Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 1 Ws 23/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5210 Ws 3/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 32/05 Landgericht Potsdam 496 Js 39479/05 Staatsanwaltschaft Potsdam 012 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache g e g e n.. w e g e n gefährlicher Körperverletzung u. a.; hier nur: Beschwerde gegen die Festsetzung der einem Zeugenbeistand erstattungsfähigen Kosten Beteiligte:.. hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und den Richter am Oberlandesgericht Heck am 26. Februar 2007 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer (große Jugendkammer) des Landgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e :

2 - 2 - I. Der in einem vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam geführten Parallelverfahren angeklagte Zeuge.wurde in hiesiger Sache am 15. Februar 2006 von der Jugendstrafkammer des Landgerichts zeugenschaftlich vernommen. Beiden Verfahren zugrunde lag ein zunächst zum Teil als versuchter Mord gewerteter - Vorfall vom 3. Juli 2005, als die rechtsextremistisch eingestellten Angeklagten in Potsdam zwei politisch Andersdenkende nach Verlassen einer Straßenbahn verfolgt und mit Fäusten geschlagen, mit beschuhten Füßen getreten sowie ihnen teilgefüllte Bierflaschen auf den Kopf geschlagen haben sollen. Dem Zeugen wurde mit Gerichtsbeschluss vom 15. Februar 2006 für die Dauer seiner Vernehmung sein Verteidiger, Rechtsanwalt aus Potsdam, gemäß 68 b StPO zum Beistand bestellt. Die Vernehmung des Zeugen dauerte ca. zwei Stunden, in denen er zur Sache aussagte, wodurch er maßgeblich zur Verurteilung der Angeklagten beitrug, und in denen er von den fünf Verteidigern der vor der Kammer angeklagten Heranwachsenden intensiv befragt wurde, Der Zeugenbeistand hat beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf der Basis der einem Verteidiger im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht zustehenden Gebühren in Höhe von 695,16 festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat die Gebühren nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht entsprechend festgesetzt. Auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die erstattungsfähigen Gebühren auf 417,60 Euro ermäßigt und dabei u.a. eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr für Verteidiger (Vergütungsverzeichnis - VV - zum RVG Nr. 4112, 4114) angesetzt. Hiergegen wendet sich der Vertreter der Landeskasse mit seiner von der Kammer mit Berichtigungsbeschluss vom 14. November 2006 zugelassenen Beschwerde, die eine Kostenerstattung auf der Grundlage ausgeübter Einzeltätigkeit (VV zum RVG Nr Nr. 4: 168,- Euro) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt in Höhe von lediglich 218,08 Euro, erstrebt. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. a) Das Rechtsmittel ist nach seiner Zulassung gemäß 55 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 33 Abs. 3 S. 2 RVG statthaft. b) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß 56 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 33 Abs. 8 S Halbsatz RVG der Senat in voller Besetzung mit drei Berufsrichtern berufen, da die Strafkammer die angegriffene Entscheidung in entsprechender Besetzung gefasst hat. Zwar hat das Landgericht in diesem Zusammenhang verkannt, dass 56 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 33 Abs. 8 S. 1 RVG eine originäre Einzelrichterzuständigkeit für Entscheidungen über Erinnerungen in Kostenfestsetzungssachen geschaffen hat, ohne dabei zwischen Strafsachen und übrigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu differenzieren; ihr war es deshalb keineswegs verwehrt, durch den Einzelrichter zu entscheiden, zumal eine Besetzung der Kammern des Landgerichts in unterschiedlicher Stärke dem Strafverfahren nicht schlechthin fremd ist. Tragende verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsätze stehen einer Entscheidung des Landgerichts durch eines seiner Mitglieder als originärem Einzelrichter nach 33 Abs. 8 S. 1 RVG nicht entgegen. Insbesondere gilt kein strafprozessualer Grundsatz des Inhalts, dass die in Rechtsmittelverfahren sachlich zuständigen Gerichte stets mit drei (Berufs-) Richtern besetzt sind. So lässt 76 Abs. 2 GVG eine aus zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bestehende Besetzung der großen Strafkammern beim Landgericht zu; gemäß 76 Abs. 1 S Halbsatz sind die Strafkammern in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts (bei dem Amtsgericht) im Übrigen nur mit den Vorsitzenden (als Berufsrichter) und zwei Schöffen besetzt (kleine Strafkammer). Für die Besetzung der Strafsenate bei den Oberlandesgerichten lässt 122 Abs. 1 GVG seinerseits Durchbrechungen der Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern zu; dort ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die Senate nur dann durch drei Richter einschließlich des Vorsitzenden entscheiden, wenn nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat. "Prozessgesetz" in diesem Sinne ist etwa auch 80 a OWiG in Bußgeldsachen. Dem Einzelrichter die Entscheidungskompetenz über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspfleger bei den Landgerichten in Strafsachen zu übertragen, ist auch mit anderen, allgemeinen, Grundsätzen des Strafverfahrens vereinbar. Die strafprozessualen Grundsätze haben ihre besondere Ausformung vor allem vor dem Hintergrund

