1. Anderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Saarland) vom 11. März 2011

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1 1. Anderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Saarland) vom 11. März zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 04. März zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Saarland und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Saarland) vom 04. März zum Tarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV-A AWO Saarland) vom 04. März zum Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV-Prakt AWO Saarland) vom 04. März 2009 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen, - vertreten durch den Vorstand - und einerseits der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Saar, St. Johanner Straße 49, Saarbrücken - vertreten durch die Landesbezirksleitung Saarund der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesbezirk Saarland, Mainzer Straße 84, Saarbrücken - vertreten durch den Landesvorsitzenden und den Geschäftsführerwird Folgendes vereinbart: andererseits i. Änderungstarrrvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 1 i. März 2011 Seite 1 von 20

2 Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung vom 11. März Abschnitt Änderungen des Tarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) 110m 04. März 2009 Der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 04. März 2009 wird wie folgt geändert: 1 Änderungen der Anlage A zu 19 Absatz:2 (Tabellenentgelt) 1. Die um 2,1 % erhöhte Enlgeltlabelle der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 01. April 2011 die bisher gültige Entgelttabelle gemäß Anlage B zum TV AWO Saarland vom 04. März Die um weitere 2,1 % und anschließend um weitere 17,00 Euro erhöhte Entgelttabelle der Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 01. Januar 2012 die bis dahin gültige Entgelttabelle gemäß Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. Protokollerklärunq zu 1 Ziffern 1 und 2: Die Entgelttabellen gemäß den Ziffern 1 und 2 ersetzen die bisherige Anlage B und gelten als Anlage A zu 19 Absatz 2 des Tarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 04. März Sie werden ab jeweiliger Gültigkeit als solche bezeichnet. 3. Die jeweils geänderten Werte werden in die Kr-Anwendungstabelle gemäß Protokollerklärung zu 16 Absatz 8 TV-Ü AWO Saarland übernommen. 1. Änderungslariivertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seile 2 von 20

3 :1 Änderung von 14 Absatz 1 Satz:1 Buchstabe b (Ausgleich für SCl1derformen der Arbeit) Ab dem 01. Juli 2011 wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit von 1,30 Euro je Stunde auf 1,70 Euro je Stunde erhöht. 3 Einführung von 14a (Kommen aus dem Frei) 1. Nach 14 wird folgender neuer 14a eingeführt:,, 14a Kommen aus dem Frei (1) 'Beschäftige in allen dienstpianorganisierten Einrichtungen und Diensten, die auf Anfrage einer Person mit Anordnungsbefugnis (z.b. Wohnbereichsleitung, Hauswirtschaftsleitung, PDL, Einrichtungsleitung) am selben und/oder am nächsten und/oder am darauffolgenden Tag oder am folgenden Wochenende die Arbeit aufnehmen ("Kommen aus dem Frei"), erhalten neben dem tariflichen Entgelt für jeden Einsatz von bis zu drei Tagen, die Zuschläge gemäß Satz 2. 2Die Zuschläge betragen: a) in der Zeit vom 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2012: für den ersten Einsatz im Kalendermonat, kein Zuschlag für den zweiten Einsatz im Kalendermonat i 20 Euro für jeden weiteren Einsatz im Kalendermonat, i 30 Euro i. Änderungstarifverlrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 3 von 20

4 b) in der Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013: für den ersten Einsatz im Kalendermonat für den zweiten Einsatz im Kalendermonat für jeden weiteren Einsatz im Kalendermonat kein Zuschlag 30 Euro 40 Euro c) in der Zeit vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014: für den ersten Einsatz im Kalendermonat für den zweiten Einsatz im Kalendermonat für jeden weiteren Einsatz im Kalendermonat kein Zuschlag 40 Euro 50 Euro 3Der Einsatz darf nicht mehr als drei Arbeitstage umfassen. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Streit über den Zeitpunkt der Anfrage obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis. (2) Teilzeitbeschäftigte, deren individuelle Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit eines VollbesChäftigten beträgt, erhalten die Zuschläge zur Hälfte. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn eine kurzfristige oder vertretungsweise Arbeitsaufnahme zu den arbeitsvertrag lichen Pflichten der Beschäftigten gehört (Beispiel: Rufbereitschaft, Springer). (4) Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme entsteht aus diesem Paragraphen nicht. (5) Der freiwillige Tausch von einzelnen Schichten und freien Tagen zwischen Beschäftigten führt nicht zu Ansprüchen aus diesem Paragraphen gegenüber dem Arbeitgeber. 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 1 i. März 2011 Seite 4 von 20

