3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 75 1 DRITTER TEIL DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

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1 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 75 1 DRITTER TEIL DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG KAPITEL I - EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG Artikel 75 Einreichung der europ. Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt in München oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder ❶ b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats ❷, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre ❸ ❹ ❽. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen [Geheimhaltung Art 77], oder b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen ❺. (3) Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, dass europäische Teilanmeldungen [Art 76] bei einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden. [werden ggf. weitergeleitet -> späterer Einreichungstag] ❶ oder Zweigstelle Berlin: Beschl. Präs ; DVO 03 S.3 - oder Pschorrhöfe M.: Beschl. Präs ; DVO 03 S.4, oder beim DPMA nach Verwaltungsvereinbarung DVO 03 S.49 - entspr. Vereinbarung soll es auch mit dem Nd Amt geben (Gall) ACHTUNG nicht in Wien einreichbar. Mitt. EPA (DVO 03 S.51) ❷ Liste aller Einreichungsstellen in RiLi A-II 1.2; unter Anwendung von R 85(3) bei Fristversäumnis (Priofrist) kann so nationaler Feiertag ausgenutzt werden, um in diesem Land einzureichen; zugelassener Vertreter kann z.b. in GB einreichen, da epa hinterlegt wird und keine GB-Patentanmeldung! ❸ laufendes Konto: VLK 6.9: Abbuchungsverfahren: Abbuchungsauftrag über Anmelde-, Recherchegebühr (Art 78(2)), Benennungsgebühr (Art 79(2)) und Anspruchsgebühr (R 31(1)) kann mit epa beim nat. Amt eingereicht werden. Jedoch können keine Schecks eingereicht werden, da es sich um Zahlungsmittel handelt. (DVO 03 S.486) Ausnahme: Vereinbarung EPA - DPA: Schecks werden abgeholt Beträge für epa können nicht auf Konto beim DPA überwiesen werden: Verwaltungsvereinbarung (DVO 03 S.49). ❹ Siehe auch Vorschriften zum nationalen Recht ❺ BG,CY, FR, GB, IT, GR, PT, ES: Anmeldung darf nicht beim EPA eingereicht werden (gilt i.a. nur für Erstanmeldungen, nicht für Anmeldungen, die nationale Priorität in Anspruch nehmen: (s. Nat. Recht zum EPÜ: S. 35ff) NL: epa muss beim EPA eingereicht werden (s. Nat. Recht S. 42) ❻ Formblatt dient als Empfangsbescheinigung und als Nachweis für Anlagen, z.b. Abbuchungsauftrag. ❼ Danach sind alle Schriftstücke nur noch an das EPA zu richten. Mitt. EPA (DVO 03 S. 321, 2.1) 75 Art 61, R15 Neue Anmeldung durch Berechtigten kann beim nationalen Amt eingereicht werden Art 76, R25 - Europäische Teilanmeldung Art 78 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Art 77 - Weiterleitung an's EPA - VLK 6.9 Art Fristen Art Gegenseitige Unterrichtung Art 133 (2), R 101 (4) - Einreichen kann jeder. Danach herrscht gegebenenfalls Vertreterzwang Art Einreichung Euro-PCT R 26 - Formblatt für Erteilungsantrag bei den in Art 75 (1) genannten Behörden zu erhalten R 35 - Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen R 36 - Unterlagen nach Einreichung der Europäischen Patentanmeldung R 41 - Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen R 85 - Verlängerung von Fristen gilt entsprechend R 95a - Anlage, Führung, Aufbewahrung von Akten R 26 PCT - Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt R 82.1a) PCT- Störung im Postdienst: Beweis für Einschreiben 5- Tage vor Fristablauf R 92.4 PCT- Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw. RiLi A II 1 4 Einreichung von Anmeldungen und Eingangsprüfung A 11 PCT Zuerkennung AT A 14 PCT Mängelbehebung R 26 PCT Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt R 82.1a) PCT Störung im Postdienst: Beweis für Einschreiben 5- Tage vor Fristablauf R 92.4 PCT Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw. Anmeldetag: A11, R 20; Richtigstellung R 20.6, A 11(2)b) R 18.1 PCT: Definition Sitz, Staatsangehörigkeit A 9, R 18.3: Berechtigung zur Einreichung einer PCT überhaupt A 10, R 19.1,2: Berechtigung zur Einreichung einer PCT bei RO R 19.4: IB als hilfsweise Anmeldeamt Sprache für AT: A 3(4), ivm R 12.1; Mangel: A 11(1), R 20.4d), R 26.3ter; AT immer zuerkannt: R19.4 (IB) R 24 Allgemeine Vorschriften (1) Europäische Patentanmeldungen können schriftlich bei den in Artikel 75 genannten Behörden unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass europäische Patentanmeldungen auf andere Weise mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können, und die Bedingungen für deren Benutzung festlegen. Er kann insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer vom Europäischen Patentamt festzusetzenden Frist schriftliche Unterlagen nachzureichen sind, die den Inhalt der auf diese Weise eingereichten Anmeldungen wiedergeben und dieser Ausführungsordnung entsprechen. (2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung ❻, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. (3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Art 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die

2 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 75 2 Bulgarien BG Estland EE Slowakischen Rep. SK Tschechische Rep. CZ *Slowenien SI Erstr endete Ungarn HU nationaler Weg offen Rumänien RO Erstr endete * nationaler Weg geschlossen ❽ RiLi A II Schecks nur bei Einreichung bei EPA. Abbuchungsaufträge vom laufenden konto können auch Anmeldung an nationale Ämter beigefügt werden (s. auch Nr. 6.2, 6.9 VLK) G 5,7,8/88 G 2/95 J 21/85 T 485/89 J 1/80 J 11/87 J 15/86 J 18/86 J 4/87 J 18/90 J 30/90 J 7/97 Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit. (4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages ihres Eingangs beim Europäischen Patentamt mit ❼. R 85(3) So-Fristverlängerung gilt auch bei Einreichungen bei nationalen Ämtern, wenn diese geschlossen sind, selbst wenn das EPA geöffnet ist. Verwaltungsvereinbarung mit DPMA (DVO 03 S.49) Anmeldungen, die an das EPA gerichtet sind, können auch beim DPMA eingereicht werden. siehe auch Kap II, Nat. Recht zum EPÜ S. 35ff (Amtssprachen der nat. Ämter etc.): wenn bei nat. Amt eingereicht, manche verlangen nat. Übersetzungen (z.b. Spanien) Grundsätze werden auch auf die Dienststelle Berlin angewendet. Rücknahme der Anmeldung bis Vortag des Hinweises auf Patenterteilung (Gall S. 265) Die vollständigen Unterlagen einer europäischen Patentanmeldung (Beschreibung Patentansprüche und Zeichnungen) können nicht nach R 88 im Wege der Berichtigung durch andere Unterlagen ersetzt werden, die der Anmelder mit seinem Erteilungsantrag hatte einreichen wollen. (löst T 726/93 ab) Auch "absichtlich" am DPA eingereichte Unterlagen stehen dem nicht entgegen. Rückfrage vom EPA notwendig, wenn nicht klar erkenntlich, ob Anmeldung zurückgenommen werden soll; Bei Zweifel an Rücknahme ist unbedingt Rückfrage erforderlich Zurücknahme kann nicht widerrufen werden, wenn Öffentlichkeit informiert ist Anmeldetag ist immer der Tag, an dem die Anmeldungsunterlagen beim EPA oder einer zuständigen nationalen Behörde eingehen. Nationale Rechtsvorschriften können zur Bestimmung des AT nicht herangezogen werden Bei Unterbrechung der Postzustellung in einem Staat bis zu einem bestimmten Datum und Eingang der Anmeldeunterlagen nach diesem Datum kann kein anderer AT als das Eingangsdatum zuerkannt werden (ggf. unter Verlust der Priorität). Anmeldung wenige Tage vor Inkrafttreten EPÜ für DK eingereicht, DK ursprünglich benannt, Benennungsgeb. gezahlt, Priofrist reicht bis nach Inkrafttreten -> Auslegung: AT nach Inkrafttreten gewünscht, AT auf Tag des Inkrafttretens festgelegt. Benennung eines noch nicht beigetretenen Vertragsstaates kurz vor dessen Beitritt: Nach Vergewisserung beim Anmelder kann der Anmeldetag der epa auf den Beitrittstag verschoben werden. Abl 92, 511 Aber: Benennung von Staaten für EP-Patent in PCT-Anmeldung nur möglich, wenn der betreffende Staat am AT bereits EPÜ- Mitglied war (Auslegung von Art 153(1) EPÜ). Das EPA hat nach Treu und Glauben nicht die Verpflichtung dem Anmelder, der per FAX eine Anmeldung (nicht offensichtlich) unvollständig einreicht drauf hinzuweisen. Dieser Vertrauensschutz besteht nur bei offensichtlichen Fehlern. Das Fehlen einer Seite ist kein offensichtlicher Fehler, soweit sie nicht technisch bedingt ist. Mitt : Einstellung des EP-EASY-Projekts (DVO 03 S.341) Mitt Abl 98, 143: PCT-EASY (DVO 03 S.343, 345) => Gebührenermäßigung 200 CHF!!! Einreichung per FAX (siehe auch elektronische Einreichung) J 20/84 europäische Patentanmeldung kann bei nat. Behörde nach A 75(1) b) per Telefax eingereicht werden, wenn nat. Behörde die Voraussetzungen dafür schafft (DVO 03 S.319 Artikel 1). Nat. Recht zum EPÜ, Kap. II Spalte 5: (S.35) Dies ist der Fall in: DE, DK, BE, BG, GR, FR, IE, AT, SE, CH, GB PT, MC, FI, LU, SI, SK, ES, CZ nicht in: EE, IT, CY, TR Elektronische Einreichung (Beschl. d. Präs. des EPA u. Mitt , Abl. 02, 543 u. 545 DVO 03 S.328, 330 ) Möglich für europäische u. intern. Patentanmeldungen, online oder auf Datenträger Unterlagen im Sinn von R 36 EPÜ oder R 89bis.1 u. 2 PCT Erfindernennung, Vollmacht und Formblatt für Eintritt in die reg. Phase vor dem EPA Beschl : Beschluss des Präsidenten des EPA vom (Gall, S.481; DVO 03 S.319) über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung (Achtung: Priobelege und Vollmacht können nicht per FAX eingereicht werden Art 2.) Ermächtigungsgrundlage ist R 36 (5) für weitere Schriftstücke und R 24(1) für Anmeldeunterlagen Mitt : (Gall, S.425) (DVO 03 S.323) über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen (Eingangstag Nr. 5) (Eingangsstelle Nr. 5.5,5.6, z.b. Nachtbriefkasten).Ermächtigungsgrundlage ist R 36 (5) und R 24(1) Mitt : Nachreichen von per FAX eingereichten Unterlagen: Nachreichen von anderen Unterlagen als den Anmeldeunterlagen ist in der Regel nicht notwendig. Es bedarf somit keines Bestätigungsschreibens. Siehe die Ausnahmen Mitt Nr.