4 - 4 - erhalten, dass die Strafprozessordnung Zwangsmaßnahmen vorsieht, die zwangsläufig mit Eingriffen in Freiheitsrechte der Bürger verbunden sind. Derartige Gesichtspunkte haben indes im Kostenfestsetzungsverfahren, bei dem es lediglich um die Abwicklung der kostenrechtlichen Folgen eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozesses geht, keine maßgebende Bedeutung mehr (zutreffend OLG Düsseldorf NStZ 2003, 324; Senatsbeschluss vom 21. Juli Ws 66/03 -). Die Entscheidung der Strafkammer, den angefochtenen Beschluss in voller geschäftsplanmäßiger Besetzung zu treffen, erweist sich indes im Ergebnis als tragfähig. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage nach Art und Umfang der Vergütung von Zeugenbeiständen hat nämlich grundsätzliche Bedeutung, weshalb es sachgerecht gewesen wäre, die Sache nach 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf die Strafkammer zu übertragen ( 33 Abs. 8 S. 2 RVG). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Festsetzung der erstattungsfähigen Gebühren des Zeugenbeistandes auf der Grundlage des 48 RVG i.v.m. Nr. 4112, 4114 VV vorgenommen. Soweit der Vertreter der Landeskasse eine Festsetzung auf der Grundlage der Nr Ziff. 4 VV vorgenommen wissen will, gehen seine Einwände ins Leere. Gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV sind die Vorschriften des 4. Teils des VV für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Beistand des Zeugen entsprechend anzuwenden. Welche Gebühren dieses Abschnitts entstanden sind, richtet sich danach, womit konkret der Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt wurde und welche Tätigkeit er erbracht hat (OLG Oldenburg JurBüro 2006, 197). Dass seine Beiordnung entsprechend der in 68 b StPO enthaltenen Formulierung (lediglich) für die Dauer der Vernehmung des Zeugen erfolgt ist, rechtfertigt allein noch nicht den Schluss, es handele sich um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vergütungsvorschriften des RVG. Die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV enthaltene Regelung ist demzufolge weder in der Weise zu verstehen, dass der Zeugenbeistand stets die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu beanspruchen hätte, noch insoweit, dass er stets auf die Abrechnung nach den Nr Ziff. 4 VV zum RVG beschränkt sei (KG 4. Strafsenat RVGreport 2006, 107). Ersteres führte nämlich häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung und einer nicht gerechtfertigten Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers, der die volle Strafverteidigung führt (OLG Oldenburg aao), letzteres würde umgekehrt den einzelfallabhängigen, zum Teil sehr umfangreichen, Vorbereitungsaufwand des (häufig gerade auch vorterminlich bestellten) Zeugenbeistandes nicht mehr angemessen honorieren, zumal der Gesetzgeber bei Schaffung des RVG gerade