5 (6) 'Haben sich Beschäftigte zur Arbeitsaulnahme bereit erklärt, so bewirkt dies eine Änderung des Dienstplanes für den Einsatz, welche unverzüglich im Dienstplan zu dokumentieren ist 20ie Rechte des Betriebsrates gemäß 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG bleiben unberührt. (7) 'Aus der Arbeitsaufnahme darf keine zusammenhängende Schichtfolge entstehen, die mehr als 12 Arbeitsschichten bzw. Arbeitstage umfasst. 2Beslehende betriebliche Regelungen bleiben unberührt. (8) Zuschläge, die gemäß Absatz 1 Satz 2 gezahlt werden, bleiben bei der Bemessung der Enlgeltfortzahlung ( 23) unberücksichtigt und sind nicht zusatzversorgungspflichtig ( 29 Absatz 3.5). (9) 'Die Absätze 1 bis 8 gelten vom 01. Juli 2011 bis zum 30. Juni Sie wirken nicht nach." 2. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren verbindlich, im 1. Halbjahr 2013 die Wirkungen der vorstehenden Regelungen zum Zuschlag für das "Kommen aus dem Frei" in einem oder mehreren Gesprächen zu analysieren und zu bewerten. 4 Änderung von 17 Absatz 3 (Eingruppierung) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:,,'beschäftigte, an die für März 2011 eine Geriatriezulage tatsächlich ausgezahlt wurde, erhalten ab dem 01. April 2011 eine Besitzstandszulage in Höhe der am 31. März 2011 zustehenden Geriatriezulage, solange und soweit die Beschäftigten auf dem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt sind Absatz 2 TV AWO Saarland findet Anwendung," 2. Es wird eine weitere Protokollerklärung zu 17 Absatz 3 eingefügt Die Protokollerklärungen zu 17 Absatz 3 werden wie folgt neu gefasst: 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 5 von 20

6 "Protokollerklärunqen zu 17 Absatz 3: 1. Pflegefachkräfte nach Satz 1 sind Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Das gilt auch für Berufsausbildungen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die nach früheren Rechtsbestimmungen erworben wurden, auch wenn sie weniger als 3 Jahre dauerten. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte ohne eine mindestens einjährige Ausbildung sind keine Pflegekräfte im Sinne dieser Regelung. 2. Der tatsächlichen Zahlung der Geriatriezulage steht es gleich, wenn für März 2011 allein wegen der in 11 Absatz 1 TV-Ü AWO Saarland genannten Gründe die Geriatriezuiage nicht gezahlt wurde. Die Besitzslandszulage wird in diesem Fall ab Wegfall der Gründe gemäß 11 Absatz 1 TV-Ü AWO Saarland gezahlt, wenn und solange die Beschäftigten auf dem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt sind." 5 Änderung von 42 Absatz :3 Satz 1 (inkrafttreten) 42 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Anlage A zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) ist mit einer Frist von 3 Wochen, frühestens zum 31. Dezember 2012, schriftlich kündbar." 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 6 von 20

7 Abschnitt 11 Änderungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Saarland und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Saarland) vom 04. März 2009 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Saarland und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Saarland) vom 04. März 2009 wird wie folgt geändert: 6 Änderung von 5 Absatz 1 (Vergleichsentgelt) n 5 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 eingefügt:,,4ab dem 01, April 2011 werden die individuellen Vergleichsentgelte der übergeleiteten Beschäftigten um 2,1 % und ab dem 01, Januar 2012 zunächst um weitere 2,1 % und anschließend um weitere 17,00 Euro erhöht" 7 Änderung von 14 (Geriatriezuiage) 14 wird wie folgt neu gefasst:,,(1) 1 Die Protokollerklärung Nr, 1 Absatz 1 gemäß Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11, Teil 11 8, Pflegepersonal in Anstalten und Heimen (Geriatriezulage) wird mit Wirkung zum 01, März 2009 aufgehoben; die Geriatriezulage wird ab dem 01, März 2009 nicht mehr gezahlt 2Nach dem 01, März 2009 tatsächlich ausgezahlte Zulagen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, 3 Ansprüche auf Nachzahlung nicht gezahlter Zulagen für die Zeit ab dem 01, März 2009 sind ausgeschlossen, 1, Änderungsiarifvertrag ( V Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11, März 201 i Seite 7 von 20