3 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art (DVO 03 S.322) s.u. Insbesondere ist ein Nachreichen der Zahlungsanweisung nicht notwendig zur Vermeidung von Missverständnissen. (Vorschriften über das Laufende Konto Nr. 6.2 (DVO 03 S.485). PACE (beschleunigte Bearbeitung von epa), DVO 03-Art 75-3, S.52 (Mitt. d. Präs ) 1. Recherche: keine Priorität: kein gesonderter Antrag; Recherchenbericht spät. 6 Mon. nach AT Priorität: Beschleunigungen bei Einreichung schriftlich beantragen 2. Prüfung: Beschleunigungen jederzeit beantragen (Euro-PCT: ab Eintritt in regionale Phase) 3. Frühzeitiger Prüfungsantrag (A96(1)), zusätzlich Verzicht auf Mitteilung nach A96(1) (Aufforderung zur Aufrechterhaltung) 4. Stellungnahme/Änderung nach Erhalt des Recherchenberichts noch vor dem ersten Prüfbescheid einreichen 5. Zustimmung auf 51(4)-Mitteilung schnell geben (mit Gebührenzahlung usw.) und sofortige Erteilung nach A97(6) beantragen Mitt (DVO 03 S.322): 3. Unterzeichnung (fehlende Unterschrift s. Art 80 ❶) Ersuchen um Erteilung eines europäischen Patents, Anträge für internationale Anmeldungen und andere Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Als Unterzeichnung gilt bei telegraphischer oder fernschriftlicher Einreichung die Angabe des Namens der handelnden Person, bei Einreichung durch Telefax die bildliche Wiedergabe ihrer Unterschrift. Aus der Unterzeichnung muss der Name und die Stellung der handelnden Person eindeutig hervorgehen. (R 36 (3) Regel 36 Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung (3) Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.) (R 26(2) i)) Regel 26 Erteilungsantrag i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters (fehlende Unterschrift s.a80 ❶) 4. Schriftliche Nachreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken 4.1 Wird eine europäische Patentanmeldung oder internationale Anmeldung durch Telefax eingereicht, so sollten die formgerechten schriftlichen Anmeldungsunterlagen (in drei Stücken) und der Erteilungsantrag (EPA Form 1001) oder Antrag (Formblatt PCT/RO/101) gleichzeitig übermittelt werden und in dem Telefax darauf hingewiesen werden, dass diese Übermittlung erfolgt ist. Anderenfalls fordert das EPA den Anmelder auf, diese innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nachzureichen (vgl. Art. 4 (1) des Beschlusses vom 26. Mai 1992). Um eine Doppelanlage von Anmeldeakten zu vermeiden, wird gebeten, die formgerechten schriftlichen Unterlagen mit einem Hinweis auf das Datum der Telefaxübermittlung und den Namen der Einreichungsbehörde zu versehen und deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Unterlagen eine Bestätigung einer durch Telefax eingereichten Anmeldung" darstellen. Bei europäischen Anmeldungen sollte zu diesem Zweck die hierfür vorgesehene Rubrik im Kopfteil des Erteilungsantrags (EPA Form 1001) ausgefüllt werden. 4.2 Werden andere Schriftstücke zu europäischen Patentanmeldungen oder Patenten oder zu internationalen Anmeldungen telegraphisch, fernschriftlich oder durch Telefax eingereicht, so verlangt das EPA regelmäßig ein Bestätigungsschreiben (vgl. Art. 4 (2) des Beschlusses vom 26. Mai 1992), wenn: a) in dem Schriftstück die Anmeldung oder die Benennung bzw. Bestimmung eines Vertragsstaates zurückgenommen wird; b) es sich um Schriftstücke oder Zeichnungen handelt, die Unterlagen der Patentanmeldung oder des Patents ändern oder ersetzen, es sei denn, dass diese Unterlagen beim EPA als der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereicht werden; c) die Qualität der so übermittelten Schriftstücke mangelhaft ist. In den unter a) und b) genannten Fällen sollten formgerechte schriftliche, insbesondere ordnungsgemäß unterzeichnete Unterlagen gleichzeitig übermittelt und in dem Telegramm, Fernschreiben oder dem Telefax deutlich darauf hingewiesen werden, dass formgerechte Unterlagen gleichzeitig übermittelt worden sind. Anderenfalls fordert das EPA den Beteiligten auf, diese innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nachzureichen. Diese Aufforderung ergeht auch im Fall c) sowie dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern, z. B. bei Zweifeln über die Person oder Vertretungsbefugnis des Einreichenden. Es wird gebeten, die formgerechten schriftlichen Unterlagen mit einem deutlichen Hinweis zu versehen, daß diese Unterlagen eine Bestätigung des am... telegraphisch/ fernschriftlich/durch Telefax bei...(einreichungsbehörde) eingereichten Schriftstücks" darstellen. Auf Regel 36 (4) EPÜ wird ausdrücklich hingewiesen. 4.3 Die Vorschriften der Regeln 41 EPÜ und 26 PCT bleiben unberührt. Beschluss vom (DVO 03 S.322): Artikel 4 Schriftliche Nachreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken (1) Wird eine europäische oder internationale Anmeldung durch Telefax eingereicht, so sind auf Aufforderung der Eingangsstelle innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat schriftliche Anmeldungsunterlagen nachzureichen, die den Inhalt der telekopierten Unterlagen wiedergeben und der Ausführungsordnung zum EPÜ oder PCT entsprechen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen (Artikel 91 (3) EPÜ); die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen (Regel 92.4 g) i) PCT). =>Bei Fehlen einer Unterschrift sind Unterlagen nachzureichen! ; Die Frist ist WB und WE subsidiär, da es sich nach R 24(1) um eine Amtsfrist handelt (2) Werden Schriftstücke zu europäischen Patentanmeldungen oder Patenten oder zu internationalen Anmeldungen telegraphisch, fernschriftlich oder durch Telefax eingereicht, so ist auf Aufforderung des im Verfahren zuständigen Organs des Europäischen Patentamts innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat ein Schriftstück (Bestätigungsschreiben) nachzureichen, das den Inhalt der auf diese Weise übermittelten Unterlagen wiedergibt und der Ausführungsordnung zum EPÜ oder PCT entspricht. Kommt ein Beteiligter dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt das Telegramm, das Fernschreiben oder das Telefax als nicht eingegangen (Regel 36 (5) EPÜ, Regel 92.4 g) ii) PCT). RiLi A II 1 4 Einreichung von Anmeldungen und Eingangsprüfung

4 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 76 1 Artikel 76 - Europäische Teilanmeldung (1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in München oder seiner Zweigstelle in Den Haag ❶ einzureichen [Art 75(3)]. Sie kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht [Art 123(2)]; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht. (2) In der europäischen Teilanmeldung dürfen nur Vertragsstaaten (Erstreckungsstaaten) benannt werden, die in der früheren Anmeldung benannt worden sind.❷ (3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung [R 25] vorgeschrieben. ❶ RiLi A IV Einreichung bei nat. Behörden hat keine rechtl. Wirkung. Wenn an EPA weitergeleitet wird, dann gilt als eingegangen wenn Unterlagen beim EPA sind. ❷ RiLi A-IV, 1.3.4: Die Vertragsstaaten müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung in der Stammanmeldung noch wirksam benannt sein. ❸ Bis wann kann eine Teilanmeldung eingereicht werden? Zu jeder anhängigen früheren epa. (R 25). Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig ❾, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird. (ABl 2/2002 S.112) ❾ Nicht anhängig: mit Ablauf der Frist, nicht erst mit Mitt. nach R 69, falls keine WE, WB; VORSICHT: Prüfgeb. nicht gezahlt+nachfrist R 85b vorbei, Anm. g.a.z. rückwirkend mit Ablauf Grundfrist A 94(3) nicht anhängig (J 4/86) ❹ RiLi A-IV, 1.4.1: Recherchengebühr muss auch dann entrichtet werden, wenn bereits eine weitere Recherchengebühr nach R 46(1) bezahlt wurde Rückerstattung nach Art 10 GebO ❺ GebO A 10(2) Rückerstattung der Recherchengeb. (ab ) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 beläuft sich auf 50 oder 100% der Recherchengebühr, je nachdem, in welchem Umfang sich das Amt auf den früheren Recherchenbericht stützen kann. ❹ ❻ Anspruchsgebühr: RiLi A-IV, 1.4.2: Anspruchsgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn für diese Ansprüche in der Stammanmeldung bereits Gebühren gezahlt wurden. ❼ frühere Jahresgebühren und die Jahresgebühr, die in den ersten 4 Monaten ab Einreichungstag der Teilanmeldung fällig wird: - innerhalb 4 Monaten ab Einreichung der Teilanmeldung zuschlagfrei (nicht Monatsende!) - innerhalb 6 Monaten ab Fälligkeit der Jahresgebühr mit Zuschlag (Monatsende!) ❽ Wiedereinsetzung in Jahresgebühr: Ausschlussfrist nach Art 122 (2) S.3 beginnt erst nach Ablauf der 4 Monate zu laufen. RiLi A-IV, ❿ Vertreter: Für die Teilanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht nötig falls i.d. Einzel-Vollmacht zur Stammanmeldung keine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wurde. Hinweise zu Nummer 5 VAA: automatischer Abbuchungsauftrag der Stammanmeldung gilt nicht auch für Teilanmeldung A 61 A 75(3) A 78 A 100 A 122 A 128 A 138 A 167(3) R 24 R 31 R 85a R 92 R 95a 76 Anmeldung durch Nichtberechtigte Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, dass europäische Teilanmeldungen bei einer nationalen Behörde eingereicht werden Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Einspruchsgründe Wiedereinsetzung nicht möglich Akteneinsicht Nichtigkeitsgründe Vorbehalt gilt auch für Teilanmeldungen Allg. Vorschriften zur Einreichung epa Gebührenpflichtige Patentansprüche Nachfrist für Gebührenzahlungen Eintragungen in ep-register Aufbewahrung von Akten R 4 Sprache der europäischen Teilanmeldung Eine europäische Teilanmeldung oder, im Fall des Artikels 14 Absatz 2, ihre Übersetzung muss in der Verfahrenssprache der früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden. (s. auch RiLi A-IV, 1.3.3) R 6 Fristen und Gebührenermäßigung (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag. Betrifft die Übersetzung jedoch eine europäische Teilanmeldung oder die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene neue europäische Patentanmeldung, so darf sie innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Anmeldung vorgelegt werden. (3) Macht ein Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender von den durch Artikel 14 Absätze 2 und 4 eröffneten Möglichkeiten Gebrauch, so werden dementsprechend die Anmeldegebühr, die Prüfungsgebühr, die Einspruchsgebühr und die Beschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebührenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgelegt. R 25 Vorschriften für europäische Teilanmeldungen (1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen ❸ früheren europäischen Patentanmeldung einreichen. (Änd. in Kraft getreten am ) (2) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr ❹ [Art 10(2) GebO ❺] sind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hingewiesen worden ist (neu ab ) [Nachfrist: R85a, 85b] ❻ R 26 Erteilungsantrag ❿ (2)e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung (evtl. Berichtigung Art 91 (1) d), R 41 (1)) (Achtung Jahresgebühren) R 37 Jahresgebühren (3) Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung bis zu dem Tag der Einreichung einer europäischen Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit Einreichung der Teilanmeldung fällig. Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so können die Jahresgebühren noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit [Einreichung der Teilanmeldung, 4- monatige Überdeckung] wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr [10%, Art 2, Nr.5 GebO] nach Art 86(2) entrichtet wird. ❼ ❽ R 42 Nachholung der Erfindernennung (2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernen-

