Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

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1 Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Land ratsämter/bü rgermeisterämter - Untere Gesundheitsbehörden - It. Verteiler 519 (ohne LGA) Datum Name Marianne Walter Durchwahl Aktenzeichen Vorz.5 (Bitte bei Antwort angeben) Regierungspräsidien - Abteilungen 2 bzw. Abteilung Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart Nordbahnhofstraße Stuttgart Landkreistag Baden-Württemberg Panoramastraße Stuttgart Städtetag Baden-Württemberg Königstraße Stuttgart Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Albstadtweg Stuttgart Landesärztekammer Baden-Württemberg Jahnstraße Stuttgart Versand nur per E-Mai Impfmanagement bei Flüchtlingen Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de 0 Stadtmitte LU Friedrichsbau Besucheradresse der Abteilung 5 - Gesundheit: Haus der Wirtschaft Baden-Württemberg Willi-Bleicher-Straße Stuttgart Nona IU Zertifikat it 2oo6 audit berufundfamilie

2 - 2 - Anlagen: 2 Sehr geehrte Damen und Herren, viele Asylsuchende stammen aus Ländern mit eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung und Impfungen. Da die Menschen in den Erstaufnahmeeinrichtungen in der Regel eng zusammen leben, besteht hier ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten, die teilweise durch eine frühzeitige Impfung verhindert werden könnten. Bislang bestehen in einigen Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) und Bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtungen (BEA) Impfangebote in unterschiedlichem Umfang. Aus Sicht des Sozialministeriums ist die Etablierung eines systematischen, erweiterten Impfangebots an allen Erstaufnahmeeinrichtungen anzustreben. Das Robert-Koch-Institut hat in Abstimmung mit der STIKO am ein Konzept zur Umsetzung frühzeitiger Impfungen bei Asylsuchenden nach Ankunft in Deutschland" veröffentlicht (siehe Epidemiologischen Bulletin 41/2015). Es umfasst ein Mindest-Impfangebot" für ungeimpfte Asylsuchende und Asylsuchende mit unklarem Impfstatus, das Bedeutung, Kontagiösität und Schweregrad möglicher Erkrankungen berücksichtigt. An diesem Konzept orientiert sich das in Anlage 1 dargestellte Vorgehen in Baden-Württemberg. 1. Impfangebot in Erstaufnahmeeinrichtungen (LEAen und BEAen) Ziel ist es, die Schutzimpfungen bei Asylsuchenden entsprechend der o.g. Empfehlung des RKI möglichst frühzeitig durchzuführen. Rein organisatorisch erscheint es sinnvoll, diese unmittelbar an die Gesundheitsuntersuchung der Asylsuchenden anzuschließen. Bei der Umsetzung muss berücksichtigt werden, dass aus organisatorischen Gründen in den LEAen und BEAen für einen Asylbewerber in der Regel nur ein Impftermin möglich ist. Sollte es jedoch beispielsweise durch Kapazitätsengpässe bei der Registrierung zu einer relevanten zeitlichen Verzögerung der Gesundheitsuntersuchung nach Ankunft