8 (2) 'Beschäftigte, an die für März 2011 eine Geriatriezulage tatsächlich ausgezahlt wurde, erhalten ab dem 01. April 2011 eine Besitzstandszulage in Höhe der am 31. März 2011 zustehenden Geriatriezulage, solange und soweit die Beschäftigten auf dem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt sind Absatz 2 TV AWO Saarland findet Anwendung. Protokollerklärung zu 14 Absatz 2: Der tatsächlichen Zahlung der Geriatriezulage steht es gleich, wenn für März 2011 allein wegen der in 11 Absatz 1 TV-Ü AWO Saarland genannten Gründe die Gerialriezulage nicht gezahlt wurde. Die Besitzstandszulage wird in diesem Fall ab Wegfall der Gründe gemäß 11 Absatz 1 TV-Ü AWO Saarland gezahlt, wenn und solange die Beschäftigten auf dem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt sind." 8 Änderungen des 16 (Eingruppierung) 1. Nach 16 Absatz 7 TV-Ü AWO Saarland werden ein neuer Absatz 7a und zwei Protokollerklärungen zu Absatz 7a eingefügt:,,(7a) 'Pflegekräfte n der stationären Altenhilfe mit entsprechenden Tätigkeiten, die ständig auf einem Wohnbereich arbeiten, in dem bei den Bewohnerinnen mindestens 50 % zusammengenommen die Pflegestufe 2 und höher festgestellt wurde, erhalten ab dem 01. Juli 2011 eine Erschwerniszulage. 2Die Berechnung nach Pflegeslufen erfolgt nach der tatsächlichen Belegung im Monatsdurchschnitt des ersten Monats eines Quartals. 3Die damit festgestellten Verhältnisse gelten dann für die beiden folgenden Monate des Quartals. 40b der Anspruch entsteht, wird in jedem ersten Monat für das gesamte Quartal festgelegt 5Die Zahlung erfolgt jeweils im folgenden Monat 60ie Höhe der Zulage beträgt für examinierte Pflegekräfte 40,00 Euro, für alle anderen Pflegekräfte 20,00 Euro Absatz 2 TV AWO Saarland findet Anwendung. 8SeSChäftigte, denen eine Besitzstandszulage gemäß 14 Absatz 2 (für den Wegfall der Geriatriezulage) zusteht, erhalten für die Dauer von deren Zahlung keine Zulage nach diesem Absatz. 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 8 von 20

9 Pratakallerklärung zu Absatz 7a Satz 1: a. Falls die Einstufungen nach Pflegestufen infalge der Veränderung des Pflegebedür! tigkeitsbegriffes geändert werden, muss die Regelung entsprechend angepasst werden. b. Für die Voraussetzungen und die Anwendung von Satz 1 gelten für die nachfolgend abschließend aufgezählten Pflegekräfte mit besonderen Arbeitszeiten ader besonderen Aufgaben folgende Hinweise: Pflegekräfte als Nachtwachen st die Dauer-Nachtwache in ihrer Nachtschicht für das ganze Haus tätig, sind die Pflegeslufen über das ganze Haus zu berechnen. Wird die Nachtwache im Rahmen der Wechselschicht tätig, ist für die Gewährung der Zulage entscheidend, in welchem Wohnbereich sie überwiegend tätig ist. Pflegekräfte für Bewohnerinnen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 87b 8GB X (PEA-Kraft) st die PEA-Kraft für das ganze Haus tätig, sind die Pflegeslufen über das ganze Haus zu berechnen. Erbringt die PEA-Kraft ihre Tätigkeit überwiegend in einem Wohnbereich, sind die Pflegestufen in diesem Wohnbereich maßgeblich. Pflegekräfte in der Sozialen Betreuung st die soziale Betreuung für das ganze Haus tätig, sind die Pflegestufen über das ganze Haus zu berechnen. Erbringt die soziale Betreuerin ihre Tätigkeit überwiegend in einem Wohn bereich, sind die Pflegestufen in diesem Wohnbereich maßgeblich. Praxisanleiter st der Praxisanleiter für das ganze Haus tätig, sind die Pflegestufen über das ganze Haus zu berechnen. Erbringt der Praxisanleiter seine Tätigkeit über- 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 9 von 20

