des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"

Transkript

1 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Großelternzeit und zur Modernisierung der Elternzeit A. Problem und Ziel Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom sieht vor, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vereinbarkeit des Berufs mit familiären Fürsorgeverpflichtungen zu erleichtern. Eine moderne Zeitpolitik soll Familien darin unterstützen, mehr Zeitsouveränität zu erhalten. Mit den Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zur Elternzeit, die ursprünglich mit dem 1986 in Kraft getretenen Bundeserziehungsgeldgesetz eingeführt wurden, hat der Gesetzgeber rechtliche Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen. Es besteht die Notwendigkeit, diese kontinuierlich an die sich ändernde Lebenswirklichkeit anzupassen und dabei einen angemessenen Ausgleich der berechtigten Interessen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten zu gewährleisten. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Weiterentwicklung der Elternzeit, um den Bedürfnissen von erwerbstätigen Eltern besser Rechnung zu tragen. B. Lösung Der Gesetzentwurf, mit dem 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geändert wird, sieht die Ausweitung der Großelternzeit und weitere Flexibilisierungen vor, die Eltern die Vereinbarkeit des Berufs mit familiären Fürsorgeverpflichtungen erleichtern. Eine erweiterte Großelternzeit ermöglicht Eltern die Rückkehr in den Beruf, erhöht die Gestaltungsspielräume für Familien und fördert den Zusammenhalt der Generationen. Die Ausweitung der Großelternzeit ist kostenneutral. 1

2 Weitere Änderungen betreffen die flexiblere spätere Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem dritten vollendeten Lebensjahr eines Kindes von bis zu 24 Monaten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes, die Erleichterung der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Elternzeit, ein größeres Mitspracherecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit sowie die erleichterte Durchsetzung des Teilzeitanspruchs in Elternzeit. Die Flexibilisierungen sollen Eltern insbesondere bei der Realisierung von Arbeitszeit-Wünschen unterstützen und den beruflichen Wiedereinstieg nach der Elternzeit erleichtern. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden vier Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger geändert. Aufgrund der Ausweitung des Berechtigtenkreises entsteht eine zusätzliche jährliche Belastung von ca Stunden und 50 Tsd. Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für den Normadressatenkreis Wirtschaft werden fünf Vorgaben und vier Informationspflichten geändert sowie eine Informationspflicht abgeschafft. Die fünf neu geregelten Vorgaben verursachen einen zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 58,6 Mill. Euro. Demgegenüber steht eine Reduzierung der Belastung durch Informationspflichten in Höhe von jährlich ca. 0,7 Mill. Euro. Der gesamte Erfüllungsaufwand beträgt somit ca. 57,9 Mill. Euro pro Jahr. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Auf Seiten der Verwaltung entsteht durch die Neuregelung kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten 2

3 Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 3

4 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Großelternzeit und zur Modernisierung der Elternzeit (Großelternzeitgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. 2006, S. 2748), zuletzt geändert durch (BGBl. ) wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: (1b) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie ihr Enkelkind selbst betreuen und erziehen und der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst: Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Anspruch genommen werden; bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. cc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7. 4

5 c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Die Elternzeit kann unbeschadet des Absatzes 1a Satz 2, auch anteilig, von jedem Elternteil oder Großelternteil allein oder von beiden Elternteilen oder Großelternteilen gemeinsam sowie von Eltern und Großeltern gemeinsam genommen werden. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Abweichungen hiervon sind für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität möglich. bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5. e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort Ausgestaltung durch Verteilung ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach dem Wort Verringerung die Wörter oder Verteilung eingefügt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Hat der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeit verringert sich in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. cc) Dem Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat nach Zugang des Antrags die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 2. Dem 27 wird folgender Absatz 5 angefügt: Auch in den Fällen des 15 Absatz 2 Satz 3 in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung und des 16 Absatz 1 Satz 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Anteil von bis zu 24 Monaten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in Anspruch nehmen. 5

6 Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (zur Zeit in Abstimmung mit dem BMAS) Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 6

