I. Textliche Festsetzungen
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- Paulina Barbara Bäcker
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1 Anlage 4.2 I. Textliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Für das allgemeine Wohngebiet (WA) sind gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die nach 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2 In dem allgemeinen Wohngebiet ist gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf 2 je Einzelhaus und eine je Doppelhaushälfte begrenzt. 1.3 Eine Überschreitung der in dem allgemeinen Wohngebiet gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzten Höhe baulicher Anlagen (Gebäudeoberkante) kann ausnahmsweise durch Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie, Antennenanlagen und Schornsteine um bis zu 1,00 m zugelassen werden, sofern diese Anlagen um mindestens 1,50 m von der Außenwand des Gebäudes oder von dem Schnittpunkt der Außenfläche des Daches mit der Außenwand des Gebäudes zurückversetzt sind. 2. Stellplätze und Garagen Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 Abs. 6 und 23 Abs. 5 BauNVO sind in dem allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig, sofern diese nicht als Fläche für Stellplätze und Garagen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt sind. 3. Begrünung Innerhalb der gem. 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit Pf1 gekennzeichneten Flächen sind in einem Abstand von jeweils m insgesamt 15 Bäume 2. Ordnung als Hochstämme mit einem Mindeststammumfang von cm (gemessen in 1 m Höhe) der nachfolgenden Pflanzliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten: Eberesche (Sorbus aucuparia), Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus). 3.2 Innerhalb der gem. 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit Pf2 gekennzeichneten Fläche sind in einem Abstand von jeweils m insgesamt 3 Bäume 1. Ordnung und 6 Bäume 2. Ordnung als Hochstämme mit einem Mindeststammumfang von cm (gemessen in 1 m Höhe) der nachfolgenden Pflanzliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten: Bäume 1. Ordnung: Stiel-Eiche (Quercus robur), Vogelkirsche (Prunus avium) Bäume 2. Ordnung: Hainbuche (Carpinus betulus), Feldahorn (Acer campestre)
2 3.3 Innerhalb der der gem. 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten und mit Pf2 gekennzeichneten Fläche ist die Anlage eines bis zu 3m breiten Fuß-und Radweges als Verbindung zwischen der Kendelstraße und dem Schwarzen Weg zulässig. 3.4 Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung < 15 der obersten Geschosse von Gebäuden und Garagen sind gem. 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB dauerhaft und flächendeckend auf mindestens 80 % der Dachfläche extensiv zu begrünen. Die Substratschicht muss mindestens 8 cm betragen. 4. Gestalterische Festsetzung 4.1 Für das allgemeine Wohngebiet gelten gem. 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 86 Abs. 4 BauO NRW die folgenden gestalterischen Festsetzungen: Einfriedungen Im Bereich von Vorgärten sind Einfriedungen als Hecken aus Laubgehölzen (siehe nachstehende Pflanzliste) oder Mauern in einer Höhe von 0,60 bis 0,80 m herzustellen. Begleitend zu Hecken sind auf straßenabgewandter Seite in einem Abstand von min. 0,50 m zur Grundstücksgrenze Stabgitterzäune zulässig. Entlang der festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind Grundstückseinfriedungen nur als Hecken aus Laubgehölzen (siehe nachstehende Pflanzliste) in einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Ergänzend zu den Hecken aus Laubgehölzen sind auf der grünflächenabgewandten Seite vor diesen in einem Abstand von mind. 0,50 m zur Grundstücksgrenze Stabgitterzäune zulässig. Pflanzliste: Hainbuche - Carpinus betulus Gemeiner Liguster - Ligustrum vulgare Ovalblättriger Liguster - Ligustrum ovalifolium Rotbuche - Fagus sylvatica Berberitze - Berberis i. A. Eibe - Taxus baccata
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5 III. Kennzeichnung ( 9 Abs. 6a BauGB) 1. Bodenbelastung Das Plangebiet liegt im Bereich einer verfüllten Kies-/Sandgrube. Sämtliche Aushubarbeiten im Bereich der Verfüllung sind gutachterlich zu begleiten. Sofern nicht bereits aufgrund von notwendigen Geländeanhöhungen ein Auftrag von mindestens 0,30 m unbelastetem Boden erfolgt, ist der obere Bodenhorizont (ca. 0,30 m) auszutauschen, da sich hier neben der starken Durchwurzelung auch Aschen, Schlacken, Schotter sowie Bauschuttbruchstücke befinden. Das im Plangebiet aufzubringende Bodenmaterial hat die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einzuhalten. Eine gutachterliche Bestätigung über den Bodenaustausch und die Qualität des Bodenmaterials ist der Stadt Moers vorzulegen. 2. Bergbau Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb der Flächen, unter denen der Bergbau umging. Hinweis: Das Plangebiet unterliegt bergbaulichen Einwirkungen. Die Bauherren sind gehalten, im Zuge der Planungen zwecks evtl. notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen ( 110ff BBergG) mit der RAG Aktiengesellschaft, Herne, Kontakt aufzunehmen. IV. Nachrichtliche Übernahme ( 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 1. Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III a des Wasserschutzgebietes Rumeln. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist zu beachten. 2. Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Hochwasser-Risikogebietes des Rheins. 3. Landschaftsschutzgebiet Die gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte öffentliche Grünfläche entlang der südlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verbleibt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Kreises Wesel Raum Kamp-Lintfort/Moers/ Neukirchen-Vluyn, der an dieser Stelle ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt.
6 V. Hinweise 1. Auf die Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern nach 15 DSchGNW wird hingewiesen. Bei der Vergabe von Ausschachtungs-, Kanalisations- und Erschließungsaufträgen sowie bei der Erteilung von Baugenehmigungen sollen die Bauherren bzw. die ausführenden Baufirmen auf die Anzeigepflicht bei der Stadt Moers (Untere Denkmalbehörde) oder beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege hingewiesen werden. 2. Für den Schutz von Baumbeständen gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Moers. 3. Vor Beginn der Bauarbeiten ist der höchste zu berücksichtigende Grundwasserstand bei der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), Friedrich-Heinrich- Allee 64, Kamp-Lintfort, zu erfragen. 4. Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und Stellplatzflächen ist der Trennkanalisation im Schwarzen Weg zuzuführen. Die Vorschriften der Entwässerungssatzung der Stadt Moers sind zu beachten. 5. Derzeit liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Generell sind die Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann unverzüglich zu verständigen. 6. Um den Vorschriften des 44 Abs.1 BNatSchG zu entsprechen und eine Tötung europäischer Vogelarten grundsätzlich auszuschließen, dürfen Rodungs- und Rückbaumaßnahmen nur außerhalb der Brutzeiten vom bis zum durchgeführt werden. Die Rodungs- und Rückbaumaßnahmen dürfen außerhalb der o.g. Zeiträume nur dann erfolgen, wenn auf der Grundlage einer vorherigen Besatzkontrolle durch die ökologische Baubegleitung nachgewiesen und dokumentiert wurde, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nicht ausgelöst werden. Die Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 7. Soweit in den textlichen Festsetzungen auf technische Regelwerke, VDI-Richtlinien, DIN- Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art Bezug genommen wird, können diese im Fachbereich Stadt- und Umweltplanung, Bauaufsicht der Stadt Moers, Altes Rathaus, Rathausplatz 1, Moers, an jedem behördlichen Arbeitstag während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
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