Umweltprämie. I. Vorgaben bzgl. des Altfahrzeugs S. 1. II. Verschrottung S. 2. III. Anforderungen an Neufahrzeug/Jahreswagen S. 3

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1 VERTRAGSANWÄLTE Nr. 14/ Dr. Ki Umweltprämie Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zugestimmt. Davon sind auch die Vorgaben der sog. Förderrichtlinie zur Umweltprämie erfasst, d. h. die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie sind nun endgültig festgelegt. In der politischen Diskussion ist derzeit noch die Frage, ob der Kaufvertrag ausreichen soll, um einen wirksamen Antrag auf die Umweltprämie zu stellen. Denn bisher kann der Antrag erst nach Zulassung des Neufahrzeugs eingereicht werden. Damit besteht für viele Autokäufer die Gefahr, dass der Fördertopf schon leer ist, bis das bestellte Fahrzeug ausgeliefert wird. Sollte sich diesbezüglich noch eine Änderung der Richtlinie ergeben, wird die Juristische Zentrale umgehend informieren. I. Vorgaben bzgl. des Altfahrzeugs S. 1 II. Verschrottung S. 2 III. Anforderungen an Neufahrzeug/Jahreswagen S. 3 IV. Begünstigte Personen S. 4 V. Antragstellung S. 5 VI. Rechtliche Grundlagen S. 7 I. Vorgaben bzgl. des Altfahrzeugs Die Förderung wird nur für Personenkraftwagen gewährt. Ein Personenkraftwagen (Pkw) im Sinne der sog. Förderrichtlinie ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung, das als Personenkraftwagen oder als Fahrzeug der Klasse M1 (nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) in den Zulassungsdokumenten ausgewiesen wird. Nach Anlage XXIX der StVZO muss es sich hierbei um ein für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz handeln.

2 2 Auch alte Wohnmobile, in deren Fahrzeugschein als Bezeichnung Sonder Kfz Wohnmobil steht, sowie Kleinbusse und Geländewagen fallen unter die Richtlinie. Motorräder, Lkw und Transporter sind von der Richtlinie nicht erfasst. Die Erstzulassung des Altfahrzeugs muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Zudem muss das Altfahrzeug unmittelbar vor der Verschrottung durchgehend mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen gewesen sein. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen gilt als durchgehend zugelassen im Sinne der Förderrichtlinie. Auch eine nur kurze (vorübergehende) Stilllegung des Altfahrzeugs im Jahr vor der Verschrottung führt dazu, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht mehr vorliegen. Es spielt keine Rolle, ob das Altfahrzeug vor der Verschrottung einen Totalschaden erlitten hat, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllt sind. Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen (07er Kennzeichen) sind keine Altfahrzeuge im Sinne der Richtlinie, da sie nicht uneingeschränkt zugelassen sind. Das Altfahrzeug darf nicht bereits vor dem abgemeldet worden sein. II. Verschrottung: Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen dem und dem erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Die Zulassung des Neufahrzeugs und die Verschrottung des Altfahrzeugs müssen zwischen dem und dem erfolgen. Eine gewisse zeitliche Reihenfolge ist nicht vorgesehen. Die Verschrottung bzw. Abmeldung des Altfahrzeugs muss nicht zwangsläufig vor der Zulassung bzw. dem Erwerb des Neufahrzeugs erfolgen. Allein entscheidend ist, dass sowohl die Verschrottung des Altfahrzeugs (es gilt das Datum des Verwertungsnachweises) als auch die Zulassung des Neufahrzeugs in der Zeit zwischen dem und dem erfolgen.