5 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 76 2 RiLi A IV 1.6: Vertreter kann sich auf eine in der Stammanmeldung eingereichte Einzelvollmacht nur berufen, wenn diese ausdrücklich die Ermächtigung enthält, Teilanmeldungen einzureichen nung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen. G 2/92 Zahlt der Anmelder auf Aufforderung der Rechercheabteilung keine weitere Recherchengebühr, so kann dieser Gegenstand nur noch als Teilanmeldung weiterverfolgt werden. Eine Überprüfung der Einheitlichkeit durch die Prüfungsabteilung findet nur statt, wenn die zusätzliche Gebühr entrichtet wurde. Benennung von Vertragsstaaten G 4/98 Die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer epa nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist. J 22/95 Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gem. A 91(4) mit Ablauf der in A 79(2) bzw. in R 15(2), 25(2)oder 107(1) genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß R 85a (s. auch Art 80) Eur. Teilanmeldung kann nur Benennungen enthalten, die z. Zeitpunkt d. TA-Einreichnung noch in Stammanmeldung rechtsgültig sind Bis wann kann geteilt werden G12/91 Bis zur bindenden Entscheidung über die Aufrecherhaltung im Einspruchsverfahren ist eine Teilung möglich, falls keine T 631/94 Beschwerde erhoben wird. J 12/82 J 4/86 RiLi A VI 2.3 RiLi A IV J 4/86 RiLi A-IV Wiedereinsetzungsausschluss nach A 122(5) nicht durch Nachfrist zu umgehen. d.h. auch Nachfristen zur Zahlung der Anmelde-, Recherchen-, Benennungs- und Prüfungsgebühr sind nicht wiedereinsetzbar Anmeldung gilt erst nach Ablauf der Zuschlagsfrist für die Jahresgebühr als zurückgenommen. Bis dahin ist ein Einreichen von Teilanmeldungen nach R 25 möglich. Während der Nachfrist für die Zahlung der Prüfungsgeb. entsteht ein Schwebezustand. Wird der Zuschlag nicht gezahlt, so ist eine Teilanmeldung, die in der Nachfrist eingereicht wurde unwirksam. Wird eine Teilanmeldung eingereicht, während für Stammanmeldung eine Nachfrist (z.b. R 85a, R 85b) läuft, deren ungenutztes Verstreichen dann zum Untergang der Stammanmeldung rückwirkend zum Ablauf der Grundfrist führt, so ist Teilanmeldung unwirksam (gilt nicht für Jahresgebühren, da dort Anmeldung erst mit Nachfrist untergeht). Gilt eine Anmeldung als zurückgenommen (z.b. wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Erfindernennung nach Art 91(5)), so ist das Verfahren mit Ablauf der versäumten Frist beendet, und zwar unabhängig davon, wann der Eintritt des Rechtsverlustes gemäß R 69 festgestellt wird (wenn der Rechtsverlust nicht durch einen zulässigen Antrag auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewendet wird (siehe E-VIII, 2)). Wird die Anmeldung zurückgewiesen, so kann eine Teilanmeldung nicht mehr eingereicht werden, (T 631/94: ab Abgabe zur internen Poststelle ist epa nicht mehr anhängig) es sei denn, der Anmelder legt Beschwerde ein. Wird Beschwerde eingelegt, kann der Zurückweisungsbeschluss erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirksam werden. Da die Vorschriften über die Einreichung von Teilanmeldungen auch im Beschwerdeverfahren Anwendung finden (R 66(1)), kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden. (siehe auch G 12/91, A 106, R 68) PCT-Anmeldung Teilung möglich? Im PCT gibt es keine Regelung für Teilanmeldungen => keine Teilung möglich (siehe A 34(3) PCT, PCT Leitfaden Vol I., 324) Somit frühestens in reg. Phase möglich; wenn EPA als ausgewähltes oder Bestimmungsamt agiert (A 150(3) EPÜ) und wenn Handlungen für Eintritt in reg. Phase gem R107(1), Art 158(2) EPÜ vorgenommen sind dann erst Teilung möglich (siehe RiLi A VII, 4.1). Was kann herausgeteilt werden T 514/88 T 527/88 T 441/92 Grundsätze der Rsp. zu Art 123(2) sind entsprechend anwendbar. Teilanmeldungen müssen Art 123(2) bezüglich der Stammanmeldung genügen. Der Ablauf des Stammpatents beeinträchtigt Inhalt der Teilanmeldung nicht. T545/92 Wenn TA nur einen Teil der Stammanmeldung umfasst, muß dieser Teil eine separate Einheit bilden, die auch ohne den Gesamtzusammenhang der Stammanmeldung verwendet werden kann. T 910/92 RiLi C VI 9.3 Ein Verzicht auf Ansprüche kann widerrufen werden, wenn der ursprüngliche Wille des Anmelders als etwas anderes zu erkennen ist. Auf gestrichene Ansprüche kann in einer Teilanmeldung auf jeden Fall dann zurückgegriffen werden, wenn die Streichung nicht explizit als Verzicht erklärt wurde. => => (Diese Entscheidung löst J 15/85 ab: J 15/85 werden Ansprüche gestrichen, ohne dass die Einreichung einer Teilanmeldung vorbehalten wird, so ist der späteren Einreichung einer Teilanmeldung unzulässig.) T873/94 Stammanmeldung und Teilanmeldung sind zwei Gegenstände, aber können sich überlappen. Eine Teilanmeldung ist kein Verzicht. Neue Ansprüche sind ein Formulierungsversuch J 13/84 J 21/96 RiLi C-VI 9.6 Die Auslegung eines Verzichts folgt den gleichen Kriterien, die für die Rücknahme einer Anmeldung gelten (Gesamtumstände, nicht nur vorausgegangene Erklärung). Eine WE in die Frist zur Einreichung einer Teilanmeldung nach Regel 25(2) ist nicht gegeben, da keine Frist isd. Art 122(1) vorliegt. Wie stark müssen sich Stamm- und Teilanmeldung unterscheiden?

6 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art unterschiedlicher Gegenstand, Stamm: A, Teil: B und B+A ist zulässig Priobeleg /Aktenzeichen RiLi A-IV Ist der Priobeleg und ggf. dessen Übersetzung bereits zur Stammanmeldung eingereicht worden, muß er für Teilanmeldung nicht erneut eingereicht werden, wenn noch nicht dann für Stamm Teilanmeldung RA 19/99, Z. IV Falls noch kein Priobeleg bei Stamm bei Einreichung TA: Ausreichend wenn Priobeleg zur Stammanmeldung vorgelegt und davon EPA unterrichtet Doppelpatentierung T 441/92 selber Schutzbereich dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Ansprüche der TA die Stammanmeldung nicht mehr anhängig ist. RiLi C VI 9.6 frühere und TA dürfen nicht denselben Gegenstand beanspruchen. Jedoch darf Anmeldung ihren eigenen Gegenstand in Kombination mit dem Gegenstand der anderen Anmeldung beanspruchen

7 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 77 1 Artikel 77 Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen ❶ innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen. (wenn nicht ❸) (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen ❸. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt. ❷ ❶ nationale Behörden nehmen keine Zahlungsmittel, insbesondere Schecks entgegen (Ausnahme DPMA nimmt Schecks an, DVO 03, S. 49ff) ❷ RiLi A-II, 1.2: EPA muß epa bearbeiten, wenn zwar 6-Wochen bzw. 4-Monats-Frist nicht eingehalten wurde, aber die Anmeldung innerhalb 14 Monaten ab AT/Prio beim EPA eingeht -> nicht zurückgenommen nach Art 77(5). Läuft die Art 77(5)-Frist ab, am Tag an dem die Postzustellung i.s.v. R 85(2) unterbrochen Frist erstreckt sich auf 1.Tag nach Beendigung der Störung ❸ Rechtsbehelf: Umwandlung gem. A 135(1) 77 A 135 Umwandlungsantrag (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents nur auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents in den folgenden Fällen ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 5 oder Artikel 162 Absatz 4 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Umwandlungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des europäischen Patents zugestellt worden ist. Die in Artikel 66 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. A 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Der Umwandlungsantrag ist beim Europäischen Patentamt zu stellen; im Antrag sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei. (2) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, dass die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 5 als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Die in Artikel 66 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag weitergeleitet wird. Fax-Einreichung s. A 75 R 15(3) Hinsichtlich Fristen Art 77(3) und (5): 4 Monate bei Einreichung einer neuen epa durch den Berechtigten R 24(3) Unterrichtung des EPA über Weiterleitung R 31 fällig gewordene Anspruchsgebühren werden zurückgezahlt R 69 Feststellung eines Rechtsverlustes R 85 Verlängerung von Fristen bei Unterbrechung der Zustellung R 82.1a) PCT Störung im Postdienst: Beweis für Einschreiben 5- Tage vor Fristablauf) (2)=>(3)=>(5) also maximale Frist 14 Monate J 3/80 J 11/88 Der Anmelder kann keine Wiedereinsetzung (keine WB, da Gesetzesfrist!) in die Frist des Art.77(5) verlangen, da das EPA eine Wiedereinsetzung nur vorsieht, wenn der Anmelder selbst und nicht die Zentralbehörde die Frist versäumt hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Umwandlungsantrages (A135) in nationale Anmeldung RiLi A-II 1.2 (S.6) 14M Frist wird auch nach R 85(2) wegen Störungen im Postdienst verlängert.