7 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit den Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zur Elternzeit hat der Gesetzgeber rechtliche Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen. Die Elternzeit gemäß 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ermöglicht es Müttern und Vätern, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und gleichzeitig ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Es handelt sich hierbei um ein familienpolitisches Instrument, das Eltern die Wahlfreiheit zwischen Familien- und Erwerbsarbeit eröffnen soll. Die Regelungen zur Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) bestehen seit 1986 und sind seitdem mehrfach flexibilisiert worden. So kann seit 2001 jeder Elternteil individuell jeweils Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Die Eltern können frei entscheiden, ob Mutter oder Vater oder beide Elternteile gemeinsam Elternzeit in Anspruch nehmen. Im Jahr 2009 wurde außerdem Großeltern unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Elternzeit eingeräumt, um insbesondere minderjährige und noch in Ausbildung befindliche Eltern zu unterstützen. Bei der Elternzeit handelt es sich um einen Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber der Arbeitgeberseite. Die Elternzeit gewährt eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Kinderbetreuung. Gleichzeitig besteht für die Dauer der Elternzeit Kündigungsschutz, und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird garantiert. Darüber hinaus ist während der Elternzeit die Ausübung einer Teilzeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Die Eltern können durch die Ausübung einer Teilzeit während der Elternzeit ihren Lebensunterhalt sichern und zugleich durch den Kontakt zum Betrieb einen Qualifikationsverlust abwenden. Eine solche Teilzeit kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeübt ( 15 Absatz 5 Satz 2 BEEG), aber auch im Rahmen des Rechtsanspruch ( 15 Absatz 7 BEEG) geltend gemacht werden. Mit dem Großelternzeitgesetz wird die Elternzeit weiterentwickelt, um Eltern die Vereinbarkeit des Berufs mit familiären Fürsorgeverpflichtungen zu erleichtern. Es besteht die Notwendigkeit, die Regelungen zur Elternzeit kontinuierlich an die sich ändernde Lebenswirklichkeit anzupassen und dabei einen angemessenen Ausgleich der berechtigten Interessen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten zu gewährleisten. 7

8 Mit der Einführung einer erweiterten Großelternzeit für alle berufstätigen Großeltern werden die Gestaltungsspielräume innerhalb von Familien erhöht. Junge Menschen können sich für Kinder entscheiden und erhalten mehr Möglichkeiten für die souveräne Gestaltung ihres Familienlebens. Familien werden durch die Zeitumverteilung zwischen den Generationen entlastet. Eine Ausweitung der Großelternzeit ermöglicht es, bereits erwerbstätigen Eltern in den Beruf zurückzukehren und fördert den Zusammenhalt der Generationen. Die Regelung steht im Einklang mit der politischen Zielsetzung, die Erwerbstätigkeit Älterer zu erhöhen, da davon auszugehen ist, dass der größte Teil der berufstätigen Großeltern zeitlich befristet und im Wege der Teilzeit von der Großelternzeit Gebrauch machen wird. Darüber hinaus werden Regelungen zur Flexibilisierung der Elternzeit getroffen, die die Zeitsouveränität der Familien stärken, den Wiedereinstieg der Elternzeitberechtigten in das Erwerbsleben begünstigen und damit zu einer nachhaltigen Familienpolitik und zur Sicherung des Erwerbspotenzials von jungen Eltern beitragen. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht). Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Ausweitung der Anspruchsberechtigten auf alle erwerbstätigen Großeltern, die ihr Enkelkind selbst betreuen und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitskräfte beschäftigen, sowie dadurch, dass Großeltern parallel mit den Eltern in Elternzeit sein können, wird der Normadressatenkreis einer bereits bestehenden Informationspflicht der Anmeldung der Elternzeit - erweitert. Der Zeitaufwand von acht Minuten für die Anmeldung pro Fall führt zu einer jährlichen zeitlichen Belastung von Stunden. 8