3 3 Das Altfahrzeug darf nicht im Ausland verschrottet werden, da der sog. Verwertungsnachweis nur von einem Demontagebetrieb ausgestellt werden darf, der in Deutschland seinen Sitz hat. Ein Verwertungsnachweis wird auch für eine Restkarosse ausgestellt, die wesentliche Bauteile nicht mehr enthält (z.b. kein Motor mehr). Die Restkarosse muss nach der Altfahrzeugverordnung einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt und daraufhin ein Verwertungsnachweis ausgestellt werden. Eine kostenlose Rücknahmeverpflichtung der Hersteller von Fahrzeugen besteht nach der Altfahrzeugverordnung ( 3 AltfahrzeugV) jedoch nur bei Altfahrzeugen, die noch alle wesentlichen Bauteile oder Komponenten enthalten. Außer dem Verwertungsnachweis ist noch eine verbindliche Erklärung des Demontagebetriebs beizubringen, dass die Restkarosse einer Shredderanlage zugeführt wird (s. Antragstellung). Adressen von anerkannten Entsorgungsbetrieben findet man im Internet unter III. Anforderungen an Neufahrzeug/Jahreswagen Bei dem Neufahrzeug muss es sich um einen Personenkraftwagen handeln. Es gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie für das Altfahrzeug (s. o.). Das Fahrzeug muss hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 gem. Richtlinie 98/69/EG Stufe B oder eine der nachfolgenden Richtlinien erfüllen. Als Neuwagen gilt ein Fahrzeug, das zum ersten Mal zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt. Die Zulassung muss in Deutschland erfolgen. Das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge. Ein Jahreswagen im Sinne der Förderrichtlinie ist ein Pkw, der zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Leasinggesellschaft zugelassen war. Gemäß 4.3 der Richtlinie müssen Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs zwischen dem und stattfinden. Somit haben der Kauf oder das Leasing innerhalb dieses Zeitraumes zu erfolgen.

4 4 Entscheidend ist, dass nach 6.1 der Förderrichtlinie dem Antrag bei der BAFA eine Kopie der Rechnung oder des Leasingvertrages beigefügt werden muss und diese auf einen Zeitpunkt zwischen dem und datiert. Auch EU-Fahrzeuge können als Neu- bzw. Jahreswagen erworben werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllen. Fahrzeuge, die in einem EU-Land erstmalig z. B. auf einen Kfz-Händler oder ein Automobilvermietungsunternehmen zugelassen waren und nach dem Import ein weiteres Mal z.b. auf einen deutschen Händler zugelassen werden, sind nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie. Hier gelten die Voraussetzungen nach Ziffer 4.3 der Richtlinie. Das Fahrzeug darf nur einmalig auf einen Kfz-Händler etc. zugelassen gewesen sein. Ein Neufahrzeug bzw. Jahreswagen muss nicht unbedingt beim Händler gekauft bzw. geleast werden. Das Fahrzeug kann zum Beispiel auch von Werksangehörigen erworben werden. Allerdings darf das Fahrzeug längstens ein Jahr (zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung) auf den Werksanghörigen zugelassen gewesen sein. Es gibt keine Mindesthaltefrist für den neuen Pkw. Der Pkw kann unverzüglich weiter verkauft werden, ohne dass deswegen die Umweltprämie verloren gehen würde. Auch der Erwerb durch eine andere Person als diejenige, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, ist möglich. Allerdings muss sichergestellt sein, dass das neu erworbene und in der Rechnung ausgewiesene Fahrzeug identisch ist mit dem zugelassenen Neufahrzeug. Der Händler, bei dem das Fahrzeug erworben wird, muss nicht dem Vertriebsnetz des Herstellers angehören. Entscheidend ist, dass er als Kfz-Händler im Handelsregister eingetragen ist. Eine Tageszulassung zählt als reguläre Zulassung IV. Begünstigte Personen Die Umweltprämie wird nur ausbezahlt, wenn Altfahrzeughalter und derjenige, der den Neu- oder Jahreswagen zulässt, identisch sind. Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie schreibt eindeutig die Personenidentität vor.