8 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 78 1 Artikel 78 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents [R 26]; b) eine Beschreibung der Erfindung [A 83]; c) einen oder mehrere Patentansprüche [A 64(2), A 84]; d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche [A 84] beziehen; e) eine Zusammenfassung [A 85]. (2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats ❶ nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. [Nachfrist R 85a, s. A 79; RF bei Nichtzahlung: Mitt. nach R 69(1),A 90(3) Rücknahmefiktion, keine WE A 122(5)] (3) Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung [R 26-36] vorgeschrieben sind. [RF A 96(2,3)] ❶ VLK 6.9, 6.10: Bei Einreichung der Anmeldung über eine nationale Behörde A77 gilt die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Abbuchungsauftrag für ein laufendes Konto gleichzeitig mit der Anmeldung eingereicht wird. ❷ Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder oder der gemeinsame Vertreter unterschreiben (Vollmacht des Vertreters, falls vom EPA angefordert, muss von allen Anmeldern unterschrieben sein), RiLi A-III, 4.4; IX, 3.5 Fehlende Unterschrift ist heilbar siehe Fußnote 1 bei Art 80 A 79 Benennung von Vertragsstaaten A 80 Anmeldetag A 85 Zusammenfassung A 90 Eingangsprüfung A 91 Formalprüfung A 122 Wiedereinsetzung hinsichtlich (2) nicht möglich 78 R 6 Fristen und Gebührenermäßigung (Art. 14) siehe Art. 76 R 15 Einreichung einer neuen epa durch den Berechtigten R 16 Einreichung Erfinderbenennung R 25 Vorschriften für Teilanmeldungen R 26 Formblatt für Erteilungsantrag zu verwenden sonst Aufforderung A 91, R 41 und bei Versäumung Weiterbehandlung R 27 Inhalt der Beschreibung R 27a Sequenzprotokoll R 28, 28a Hinterlegung R 29 Form und Inhalt der Patentansprüche R 30 Einheitlichkeit der Erfindung R 31 Gebührenpflichtige Patentansprüche (mehr als zehn) R 32 Form der Zeichnungen R 33 Form und Inhalt der Zusammenfassung R 34 Unzulässige Angaben R 35 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen R 36 Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung R 38 - Prioerklärung (Aktenzeichen 16 Monate nachreichbar)r 85 Nachfrist für Gebührenzahlungen (siehe Art.79) R 88 Berichtigung von Mängeln R 106a) Euro-PCT: Anmeldegebühr entspricht nat. Grundgebühr R 26 Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 75 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muss enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich, enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; ❷ j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden; k) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist. (3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthal-

9 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 78 2 ten. Art 10(3) GebO Rückerstattung der Recherchengebühr Die Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts noch nicht begonnen hat. (vor = Art. 10(4)) G 3/91 die WE in die Frist zur Zahlung der Grund-, Benennungs- und Recherchengebühr. nach R 104b(1)b) a.f. R 107(1)c), d) ivm R 106 n.f. und Anspruchsgebühr nach R 104b(1)c) a.f. i.v.m. Art. 157(2)b) und Art 158(2) für Euro-PCT ist ausgeschlossen. [Kommentar: da Anspruchsgebühren nicht mehr Teil der nationalen Gebühr nach R 106 n.f., wohl auch nicht mehr von WE ausgeschlossen] T 246/86 T 382/94 J 15/86 J 4/97 RA 8/80 Zusammenfassung dient ausschließlich der techn. Information und gehört nicht zum Offenbarungsgehalt der Erfindung. Sie kann nicht zur Bestimmung des Inhalts der Anmeldung herangezogen werden. Zeichnungen bilden einen Bestandteil der Anmeldung (siehe S. 84 3) auch wenn darin Texte in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache enthalten sind. Änderungen der Anmeldung gestützt auf eine Übersetzung in Verfahrenssprache steht nichts entgegen (sofern A 123(2) gewahrt bleibt). Eine Erklärung der Zurücknahme (der Anmeldung) kann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Zurücknahme der Öffentlichkeit bereits im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist (vgl.ra 8/80) versehentliche Zurücknahme kann eventuell nach R 88 korrigiert werden. bei Vorliegen einer eindeutigen Willenserklärung besteht Bindung an die Rücknahmeerklärung. Eine Wiederaufnahme der Behandlung der Anmeldung ist ausgeschlossen. Im Fall einer versehentlichen Rücknahme ist Anwendung von R 88 in Betracht zu ziehen, s. auch unten J 4/97

10 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 79 1 Artikel 79 - Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. ❶ (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats❹ ist die Benennungsgebühr ❸ zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. [Fehlen der Benennung =>❷; Frist gleichgeschaltet zu Prüfungsgeb.] (Fehlen der Zahlung: R 85a(1) oder (2) Nachfrist, RF: Mitt. nach R 69(1), - Keine Zahlung der Benennungsgeb Art 91(4) ivm A.79(3) Fiktion der Rücknahme der epa, - Bei teilweiser Zahlung der Benennungsgeb. Mitt nach Art 9(2), Art 7(2) GebO Auswahlmöglichkeit (J 23/82), Fiktion der Nichtbenennung (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden [Beschränkung dieses Rechts: R 14]. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. [=> Folgen sind R 23a (Versteinerung), siehe auch R 90bis.2(b) PCT [Rücknahme bis 30M. nach Prio]] Die geänderte Fassung des Artikels 79(2) EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ (alte Fassung) zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist. Für die Entrichtung von Benennungsgebühren für Euro-PCT- Anmeldungen bei Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA gilt R 107 (1) (d) (s. r.sp.) ❶ Für Staaten, für die das EPÜ vor dem PCT in Kraft ist gibt RA 10/92 einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verbindung der EPÜ und EURO-PCT-Anmeldung. bei PCT Bestimmung eines Landes daß seinen nationalen Weg geschlossen hat, (BE, FR, IT, IR, GR, CY, NL, MC) bestimmt man zb. mit FR EP nur mit FR. Leitfaden für Anmelder EURO-PCT Rn 237 ❷ J 25/88 Anwendung des Grundsatzes der vorsorglichen Benennung. Implizite Vorsorgebenennung aller Vertragsstaaten bei fehlender Benennung, auch wenn das Formblatt (Form 1001) nicht verwendet wird. ❸ Für die CH und LI ist nur eine Gebühr fällig Art 149. ❹ Vertragsstaat ist im Unterschied zu Art (2) 1.f Wiener Konvention vom noch nicht bereits ein Staat, der Ratifikationsurkunde hinterlegt hat; der Vertrag muß schon wirksam geworden sein. ❺ J 5/91: Laufen die Fristen nach R 85a (1) und (2) für einzelne Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab, so können alle Benennungen noch einheitlich bis zum späteren Zeitpunkt entrichtet werden (in re Kongskilde). ❻ ab : R 85a (2) kann für Euro-PCT-Anmeldungen nicht mehr angewendet werden (bei der Neufassung entfällt der Hinweis auf Regel 107). Eine Nachzahlung von Benennungsgeb. mit Zuschlag ist nur noch innerhalb der Frist gemäß Mitt. nach R. 108 (3) möglich (Gall, Nr. 156, S. 393). Bei Eintritt von Euro-PCT-Anmeldungen in die regionale Phase vor dem EPA sollten vorsorglich alle Vertragsstaaten ausdrücklich mit mit Zahlungsabsicht benannt werden, um bei Nicht-Zahlung oder nicht fristgerechter Zahlung eine Mitteilung nach Regel 108 (3) zu erhalten (Gall, S. 355). 79 A 1 Vertragsstaaten A 3 Territoriale Wirkung A 66 Wirkung der epa als nationale Hinterlegung A 80 Benennung Voraussetzung für Anmeldetag A 122 Wiedereinsetzung nicht möglich auch Euro-PCT G3/91 A 149 Gemeinsame Benennung, Bsp. CH & Li (GebO 2(3a)) R 14 Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung bei Unterbrechung wegen Vindikation (Eigentumsherausgabeanspruch)(s.u. RiLi A-III 12.9, letzter Satz) R 15 Einreichung einer neuen epa durch den Berechtigten R 25 Frist für Zahlung der Benennungsgebühren bei Teilanmeldungen R 26 Erteilungsantrag, siehe oben R 69 Feststellung eines Rechtsverlustes R 83 Berechnung der Fristen R 106b) Benennungsgebühren bei Euro-PCT R 108(2) Folgen bei Nichtzahlung R 23a Frühere Anmeldung als Stand der Technik ("Versteinerungstheorie") Eine europäische Patentanmeldung gilt nur dann als Stand der Technik nach Art 54(3) und (4), wenn die Benennungsgebühren nach Art 79(2) wirksam entrichtet worden sind. R 51 Prüfungsverfahren (8a) Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekanntgemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. zunächst: R 85a Nachfrist für Gebührenzahlungen ❺ ->Art 7(2)->Art 9(2) GebO (s.u.) (ab ) (1) Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der in Art 78(2), Art 79(2), R 15(2) oder R 25(2) vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (Die Zuschlagsgebühr beträgt 50% bis zu maximalen Höhe von 650 ; siehe Art 2 Nr. 3b GebO) (Vorsorgebenennung: entsprechendes Kreuz ist stets in der Anmeldung Feld 33a, Formblatt 1001) (2)❻ Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Absatz 1 verzichtet hat (Vorsorge, stets), können noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Grundfristen wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (zusammengesetzte Frist!, siehe RA 5/93 rev. DVO 03 S.558) => Es handelt sich um einen Verzicht auf eine Mitt. nach R 69(1).) Rechtsverlust: R 69(1), Art 91(4) Nachfrist R 85a. Eine WE in diese Frist ist nicht gegeben. (siehe J 12/82, Art 122) Euro-PCT: R 107 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt (ab ): (1) Für eine internationale Anmeldung nach A 150 Absatz 3 hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioriätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: c) die nationale Grundgeb. [Anm.+Rech.+Benen.Geb] nach R 106(a) zu entrichten; d) die Benennungsgeb. zu entrichten, wenn die Frist nach A 79(2) früher abläuft; R 108 Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse (3) (ab ) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. R 69(2) ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr ❼ entrichtet wird.

