3. zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Diagnose der Verstorbene in die Krankenstation

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU und Stellungnahme des Justizministeriums Erneuter Todesfall in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bruchsal am 22. Oktober 2014 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Erkenntnisse das Justizministerium zu dem laut Medienberichten am 22. Oktober 2014 verstorbenen 52-jährigen Häftling der Justizvollzugsanstalt Bruchsal inzwischen erlangt hat (Todesursache, Umstände des Todes, Fremdeinwirkung, medizinische Diagnosen und Therapien während der Haftzeit und insbesondere während des Aufenthalts auf der Krankenstation, Obduktionsergebnisse, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnisse etc.); 2. welche (medizinischen und sonstigen) Maßnahmen seitens der JVA Bruchsal bzw. der behandelnden Ärzte ergriffen wurden, als sich der Verstorbene wegen Schmerzen in der Brust auf der Krankenstation in der JVA Bruchsal befand; 3. zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Diagnose der Verstorbene in die Krankenstation aufgenommen wurde; 4. wie der Häftling insgesamt bis zu seinem Tode (medizinisch) betreut und behandelt wurde, insbesondere ob er unter ärztlich verordneter Medikation stand; 5. ob Medienberichte zutreffen, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Einlieferns in die Krankenstation nicht von einem Arzt untersucht wurde, da dieser erst am darauffolgenden Tage wieder auf Station sei; 6. zu welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage gekommen ist, ob die erforderlichen medizinischen Maßnahmen rechtzeitig getroffen wurden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. wie sich die personelle Besetzung des medizinischen Bereichs der Justizvollzugsanstalt Bruchsal im Zeitraum August 2014/Oktober 2014 konkret dargestellt hat (Krankenstände, Normalbesetzung etc.); 8. wie viele Überlastungsanzeigen von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Bruchsal dem Justizministerium im Zeitraum August 2014/Oktober 2014 vorlagen bzw. bekannt waren; 9. welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde aus diesem erneuten Todesfall zieht Dr. Lasotta, Hitzler, Pauli, Rau, Rech, Schebesta CDU Begründung Laut Medienberichten verstarb ein 52-jähriger Häftling der Justizvollzugsanstalt Bruchsal am 22. Oktober 2014 bei einem Sturz in der Krankenstation Bruchsal, ausgelöst vermutlich durch einen Herzinfarkt, nachdem er bereits am Tag zuvor über Herzbeschwerden geklagt hatte und in die Krankenstation eingeliefert worden war. Dieser Antrag soll die Umstände dieses erneuten Todesfalls näher hinterfragen und insbesondere der Frage nachgehen, ob die erforderlichen medizinischen Maßnahmen rechtzeitig durch einen Arzt eingeleitet wurden bzw. ob der Tod vermeidbar gewesen wäre. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 Nr. JUM-4401/0119 nimmt das Justizministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Antrag betrifft den am 21. Dezember 1961 geborenen und am 23. Oktober 2014 in der Justizvollzugsanstalt B. verstorbenen Strafgefangenen S. Herr S. befand sich seit dem 24. September 2014 zur Verbüßung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Diebstahls in Haft. Nach seiner Festnahme wurde er in die Justizvollzugsanstalt A. verbracht und am 30. September 2014 in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Das Strafende datierte auf den 30. November Welche Erkenntnisse das Justizministerium zu dem laut Medienberichten am 22. Oktober 2014 verstorbenen 52-jährigen Häftling der Justizvollzugsanstalt Bruchsal inzwischen erlangt hat (Todesursache, Umstände des Todes, Fremdeinwirkung, medizinische Diagnosen und Therapien während der Haftzeit und insbesondere während des Aufenthalts auf der Krankenstation, Obduktionsergebnisse, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnisse etc.); Der Gefangene stürzte am 23. Oktober 2014 gegen 10:10 Uhr im Wartebereich der Krankenabteilung in der Justizvollzugsanstalt B. und zog sich eine mehrfache Schädelfraktur zu. Trotz sofort eingeleiteter Reanimierungsmaßnahmen und der umgehenden Hinzuziehung des Notarztes verstarb der Gefangene. Noch am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft K. zur Untersuchung eines Fremdverschuldens am Tod des Gefangenen ein Ermittlungsverfahren ein und veranlasste die Obduktion des Verstorbenen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität H. Da der Gefangene bereits in der Nacht vom 22. Oktober auf den 23. Oktober 2014 über gesundheitliche Beschwerden geklagt hatte, beauftragte die *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Staatsanwaltschaft ein ergänzendes Gutachten zu der Frage, ob die in der Justizvollzugsanstalt B. getroffenen Maßnahmen aus medizinischer Sicht ausreichend waren. Mit Verfügung vom 18. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft K. das Ermittlungsverfahren nach 170 Abs. 2 StPO ein. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein todesursächliches Fremdverschulden. Das mit der Obduktion des Leichnams beauftragte Institut für Rechtsmedizin der Universität H. kam zu dem Ergebnis, dass als Todesursache ein frischer Herzinfarkt sehr wahrscheinlich ist. Hinweise auf eine Beteiligung einer anderen Person am Sturzgeschehen ergaben sich nicht. 2. welche (medizinischen und sonstigen) Maßnahmen seitens der JVA Bruchsal bzw. der behandelnden Ärzte ergriffen wurden, als sich der Verstorbene wegen Schmerzen in der Brust auf der Krankenstation in der JVA Bruchsal befand; In der Nacht vom 22. Oktober auf den 23. Oktober 2014 meldete sich der Gefangene gegen 1:20 Uhr beim Nachtdienst. Er wurde umgehend in die Krankenabteilung gebracht und dort vom diensthabenden Sanitäter untersucht. Da sich nach der Durchführung von Puls- und Blutdruckmessungen sowie eines Elektrokardiogramms keine infarktverdächtigen Auffälligkeiten ergaben, ergriff der Sanitäter keine weiteren Maßnahmen, vereinbarte jedoch mit dem später Verstorbenen, dass sich dieser am nächsten Morgen beim Anstaltsarzt vorstellen solle. Dementsprechend wurde der Gefangene am Vormittag des 23. Oktober 2014 in der Krankenabteilung vorgestellt, wo er vor einer Untersuchung durch den Arzt im Flurbereich am Fuße einer Treppe stürzte und verstarb. 3. zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Diagnose der Verstorbene in die Krankenstation aufgenommen wurde; Der Gefangene wurde zu keiner Zeit stationär in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt B. aufgenommen. Wie bereits unter Frage 2 ausgeführt, wurde der Gefangene in der Nacht auf den 23. Oktober 2014 vom diensthabenden Sanitäter in der Krankenabteilung ambulant behandelt und anschließend wieder auf seinen Haftraum verbracht. Am nächsten Morgen wurde er erneut der Krankenabteilung vorgestellt. 4. wie der Häftling insgesamt bis zu seinem Tode (medizinisch) betreut und behandelt wurde, insbesondere ob er unter ärztlich verordneter Medikation stand; Nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. am 30. September 2014 wurde der Gefangene noch am selben Tag wie grundsätzlich alle in der Justizvollzugsanstalt B. neu aufgenommenen Gefangenen der Krankenabteilung vorgestellt. Dabei ergaben sich keine Auffälligkeiten. Am 2. Oktober 2014 verordnete der Anstaltsarzt dem Gefangenen für die Nacht ein Medikament mit schlafanstoßender Wirkung, das er bereits vor Haftantritt von seinem behandelnden Hausarzt erhalten hatte. Am 17. Oktober 2014 stellte sich der Gefangene wegen Obstipation in der ärztlichen Sprechstunde vor, woraufhin ihm ein Abführmittel verordnet wurde. Eine weitere Vorstellung in der Krankenabteilung erfolgte erst wieder wegen der Beschwerden in der Nacht auf den 23. Oktober Trotz der kurzen Vollzugsdauer führte der Gefangene Gespräche mit dem Sozialdienst. 5. ob Medienberichte zutreffen, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Einlieferns in die Krankenstation nicht von einem Arzt untersucht wurde, da dieser erst am darauffolgenden Tage wieder auf Station sei; Wie bereits unter Frage 2 ausgeführt, wurde der Gefangene in der Nacht auf den 23. Oktober 2014 vom diensthabenden Sanitäter behandelt und sollte am nächsten Morgen dem Anstaltsarzt vorgestellt werden. Die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt B. ist nicht durchgehend mit einem Arzt besetzt. In der Nachtzeit werden die Gefangenen von einem Sanitätsbeamten betreut, der im Einzelfall über 3