3 - 3 - der Asylsuchenden in den LEAen kommen, kann es ratsam sein, die Impfungen auch von dieser losgelöst zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Wenn sich Asylsuchende über einen längeren Zeitraum in den Erstaufnahmeeinrichtungen befinden (beispielsweise Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern) wird das Impfschema hier weitergeführt. Durch Beschluss der Lenkungsgruppe wurde die Zuständigkeit für die Koordination von Impfangeboten in den LEAen und BEAen neu geregelt. Danach sollen zukünftig die Gesundheitsämter die fachliche Verantwortung und Organisation des Impfangebotes in den Erstaufnahmeeinrichtungen übernehmen. Die Gesundheitsämter können dabei auf vor Ort einvernehmlich mit den Erstaufnahmeeinrichtungen bereits getroffene Vereinbarungen zur Durchführung von Impfungen zurückgreifen bzw. beauftragen gegebenenfalls externe Dienstleister. Die Kosten hierfür trägt das Integrationsministerium bzw. das zuständige Regierungspräsidium. Sofern ein Gesundheitsamt auch an einem BEA-Standort ohne Gesundheitsuntersuchung bzw. in einer Notunterkunft des Landes Impfungen anbieten möchte, steht dem nichts entgegen. Nach der Konzeption der Aufnahmeverwaltung sollen Flüchtlinge in Zukunft jedoch vor der Einquartierung in Notunterkünften über das Zentrale Registrierungszentrum (ZRZ) Heidelberg geleitet werden. Dort sollen sie registriert werden und die Gesundheitsuntersuchung durchlaufen sowie die oben dargestellten Impfungen angeboten bekommen. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Bereitstellung eines Impfangebotes in BEAen und Notunterkünften möglicherweise erübrigen. 2. Impfungen in den Stadt- und Landkreisen im Rahmen der vorläufigen Unterbrin- gung Aufgrund der üblicherweise raschen Verlegung der Asylsuchenden nach Abschluss der Gesundheitsuntersuchung in die Kreise ist es in vielen Fällen nicht möglich, eine begonnene Grundimmunisierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen abzuschließen. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung sowie ggf. erforderliche weitere Impfungen entsprechend den STIKO-Empfehlungen in den Kreisen ist sinnvoll. Wir empfehlen daher den Gesundheitsämtern auf die Komplettierung des lmpfschutzes, ins-

4 - 4 - besondere bezüglich der Grundimmunisierung bei Kindern, hinzuwirken und auch die unteren Aufnahmebehörden entsprechend zu sensibilisieren. In den Kreisen werden die Impfungen in der Regel durch niedergelassene Ärzte durchgeführt. Inwieweit dabei auf das Stützpunkt-Modell" der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder andere Modelle zurückgegriffen wird, liegt in der Entscheidungshoheit der Stadt- und Landkreise. Die Kosten für Impfungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung tragen die unteren Aufnahmebehörden. Deren Kosten werden über die Erstattungspauschale des Landes abgegolten. 3. Riegelungsimpfungen Die Entscheidung, ob im Zusammenhang mit einem Ausbruchgeschehen eine Riegelungsimpfung angezeigt ist, liegt bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Diesem obliegt auch die Durchführung oder Veranlassung einer notwendigen Riegelungsimpfung. Hierbei handelt es sich um eine lnfektionsschutzmaßnahme nach USG. Bei Bedarf kann das Gesundheitsamt Ärzte beauftragen, die Riegelungsimpfungen in seinem Auftrag durchzuführen (als sogenannte Verwaltungshelfer). Handelt es sich bei der Riegelungsimpfung um eine allgemein empfohlene Impfung gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie, zählt diese auch zum Leistungskatalog nach 4 AsylbLG. Die Kosten werden entsprechend von der Aufnahmeverwaltung getragen. Handelt es sich bei der Riegelungsimpfung laut Schutzimpfungs-Richtlinie um eine Indikationsimpfung, wie dies beispielsweise bei Hepatitis A der Fall ist, zählt diese nur für bestimmte Personengruppen zum Leistungskatalog nach 4 AsylbLG. Diese Personengruppen sind in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie in Spalte 2 aufgeführt. Die Riegelungsimpfung für diese Personengruppen wird als anlassbezogenes Nachholen einer Indikationsimpfung betrachtet und die Kosten werden daher ebenfalls von der Aufnahmeverwaltung getragen. Die Kosten für Impfung und Impfstoff für Personen außerhalb der benannten Personengruppen trägt der ÖGD.