9 Diese Schätzung beruht auf folgenden Annahmen: Auf Grundlage von Angaben des Deutschen Alterssurveys 2008 wird davon ausgegangen, dass ca Großeltern erwerbstätig sind und ein Enkelkind im Alter von drei Jahren (zeitweise) betreuen. Für rund 24% (6,6 Mio., Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31. März 2011) der Beschäftigten findet die Großelternzeit keine Anwendung, da sie in Unternehmen arbeiten, die in der Regel weniger als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Es wird daher von einer Fallzahl von rund potenziellen Anspruchsberechtigten für die Großelternzeit ausgegangen. Wird angenommen, dass zehn Prozent der anspruchsberechtigten Großeltern Elternzeit anmelden, erfolgen somit zusätzliche Anmeldungen. Aufgrund der flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit und der Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Elternzeitberechtigten, die eine spätere Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem dritten vollendeten Lebensjahr eines Kindes von bis zu 24 Monaten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes wünschen, geringfügig steigt. Von einem Zeitaufwand von acht Minuten pro Fall für den Antrag der späteren Inanspruchnahme der Elternzeit ausgehend, könnte sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf Stunden belaufen. Dieser Schätzung liegt die Annahme zugrunde, dass es laut Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes derzeit rund Anspruchsberechtigte gibt. Angenommen, dass die Fallzahl der späteren Anträge um 2% der Anspruchsberechtigten steigt und dass 1% der anspruchsberechtigten Großeltern die Elternzeit auch erst nach dem vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes in Anspruch nehmen wollen, beträgt die Gesamtfallzahl Auch wird der Anteil der Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit aufgrund des erweiterten Kreises der Anspruchsberechtigten steigen und dadurch den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um Stunden erhöhen. Laut der Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes beträgt der Anteil der Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit im Verhältnis zur Anzahl der Anmeldungen ungefähr ein Drittel. Bei Übertragung dieses Anteils auf den erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten wird von einer Fallzahl von zusätzlichen Anträgen ausgegangen. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 9

10 Wird davon ausgegangen, dass durch die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf alle erwerbstätigen Großeltern, die ihr Enkelkind selbst betreuen und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitskräfte beschäftigen, mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen, könnte sich die Zahl der von den Arbeitgebern auszustellenden Elternzeitbescheinigungen wie oben dargelegt, jährlich um erhöhen. Dadurch könnte ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von bis zu Euro entstehen. Eine erhöhte Inanspruchnahme der Elternzeit führt auch dazu, dass Unternehmen für eine größere Zahl an Elternzeitberechtigten die Vertretung gewährleisten müssen. Dadurch könnte sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rund 6,6 Mio. Euro vergrößern. Die Schätzungen des Erfüllungsaufwands durch das Statistische Bundesamt beruhen auf der Annahme, dass sich für 90 Prozent der Fälle, in denen Elternzeit in Anspruch genommen wird (27.000), unternehmensinterne Vertretungslösungen finden lassen. Die Vertretung wird in diesen Fällen beispielsweise im Rahmen interner Ausschreibungen, befristeter Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften, Umsetzungen, Umverteilung von Arbeitsaufgaben usw. sichergestellt. Der Zeitaufwand für die Organisation der erforderlichen Maßnahmen wird auf einen Arbeitstag (480 Minuten) geschätzt. In 10 Prozent der Fälle, in denen mit externen Ausschreibungen Vertretungen gesucht werden, belaufen sich die Gesamtkosten auf geschätzt ca. 40 Mio. Euro. Der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten hat das Statistische Bundesamt die Prognos-Studie "Betriebswirtschaftliche Effekte familienfreundlicher Maßnahmen" zugrunde gelegt. Aufgrund der flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem dritten vollendeten Lebensjahr eines Kindes und der Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der Elternzeitberechtigten, die eine spätere Inanspruchnahme der Elternzeit von bis zu 24 Monaten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes wünschen, erhöht. Wird angenommen, dass in 90 Prozent der Fälle der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt, könnte der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um Euro steigen. Aufgrund der beim Erfüllungsaufwand für die Bürger zur Beantragung der späteren Inanspruchnahme dargestellten Annahmen beträgt die Gesamtfallzahl