11 ❼ 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 79 2 (ab ): Art 2 Nr. 3c GebO: 50% der betr. Gebühren, jedoch mindestens 500 EUR bei verspäteter Einreichung der Übersetzung und insgesamt höchstens 1750 EUR Anmerkung: 1. Es bedarf keines separaten Schriftstückes zur Benennung solange der Zahlungszweck auf dem Träger angeben ist. 2. Erstreckung auf Überseegebiete DVO 03 S Erstreckung auf Hong Kong DVO 03 S Erstreckung auf Slowenien, Lettland u. Litauen, Rumänien, Albanien, Mazedonien DVO 03 S.56ff 5. Erstreckungsverordnung DVO 03 S.60 und s.u. RiLi 6. Erstreckung: Es gelten zunächst, mit Antrag auf Erteilung eines ep (nicht auch bei Euro-PCT: bei int. Anm. müssen Erstreckungsstaaten nat. benannt werden R 107) alle Erstreckungsstaaten als benannt (DVO 03-Art , S.60: Art. 2) 7. Erstreckungsgebühr: (II2. ErstrVereinb.; EUR 102 lt. Geb- VerZ EPA v ) RiLi A-III, 13.2: Die Frist zur Zahlung der Erstreckungsgebühr entspricht der Frist für die Benennungsgebühren. Wird die Erstreckungsgebühr nicht entrichtet, ergeht keine Mitteilung nach R 85a(1); jedoch noch zahlbar nach R 85a(2) innerhalb von 2 Mo nach Ablauf Grundfrist.. Danach ergeht keine Mitteilung nach R69(1). Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Eine Beschwerde ist ebenfalls nicht möglich (ErstreckungsV DVO 03 S.60 und Art 10 S.63). [Kommentar: Nachfrist nach R85a(2) gilt auch für Eintritt nationale Phase, also nicht Nachfrist nach R 108(3)] A 2 Nr. 3 GebO Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (A 79(2)) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten (7 Benennungsgeb. decken alle Länder ab: Art 2 Nr. 3 GebO. Dies gilt für epa, die ab dem eingereicht wurden. RiLi A III 12.2 s.u.). Vorher war für alle benannten Staaten (mit Ausnahme Kombi CH/LI) je eine Gebühr zu zahlen.) Für die CH und LI ist nur eine Gebühr fällig, Art 149. Kein Sprachenprivileg nach Art 14 für die Benennungsgebühren. Art 7 GebO Angaben über die Zahlung (1) Jede Zahlung muß den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. (2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Wenn keine Antwort, dann: Art 9 GebO Nicht ausreichender Gebührenbetrag (GebO) (2) Wurden im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents mehr als ein Vertragsstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 des Übereinkommens benannt und reicht der gezahlte Betrag nicht für alle Benennungsgebühren aus, so wird er entsprechend den Angaben verwendet, die der Anmelder bei der Zahlung macht. Hat er bei der Zahlung keine solchen Angaben gemacht, so gelten diese Gebühren nur für so viele Benennungen als entrichtet, als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten benannt sind, ausreicht. (erst erfolgt eine Mitteilung nach A 7 (2) GebO) Art 4 PCT Der Antrag höchstens 5 Bestimmungsgeb.(seit ) (1) Der Antrag hat zu enthalten: ii) die Bestimmung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen Schutz für die Erfindung auf der Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird (Bestimmungsstaaten); kann mit Wirkung für einen Bestimmungsstaat ein regionales Patent erteilt werden und wünscht der Anmelder ein regionales Patent an Stelle eines nationalen Patents, so ist im Antrag hierauf hinzuweisen; kann der Anmelder nach dem das regionale Patent betreffenden Vertrag seine Anmeldung nicht auf einzelne der Vertragsstaaten des genannten Vertrags beschränken, so wird die Bestimmung eines dieser Staaten in Verbindung mit dem Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, als Bestimmung aller Vertragsstaaten des genannten Vertrags behandelt; hat nach dem nationalen Recht eines Bestimmungsstaats die Bestimmung dieses Staates die Wirkung einer Anmeldung für ein regionales Patent, so wird die Bestimmung dieses Staates als Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, behandelt; R 4.9 PCT Bestimmung von Staaten R 90bis.2 PCT Zurücknahme von Bestimmungen J 30/90 EPÜ das EPA ist nur für die Staaten Bestimmungsamt, für die bereits am internationalen Anmeldetag das EPÜ u. der PCT in Kraft getreten waren; A 4 (1) ii) PCT ivm A153 (1) EPÜ. J 1/00 Ein europ. Patent mit Wirkung für einen bestimmten Vertragsstaat (oder eine Anmeldung) und ein für diesen Staat national erteiltes Patent (oder eine Anmeldung) sind rechtlich wie auch tatsächlich voneinander unabhängig. Das Bestehen einer nationalen Patentanmeldung weist keineswegs darauf hin, dass ein entsprechendes europäisches erteiltes Schutzrecht entstehen könnte [d.h. eine (oder mehrere) nationale vorsorgliche Bestimmung(en) rechtfertigt/-en (nach der Veröffentlichung) NICHT die nachträgliche Bestimmung von EP für diese(n) Staat(en) nach R 88.] Unterschiedlicher Ablauf der Fristen des R85a(1) und 85a(2) G 4/98 Die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer epa nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist. = ex nunc Wirkung. Kein Einfluss auf frühere Teilanmeldung J 23/82 Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gem. A 91(4) mit Ablauf der in A 79(2) bzw. in R 15(2), 25(2)oder 107(1) genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß R 85a (s. auch Art 80 ❷) bei nicht ausreichender Gebühr für alle benannten Vertragsstaaten ist nach Art. 7 (2) GebO zu verfahren ( Aufforderung zur Zahlungszweckmitteilung). Erfolgt keine Angabe zum Zahlungszweck ist nicht Art. 7 (2) S.2 GebO sondern Art. 9 (2) GebO anzuwenden (d.h. die Gebühren werden der Reihe nach verwendet auch bei nicht ausreichender Zahlung in Nachfrist(z.B. Zuschlagsgeb. fehlt)). Angabe des Zahlungszweck nach A. 7 2) GebO kann auch nach Fristablauf erfolgen Nichtzahlung = Nichtbenennung

12 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 79 3 J 4/86 analog bezieht sich eigentlich auf Prüfungsantrag Werden Benennungsgebühren nicht bezahlt, so gilt Anmeldung/Benennung mit Ablauf der Grundfrist als zurückgenommen (s. auch Art 91(4)) J 25/88 J 14/90 J 30/90 J 5/91 J16/91, J11/91 J 18/90 Anwendung des Grundsatzes der vorsorglichen Benennung. implizite Vorsorgebenennung aller Vertragsstaaten bei fehlender Benennung, auch wenn das Formblatt (Form 1001) nicht verwendet wird. Rücknahme der Benennung (s.u. RiLi A 97(4)(5), A 79(3), R 14 ) bis zum Vortag des Hinweises auf Patenterteilung möglich. anders, wenn DK nicht ursprünglich benannt. Benennung von Staaten für EP-Patent in PCT-Anmeldung nur möglich, wenn der betreffende Staat am AT bereits EPÜ- Mitglied war (Auslegung von Art 153(1) EPÜ). Laufen die Fristen nach R 85a(1) und (2) für einzelne Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab, so können alle Benennungen noch einheitlich bis zum späteren Zeitpunkt entrichtet werden (in re Kongskilde). Rückzahlung der Benennungsgeb. nur wenn kein AT zugewiesen wurde. Anmeldung wenige Tage vor Inkrafttreten EPÜ für DK eingereicht, DK ursprünglich benannt, Benennungsgeb. gezahlt, Priofrist reicht bis nach Inkrafttreten -> Auslegung: AT nach Inkrafttreten gewünscht, AT auf Tag des Inkrafttretens festgelegt. Benennung eines noch nicht beigetretenen Vertragsstaates kurz vor dessen Beitritt: Nach Vergewisserung beim Anmelder kann der Anmeldetag der epa auf den Beitrittstag verschoben werden. Abl 92, 511 Aber: Berichtigung der Benennung J 7/80 Eine Berichtigung von falschen Staaten ist nach den Grundsätzen von R 88 möglich. Ein Hinweis im Patentblatt sollte jedoch noch möglich sein! J 8/80 Eine ursprünglich nicht beabsichtigte Benennung kann nicht über R 88 S.1 vorgenommen werden. J 21/84 J 10/87 J 7/90 J 17/00 J 18/90 J 30/90 Berichtigung der Benennung ist nur möglich, wenn ein Hinweis auf den Berichtigungsantrag in die VÖ der Anm. aufgenommen werden kann. Versäumnis der Nachfrist zur Zahlung der Benennungsgeb. nach R. 85a kann nicht durch eine Berichtigung einer fehlenden Benennung nach R 88 (1) beseitigt werden. Eine fehlende Zahlung ist nicht Gegenstand einer Berichtigung. nach der Veröffentlichung der epa ist der Widerruf einer Zurücknahme einer Benennung nach R 88 möglich, wenn die Rücknahme zur Zeit des Widerrufs der Öffentlichkeit nicht bekanntgegeben ist ein entschuldbares Versehen vorliegt der Widerruf (Berichtigung) unverzüglich beantragt wird wobei Art 122(6) (Weiterbenutzungsrecht) ggf. entsprechend anzuwenden ist. Berichtigung einer Benennung ist möglich, wenn rechtzeitig vor Veröffentlichung beantragt, da KEINE Frist, sondern beruht allein auf der Abwägung der Interessen vom Anmelder und Dritten. Berichtigungsanträge können die Einbeziehung von dem EPÜ neu beitretenden Staaten betreffen (Beitritt Dänemark zum EPÜ (J18/90) und zum PCT (J30/90)). J 8//01 J 8/01 I. Die Zuständigkeit eines (vermeintlichen) Bestimmungsamts gemäß A 26 PCT erstreckt sich auch auf die Frage, ob eine unterlassene Bestimmung wirksam hinzugefügt werden kann. II. Damit das Interesse der Öffentlichkeit gewahrt bleibt, muß die Veröffentlichung einer Berichtigung, die Bestimmungen betrifft, an dieselbe Öffentlichkeit gerichtet sein wie die Veröffentlichung der unrichtigen Angaben. (Hinzufügung der Bestimmung von EP in einer PCT-Anmeldung) - nach R. 26 PCT ist EPA für Entscheidung darüber zuständig - Veröffentlichung einer Berichtigung, die Benennungen betrifft, muß an die gleiche Öffentlichkeit gerichtet sein wie unrichtige Angaben (d.h. zeitgleiche Veröffentlichung der Anmeldung u. d. Berichtigungshinweises) Liste der Mitgliedsstaaten siehe unter Art 169 Erstreckung J 14/00 Maßgebend für Erstreckung europ. Patente. ist allein die Verordnung über die Erstreckung; die Bestimmungen des EPÜ kommen nur zur Anwendung, wenn dies in Erstreckungsabkommen ausdrücklich vorgesehen ist. RiLi A III 12. Benennung von Vertragsstaaten Zeitpunkt der Mitgliedschaft Vorbemerkungen, 4 aufgelistet). Andere im Erteilungsantrag benannte Staaten dürfen nicht berücksichtigt 12.1 Alle benannten Staaten müssen am AT Vertragsstaaten des EPÜ sein (die Vertragsstaaten sind in den werden (zur Benennung von Vertragsstaaten auf dem Formblatt für den Erteilungsantrag siehe 12.6 und 12.7). Wie unter II, 2.2 angegeben, darf in Fällen, in denen die Anm. auf gemeinsame Anmelder lautet, jeder Anmelder verschiedene Vertragsstaaten benennen; Einwände sind im Verlauf des Formalprüfungsverfahrens zu erheben, wenn Unklarheiten in bezug auf die Staaten bestehen, die von den einzelnen Anmeldern benannt Art 79(2) Art 149(1) Art 2 Nr. 3 GebO Art 2 Nr. 3a GebO 7-fache Gebühr R 15(2) R 25(2) Teilanmeldung R 107(1) worden sind Für die Benennung eines Vertragsstaats ist eine Benennungsgebühr zu entrichten. Für die Schweiz und Liechtenstein ist nur eine gemeinsame Benennungsgebühr zu entrichten. Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet. Für europäische Patentanmeldungen sind die Benennungsgebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Für Teilanmeldungen und neue Anm. nach Art. 61(1)b) sind die Benennungsgeb. innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten; die Zahlung der Benennungsgeb. für solche Anmeldungen kann jedoch noch bis zum Ablauf der für die frühere europ. Patentanm. nach Art. 79(2) maßgebenden Frist erfolgen, wenn diese später abläuft (siehe IV, 1.4.1). Für Euro-PCT-Anmeldungen sind die Benennungsgebühren innerhalb von 21 bzw. 31 Monaten nach dem