10 wiegend in einem Wohnbereich, sind die Pfleges!ufen in diesem Wohnbereich maßgeblich. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Praxisanleiter einen Zuschlag für Ausbilder gemäß Absatz 7b erhält. Erhält der Praxisanleiter auch bei Berücksichtigung von 28 Absatz 2 TV AWO Saarland den Zuschlag für Ausbilder nicht in voller Höhe entsprechend dem Verhältnis seiner individuelien Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, besteht der Anspruch auf die Erschwerniszulage anteilig in dem Verhältnis, in dem der Praxisanleiter den Zuschlag für Ausbilder gemäß Absatz 7b nicht erhält. - Qualitätsbeauftragte, auch wenn sie Pflegekräfte sind, sind nicht im Sinne dieser Vorschrift in der Pflege tätig und haben keinen Anspruch auf Erschwerniszulage. Pflegedienslleitungen, auch wenn sie Aufgaben von Pflegekräften übernehmen, sind nicht im Sinne dieser Vorschrift in der Pflege tätig und haben keinen Anspruch auf Erschwerniszulage. c. 28 Absatz 2 TV AWO Saarland findet Anwendung. Protokollerklärung zu Absatz 7a Satz 6: Examinierte Pflegekräfte sind Beschäftigte mit einer abgeschlossenen 3-jährigen einschlägigen Berufsausbildung. Sie müssen laut Heimpersonalverordnung des Saarlandes als Fachkräfte anerkannt sein." 2. Nach 16 Absatz 7a TV-Ü AWO Saarland wird ein neuer Absatz 7b eingefügt:,,(7b) 'Pflegekräfte als Praxisanleiter für die Ausbildung in der Altenpflege, die für diese Tätigkeit vollständig von anderen Tätigkeiten freigestellt sind, erhalten einen monatlichen Zuschlag für Ausbilder in Höhe von 100, Absatz 2 TV AWO Saarland findet Anwendung. 3Sind die Praxisanleiter für die Ausbildung in der Altenpflege nur mit einem Anteil ihrer Arbeitszeit von anderen Tätigkeiten befreit, vermindert sich der nach Satz 1 zustehende Zuschlag entsprechend." 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März Seite 1 0 von 20

11 9 Änderung des 18 (Entgeltgruppe 2Ü) Die Werte der in 18 TV-Ü AWO Saarland enthaltenen Entgeltlabelle werden ab dem 01. April 2011 um 2,1 % und ab dem 01. Januar 2012 zunächst um weitere 2,1 % und anschließen um weitere 17,00 Euro erhöht. Die nachfolgenden Tabellen ersetzen jeweils die bisherige Entgeltlabelle: ab dem 01. April 2011: Stufe 1 Stufe : , ,87 Stufe 3 Stufe , ,87 Stufe 5 Stufe , ,04 ab dem 01. Januar 2012: Stufe 1 Stufe , ,09 Stufe 3 Stufe , ,22 Stufe 5 Stufe ) 2.086, ,53 i, 10 Änderung des 20 (ln-kraft-treten, Laufzeit) 20 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Die 16, 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, SChriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Mai 2011, 18 mit einer Frist von 3 Wochen frühestens zum 31. Dezember 2012." 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 11 von 20

12 Abschnitt m Änderungen des Tarifvertrages für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV-A AWO Saarland) vom 04. März 2009 Der Tarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV A AWO Saarland) vom 04. März 2009 wird wie folgt geändert: 11 Änderung des 8 (Ausbildungsentgelte ) Die um 2,1% erhöhten Ausbildungsentgelte ersetzen ab dem 01. April 2011 die bisher gültigen Ausbildungsentgelte. Die um weitere 2,1 % erhöhten Ausbildungsentgelte ersetzen ab dem 01. Januar 2012 die bis dahin gültigen Ausbildungsentgelte. Daraus folgt: 1. 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:,,(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten AusbildungSjahr im vierten Ausbildungsjahr 699,53 Euro, 753,58 Euro, 799,18 Euro, 865,30 Euro, und ab dem 01. Januar 2012 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr 714,22 Euro, 769,41 Euro, 815,96 Euro, 883,47 Euro." 2. 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 12 von 20

13 ,,(2) Davon abweichend beträgt das monatliche Ausbildungsentgell für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Entbindungspflege und der Altenpflege, im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr 818,47 Euro, 881,81 Euro, 983,84 Euro, und ab dem 01, Januar 2012 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr 835,66 Euro, 900,33 Euro, 1,004,50 Euro," 12 Änderung des 19 (nkrafttreten, Laufzeit) 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: }Davon abweichend ist 8 Absätze 1 und 2 mit einer Frist von drei Wochen, frühestens zum 31, Dezember 2012, kündbar." 1, Änderungstarifvertrag (TV ariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11, März 2011 Seite 13 von 20