11 Der Erfüllungsaufwand für die Gewährleistung der Vertretung in diesen Fällen könnte rund 12 Mio. Euro betragen. Als Zeitaufwand wurden für die Organisation der erforderlichen Maßnahmen vom Statistischen Bundesamt 480 Minuten pro Fall geschätzt. Der Erfüllungsaufwand für die Ablehnung einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem dritten vollendeten Lebensjahr eines Kindes in geschätzt 10 Prozent der Fälle könnte sich auf Euro belaufen. Davon ausgehend, dass durch die flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten und die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten mehr Anträge auf eine spätere Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem dritten vollendeten Lebensjahr eines Kindes gestellt werden, wird die Fallzahl auf 890 bei einem zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Fall geschätzt. Dem gegenüber steht eine geringe Entlastung der Arbeitgeber durch die Änderung in 15 Absatz 4 BEEG die Wochenarbeitszeit betreffend. Dadurch, dass die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auch bei Überschreitung der maximalen Wochenarbeitszeit von 30 Wochenstunden ermöglicht wird, entfällt die Überwachungspflicht der Arbeitgeber insoweit. Durch die vorgesehene Zustimmungsfiktion bei der Beantragung der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gemäß 15 Absatz 7 BEEG nach Ablauf von vier Wochen ist eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich, was zur Abschaffung einer Informationspflicht führt. Der jährliche Erfüllungsaufwand könnte dadurch um rund 1,3 Mio. Euro verringert werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Fallzahl in der Summe beträgt. Diese Fallzahl ergibt sich aus der Summe der gestellten Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit, die ca. einem Drittel der Anmeldungen auf Elternzeit entsprechen ( lt. Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes) sowie der Anträge und damit einem Drittel der neu hinzugekommenen berechtigten Großeltern. Da mit der Neuregelung auch eine schriftlich begründete Ablehnung zu erfolgen hat, wenn der Arbeitgeber lediglich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht zustimmt und da durch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten mehr Anträge auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gestellt werden, wird angenommen, dass die Anzahl der Ablehnungen zunehmen wird. Nicht ermittelt werden kann, inwieweit die Arbeitszeitverteilung bereits bisher Ursache für die Ablehnung der Anträge war. Wird angenommen, dass fünf Prozent der gestell- 11

12 ten Anträge abgelehnt werden erhöht sich die Fallzahl um Dies könnte den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft jährlich um Euro erhöhen. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung Das Vorhaben steht in Einklang mit der Zielrichtung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregel (9) Sozialer Zusammenhalt sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren (16) Beschäftigung und (17) Perspektiven für Familien. Die Ausweitung der Großelternzeit sowie die weiteren Flexibilisierungen im Rahmen der Elternzeit sind dazu geeignet, Eltern die Vereinbarkeit des Berufs mit familiären Fürsorgeverpflichtungen zu erleichtern. Eine erweiterte Großelternzeit ermöglicht Eltern die Rückkehr in den Beruf, erhöht die Gestaltungsspielräume für Familien und fördert den Zusammenhalt der Generationen. Auch die weiteren Änderungen zur Flexibilisierung der Elternzeit sollen Eltern insbesondere bei der Realisierung von Arbeitszeit-Wünschen unterstützen und den beruflichen Wiedereinstieg nach der Elternzeit erleichtern. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine wichtige Rahmenbedingung dafür, dass sich Paare den Kinderwunsch erfüllen können. Die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Elternzeit tragen damit dem demografischen Wandel Rechnung. Außerdem ist es für eine wirtschaftlich zukunftsfähige Gesellschaft unerlässlich, das Fachkräfte- und Erwerbspersonenpotenzial von Frauen und Müttern auszuschöpfen. Eine Anpassung der Elternzeitregelungen, die die Vereinbarkeit des Berufs mit familiären Fürsorgeverpflichtungen erleichtert, schafft Perspektiven für Familien (Indikator 17) und fördert die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen (Indikator 16). Damit leistet die Weiterentwicklung der Elternzeit einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Im Zuge der gemäß 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen 12