13 Euro-PCT Regel 85a Art 2 Nr. 3b GebO Zuschlag und weitere Frist Art 7(2) Satz 1 GebO Nicht ausreichende Zahlung R 69(1) Mitteilung des Rechtsverlusts Art 122(5) Wiedereinsetzung Art 79(1)(2) Vorsorgebenennung Art 2 Nr. 3 GebO Art 7(1) GebO Anmeldung ab dem => Anzahl der Benennungsgebühren Art 7(2) Satz 1 GebO Art 9(2) Satz 2 GebO Art 91(4) R 69(1) Nicht ausreichende Zahlung Art 97(4)(5) Art 79(3) R 14 Zurücknahme der Benennung 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 79 4 Anmelde- oder Prioritätstag zu entrichten Werden die Benennungsgebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so können sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Regel 85a(1) verzichtet hat, können nach Regel 85a(2) noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (zur Berechnung der zusammengesetzten Fristen siehe Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev., ABl. 4/1993, 229). Laufen die Fristen für die Nachzahlung von Benennungsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 von Regel 85a zu verschiedenen Zeitpunkten ab, so können alle Benennungsgebühren noch bis zum späteren Zeitpunkt gültig gezahlt werden (siehe J 5/91, ABl. 11/1993, 657) Werden Benennungsgebühren in den Nachfristen ohne oder ohne ausreichende Zuschlagsgebühr entrichtet, so ist zunächst zu ermitteln, wie viele Benennungsgebühren einschließlich der Zuschlagsgebühr in dem für Benennungsgebühren gezahlten Gesamtbetrag Deckung finden. Der Anmelder ist dann gemäß Art. 7(2)Satz 1 der Gebührenordnung aufzufordern, die Vertragsstaaten mitzuteilen, für die die Benennungsgebühren samt Zuschlagsgebühr zu verwenden sind (siehe J 23/82, ABl. 4/1983, 127). Zum weiteren Verfahren siehe Wenn keine Benennungsgebühren bis zum Ablauf der Nachfristen der Regel 85a wirksam entrichtet werden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; daran kann auch ein Verzicht auf einen oder mehrere Prioritätsansprüche, der nach Eintritt dieser Rechtsfolge abgegeben wird, nichts ändern. Gilt die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Benennungsgebühren als zurückgenommen, so tritt der Rechtsverlust mit dem Ablauf der Grundfrist ein (analoge Anwendung der J 04/86, ABl. 4/1988, 119). Dem Anmelder wird der Rechtsverlust mitgeteilt. Eine Wiedereinsetzung in die Fristen von Art. 79(2) und Regel 85a ist gemäß Art. 122(5) ausgeschlossen (siehe J 12/82, ABl. 6/1983, 221) Die Vertragsstaaten in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, sind bereits im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu benennen, während die Benennungsgebühren später gezahlt werden können. Durch Verwendung des für den Erteilungsantrag vorgeschriebenen Formblatts (Form 1001) und der darin vorangekreuzten Erklärung über die Benennung sämtlicher Vertragsstaaten des EPÜ, die bei Einreichung der Anmeldung dem EPÜ angehören (Feld 32.1), wird sichergestellt, daß alle Benennungen zum Zeitpunkt der Einreichung erfolgen. Die Abgabe dieser Erklärung ermöglicht es dem Anmelder, diejenigen Vertragsstaaten, für die er tatsächlich ein europäisches Patent erhalten möchte, erst bei Ablauf der maßgebenden Fristen für die Zahlung der Benennungsgebühren (Art. 79(2), Regeln 15(2), 25(2) und 85a(1)(2)) endgültig festzulegen, indem er die entsprechenden Benennungsgebühren, ggf. mit Zuschlagsgebühr entrichtet Für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 1999 eingereicht werden, gelten mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet. Bei einer solchen Zahlung reicht die Angabe «Benennungsgebühren» zur Bestimmung des Zahlungszwecks aus. Beabsichtigt der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung hingegen weniger als sieben Benennungsgebühren zu entrichten, so gibt er diese Vertragsstaaten in Feld 32.2 des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) an. Diese Erklärung soll vor allem die ordnungsgemäße Verbuchung entrichteter Benennungsgebühren erleichtern und unnötige Mitteilungen nach Regel 85a(1) und Regel 69(1) dort vermeiden, wo der Anmelder an Schutzrechten für bestimmte Vertragsstaaten kein Interesse hat und die entsprechenden Benennungsgebühren deshalb bewusst nicht entrichtet. Wird eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der entsprechenden Grundfrist gezahlt, so ergehen Mitteilungen nach Regel 85a(1) und Regel 69(1) nur im Hinblick auf benannte Staaten, für die der Anmelder erklärtermaßen Benennungsgebühren entrichten wollte. Bezüglich der anderen benannten Staaten unterbleiben solche Mitteilungen; der Anmelder kann jedoch die entsprechenden Benennungsgebühren (zuzüglich Zuschlagsgebühr) innerhalb der in Regel 85a(2) festgelegten Nachfrist entrichten. Für Teilnehmer am automatischen Abbuchungsverfahren siehe auch XI, Reicht der für Benennungsgebühren innerhalb der Fristen von Art 79(2) oder Regel 85a gezahlte Betrag unter Berücksichtigung der während der jeweiligen Frist erforderlichen Gebührenhöhe nicht für alle in Feld 32.2 des Form 1001 angegebenen Vertragsstaaten aus und gibt der Einzahler nicht an, für welche Vertragsstaaten die Gebühren bestimmt sind, so wird der Einzahler aufgefordert, innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist die von ihm gewünschten Staaten mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so ist [Text gelöscht] Art 9(2) der Gebührenordnung anzuwenden. Die Gebühren gelten nur für so viele Benennungen als entrichtet, als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten benannt sind, ausreicht (siehe J 23/82, ABl. 4/1983, 127). Die Benennung der nicht durch die Benennungsgebühren erfassten Vertragsstaaten gilt als zurückgenommen, und dem Anmelder wird der Rechtsverlust mitgeteilt. Wegen des Eintritts des Rechtsverlusts siehe 12.5 Absatz Vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes kann die Benennung eines Vertragsstaats vom Anmelder bis zur Erteilung des Patents zurückgenommen werden. Die Benennungsgebühren werden bei Zurücknahme einer Benennung nicht zurückgezahlt. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der Anmeldung; der Anmelder wird hiervon unterrichtet. Die Benennung eines Vertragsstaats darf von dem Tag an, an dem ein Dritter dem EPA nachweist, dass er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Patents eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das EPA das Erteilungsverfahren fortsetzt, nicht zurückgenommen werden. 13. Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auf Nichtvertragsstaaten des EPÜ 13.1 Auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr können europäische Patentanmeldungen (direkte und Euro-PCT-Anmeldungen) und mithin europäische Patente auf Staaten erstreckt werden, für die eine Erstreckungsvereinbarung mit der EPO in Kraft getreten ist (Erstreckungsstaaten). Erstreckung kann für folgende Staaten beantragt werden: - Litauen (LT) seit 5. Juli 1994, - Lettland (LV) seit 1. Mai 1995, - Albanien (AL) seit 1. Februar 1996, - ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK) seit Ein Antrag auf Erstreckung auf solche Staaten gilt für jede europäische Anmeldung als gestellt, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Erstreckungsvereinbarung eingereicht wird. Dies gilt auch für Euro-PCT- Anmeldungen, sofern in der internationalen Anmeldung das EPA für ein europäisches Patent und der Erstreckungsstaat für ein nationales Patent bestimmt wurden. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird (siehe 13.2). Mit der Entrichtung der Erstreckungsgebühr entscheidet der Anmelder über die Erstreckung seiner Anmeldung auf einen bestimmten Erstreckungsstaat. Die PCT Bestimmung! Erklärung in Feld 34 des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001), bzw. in Feld 11 des Formblattes für

14 Erstreckung einer Teilanmeldung Erstreckungsgebühr (II2. Erstr Vereinb.; EUR 102 lt. GebVerZ EPA v ) keine Mitteilung nach Regel 85a(1) keine Beschwerde ErstreckungsV, Art10, (DVO 03 S.63) 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 79 5 den Eintritt in die regionale Phase vor dem EPA (Form 1200), wo der Anmelder angeben soll, ob er die Entrichtung der Erstreckungsgebühr beabsichtigt, hat dagegen nur deklaratorische Bedeutung und dient der Erleichterung bei der Gebührenerfassung. Ein Antrag auf Erstreckung einer Teilanmeldung (siehe IV, 1) gilt nur dann als gestellt, wenn bei Einreichung der Teilanmeldung der entsprechende Antrag in der Stammanmeldung noch wirksam ist Nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Erstreckungsstaaten ist die Erstreckungsgebühr innerhalb der nach dem EPÜ für die Zahlung der Benennungsgebühren maßgebenden Fristen zu entrichten (siehe III, 12.2 und VII, 1.3). Wird die Erstreckungsgebühr nicht innerhalb der maßgebenden Grundfrist (Art. [Text gelöscht] 79(2), R 15(2), 25(2) und 107(1)) entrichtet, so ergeht keine Mitteilung nach R 85a(1). Allerdings kann der Anmelder die Erstreckungsgebühr noch innerhalb einer Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichten, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 50% der Erstreckungsgebühr entrichtet wird (Regel 85a(2)). Hinsichtlich des Höchstbetrags der Zuschlagsgebühr gilt Art. 2 Nummer 3b der Gebührenordnung entsprechend. Werden die Erstreckungsgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Erstreckungsantrag als zurückgenommen. Eine Mitteilung nach R 69(1) ergeht nicht, und auch die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Zahlung der Erstreckungsgebühr ist nicht möglich Der Erstreckungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn die europäische Patentanmeldung oder die Euro-PCT-Anmeldung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Eine gesonderte Mitteilung an den Anmelder ergeht nicht. Wirksam entrichtete Erstreckungsgebühren werden nicht zurückgezahlt Da für alle Erstreckungsstaaten ein Erstreckungsantrag als gestellt gilt, werden diese Staaten in der veröffentlichten Anmeldung genannt. Diese Staaten und diejenigen, für die die Erstreckungsgebühr entrichtet worden ist, werden im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt angegeben. Die Erstreckungsstaaten veröffentlichen in ihrem jeweiligen nationalen Register die einschlägigen Daten in bezug auf europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die sich auf ihr Hoheitsgebiet erstrecken. Da es sich bei den Erstreckungsstaaten nicht um EPÜ-Vertragsstaaten handelt, ist die Einsicht in die Akten veröffentlichter Anmeldungen in den Dienstgebäuden der nationalen Ämter dieser Staaten nicht möglich (siehe XII, 3.4).