5 -5 4. Impfstoffbeschaffung Impfstoffe unterliegen der Apothekenpflicht. Krankenhäuser und Gesundheitsämter dürfen nach 47 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes diese nur dann ausnahmsweise direkt vom pharmazeutischen Unternehmer und Großhändler beziehen, wenn sie dazu bestimmt sind, bei einer auf Grund des 20 Abs. 5, 6 oder 7 IfSG durchgeführten unentgeltlichen Schutzimpfung angewendet zu werden oder soweit eine Abgabe zur Abwendung einer Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch derzeit in Bezug auf prophylaktische Impfungen bei Asylbewerbern nicht gegeben. Folglich sind Impfstoffe von Gesundheitsämtern, Krankenhäusern und Ärzten über die Apotheken zu beziehen, d.h. im Rahmen der üblichen Regelversorgung. Die Abgabe von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des 20 Abs. 3 USG bestimmt sind, ist von den vorgegebenen Preisspannen und Preisen der Apotheken nach der Arzneimittelpreisverordnung ausgenommen, wenn diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgeben werden. Somit sind die Preise für Impfstoffe im Rahmen öffentlich empfohlener Impfungen nicht festgelegt, sondern verhandelbar. Beim Bezug von Impfstoffen als Sprechstundenbedarf handelt es sich um eine Beschaffung aus der Apotheke. Die Abrechnung erfolgt nach der Sprechstundenvereinbarung der Krankenkassen. Dieses Vorgehen kommt daher bei Asylbewerbern nicht in Betracht, da diese regelmäßig nicht gesetzlich versichert sind. 5. Dokumentation und Aufklärung Nach 22 Abs. 2 USG sind Schutzimpfungen in einem Impfpass zu dokumentieren. Sofern kein Impfausweis vorgelegt wird bzw. kein Impfpass verfügbar ist, erfolgt die Dokumentation in einer Impfbescheinigung. Das Dokument ist dem Impfling auszuhändigen. Weiterer wichtiger Bestandteil der Durchführung von Impfungen ist die Aufklärung des Impflings ( 8 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg). Für die

6 - 6 - Aufklärung kann auf schriftliche Informationen in verschiedenen Sprachen, die beispielsweise das RKI anbietet, zurückgegriffen werden. Zusätzlich muss jedoch eine Gelegenheit zu weitergehenden Informationen durch den Arzt bestehen. Häufig ist eine Verständigung über sprachkundige Mit-Flüchtlinge möglich, die beispielsweise neben der jeweiligen Muttersprache auch über englische Sprachkenntnisse verfügen. Es empfiehlt sich bei der Beauftragung externer Dienstleister ausdrücklich auf die Dokumentations- und Aufklärungspflicht hinzuweisen bzw. dies in die Verträge aufzunehmen. 6. Haftung Im Zusammenhang mit der Durchführung von Impfungen durch ärztliches Personal mit unterschiedlichem beruflichem und/oder dienstlichem Status stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit hier der einzelne Arzt haftet oder die Staatshaftung greift. Vor diesem Hintergrund ist in Anlage 2 ein Merkblatt zur Frage der Haftung von ärztlichem Personal bei der Behandlung und Impfung von Flüchtlingen beigefügt. 91-C Dr. Vierheilig A

7 Anlage 1 Impfschema für ungeimpfte Asylsuchende und Asylsuchende mit unklarem Impfstatus in Erstaufnahmeeinrichtungen, nach Anwendungsalter Anwendungsalter zum Zeitpunkt der 1. Impfung Impfung Handelsnamen geeigneter Impfstoffe (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) 2 Monate bis einschließlich 8 Monate D-T-Pa-IPV-Hib-HBV Infanrix hexa Hexyon 9 Monate bis einschließlich 4 Jahre D-T-Pa-IPV-Hib-HBV Infanrix hexa Hexyon MMR/V Priorix-Tetra Bevorzugt für die erste Dosis: 5 Jahre bis einschließlich 12 Jahre T-d-Pa-IPV Boostrix Polio Priorix in Ko-Administration mit Varivax oder Varilrix REPEVAX MMR/V Priorix-Tetra Bevorzugt für die erste Dosis: Priorix in Ko-Administration mit Varivax oder Varilrix Kinder ab 13 Jahre und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind T-d-Pa-IPV Boostrix Polio REPEVAX MMR M-M-RvaxPro Priorix Erwachsene, die vor 1970 geboren sind Alle Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkünften (entsprechend der Empfehlung des RKI zur Umsetzung frühzeitiger Impfungen bei Asylsuchenden nach Ankunft in Deutschland T-d-Pa-IPV Influenza Boostrix Polio REPEVAX Jeder für das Anwendungsalter zugelassene Influenza-Impfstoff mit Stammanpassung für die Saison 2015/2016 und Chargenfreigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut. Das Landesgesundheitsamt informiert über das Ende der Impfsaison.