13 erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) Zu Nummer 1 ( 15) Zu Buchstabe a ( 15 Absatz 1b) Der Gesetzentwurf sieht vor, den Anspruch auf Elternzeit auf alle erwerbsstätigen Großmütter und Großväter auszuweiten. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für Großeltern derzeit nach 15 Absatz 1 a nur in Ausnahmefällen. Die Ausweitung des Berechtigtenkreises für Großelternzeit soll die Gestaltungsspielräume von Familien erhöhen und den Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken. Mit der Ausweitung wird ein rechtlicher Rahmen für die bereits in vielen Familien geteilte Kinderbetreuung zwischen Eltern und Großeltern geschaffen. Damit können Familien die Betreuung flexibler gestalten und Verantwortung in der Familie und im Beruf besser miteinander vereinbaren. Der erweiterte Anspruch soll Großeltern unabhängig davon, wie alt die Eltern sind, in welcher Ausbildungs- bzw. Berufsphase sie sich befinden, ob die Eltern zeitgleich Elternzeit in Anspruch nehmen oder ob das Enkelkind im gleichen Haushalt mit den Großeltern lebt, zustehen. Voraussetzung ist entsprechend dem Teilzeitanspruch nach 15 Absatz 7 Nummer 1 und 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz, dass der Arbeitgeber der Großeltern in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Schwellenwert entlastet kleine Unternehmen, die besondere Anstrengungen unternehmen müssen, wenn Mitarbeiter vorübergehend ausfallen. 13

14 Der Anspruch auf Großelternzeit hat die gleichen Rechtsfolgen wie die Elternzeit und erleichtert es erwerbstätigen Großeltern insbesondere durch die zeitweise Reduzierung ihrer Arbeitszeit, bei der Betreuung des Enkelkindes zu helfen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht während der gesamten Dauer der Elternzeit ein Teilzeitanspruch zu, der gegenüber dem sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ergebenden Teilzeitanspruch weitreichender ist und so die Gestaltungsmöglichkeiten von Familien stärkt. Die Ankündigungsfrist der Teilzeit im Rahmen der Elternzeit beträgt sieben Wochen, während der Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz drei Monate vorab geltend gemacht werden muss. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab, so reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber betriebliche Gründe vorbringt. Diese betrieblichen Gründe müssen im Rahmen der Elternzeit vielmehr dringend, das heißt schwerwiegend sein. Der Teilzeitanspruch während der Elternzeit ist ferner dadurch privilegiert, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit bestehen bleibt und dass nach Ablauf die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit in vollem Umfang wieder aufleben. Hinzukommt, dass während der gesamten Dauer der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Zu Buchstabe b ( 15 Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht beanspruchter Elternzeit wird so ausgestaltet, dass die Begrenzung des übertragbaren Zeitraums von bisher 12 Monaten aufgehoben wird und Elternzeit von bis zu 24 Monaten zu einem Zeitpunkt nach dem vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes beansprucht werden kann. Ferner wird der Übertragungszeitraum vom achten zum 14. Lebensjahr verlängert. Die Ausweitung des übertragbaren Zeitabschnittes begünstigt den früheren Wiedereinstieg der Elternzeitberechtigten in das Erwerbsleben und trägt damit zu einer nachhaltigen Familienpolitik bei. Die Verlängerung des möglichen Übertragungszeitraums bis zum vollendeten 14. Lebensjahr berücksichtigt, dass sich in besonderen Fällen ein intensiver Betreuungsbedarf durch die Eltern auch zu einem Zeitpunkt nach dem vollendeten achten Lebensjahr ergeben kann, etwa bei ei- 14