14 Abschnitt V Änderungen des Tarifvertrages für die PraktikantinnenlPraktikanten der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV-Prakt AWO Saarland) vom 04. März 2009 Der Tarifvertrag für die Prakiikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV Prakt AWO Saarland) vom 04. März 2009 wird wie folgt geändert: 13 Änderung des 4 Absatz 1 (Höhe der Praktikantenvergütung) Die um 2,1% erhöhten Praktikantenvergülungen ersetzen ab dem 01. April 2011 die bisher gültigen Praktikantenvergütungen. Die um weitere 2,1% erhöhten Praktikantenvergülungen ersetzen ab dem 01. Januar 2012 die bis dahin gültigen Praktikantenvergütungen. Daraus folgt: 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:,,1. Die monatliche Praktikantenvergütung beträgt für den Beruf des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1.525,24 Euro, für den Beruf der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin, Krankengymnastin 1.302,73 Euro, für den Beruf der Kinderpflegerin, Masseurin, med. Bademeisterin 1.246,51 Euro 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 14 von 20

15 und ab dem 01. Januar 2012 für den Beruf des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1.557,27 Euro, für den Beruf der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin, Krankengymnastin 1.330,09 Euro, für den Beruf der Kinderpflegerin, Masseurin, med. Bademeisterin i.272,69 Euro." Abschnitt V 14 nkrafttreten des 1. Änderungstariflertrages Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Davon abweichend treten die 1, 6, 9, 11 und 13 zum 01. Januar 201 i in Kraft. 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 15 von 20

16 /1! Berlin/Saarbrücken, den,> ~, " Saarbrücken, den Fürden Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Für die! Vereinte Dienstieistungs9Fwerkschaft. ver.dl Andreas Johnsen Vorsitzender Alfred Staudt LandeSbeZirkSlef,kr i G4ro Kettler Geschäftsführer Thomas l!lüller Landesfachb/reichSleiter J Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Landespezirk Saarland Peter Landesvorsitzender Willi Schirra Geschäftsführer 1. Änderungstarifverlrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 16 von 20

17 Anlage 1 zum 1. Änderungstarifllerlrag AWO Saarland 110m 11. März 2011 (TV Tariferhöhung 2011 AWO Saarland) Tabelle Entgeltgruppen (Entgelttabelle) TV AWO Saarland ab 01. April 2011 Entgelt- Gnmdentaelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ) 2.235, , , , , , , , , , , ,75 3 ) ,22 4 ) 2.171, , , , , , , , , , , , , , , , ,96 5 ) ,50 6 ) 1.936, , , , , , , , , , , , , , , , ,89 1S 1.447, , , , , , , , , ,09 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) E 9b Stufe :3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6?697, , , ,60 3) 2.738,31 4) 2.011,43 5) 2.532,92 6) 1.800,71 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom i i. März 2011 Seite 17 von 20

18 Anlage 2 zum 1. Änderungstarifvertrag AWO Saarland 110m 11. März 2011 (TV Tariferhöhung 2011 AWO Saarland) Tabelle Entgeltgruppen (Entgeltlabelle) TV AWO Saarland ab 01. Januar 2012 Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe :3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 ' ,737,51 4,146,08 4,298,20 4,841,50 5,254, ,385,46 3,754,90 3,972, ,121, ,52 3,646,24 i 4,298,20 4,798,03 4,004,81 4,504, ,798,69 3,102,94 3,537,58 3,917, , ,700,90 2,994,29 3,211,61 3,537,58 4,010, ,603,11 2,885,62 3,102,94 3,320,25 3,733, ) 2,299,95 2,548,77 2,679,17 3,026, ,53 3,541,21 i 8 2,153,25 2,385, ,45 2,592,24 2,700,90 2,769,36 3 ) 7 2,016,35 4 ) 2,233,65 2,374, ,58 2,565,07 2,641,13 6 1,977,23 2,190,20 2,298, , ,71 2,543,34 5 1,894,65 2,097,84 2,201,06 2,304,30 2,380, ,69 5 ), 4 1,801,20 6 ) 1,994,62 2,125,01 2,201, ,13 2,321,68 3 1,771,85 1,962,01 2,016,34 2,103,27 2,168,46 2,228,23 2 1,634,94 1,809,89 1,864,21 1,918,55 2,038,07 2,163, ,09 1,548,23 1,601,36 1,686,38 1,771, , ,91 1,516,51 1,546,93 1,625,17 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) E9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ) 2,771,53 2,,939,95 3,146,41 3,341,99 3) 2,812,81 4) 2,070,67 5) 2,603,11 6) 1,855,52 1, Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11, März 2011 Seite 18 von 20