8 Anlage 2 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN 11. Januar 2015 Merkblatt zur Haftung und Versicherung von ärztlichem Personal bei der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen Vorbemerkung Bei der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen ist ärztliches Personal mit unterschiedlichem beruflichem und/oder dienstlichem Status tätig. Nachfolgend wird kurz zusammengefasst dargestellt, inwieweit diese verschiedenen Gruppen ärztlichen Personals haften und ob ggf. eine Versicherung oder die Staatshaftung eingreift. Ein wichtiges Unterscheidungskriterium für die Frage, ob auch für das jeweilige Handeln von nicht bei staatlichen Behörden angestelltem oder verbeamtetem Personal die Staatshaftung eingreift, ist dabei, ob das jeweilige ärztliche Personal mit hoheitlichen Aufgaben betraut wurde oder nicht. Unter hoheitlichen Aufgaben sind gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Maßnahmen seitens der Behörden wie beispielsweise die Gesundheitsuntersuchung gemäß 62 Asylgesetz oder sonstige medizinische Maßnahmen aufgrund besonderer behördlicher Anordnung zu verstehen. Nicht hoheitliche Aufgaben sind alle übrigen medizinischen Maßnahmen wie etwa freiwillige Impfungen, bei denen der individualmedizinische Schutz im Vordergrund steht, sowie die sonstige allgemeine medizinische Versorgung von Flüchtlingen. Die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht hoheitlichem Handeln ist jedoch rechtlich umstritten und stark einzelfallabhängig. Es kann daher im Rahmen dieses Merkblatts nicht gelingen, bereits im Vorfeld alle möglichen Fallgestaltungen im Zuge der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen abschließend einzuordnen und rechtssicher zu beurteilen. Im Sinne des Gebots des rechtlich sichersten Weges wird dem medizinischen Personal, das nicht hauptamtlich bei Gesundheitsbehörden oder sonstigen staatlichen Stellen angestellt oder verbeamtet ist, daher empfohlen, stets davon auszugehen, dass möglicherweise die Voraussetzungen für hoheitliches Handeln nicht

9 - 2 - vorliegen. Entsprechend ist in diesen Fällen sicherzustellen, dass der für nicht hoheitliches Handeln empfohlene Versicherungsschutz besteht. Dies vorausgeschickt stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: 1. Für hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Gesundheitsbehörden oder von sonstigen staatlichen Stellen im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, die bei der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Behörde diese einfach fahrlässig schädigen, haftet im Rahmen der Staatshaftung stets der jeweilige Rechtsträger der Behörde, bei der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter beschäftigt ist. Auf die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht hoheitlichem Handeln kommt es dabei nicht an. Eine gesonderte Versicherung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von staatlichen Behörden ist daher nicht erforderlich. 2. Entgeltlich beauftragte externe Dienstleister wie etwa Honorarärztinnen und Honorarärzte, die als Selbständige von staatlichen Behörden mit der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen beauftragt werden und nicht im Angestelltenverhältnis zur beauftragenden Behörde stehen, haften selbst für von ihnen verursachte Schäden und müssen sich daher auch selbst für ihre Tätigkeit berufshaftpflichtversichern. Sofern Honorarärzte und Honorarärztinnen nicht mit hoheitlichen Aufgaben bei der medizinischen Versorgung betraut sind, haften sie gegenüber den Patientinnen und Patienten unmittelbar; sofern sie mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, haftet zwar zunächst der Rechtsträger des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der Staatshaftung gegenüber der geschädigten Patientin oder dem geschädigten Patienten. Gegenüber der Honorarärztin oder dem Honorararzt kann der jeweilige Rechtsträger jedoch im Innenverhältnis hierfür unbeschränkten Regress nehmen, so dass letztendlich in jedem Fall die Honorarärztin oder der Honorararzt unbeschränkt selbst haftet. Es ist daher bei Abschluss von Verträgen über entgeltlich zu erbringende medizinische Dienstleistungen stets sicherzustellen, dass die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner den Nachweis einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung erbringen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vertragspartnerin eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ist.

