Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1064. Kleine Anfrage mit Antwort
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- Laura Hofmann
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1 Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1064 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (GRÜNE), eingegangen am Kostenexplosion durch Ausweitung der DNA-Analyse Ausweitung? Die CDU-Fraktion im Landtag beabsichtigt eine Ausweitung molekulargenetischer Unersuchungen bei Straftaten. Zukünftig sollen DNA-Analysen und ihre anschließende Speicherung auch dann zulässig sein, wenn keine Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen, sondern auch bei Bagatelldelikten soll eine Speicherung erlaubt sein. Die Ermittlung und Speicherung des genetischen Fingerabdruckes soll damit wie der herkömmliche Fingerabdruck normaler Bestandteil der erkennungsdienstlichen Behandlung sein. Daneben beabsichtigt die CDU, dass der Richtervorbehalt entfällt und eine DNA-Untersuchung somit in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden fällt. Schließlich soll auch eine Strafandrohung für den bestimmungswidrigen Missbrauch von DNA- Proben entfallen, obwohl schon heute in rechtsmedizinischen Instituten mehr persönlichkeitsrelevante Daten eruiert werden als die StPO es zulässt. Abgesehen davon, dass bei einer entsprechenden Ausweitung der Speicherung von personenbezogenen Daten erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur informationellen Selbstbestimmung zu beachten sind, würden auch immense Kosten auf das Land Niedersachsen zukommen, da molekulargenetische Untersuchungen bzw. Identifizierungen teuer und aufwendig sind. Insbesondere bei einer Ausweitung der DNA-Analyse bei Einstiegs- und Bagatellkriminalität ist eine Kostenlawine zu befürchten. Ich frage die Landesregierung: 1. Was kostet gegenwärtig eine DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken mit anschließender Einspeicherung im Durchschnitt (inklusive Personalkosten, technisches Gerät, Verbrauch)? 2. Wie viele DNA-Analysen hat das Land Niedersachsen bzw. das LKA von 1997 bis heute vorgenommen und welche Kosten wurden dadurch jährlich verursacht? 3. Wie viele Fälle von Einstiegs- und Bagatellkriminalität in Form von einfachen Ladendiebstählen, Beleidigung, leichter Körperverletzung und leichten Verstößen gegen das BtmG hat es in den Jahren 2000, 2001 und 2002 in Niedersachsen gegeben? 4. Wie hoch wären die jährlichen Kosten für das Land Niedersachsen, wenn jeweils eine molekulargenetische Untersuchung mit anschließender Einspeicherung bei diesen Delikten statt gefunden hätte bzw. zukünftig stattfinden wird bei angenommenen gleich bleibenden Fallzahlen? 5. Wie viel mehr hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal benötigt das Land Niedersachsen bei einer entsprechenden DNA-Analyse-Ausweitung wie von der CDU gefordert, und welche Kosten würde dies hervorrufen? 6. Wie viel mehr technisches Analysegerät benötigt das Land bei einer entsprechenden Ausweitung, und welche Kosten würde dies hervorrufen? 7. Hält die Landesregierung angesichts einer dramatischen Überschuldung des Landes und der Ankündigung, auch in den nächsten Jahren keine verfassungskonformen Haushalte aufstellen zu können, eine drastische Ausweitung der DNA-Analyse für finanzpolitisch verantwortbar? 8. Wie lange sollen die DNA-Identifizierungsmuster bei Bagatelldelikten zukünftig eingespeichert werden? 1
2 9. Laut Innenminister Schünemann besteht hinsichtlich der Eingriffstiefe und der persönlichkeitsrelevanten Informationen kein Unterschied zwischen einem Fingerabdruck und einer DNA- Identifizierung, obwohl verschiedene Molekular- und Rechtsmediziner (Prof. Dr. Brinkmann/ Münster, Prof. Dr. Schmidtke, Hannover) die Ansicht vertreten, dass auch aus dem nichtcodierenden Teil der DNA Informationen wie Geschlecht, Augen- und Haarfarbe, Ethnie und in seltenen Fällen auch Krankheiten gewonnen werden können. Definitiv können entsprechende Informationen nicht aus einem Fingerabdruck gewonnen werden. Bleibt der Innenminister angesichts dieser Tatsachen bei seiner Auffassung? (An die Staatskanzlei übersandt am II/72-123) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Inneres und Sport / Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Die DNA-Analyse ist - wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben - unverzichtbar für eine effektive Kriminalitätsbekämpfung. Das geltende Recht sieht dabei eine Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen gegen den Willen des Betroffenen zu Zwecken künftiger Strafverfahren nur in engen Grenzen vor. Die DNA-Analyse ist nur aus Anlass einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorgesehen und nur dann, wenn prognostiziert werden kann, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung geführt werden. Vielfach sind allerdings weniger gewichtige Straftaten der Beginn einer kriminellen Karriere, an deren Ende schwerste Straftaten stehen können. Insbesondere dann, wenn eine derartige Entwicklung prognostiziert werden kann, sollte mit der DNA-Analyse nicht gewartet werden müssen, bis es tatsächlich zu Straftaten von erheblicher Bedeutung gekommen ist. Sowohl die DNA-Identitätsfeststellung gemäß 81 g StPO als auch die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß 81 b 2. Alt. StPO dienen weniger der Überführung des Beschuldigten in einem konkreten Strafverfahren, als vielmehr der vorsorglichen Bereitstellung von sachlichen Hilfsmitteln zur Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten einschließlich der Generalprävention. Die grundlegende Zielrichtung beider Maßnahmen ist die Gewinnung von personenbezogenen Daten im Sinne von individuell beschreibenden Merkmalen zum Zwecke einer späteren Speicherung in polizeilichen Sammlungen und damit zur Erleichterung einer Identifizierung des Beschuldigten in künftig gegen ihn zu führenden Strafverfahren. Niedersachsen unterstützt vor diesem Hintergrund einen durch Baden-Württemberg im Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund (BR Drs. 517/02). Dieser Gesetzesentwurf sieht vor, dass nur dem Beschuldigten Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden dürfen, der 1. eines Verbrechens, 2. eines Vergehens von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung, oder 3. eines sonstigen Vergehens mit sexuellem Hintergrund verdächtig ist und wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstigen Erkenntnissen Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Straftaten zu führen sind. 2
3 Wenn häufiger als bisher DNA-Analysen für Zwecke künftiger Strafverfahren durchgeführt werden, führt dies zu einem erhöhten Aufwand bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Dem werden jedoch Erleichterungen bei der Tataufklärung und damit die Vermeidung ansonsten notwendiger Ermittlungstätigkeiten mit entsprechendem Aufwand gegenüberstehen. Weder die Belastungs- noch die Entlastungswirkung können hierbei näher quantifiziert werden. Gleiches gilt auch für die zurzeit rein hypothetische weitergehende Ausweitung der DNA-Analytik. Vor diesem Hintergrund stellt auch der Rückgriff auf die bekannten Fallzahlen keine verlässliche Grundlage für eine prognostische Berechnung der finanziellen Auswirkungen dar, zumal nicht in jedem einzelnen Fall eine DNA- Analyse erfolgen würde. Auch bei einer Ausweitung der Möglichkeiten einer DNA-Analyse soll diese Maßnahme auch weiterhin nur nach Prüfung des Einzelfalles unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich sein. Zu 1: Die Kosten für die Entnahme und die Einspeicherung lassen sich nicht dezidiert quantifizieren. Für die Untersuchung eines Mundhöhlenabstriches ergeben sich auf der Basis einer auf geschätzten Werten beruhenden Berechnung des Landeskriminalamtes Niedersachsen für das Jahr 2003 nachfolgende anteilige Kosten für die Laborarbeiten: Personalkosten Gerätschaften Verbrauchsmaterial 27,40 Euro 2,26 Euro 27,00 Euro Summe: 56,66 Euro Eine Kosten- und Leistungsrechnung wird im Landeskriminalamt Niedersachsen nicht vorgenommen. Berücksichtigt sind die Kosten für eine Zweifach- bzw. Doppelbestimmung. Dabei handelt es sich um eine möglichst unabhängige zweimalige Bestimmung der DNA-Merkmale, die seit dem Jahr 2002 aus Gründen der Qualitätssicherung bei allen Mundhöhlenabstrichen vorgenommen wird. Zu 2: Die DOK-DNA-Datenbank wurde Ende 1998 eingeführt. Im Übrigen ist die relativ hohe Zahl der Untersuchungen bis 2001 durch die bis dahin durchgeführten retrograden Erfassungen bestimmt worden. Für die vom Landeskriminalamt Niedersachsen vorgenommenen DNA-Analysen von Mundhöhlenabstrichen, die in der Datenbank gespeichert wurden, sind die Anzahl der Untersuchungen sowie die Laborkosten der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Untersuchungen Laborkosten 1 (Euro) Diese Kosten wurden auf der Grundlage der Berechnung zur Antwort Nr. 1 ermittelt. Eine jährliche Kostensteigerung wurde hierbei nicht berücksichtigt. 3