15 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art Artikel 80 - Anmeldetag Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird; ❶ [RF A 90(2)] b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; ❷ [RF A 90(2) PCT A11(1)iiib] c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; ❸ [RF A 90(2)] d) in einer ❹ der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen ❹ eine Beschreibung [A 83] und einen oder mehrere Patentansprüche ❺ [A. 84], selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen. [RF A 90(2)] somit Zahlung der Gebühren nicht notwendig für AT, siehe auch G 4/98 ❶ fehlende Unterschrift ist heilbarer Mangel: R 26(2)i) i.v.m. R 41(1), Art 91(1)d) ❷ siehe J 25/88 und G 4/98 unten ❸ J 25/86 die "Angaben, die es erlauben, die Identität festzustellen" umfassen sämtliche Unterlagen, die von dem Anmelder oder seinem Vertreter eingereicht werden. (Mindestangabe Name) ❹ J 7/80 für die Frage, ob die Anmeldung Art. 14 (1) oder (2) entspricht, kommt es in Übereinstimmung mit Art. 80 (d) darauf an, in welcher Sprache Beschreibung und Ansprüche vorliegen. J 18/96 dabei ist nur eine einzige Sprache zu verwenden. A 54 - Neuheit A 60 - Recht auf das europäische Patent A 66 - Wirkung der epa als nationale Hinterlegung 80 A 75 - Einreichung der epa R 24 - Allgemeine Vorschriften, Einreichung von Unterlagen A 78, R 26 - Erteilungsantrag: enthält Hinweis gemäß a) A 79 - Benennung von Vertragsstaaten gemäß b) R 27 - Inhalt der Beschreibung A 84, R 29 - Form und Inhalt der Patentansprüche R 43 Verschiebung des Anmeldetages bei verspäteter Einreichung der Zeichnung R 35 - Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen A 90 - Eingangsprüfung ❻ A 91 - Formalprüfung, Eingangsstelle prüft weitere Erfordernisse 6 R Prüfung durch die Eingangsstelle ❻ R 39 - Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung (findet bei Mängeln Anwendung) ❻ A 92 - Erstellung des ep-rechercheberichts, wenn Anmeldetag feststeht R 92 - Eintragungen in das europäische Patentregister Eingang Fax um Mitternacht: DVO 03, S.323 / 5.1 gilt als an dem Tag eingegangen, an dem die Unterlagen vollständig sind, es sei den die Unterlagen sind ausreichend. - Prio A 87, R 24, R 36 ❺ J 5/87 Anmeldetag eventuell möglich ohne expliziten Anspruchssatz, wenn Anspruchsformulierungen deutlich aus der Beschreibung hervorgehen. ❻ Eingangsstelle überprüft, ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann A 90. Falls dies nicht der Fall ist wird nach Maßgabe der Ausführungsordnung A 90(2) und R 39 die Möglichkeit zur Beseitigung geben ❼. - Eingangsstelle prüft ob Übersetzung gemäß Art 14 vorliegt (siehe auch R 39) ❷ G 4/98 Abl J4/86 analog T 382/94 J 7/80 Die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer epa nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist. = ex nunc Wirkung. Kein Einfluss auf frühere Teilanmeldung. Gebührenzahlung nicht notwendig für AT Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gem. A 91(4) mit Ablauf der in A 79(2) bzw. in R 15(2), 25(2)oder 107(1) genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß R 85a. Die Zuerkennung eines AT ist nicht davon abhängig, ob in den Zeichnungen vorhandene Texte (oder die Zusammenfassung) in einer mit der Sprache der Beschreibung und der Patentansprüche übereinstimmenden Sprache gemäß Art. 14 (1) und (2) abgefaßt sind (vgl. PCT A11(1)ii), R20.4c), d), R26.3ter). Für die Frage, ob die Anmeldung Art. 14 (1) oder (2) entspricht, kommt es in Übereinstimmung mit Art. 80 (d) darauf an, in welcher Sprache Beschreibung und Ansprüche vorliegen. (Vgl. oben RiLi A VIII 3.1) J 7/80 Fehler bezüglich der Identität des Anmelders können nach R 88 berichtigt werden; wenn die Berichtigung unterstützt wird durch ausreichende Beweise J 20/84 europ. Patentanmeldung kann bei nat. Behörde nach Art 75 (1 b) per Fax eingereicht werden, wenn nat. Behörde die Voraussetzungen dafür schafft. Dies ist der Fall in: DE, DK, BE, FR, AT, SE, CH, GB (PT, MC, FI?) J20/85 Fehlende Anmeldeunterlagen Bei Streitigkeiten zwischen dem EPA und einem Verfahrensbeteiligten über Tatsachen, z.b. darüber ob ein Schriftstück an einem best. Tag eingereicht worden ist, sollte die Beweisaufnahme unmittelbar nach Auftreten der Streitfrage durchgeführt werden. J 5/87 Anmeldetag eventuell möglich ohne expliziten Anspruchssatz, wenn Anspruchsformulierungen deutlich aus der Beschreibung hervorgehen. ❷J 25/88 fehlt mindestens eine ordentliche Benennung, wird angenommen, daß Anmelder alle Staaten benennen wollte

16 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art J 18/96 J 15/98 RiLi A VIII 3.1 ❼ RiLi A II 4. Eingangsprüfung (vorsorgliche Benennung, auch wenn das Formblatt nicht verwendet wird) und damit ist die Bedingung erfüllt Die Voraussetzungen von Art. 80 für die Zuerkennung eines AT sind nicht erfüllt, wenn die Beschreibung und die Patentansprüche in zwei verschiedenen Amtssprachen eingereicht werden. Aber: wird epa in zugelassener Nicht-Amtssprache eingereicht, wird dieser der AT zuerkannt ungeachtet der Tatsache, dass Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz in EPÜ-Vertragsstaat hatte und nicht Staatsangehöriger von Vertragsstaat war (Argentinier reicht auf spanisch ein). Es müssen alle Unterlagen einer europäischen Anmeldung (d.h. die in II 4.1 aufgeführten Unterlagen [Hinweis dass epa beantragt werden, Beschreibung und Patentansprüche] in einer der in A. 14(1) und (2) genannten Sprachen eingereicht werden. Werden die Beschreibung und die Patentansprüche nicht in einer dieser Sprachen eingereicht, so kann kein AT zugeteilt werden. (A80(d)). Dies gilt insbesondere wenn die Anmeldung in einer falschen zugelassenen Nichtamtssprache eingereicht wird (beisdpilesweise Italienisch durch einen Anmelder, der in Schweden wohnhaft ist und die italienische Staatsbürgerschaft nicht besitzt). 4.6 Bestehen Mängel, so daß der Anmeldung kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und gibt ihm Gelegenheit, die Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren(!!) Frist von einem Monat (R39) (aber neuer AT!) nach Zustellung der Mitteilung zu beseitigen. Beseitigt der Anmelder die Mängel nicht rechtzeitig, so wird er davon unterrichtet, daß die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird. Eventuell entrichtete Gebühren sind zurückzuerstatten. 4.7 Der Anmeldetag, der der Anmeldung gewährt wird, ist der Tag, an dem die Anmeldung die in II, 4.1 genannten Erfordernisse erfüllt; dieser Tag ist entweder i) der Tag des Eingangs beim EPA oder bei der zuständigen nationalen Behörde oder ii) der Tag innerhalb des vorgenannten Zeitraums von einem Monat, an dem der Anmelder die festgestellten Mängel beseitigt. Im letzteren Fall wird dem Anmelder der Anmeldetag mitgeteilt, der seiner Anmeldung zuerkannt worden ist. RiLi A III 10. BP ; Mitt. EPA (DVO 03, S. 319, 321) Verfahren bei nachgereichten Zeichnungen; Antrag auf Neufestsetzung AT nötig. europ. Patentanmeldung kann bei nat. Behörde nach Art 75 (1 b) per Fax eingereicht werden, wenn nat. Behörde die Voraussetzungen dafür schafft. Dies ist der Fall in: DE, DK, BE, FR, AT, SE, CH, GB, PT, MC, FI, SI, SK, BG, GR, IE, LU, ES, CZ; nicht in: EE, IT, CY, TR

17 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 81 1 Artikel 81 - Erfindernennung In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. [RF A 91(1)f, A 91(5)] ❶ Der Erfinder kann auf die Mitteilung nach R17 verzichten (Abl. 1991, S.266, DVO 03, S. 318 (extra Schriftstück mit allen Angaben und Unterschrift Erfinder) RiLi A III 5.3 ❷ J8/82, RiLi A III 5.6: Soll ein weiterer Erfinder aufgenommen werden, ist die Zustimmung der bisher genannten Erfinder nicht erforderlich ❸ muss vorher nach R 42 (1) aufgefordert worden sein Rili A-III 5.5: ❹ oder 2 Monate ab Aufforderung, später zählt (RiLi A-III 5.5) Fehler bei Erfindernennung: A 81 ivm R 17(1) geringfügiger Fehler (z.b. fehlende Anschrift des Erfinders) gem. RiLi A III 5.5 Frist für Berichtigung durch EPA gesetzt nach A 91(2), R 84 S.1 Verlängerung möglich R 84 S.2 Versäumnis: Zurückweisung nach A 91(3) S.1 WB (+), WE (+) erheblicher Mangel (z.b. fehlende Unterschrift); nach A 81 und R 17(1) nicht wirksam eingereicht; somit Rechtsverlustmitt. nach A 91(1)f) und (5) oder Mitt. nach R 42(1) Frist 16 M ab Prio oder innerhalb 2 M, was länger (RiLi A III 5.5) Keine Verlängerung nach R 84 Rechtsfolge: g.a.z. A 91(5) S.1 Rechtsbehelf: WB (-), WE (+) EURO-PCT: Eintritt in reg. Phase ohne Erfindernennung Frist nach R 107(1) Ggf. Aufforderung nach R 111(1) Verlängerung nach R 84 Rechtsfolge: g.a.z. A 91(5) S.1 Rechtsbehelf: WB (+), WE (+) Teilanmeldung ohne Erfindernennung Frist nach A 91(5) S.1, R 42(2) innerhalb 2 M ab Mitteilung Keine Verlängerung nach R 84 (RiLi A IV 1.5 und A III 5.5) Rechtsfolge: g.a.z. A 91(5) S.1 Rechtsbehelf: WB (-), WE (+); Teilanmeldung nochmals einreichen sofern möglich A 91 Formalprüfung A 91(1f), (5) (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen (R 42(2)) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. ❸ =>Nur WE, da keine Amtsfrist] A 60 Recht auf das ep: Erfinder A 62 Anspruch auf Erfindernennung A 71, 72 Übertragung A 128 Akteneinsicht Erfindernennung R 17 Einreichnung Erfindernennung R 18 Bekanntmachung Erfindernennung R 19 Berichtigung Erfindernennung R 26 Erteilungsantrag (2)k) eine Erfindernennung, wenn Anmelder gleich Erfinder ist. R 42 Nachholung der Erfindernennung R 92 Eintragungen in das ep-patentregister R 93 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile R51bis PCT: mögliche Erfordernisse des Bestimmungsamtes R 4(1) PCT: R51 bis Erklärung während int. Phase möglich R26ter Berichtigung der Erfindernennungserklärung (16 Mo) 81 R 17 Einreichung der Erfindernennung (1) Die Erfindernennung hat in dem Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen; sie muss den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders (in einer Weise, dass die üblichen Erfordernisse für die Postzustellung erfüllt sind), die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten. (2) Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft. (3) Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Patentamt dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und die weiteren in Artikel 128 Absatz 5 vorgesehenen Angaben mit. ❶ (4) Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus in ihr enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten. R 18 Bekanntmachung der Erfindernennung (ab ) (1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschritt als Erfinder vermerkt, sofern sie dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet, als Erfinder bekanntgemacht zu werden. (2) Reicht ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. R 19 Berichtigung der Erfindernennung ❷ (1) Eine unrichtige Erfindernennung kann nur auf Antrag berichtigt werden; mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht wird, dessen Zustimmungserklärung einzureichen. Regel 17 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister vermerkt oder im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, so wird diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt. (3) Absatz 2 ist auf den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung entsprechend anzuwenden. R 42 Nachholung der Erfindernennung (siehe A 91) (1) Ergibt die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, daß die Erfindernennung nicht nach Regel 17 erfolgt ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Artikel 91 Absatz 5 (16 Monate) vorgeschriebenen Frist ❹ beseitigt wird. (2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen.