4 4 die Notwendigkeit einer Vorstellung im nahegelegenen Krankenhaus bzw. über die Hinzuziehung eines Notarztes entscheidet. 6. zu welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage gekommen ist, ob die erforderlichen medizinischen Maßnahmen rechtzeitig getroffen wurden; Zu der Frage, ob die in der Nacht vom 22. Oktober auf den 23. Oktober 2014 getroffenen Maßnahmen aus medizinischer Sicht ausreichend waren, wurde durch die Staatsanwaltschaft wie bereits unter Frage 1 ausgeführt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin eingeholt. Wie sich aus der Einstellungsverfügung vom 18. März 2015 ergibt, waren nach diesem Gutachten die von Seiten der Justizvollzugsanstalt B. tatsächlich durchgeführten Maßnahmen nicht zu beanstanden. Die Alarmierung eines Notarztes sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zwingend notwendig gewesen. Auch könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass weitere, vorliegend nicht durchgeführte Untersuchungen des Blutes auf das Vorhandensein herzspezifischer Enzyme zur Diagnose eines Herzinfarkts geführt hätten und der Gefangene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Überweisung in ein Krankenhaus überlebt hätte. Eine Kausalität zwischen Unterlassen dieser Zusatzuntersuchungen und dem Eintritt des Todes sei damit nicht nachweisbar. 7. wie sich die personelle Besetzung des medizinischen Bereichs der Justizvollzugsanstalt Bruchsal im Zeitraum August 2014/Oktober 2014 konkret dargestellt hat (Krankenstände, Normalbesetzung etc.); Der Hauptanstalt der Justizvollzugsanstalt B. stehen derzeit zehn Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Krankenabteilung zur Verfügung, die alle besetzt sind. Hinzu kommen zwei weitere Bedienstete in Ausbildung. Ferner ist im Bereich der Krankenabteilung eine tariflich beschäftigte Schreibkraft für die dort anfallende Arbeit eingesetzt. Daneben können im Notfall weitere Bedienstete mit entsprechend gelagerten Fähigkeiten (Arzthelferinnen oder Arzthelfer) zusätzlich eingeteilt werden. Der Dienstplan wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenabteilung entsprechend den dortigen Erfordernissen in eigener Verantwortung erstellt und vom Anstaltsleiter genehmigt. Im Tagdienst (Früh- und Spätdienst) sind im Regelfall wie in vergleichbaren Justizvollzugsanstalten vier bis fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größtenteils zeitgleich eingesetzt. In den Monaten August bis Oktober 2014 war die Krankenabteilung an 38 von 65 Werktagen (Montag bis Freitag) so und wegen Urlaubs und/oder krankheitsbedingten Ausfällen an 27 Werktagen mit weniger Bediensteten besetzt. Wie allgemein üblich, war die Krankenabteilung während des genannten Zeitraums im Nachtdienst sowie im Tagdienst am Wochenende regelmäßig mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter besetzt. Die ärztliche Versorgung wurde an allen Werktagen bis zu ihrer Abordnung durch die damalige hauptamtliche Anstaltsärztin und ab Oktober 2014 durch drei langjährige, erfahrene Vertretungsärzte sichergestellt. 8. wie viele Überlastungsanzeigen von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Bruchsal dem Justizministerium im Zeitraum August 2014/Oktober 2014 vorlagen bzw. bekannt waren; Im Zeitraum August 2014/Oktober 2014 wurden dem Justizministerium keine Überlastungsanzeigen von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt B. bekannt. 9. welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde aus diesem erneuten Todesfall zieht. Eine Überprüfung des konkreten Todesfalls durch das Justizministerium ergab, dass von Seiten der Justizvollzugsanstalt B. nach dem Sturz des Gefangenen im Wartebereich der Krankenabteilung umgehend die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und die Kriminalpolizei vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde.

5 Anhaltspunkte für ein todesursächliches Fremdverschulden ergaben sich nicht. Auch waren nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die von Seiten der Justizvollzugsanstalt B. tatsächlich durchgeführten Maßnahmen nicht zu beanstanden. Für das Justizministerium hat die medizinische Versorgung der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten und im Justizvollzugskrankenhaus eine hohe Bedeutung. Deshalb wird fortlaufend geprüft, ob weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung auch im Bereich der Diagnostik von Herzbeschwerden ergriffen werden können, und dies im Rahmen von Fortbildungen mit den Ärzten eingehend erörtert. Zudem wurde eine Expertenkommission zum Umgang mit psychisch auffälligen Gefangenen eingesetzt, die sich insgesamt mit der Struktur des Gesundheitswesens im Justizvollzug befasst. Die Vorlage des Abschlussberichts ist für September 2015 vorgesehen. Stickelberger Justizminister 5

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