5 5 Der Erbe des Altfahrzeughalters bekommt die Umweltprämie nicht, wenn er einen Neu- oder Jahreswagen auf sich zulässt und das alte Fahrzeug des Erblassers entsorgen lässt. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die engen Voraussetzungen der Personenidentität zwischen dem Halter des Altfahrzeugs und dem Halter des neuen Fahrzeugs bei Erbschaft nicht gegeben. Gemäß der Voraussetzung der Ziffer 4.2 des Richtlinienentwurfs muss das Fahrzeug für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin zugelassen gewesen sein BGB bewirkt nur den Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben, führt jedoch nicht zu einer Fiktion einer Personenidentität zwischen Erblasser und Erbe/Erbin. Der Tod des vormaligen Fahrzeughalters bewirkt somit auch nicht eine Unterbrechung der Jahresfrist der Ziffer 4.2 der Richtlinie, vielmehr beginnt diese Jahresfrist erst mit der Zulassung des Kfz auf den Antragsteller zu laufen. Die Rechtslage ist bei einem Erwerb eines Kfz durch Erbschaft somit nicht anders zu bewerten als bei einem vertraglichen Erwerb. Die Personenidentität nach Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie kann analog nicht durch eine sog. Familienidentität ersetzt werden (Halter des Alt- und des Neufahrzeugs innerhalb der Familie). Demgegenüber bekommt man die Prämie jedoch dann, wenn das Neufahrzeug nur auf einen der beiden Ehepartner zugelassen wird (und das Altfahrzeug auf beide zugelassen war). In diesem Fall wird die Voraussetzung gemäß Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie (Personenidentität) als gegeben angesehen. Bezugsberechtigt sind nach Ziffer 2.2. der Förderrichtlinie ausdrücklich nur Privatpersonen. Das Alt- und Neufahrzeug müssen also zum (steuerlichen) Privatvermögen zählen. Kontrollen können von den verschiedenen beteiligten Behörden durchgeführt werden. Zuwiderhandlung ist nach Aussage des BMWi als Betrug zu verstehen und wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet. V. Antragstellung Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die Adresse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lautet: Frankfurter Str , Eschborn, Telefon-Hotline: ,

6 6 Das Antragsformular kann von der Internetseite des BAFA ( oder des Bundeswirtschaftsministeriums ( heruntergeladen oder dort schriftlich angefordert werden. Eine Antragstellung ist ausschließlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschriften und zusammen mit den oben angegebenen Nachweisen und Unterlagen möglich. Folgende Dokumente und Angaben muss der Antrag enthalten: - Original des Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs - verbindliche Erklärung des Demontagebetriebs auf dem Antragsformular durch Stempel und Unterschrift, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung im Sinne der Altfahrzeugverordnung ( 5 Abs. 2 AltfahrzeugVO) einer Shredderanlage zugeführt wird - Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs - hierzu reichen Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller - auch hier reichen Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I und II aus - Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs - beim Erwerb eines Jahreswagens von Werksangehörigen eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war. Aus der Richtlinie ergibt sich, dass ein Antrag nur mit allen unter Ziffer 6.1 genannten Nachweisen eingereicht werden kann. Der Antrag kann also nicht bereits gestellt werden, wenn das Altfahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt verschrottet wird. Das Datum der Rechnung bzw. des Leasingvertrages ist in das Antragsfeld Datum des Erwerbs einzutragen. Sind mehrere Altfahrzeuge vorhanden, die die Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllen und werden mehrere Neufahrzeuge zugelassen, kann die Umweltprämie mehrmals beantragt werden. Voraussetzung ist auch hier Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und der Person, auf die die Neufahrzeuge zugelassen werden. Die Frist für die Beantragung der Umweltprämie endet nach Ziffer 7 der Förderrichtlinie am

7 7 VI. Rechtliche Grundlagen Die Richtlinie ist im Internet zu finden unter: ltpraemie/dokumente/foed errichtlinie_umweltpraemie.pdf). Zur Finanzierung der Fördermaßnahme wurde ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung Investitions- und Tilgungsfonds errichtet (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Investitions- und Tilgungsfonds, ITFG). Aus diesem Sondervermögen wird das Programm zur Stärkung der Pkw- Nachfrage mit bis zu 1,5 Milliarden Euro finanziert. Nach Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. Die Bundesregierung stellt 1,5 Milliarden Euro für die Umweltprämie bereit. Dieser Betrag reicht rein rechnerisch für Fahrzeuge. Eine Aufstockung des Etats ist derzeit nicht geplant. Das Geld wird in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben. Sollte der Prämientopf bereits leer sein, wenn der Antrag gestellt wird, könnten einige Käufer leer ausgehen. Das BAFA veröffentlicht auf seiner Homepage täglich die Zahl der erfassten Anträge ( Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale

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