15 nem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule. Insbesondere mit Blick auf 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des Kindes steuerlich absetzbar sind, wird der mögliche Übertragungszeitraum bis zum 14. Lebensjahr verlängert. Zu Doppelbuchstabe bb Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes erfordert weiterhin die Zustimmung des Arbeitgebers. Satz 5 stellt klar, dass die Zustimmung zur konkreten Inanspruchnahme erteilt werden muss, nicht zu der Entscheidung der Eltern, einen Anteil von bis zu 24 Monaten nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes zu nutzen. Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb. Zu Buchstabe c ( 15 Absatz 3) Absatz 3 stellt eine Folgeänderung zu Absatz 1b dar. Danach können Großelternteile, die einen Anspruch auf Elternzeit nach 15 Absatz 1b haben, diesen Anspruch parallel zueinander sowie auch parallel zu den Eltern nutzen. Anders als im Fall des 15 Absatz 1a, der in besonderen Situationen einen Anspruch auf Großelternzeit unabhängig von der Betriebsgröße einräumt, ist es im Rahmen der erweiterten Großelternzeit nach 15 Absatz 1b nicht ausgeschlossen, dass Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn ein Elternteil selbst Elternzeit beansprucht. Die Möglichkeit der parallelen Elternzeit erleichtert die in vielen Familien gelebte Praxis, dass die Großeltern lediglich einige Stunden der Betreuung übernehmen, während die Eltern gerade in den ersten Lebensjahren des Kindes die Hauptbetreuungspersonen sind. Der Teilzeitanspruch im Rahmen der Elternzeit ermöglicht es Eltern und Großeltern, die parallel in Elternzeit sind, den Beruf mit familiären Fürsorgeaufgaben besser zu vereinbaren. Abhängig vom jeweiligen Betreuungsarrangement, können die Großeltern ihre Arbeitszeit reduzieren, um zeitliche Betreuungslücken, die von den Eltern oder Dritten nicht aufgefangen werden können, zu füllen. Die Gestaltungsspielräume der Eltern werden verbessert und diese könnten, wenn gewünscht, früher wie- 15

16 der in den Beruf zumindest in Teilzeit zurückkehren. Die Großeltern sind durch das Teilzeiteinkommen finanziell abgesichert und erwerben entsprechende Rentenansprüche. Zu Buchstabe d ( 15 Absatz 4) Zu Doppelbuchstabe aa Nach 15 Absatz 4 Satz 1 darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Der Satz 2 ermöglicht die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität während der Elternzeit und der Elternzeit-Teilzeit, indem die zulässige Wochenarbeitszeit von 30 Stunden überschritten werden kann. So wird es Elternzeitberechtigten erleichtert, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von 10 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) teilzunehmen; hierzu gehören nicht nur Maßnahmen, die die aktuelle Tätigkeit des oder der Elternzeitberechtigten betreffen, sondern auch Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation, die die berufliche Mobilität fördern. Durch diese Lockerung der Arbeitszeitbegrenzung werden zum einen Elternzeitberechtigte geschützt, die bisher bei der Überschreitung der Stundengrenze den während der Elternzeit geltenden besonderen Kündigungsschutz nach 18 verloren. Zum anderen wird die Wahrnehmung von Kontakthalteangeboten sowie von Fortbildungen gefördert, die den Wiedereinstieg nach der Elternzeit erleichtern. Begrenzt wird die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Sinn und Zweck der Elternzeit. Die Betreuung und Erziehung des Kindes darf nicht durch eine zu häufige Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder zeitlich unbegrenzte Maßnahmen ausgehöhlt werden. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe e ( 15 Absatz 5) 16

17 Redaktionelle Anpassung an Absatz 7 Satz 3. Zu Buchstabe f ( 15 Absatz 7) Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung stellt klar, dass für die Ablehnung der Verteilung der Arbeitszeit die gleichen Anforderungen wie für die Ablehnung der Reduzierung der Arbeitszeit gelten. Satz 3 sieht bereits vor, dass die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag angegeben werden soll. Satz 4, der die Voraussetzungen einer Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber regelt, nennt hingegen bisher nur die Verringerung der Arbeitszeit. Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Arbeitgeber, wenn er bei einem Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit den Wunsch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, auch dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun muss. Zu Doppelbuchstaben bb Satz 5 sieht entsprechend 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber sich während der Frist von vier Wochen nach Zugang des Teilzeit- Antrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht äußert. Der Teilzeitanspruch von Elternzeitberechtigten wird dadurch gestärkt. Die verbesserte Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs unterstützt Elternzeitberechtigte bei der Realisierung von Arbeitszeitwünschen. Zu Doppelbuchstabe cc Satz 6 regelt, dass die Zustimmungsfiktion auch hinsichtlich der Verteilung der beantragten Teilzeit gilt. Das Mitspracherecht der Elternzeitberechtigten bei der Verteilung der Arbeitszeit wird so ebenfalls gestärkt. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag oder den Verteilungswunsch ab, so kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen. 17