4 Zu 3: Eine Definition der Begriffe Einstiegs- und Bagatellkriminalität besteht weder kriminologisch noch nach den vereinbarten Standards zur Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Für die in der Anfrage aufgeführten Delikte sind in Niedersachsen nach der Polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt folgende Fallzahlen verzeichnet (erweitert um das Jahr 2003): Deliktsbereich (PKS- Schlüssel) Ladendiebstahl o. erschwerende Umstände (326) Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (683) Vorsätzliche leichte Körperverletzung (22 400) Rauschgiftdelikte/BtMG (73) 2 Zu 4: Zu 5: Zu 6: Zu 7: Die Landesregierung sieht die innere Sicherheit als zentrales Anliegen der Bevölkerung an und setzt sich konsequent dafür ein. Der Schutz der Bevölkerung vor Straftaten gebietet daher eine konsequente Nutzung der Möglichkeiten der DNA-Analyse. Die DNA-Analyse hat sich in der Praxis des Strafverfahrens bewährt und ist ein wichtiges Instrument bei der Aufklärung von Straftaten geworden. Es wäre nicht richtig, als Konsequenz aus der schwierigen Finanzlage des Landes auf die Ausweitung eines sehr erfolgreichen Mittels der Kriminalitätsbekämpfung und hier insbesondere der Täteridentifizierung allein aus finanzpolitischen Erwägungen heraus zu verzichten. Hier gilt es, die begrenzten Ressourcen bezogen auf die sicherheitspolitische Zielsetzung effektiv einzusetzen. Zu 8: Nach derzeitiger Rechtslage wird bei Erwachsenen nach 10 Jahren und bei Jugendlichen nach 5 Jahren geprüft, ob die weitere Speicherung des DNA-Identifizierungsmuster noch erforderlich ist ( 32 Bundeskriminalamtgesetz). Ansonsten siehe Antwort zu 3. 2 Für den Bereich der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist keine Selektion nach leichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz möglich. 4
5 Zu 9: Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung gemäß 81 g StPO unterscheidet sich in der praktischen Zielsetzung nicht von den sonstigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, wie etwa der Abnahme von Fingerabdrücken und der Anfertigung von Lichtbildern. Bei der ED-Behandlung werden u. a. ein oder mehrere Finger und ggf. die Handflächen geschwärzt und auf einem dafür vorgesehenen Formblatt abgedrückt bzw. abgerollt. Bei der Zellenentnahme zur Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung wird ein Wattestäbchen zur Behaftung mit Speichel in den Mund eingeführt und wieder zurückgezogen. Diese Maßnahme enthält somit eher weniger und keine tieferen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit als die Abnahme eines daktyloskopischen Fingerabdruckes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom dargelegt, dass das DNA-Identifizierungsmuster vom Persönlichkeitskern des Betroffenen nicht mehr offenbart als der herkömmliche Fingerabdruck. Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit sei jedenfalls dann nicht betroffen, solange sich die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht codierenden Anteil der DNA beziehe, ausschließlich die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vorgenommen und das Genmaterial nach der Feststellung des Identifizierungsmusters vernichtet werde. Den von verschiedenen Seiten geäußerten Bedenken, dass unter Nutzung des vorliegenden Körpermaterials missbräuchlich auch aus dem nicht codierenden Bereich der DNA Rückschlüsse auf Persönlichkeitsmerkmale wie Erbanlagen, Aussehen oder Krankheiten gezogen werden können, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber für die DNA-Analyse bereits Verfahrenssicherungen vorgesehen hat. Neben der Zweckbestimmung zählt dazu, dass mit der Durchführung der Untersuchung gem. 81 f Abs. 2 StPO nur Sachverständige beauftragt werden dürfen, die öffentlich bestellt, nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind. Zudem ist zumindest eine organisatorische und sachliche Trennung zwischen ermittlungsführender und untersuchender Stelle vorgeschrieben. Ferner darf das Untersuchungsmaterial den Sachverständigen nur in anonymisierter Form übergeben werden; es ist des Weiteren zu vernichten, sobald es für die Untersuchung nicht mehr erforderlich ist. Eine Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten der DNA-Analyse etwa parallel zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach 81 b StPO stützt sich auf kriminologische Forschungsergebnisse, ist kriminalistisch sinnvoll und verfassungsrechtlich zulässig. Uwe Schünemann (Ausgegeben am ) 5
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