19 Anlage:3 :zum TV-Ü AWO Saarland KR-Anwendungstabelle 2011 für den Pflegedienst gemäß Anhang :zu 20 und der Anlage A zum TV AWO Saarland vom 04. März 2009 Werte <US Entgelt- Entgeltgruppe gruppen der all- pe gemeinen Tabelle Kr 12 12a 11 _._..._"-_._---_. 11b lla 10 loa 9d 9 und 9b 9c 9b 9a Zuordnungen Vergütungs- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe :; Stufe 6 zu Kr/Kr-Verläufe X mit Aufstieg nach X 3.448,17 3,820,65 4,299,56 nach 5 J. S1. 3 nach3j.st.4 ~L mit A.llfstiEliU'ach X~_ -. X X V V V V V mit Aufstieg nach X mit AufstieQ nach X mit Aufstieg nach X mit Aufstieg nach V mit Aufstieg nach V -----" ohne Aufstieq ohne Aufstieg f-.:3.3.: li U 7 3.:~,1J_".!,!._ '---- -:--_._-- 3,128, ,17 3,911,11 nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St 4 3,022, ,31 3,639,73 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 2,947, , ,32 - nach 4 J. St. 3 nach 2 J. st. 4-2,862,83 3,065,04 3,256,60 - nach 5 J. Si. 3 nach 5J. St. 4-2,607,41 2,947,97 3,065,04 nach 5J, St. 3 nach 5J. St 4-2,607,41 2,697,87 2,862,83,,-- nach 5J. St. 3 nach 5J ,8 und 9b 8a 7 und 8 7a 4 und 6 4a 3 und 4 3a ~. mit Aufstieg nach V V mit Aufstieg nach Va + V V mit Aufstieg nach V ~ mit Aufstieg nach Va V mit Aufstieg nach V + Va V mit Aufstie~ nach V 1 mit Aufstieg nach 11 + V 111 mit Aufstieg nach V mit Aufstieg nach 1 2,309, ,49 2,522,27 2,697,87 2,862,83 2,171,06 2,171,06 2,309,42 2,522,27 2,628, ,31 2,011,43 1,800,71 1,936,94 2,064,65 2,336, , ,38 1,718,76 1,905,00 1,958,22 2,043,36 2,107,21 2,257,28 nach 4 Jahren nach 4 Jahren nach 4 Jahren nach 3 Jahren , Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11, März 2011 Seite 1 9 von 20

20 Anlage 3 zum TV-Ü AWO Saarland KR-Anwendungstabelie 2012 für den Pflegedienst gemäß Anhang zu 20 und der Anlage A zum TV AWO Saarland vom 04. März 2009 Werte aus Entgelt- Eltgeitgruppe Zuordnungen Vergütungsgruppen der all- pe gruppen gemeinen Tabelle Kr zu Kr/Kr-Verläufe 12 12a X mit Aufstieg nach X 11 11b X mit Aufst~!,ach X 11a X mit AufstieQ nach X 10 10a X mit Aufstieg nach X 9d Viii mit Aufstieg nach X 9 und 9b 9c V mit Aufstieg nach V f V mit Aufstieg nach V 9b 1---_... V ohne Aufstieg 9a V ohne Aufstieg Va mit AufstieQ nach V 7,8 und 9b Ba V mit Aufstieg nach Va + V V '!... mit Aufstieq nach V mit Aufstieg nach Va 7 und 8 7a V mit Aufstieg nach V + Va V mit Aufstieg nach V 11 mit Aufstieg nach V 4 und 6 4a 111 mit Aufstieg nach V 3 und 4 3a mit Aufstieg nach _.. _ Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe :3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , ,85 - nach 5J. 8t. 3 nach 3 J , , , , ,24 - nach 2J. St. 3 nach 5J , , ,23 - nach 2 J. St. 3 nach 3J. St , , ,27 - nach 4J. St. 3 nach 2 J f--- _ , , ,99 - nach 5 J nach 5 J , , ,41 nach 5 J. St. 3 nach 5 J , , ,95 - nach 5J. S1. 3 nach 5 J. St , , , , , , , , , , , , , , , , , ,34 i 1.771, , , , , ,68 nach 4 Jahren nach 4 Jahren nach 4 Jahren nach 3 Jahren....,. 1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011) AWO Saarland vom 11. März 2011 Seite 20 von 20

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