18 Zu Nummer 2 ( 27 Absatz 5) Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen hinsichtlich des beanspruchten Zeitraums gemäß 16 Absatz 1 Satz 1 oder hinsichtlich des übertragenen Zeitraums gemäß 15 Absatz 2 Satz 3 alter Fassung festgelegt haben. Die Übergangsregelung soll es diesen Elternzeitberechtigten ermöglichen, mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Anteil nicht in Anspruch genommener Elternzeit von bis zu 24 Monaten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes noch nach dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen. Zu Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (zur Zeit in Abstimmung mit dem BMAS) Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. 18

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten:

Mehr

Elternzeit Elternzeit (EZ)

Elternzeit Elternzeit (EZ) Elternzeit (EZ) Rechte - Pflichten - Gestaltung -1 - Dauer/Aufteilung EZ - auch nach Einführung Elterngeld (12/14 Monate) Dauer EZ maximal 3 Jahre - berufstätige Eltern können EZ flexibel aufteilen bzw.

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)

- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) - Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) i.d.f. des Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 206); zuletzt geändert durch Art. 2 des

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Elterngeld Plus und Elternzeit Flex Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Junge Familien wünschen sich: Beruf und Familie partnerschaftlich zu leben dass beide Partner für das Familieneinkommen

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

das neue Kindergeld Mama und Papa tragen mich jetzt leichter durchs Leben. mehr Geld für die Eltern Zeit fürs Baby Das Kinderbetreuungsgeld

das neue Kindergeld Mama und Papa tragen mich jetzt leichter durchs Leben. mehr Geld für die Eltern Zeit fürs Baby Das Kinderbetreuungsgeld Mama und Papa tragen mich jetzt leichter durchs Leben. Ihr Familienministerium informiert Das Kinderbetreuungsgeld Modelle Informationen Adressen das neue Kindergeld mehr Geld für die Eltern Zeit fürs

Mehr

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Deutscher Bundestag Drucksache 18/7322 18. Wahlperiode 21.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink,

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde LEONARDO DA VINCI Mobilität Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die Nationale Agentur Bildung für Europa (NA)

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 14. Oktober 2014 Familienpflegezeit Die Anforderungen an die Familien sind hoch: Eltern kümmern sich um ihre Kinder, müssen im Beruf Leistung

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Deutscher Bundestag Drucksache 17/6000 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf A. Problem und Ziel MehralszweiDrittelderPflegebedürftigen,rund1,63MillionenMenschen,

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H

I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H Erwartungen der Bevölkerung an die Familienpolitik Die Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört unverändert zu den familienpolitischen

Mehr

Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt

Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt Der Landkreis Schweinfurt als Arbeitgeber Wir haben aktuell ca. 400 eigene Beschäftigte im Landratsamt und den kreiseigenen

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Mit Teilzeitausbildung Perspektiven schaffen

Mit Teilzeitausbildung Perspektiven schaffen Frau mit Mobiltelefon und Ordner Informationen für Betriebe und Auszubildende Lab-Brosch_A5 Mit Teilzeitausbildung Perspektiven schaffen Logo weisses Feld Vorteile der Teilzeitausbildung Teilzeitberufsausbildung

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Arzneimittelgesetz bedarf der

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Große Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit

Große Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster An die Redaktionen Tel.: +49 (0)4321 99 95-83 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode 05.05.2014. der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode 05.05.2014. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310 18. Wahlperiode 05.05.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz

Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015

Praxis & Recht. Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage. Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Praxis & Recht Pflege- und Elternzeit Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage Informationsveranstaltung am 30.06.2015 Reinhard Gusek Geschäftsführer 2015 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion. LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Was bringen die Änderungen bei Elterngeld und Elternzeit?

Was bringen die Änderungen bei Elterngeld und Elternzeit? Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand Abteilung Recht 11. Juni 2015 Info Recht Arbeits- und Sozialrecht Was bringen die Änderungen bei Elterngeld und Elternzeit? Immer mehr Mütter und Väter wollen

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall

Mehr