5 - 5 - beabsichtigt hatte, die Stellung des Opfers im Strafverfahren zu stärken (BT-Drs. 15/1971, S. 220). Der Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des VV läßt eine (erweiternde) Auslegung im Sinne unterschiedsloser Vergütung des Zeugenbeistandes nach den Vergütungstatbeständen der Nr ff VV nicht zu (so aber KG 3. Strafsenat RVGreport 2005, 341; Burhoff RVGreport 2006, 81), weil er auf alle Vergütungsregelungen des 4. Abschnitts, also gerade auch auf diejenige für Einzeltätigkeiten (Nr ff VV) Bezug nimmt. Umgekehrt muss sich nicht jede Bestellung eines Zeugenbeistandes ( für die Dauer der Vernehmung ) als Einzeltätigkeit darstellen, da die gesetzliche Regelung des RVG ein derartiges Normenverständnis ebenfalls nicht gebietet und anderenfalls gerade mit der Neuregelung der Vergütungsvorschriften beabsichtigte einzelfallbezogene Entscheidungen (BT-Drs. aao S. 146: Leistungsorientiertere Vergütungsregelungen, S. 220 : Spielraum, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen ) ausgeschlossen werden würden, ferner Nr ff VV nur subsidiär anzuwenden sind (vgl. Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV; a.a. KG 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Januar Ws 2/07 - : Ausgleich atypisch umfangreichen Aufwands durch Pauschgebühr nach 51 RVG). Dies zugrundegelegt, steht dem Beistand des Zeugen.eine kostenmäßige Vergütung nach Nr. 4112, 4114 VV zu. Der Umfang seiner Arbeitsleistung geht fallbezogen über eine bloße Einzeltätigkeit (Nr ff VV) hinaus, weil er einerseits zwar bereits vor seiner Beiordnung in dem u.a. gegen diesen geführten Parallelverfahren als Verteidiger umfangreich tätig geworden war, sich daraus aber gerade eine rechtlich komplizierte Verfahrenslage ergab, die umfängliche Vorüberlegungen über den Umfang der rechtlich gebotenen Aussagetätigkeit des Zeugen nötig machte. Die Verfahrensgebühr (124,- Euro) deckt den gesamten Aufwand des Beistands in dem seine Tätigkeit betreffenden Verfahrensabschnitt, hier der Vernehmung des Zeugen., ab. Erfasst wird sein Gesamtaufwand bei der Terminsvorbereitung, vor allem das Absprechen des konkreten Aussageverhaltens. Sie ist im Hinblick auf den über die bloße Beistandsleistung im Gerichtstermin vom 15. Februar 2006 hinausgehenden, bereits skizzierten und auch ohne weitergehenden Vortrag erkennbaren, Aufwand des Beschwerdeführers fallbezogen angemessen. Die Terminsgebühr (216,- Euro) steht dem Zeugenbeistand schon deshalb zu, weil er gerade für die Dauer der Vernehmung in der Hauptverhandlung bestellt worden ist. Sie wird entsprechend der Formulierung des Gesetzes (je Hauptverhandlungstag) zusätzlich zur Verfahrensgebühr gewährt.

6 - 6 - Wegen der bereits erfolgten Einarbeitung in das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren gleichen Inhalts und der deshalb nicht mehr notwendigen Vorbereitung hiesiger Strafsache kann der Beistand demgegenüber die Grundgebühr nach Nr VV nicht beanspruchen, die gerade den entsprechenden Aufwand abdecken will (vgl. KG RVGreport 2006, 107). Am Ende hat der Zeugenbeistand zusätzlich einen Anspruch auf die Auslagenpauschale nach Nr VV zum RVG (20,- Euro) und kann gemäß Nr VV die Umsatzsteuer auf seine Vergütung (hier: 57,60 Euro) geltend machen. Hieraus resultiert der im angefochtenen Beschluss tenorierte Betrag. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

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