: Grundrechte-aller-Kinder-und-ElterN
4 2. Erklärung: Solange das Amtsgericht Bonn die grundlegenden Grund(!)- und Menschen(!)Rechte des Kindes weiter fortführend und systematisch hintertreibt, und zwar komplett ohne jegliche Eingriffsberechtigung ( Verwahrlosung ) unter Inkaufnahme schlimmster Rechtsverletzungen und Folgen beim Kind ( Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, staatliche Zerstörung statt Schutz der Familie)
5 Solange das Amtsgericht Bonn dem Kind Grund(!)rechtlich vorgeschriebenem Umgang mit dem Vorbild-Vater (Grundgesetz, Art. 6.2: Erziehung!) verweigert, Das Kind hat sich immer wieder dafür ausgesprochen, zum Vater zurück zu kommen. Unabhängig vom Kind fordert die Erziehung das Grundgesetz. Wir haben nachgewiesen, das Amtsgericht missachtet, bearbeitet nicht, dass Kind und Vater maximal 3 Stunden an den 2x im Monat Reste- Wochenende haben.
6 Solange das Amtsgericht Bonn nach 4 Jahren Zuständigkeit die Grund(!)Fakten des Verfahrens, Beweisvorträge und Schriftsätze weder kennt, noch abklärt, sondern Traumatisierung, Boykottivität der Mutter, Gewalt oder Begabungen des Kindes in selbstverschuldeter Unkenntnis faktenfrei unkonkret als vermeintlich, nicht glaubhaft (Büter: ) veralbert, abqualifiziert und missachtet Zu Grund(!)Fakten siehe unser Schreiben vom , sonst Finde Basics-Grundfakten )
7 Solange die Grund(!)Regeln eines Rechtsstaatlichen Verfahrens zur Durchführung von Terminen, Zulassung und Bearbeitung von Anträgen, Zeugen und Beweisen missachtet werden und Beschlüssen erwiesen unwahr erscheinen, Erinnert sei in Bonn an die Außerkraftsetzung von 23 FamFG, an Präsidentin oder die Unwahrheiten im Beschluss vom
8 Solange das Amtsgericht Bonn dem Kind und der Familie elementare Grund(!)Hilfen verweigert (Foto entfernt: Kind weint und schaut hilfesuchend) Richter-Mutter boykottieren dem Kind die bis 2013 erfolgreiche (Kaufmann Februar 2017), jetzt erneut notwendige Erziehungsberatung für die ElterN: trotz boykottierender Mutter
9 So lange das Amtsgericht Bonn an einer irrationalen, faktenwidrigen Parteilichkeit gegen Kind und Vater festhält, Beispiele: - Mutter durchgehend Kosten- und straffrei: - Hinweisen auf Mobben, psychische Gewalt geht das Amtsgericht nicht nach, - Seitenweisen Hinweise auf Gemütszustand der Mutter beim Jugendamt wird nicht nachgegangen; - Mutter lässt Amtsgericht Bonn jeglichen Boykott von (Kind)s Begabungen oder Boykott der Kooperationsbitten des Vaters durchgehen
10 So lange das Amtsgericht Bonn fahrlässig bis vorsätzlich die psychische und weitere Schädigung des Kindes betreibt, zumindest aktenkundig wissentlich in Kauf nimmt (Jan Hendrik Büter: : Keine Eile, Keine Eile ) solange wird der Vater gegen juristisch-bürokratischen Kindes-Missbrauch angehen
11 Sachlich, korrekt, deutlich und seit 2017 gezielt öffentlich! Im Einklang mit Rechtsstaatsprinzip, Verfassung, Natur(!)Recht und Fakten. Nichts und niemand wird und darf einen Vater abhalten, das Beste für seine Kinder oder Kind zu erreichen. Menschenrechte sterben durch Schweigen.
Richter Büter: Die dritte offenkundige, gezielte Unwahrheit gegen die Präsidentin des OLG Köln von Schwerin, den Vater und das Kind
(VNVater) B. (NName) M.P.A., M.A. Address: Am Sportplatz 22 / 53343 Wachtberg Email: OneTwoThree@Web.de Fax: 0321-2345 4321 Tel. office: 0228 57 22 50 Tel. mobil: 0178 801 64 63 Tel. home: 022 25 94 70
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fasfdasdfasdfassdf Address: aasdfasdfasdfasdfassdfaf Email: asdfasdfasd f Fax: 234523525 Tel. office: asfa234425 Tel. mobil: 245252345 Tel. home: 24523452 4.2.2019 Staatsanwaltschaft Bonn Herbert-Rabius-Str.
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