10 Für ehrenamtlich tätige ärztliche Helferinnen oder Helfer haftet der jeweilige Rechtsträger im Rahmen der Staatshaftung nur dann und ausnahmsweise, wenn er sie ausdrücklich mit hoheitlichen Aufgaben beauftragt hat. Einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung bedürfte es für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrag staatlicher Behörden zwar grundsätzlich nicht, da im Innenverhältnis der Regress bei ehrenamtlich tätigen Helfern anders als bei entgeltlich beschäftigten Dienstleistern - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Wegen der Schwierigkeiten, hoheitliches und nicht hoheitliches Handeln im Vorhinein sicher abzugrenzen, ist jedoch wie oben ausgeführt sicherheitshalber davon auszugehen, dass hoheitliches Handeln nicht gegeben ist. Somit ist für nicht hoheitliches Handeln ehrenamtlicher Helfer wie folgt zu differenzieren: a) Sofern die ehrenamtlichen ärztlichen Helferinnen oder Helfer über keine Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit verfügen, etwa weil sie sich bereits im Ruhestand befinden, sind sie in Baden-Württemberg über eine besondere landesweite Versicherung für ehrenamtlich Tätige versichert. Die Deckungssumme dieser Versicherung, die vom Ecclesia Versicherungsdienst in Stuttgart betreut wird (weitergehende Informationen: beträgt ,00 je Personen- und Sachschaden. Einer gesonderten vorherigen Anmeldung oder Registrierung bedarf es nicht, jeder in Baden-Württemberg ehrenamtlich Tätige ohne eigene Berufshaftpflichtversicherung ist ohne weiteres über diese Versicherung subsidiär abgesichert. b) Ehrenamtliche ärztliche Helferinnen oder Helfer, die über eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre berufliche Tätigkeit verfügen (also in der Regel alle beruflich noch aktiven Ärztinnen und Ärzte) sind nicht über die Ehrenamtsversicherung Baden-Württemberg versichert. Diese müssten daher jeweils mit ihrem Berufshaftpflichtversicherer bzw. dem Betriebshaftpflichtversicherer ihres Arbeitsgebers abklären, inwieweit diese über die üblichen Notfallhilfemaßnahmen hinaus auch ehrenamtliche Tätig-

11 - 4 - keiten umfasst und sollten erforderlichenfalls ihren Versicherungsschutz erweitern. Nach Informationen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) ist bei Berufshaftpflichtversicherungen von niedergelassenen Ärzten im Rahmen der versicherten ärztlichen Tätigkeit auch ehrenamtliches Engagement üblicherweise mitversichert. Dennoch sollte dies vor einem ehrenamtlichen Engagement individuell mit der Versicherung abgeklärt werden. Sind angestellte Ärzte lediglich über die Betriebshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers also etwa eines Krankenhauses versichert, sollten sie sich von dieser Versicherung bestätigen lassen, dass ihr ehrenamtliches Engagement mit abgesichert ist. Eine vertragliche Verpflichtung der Betriebshaftpflichtversicherung hierzu besteht in der Regel nicht. Laut Auskunft des GDV haben einige Berufshaftpflichtversicherer angekündigt, den Deckungsumfang hinsichtlich ehrenamtlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen unbürokratisch anpassen zu wollen. Sollte eine solche Bestätigung seitens der Betriebshaftpflichtversicherung nicht erteilt werden, besteht in der Regel die Möglichkeit, die speziellen ärztlichen Haftpflichtrisiken aus ehrenamtlichem Engagement durch Abschluss einer ergänzenden Zusatzversicherung für freiberufliche Tätigkeit abzusichern.

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