18 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 81 2 R 111 Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt (ab ) (1) Sind die in Regel 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben über den Erfinder bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist noch nicht mitgeteilt worden, so wird der Anmelder aufgefordert, die Angaben innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu machen. Anmerkung: Es ist ausreichend, bei der Angabe, wie das Recht auf die Erfindung übergegangen ist, bei Arbeitnehmererfindungen lediglich Diensterfindung anzugeben. Es bedarf nicht der Angabe eines Datums. RiLi A III 5.2 RiLi A III 5. Erfindernennung Art Die Erfindernennung ist in einem gesonderten Schriftstück einzureichen, wenn der Anmelder nicht oder nicht Regel 26(2) k) allein der Erfinder ist; andernfalls hat die Erfindernennung im Formblatt für den Erteilungsantrag durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in Feld 22 zu erfolgen.... Regel 17(1) Regel 17(2) Regel 17(3) Regel 17(4) Mitt. des EPA DVO 03, S.318 Art. 91(1) f) Regel 42(1) Art. 91(5) Art. 121 Art. 122 Regel 19(1) Regel 19(2) Regel 19(3) In der Erklärung nach A81 genügt - bei rechtsgeschäftlicher Übertragung die Angabe «Gemäß Vertrag vom...». - bei Arbeitnehmererfindungen der Hinweis, daß der (die) Erfinder Arbeitnehmer des Anmelders (der Anmelder) ist (sind). - bei Erbfolge die Angabe, daß der (die) Anmelder Erbe(n) des Erfinders (der Erfinder) ist (sind). Die Richtigkeit der Angaben in der Erfindernennung wird vom EPA nicht geprüft. Wird die Erfindernennung nachgereicht, so sind ggf. die in IX, 3.1 genannten Vorschriften zu beachten. 5.3 Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so muß das EPA dem Erfinder, der nicht zugleich Anmelder ist, die in der Erfindernennung enthaltenen und die weiteren in Art. 128(5) vorgesehenen Angaben zur Anmeldung zustellen. Weder der Anmelder noch der Erfinder kann jedoch aus der Unterlassung dieser Mitteilung und aus in ihr enthaltenen Fehlern Ansprüche herleiten. Die Mitteilung erfolgt an die vom Anmelder angegebene Anschrift des Erfinders. Gelangt die Mitteilung an das EPA zurück, weil der Erfinder unter der angegebenen Anschrift nicht bekannt ist oder unbekannt verzogen ist, so wird beim Anmelder angefragt, ob die neue Anschrift des Erfinders bekannt ist. Teilt der Anmelder eine neue Anschrift mit, so erfolgt die Benachrichtigung an diese Anschrift. Andernfalls wird von einem weiteren Zustellungsversuch abgesehen. Die Mitteilung unterbleibt, wenn der Erfinder im Einzelfall dem EPA gegenüber schriftlich auf die Mitteilung nach Regel 17(3) verzichtet (vgl. ABl. 5/1991, 266). Der Verzicht ist mit der Erfindernennung einzureichen und muß die Angaben enthalten, die das EPA dem Erfinder nach R 17(3) mitzuteilen hat, nämlich: i) Nummer und Anmeldetag der europäischen Patenanmeldung, soweit bereits bekannt; ii) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, Tag und Staat der früheren Anmeldung sowie, sofern bereits bekannt, deren Nummer; iii) Name des Anmelders; iv) Bezeichnung der Erfindung; v) die in Feld 32.1 des Formblatts für den Erteilungsantrag benannten Vertragsstaaten; vi) gegebenenfalls die Namen der Miterfinder. 5.4 Wird für die Erstellung der europäischen Patentanmeldung das interaktive Formblatt der EP-EASY-Software verwendet, so können alle den (die) Erfinder betreffenden Angaben eingegeben werden. Der Verzicht auf die Mitteilung (siehe 5.3) und der Verzicht auf die Nennung als Erfinder (siehe 5.1) werden von der Software beim Anklicken der entsprechenden Kästchen automatisch erzeugt. 5.5 Ist keine Erfindernennung eingereicht worden oder enthält die eingereichte Erfindernennung einen erheblichen Mangel (fehlt z. B. der Name des Erfinders oder die Unterschrift des Anmelders), so daß sie nicht als rechtswirksam eingereicht betrachtet werden kann, so wird dem Anmelder mitgeteilt, daß die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Art. 91(5) vorgeschriebenen Frist beseitigt wird. Verbleiben dem Anmelder nach Zustellung dieser Mitteilung jedoch weniger als zwei Monate zur Mängelbeseitigung innerhalb der vorgenannten Frist, so ist ihm eine Frist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; der Anmelder wird hiervon unterrichtet (in bezug auf Teilanmeldungen siehe IV, 1.5). Auf Antrag des Anmelders ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 möglich (siehe E-VIII, 2). Weist die eingereichte Erfindernennung nur geringfügige Mängel auf (fehlt z. B. die Anschrift des Erfinders), so wird der Anmelder aufgefordert, sie nach Art. 91(2) innerhalb einer vom EPA gesetzten Frist zu beseitigen. Werden sie nicht fristgerecht behoben, so wird die Anmeldung (analog zu Art. 91(3)) zurückgewiesen. Auf Antrag des Anmelders ist die Weiterbehandlung der Anmeldung nach Art. 121 oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 möglich. Zur Erfindernennung in Teilanmeldungen siehe IV, Eine unrichtige Erfindernennung kann auf Antrag berichtigt werden, sofern mit dem Antrag die Zustimmungserklärung der zu Unrecht genannten Person und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht worden ist, dessen Zustimmungserklärung eingereicht wird. Soll eine weitere Person als Erfinder genannt werden, so ist eine Zustimmung der bisher als Erfinder genannten Personen nicht erforderlich (siehe J 08/82, ABl. 4/1984, 155). Die Vorschriften von III, 5.2 und 5.3 gelten für die berichtigte Erfindernennung entsprechend. 5.7 Ist eine unrichtige Erfindernennung in Übereinstimmung mit III, 5.6 berichtigt worden und ist die unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden, so muß diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung.

19 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art 81 3 RiLi A VII 3. Bestimmungen des Kapitels III 3.1 Die Bestimmungen von III, 2 gelten für internationale Anmeldungen, ob sie nun in einer Amtssprache oder als Übersetzung übermittelt werden. Ein zugelassener Vertreter, der befugt ist, den internationalen PCT-Behörden gegenüber zu handeln, darf nicht zwangsläufig auch dem EPA gegenüber handeln (Art. 27(7) PCT). Zur Vertretung von Anmeldern vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt siehe Rechtsauskunft Nr. 18/92, ABl. 1-2/1992, Die Anmeldung ist daraufhin zu prüfen, ob sie den Formerfordernissen von III, 3 entspricht. Die Erfordernisse stimmen im allgemeinen mit den entsprechenden Erfordernissen des PCT überein, so dass keine zusätzliche Prüfung vorgenommen zu werden braucht, wenn die Anmeldung in einer Amtssprache eingereicht wird. 3.3 Der Erteilungsantrag (III, 4) wird bei internationalen Anmeldungen auf dem PCT-Anmeldungsformblatt gestellt. Dieses Formblatt entspricht im allgemeinen dem Formblatt des EPA und sieht die Eintragung der in Regel 26(2) aufgeführten Angaben mit Ausnahme der Angaben der Buchstaben e und f vor. Regel 111 (1) ( Regel 104b(2) af) 3.4 Dem in III, 5 dargelegten Erfordernis, wonach die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen ist, wenn der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, muß ohne Rücksicht auf die Sprache, in der die internationale Anmeldung abgefaßt ist, entsprochen werden, sofern der Erfinder nicht bereits im PCT-Antrag genannt worden ist. Ist der Erfinder in der internationalen Anmeldung bis zum Ablauf des 21. bzw. 31. Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag noch nicht genannt, so fordert das EPA den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist einzureichen.

20 3. DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG - Einreichung und Erfordernisse Art Artikel 82 - Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. [RF Art. 96(2)(3)] ❶ Weitere Recherchengebühren T 87/88 G 2/92 Unterlassung der Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Gegenstand Wenn keine zusätzlichen Gebühren für uneinheitliche Teile bezahlt werden, so können diese Teile nur im Wege eines Teilanmeldung weiterverfolgt werden; Richtlinien PCT für int. Prüfung fürs EPA als IPEA absolut bindend W 2/92 Prüfer sollen sich R 68.1 PCT bedienen W 31/88 mangelnde Klarheit kann für sich nicht unter A82 fallen ❷ RiLi C-III, 7.10: Ist der Prüfer der Ansicht der Rechercheabteilung, daß die epa uneinheitlich ist, muß er vom Anmelder das Streichen oder Ausscheiden der entsprechenden Teile verlangen. PCT: R 40.2c zusätzliche Gebühr unter Widerspruch 82 A Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde (insbesondere Abs. 3) R 29 - Form und Inhalt der Patentansprüche R 30 Einheitlichkeit der Erfindung Art? R? Teilanmeldung erst in Prüfung PCT A 3.(4iii) und R 13 PCT A 17(3), R 40 PCT A 34(3), R 68 PCT R 40.2c PCT Widerspruch R 30 - Einheitlichkeit der Erfindung (1) Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen (kennzeichnende Merkmale). (2) Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden. R Prüfung der Einheitlichkeit durch das EPA (ab ) Ist nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche durchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung war, daß die internationale Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und hat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so prüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, daß dies nicht der Fall ist, so teilt sie dem Anmelder mit, daß für die Teile der internationalen Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recherchengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung erstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. R 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie einen teilweisen europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinn des Artikels 82 beziehen. Sie teilt dem Anmelder mit, daß für jede weitere Erfindung innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine weitere Recherchengebühr ❶ zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Die Recherchenabteilung erstellt den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. (2) (Widerspruchsverfahren) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war ❷. R 86 - Änderung der europäischen Patentanmeldung (4) Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind. Weitere Recherchengebühren G 1 und 2/89 Richtlinien PCT für int. Prüfung fürs EPA als IPEA absolut bindend (A 17 (3a) PCT) Prüfer sollen sich R 68.1 PCT W 2/92 bedienen;aber Uneinheitlichkeit ist nicht bindend für nat. Ämter G 2/92 T 87/88 Wenn keine zusätzlichen Gebühren für uneinheitliche Teile bezahlt werden, so können diese Teile nur im Wege eines Teilanmeldung weiterverfolgt werden; => Frage: sofort TA einreichen? Irgendwann: T 631/97, T 1109/96: auch im Prüfungsverfahren kann noch entschieden werden -> TA auch noch später Unterlassung der Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Gegenstand W4/96 Ein Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit kann a posteriori gegen Gruppen alternativer chemischer Verbindungen jeder Art erhoben werden. Das Erfordernis eines technischen Zusammenhangs isd.r 13.2 Satz 1 PCT kann erfüllt sein, wenn alle beanspruchten Alternativen zu einer Klasse von Verbindungen gehören, die sich im Zusammenhang mit der beanspruchten Erfindung voraussichtlich gleich verhalten (Markush-Ansprüche). Der technische

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