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1 der artikulator Das Magazin für Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen Innungsversammlungen VDZI-Verbandstag Rund um die Kündigung Erasmus Schienentechnik Unternehmer-Nachfolge Zahntechnische Laborsekretärin

2 2 Inhalt / Editorial Inhalt Impressum 2 Auf ein Wort... 2 Berufspolitik 59. Verbandstag des VDZI 3 Dienstleistungen Zuverdienstmöglichkeiten für Azubis 4 Betriebsführung Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse 5 BUSSARD DENTAL 5 Den Kopf in den Wolken und die Daten in der Cloud?! Auf Schienentechnik setzen 7 Neues zum Thema Betriebssicherheit 9 Gesundheitspolitik Lexikon SGB V 10 Aus der Gesetzesküche 10 Recht Rund um die Kündigung - Teil IV 11 Arbeitszeitgesetz: Strenge Regelungen Wochen Urlaub nach Wechsel 13 Kürzung der Urlaubsabgeltung 13 Aus- und Fortbildung Hammasteknikkoja in Rovaniemi 14 Unternehmernachfolge Fortbildungszyklus Laborsekretärin 17 Regionales Innungsversammlungen der ZIBB 18 Ziel erreicht! - Gesellenfreisprechungen: Tage der Berufsausbildung 18 Messe-Aktivitäten 19 QS-Dental Zertifizierung verliehen 19 Innungsversammlung der ZIHSH Jahre ZI Westsachsen 21 DL Seyfarth feiert Jubiläum 21 Innungsversammlung - McPom 22 Gütesiegelverleihung CDU und AOK im Dentallabor 22 6 Auf ein Wort... Die Fesseln gelöst oder der Krücke beraubt? Der Deutsche Bundestag hat am das Versorgungsstärkungsgesetz verabschiedet und dabei durch eine Klarstellung im Gesetzestext des SGB V dafür gesorgt, dass es ab sofort keinen Zweifel mehr daran geben kann, dass für Verträge über zahntechnische Leistungen bei der Regelversorgung auf Landesebene der Grundsatz der Beitragssatzstabilität keine Anwendung mehr findet. In der Vergangenheit hat dies immer wieder dazu geführt, dass maximal der Prozentsatz der Grundlohnsummensteigerungsrate (GLS) der Anhebung der Preise für zahntechnische Leistungen bei der Regelversorgung zugrunde gelegt wurde. Und ist das nun gut oder schlecht? Nun ja, das kommt darauf an! Die Auflösung der Anbindung an die Fessel GLS bedeutet, dass theoretisch für jedes Bundesland Preisabschlüsse im Rahmen von mindestens 5 % unter dem Bundesmittelpreis bis höchstens 5 % über dem Bundesmittelpreis möglich sind. Insbesondere für die neuen Bundesländer, die bisher mit ihren Preisen z.t. deutlich unter dem Bundesmittelpreis lagen, eröffnet sich damit erstmals überhaupt die theoretische Chance, den Bundesmittelpreis zu erreichen oder zu überschreiten. Auf der anderen Seite konnte in den vergangenen Jahren zumindest die GLS als Erhöhungswert in den Verhandlungen erreicht werden, weil man, einen Erhöhungsbedarf unterstellt, von Seiten der Kassen, Schiedsämter und Sozialgerichte jedenfalls davon ausging, dass man über die GLS nicht hinausgehen könne und so nahm man diese. Diese Krücke ist jetzt nun aber auch weg. Was heißt das im Ergebnis? Jede Landesinnung muss sich darauf vorbereiten, dass sie den Vergütungskommissionen der Kassenverbände konkret vorrechnen muss, inwieweit sich die Ausgaben der Betriebe in ihrem Innungsbezirk gegenüber dem Vorjahr verändert haben und zwar mit belastbaren und repräsentativen Aussagen und Unterlagen. Ist eine hohe Kostensteigerung überzeugend nachweisbar, ist ein guter Abschluss möglich und umgekehrt! Eine Chance zu haben ist schon mal ein gutes Ergebnis, aber es ist noch kein guter Abschluss! Für die Innungen heißt es erst einmal viel Arbeit, um die Argumente und Unterlagen für die jetzt mehr denn je notwendige Überzeugungsarbeit zusammen zu tragen. Die Innungen der neuen Bundesländer werden, da sie vergleichbare Ausgangslagen haben, ihre Zusammenarbeit hierzu intensivieren. Aber egal, inwieweit die Innungen hier zusammenarbeiten: statistisch relevantes, landesspezifisches Material zu durchschnittlichen Kostensteigerungen in den zahntechnischen Laboren können wir uns nicht aus den Rippen schneiden, das brauchen wir von jedem einzelnen Labor. Das Ergebnis der zukünftigen Abschlüsse hängt entscheidend von der Mitarbeit aller Betriebe ab! Judith Behra Geschäftsführerin der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg IMPRESSUM der artikulator - Magazin der Zahntechniker-Innungen Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen Herausgeber: Zahntechniker-Innungen Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen Redaktion Berlin: Obentrautstr. 16/18, Berlin, info@zibb.de - 030/ Redaktion Hamburg: Bei Schuldts Stift 3, Hamburg, info@zi-nord.de - 040/ Redaktion Magdeburg: Zum Handelshof Magdeburg info@zisa.de / V.i.S.d.P.: RAin Judith Behra, Geschäftsführerin der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg Layout: Michael Paul, Herstellung und Vertrieb: Das Team der Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg. Bildnachweise: Titel: M.Paul / Fotolia.com; Seite 3: VDZI; Seiten 4-6: Fotolia.com; Seite 7: Christian Born; Seiten 9-13: Fotolia.com; Seiten: 15: Daniel Frohnert, Stefanie Radtke, Fotolia. com; Seiten: 16-17: Fotolia.com; Seite 18: S.Möhrke /M.Paul; Seite 19: ZIBB u.a.; Seite 20: ZIHSH; Seite 21: ZIBB u.a.; Seite 22: Anne Hinkelmann, Holger Helmers.

3 Berufspolitik Verbandstag des VDZI in Warnemünde Ausrichter des 59. Verbandstages des VDZI, der in der Zeit vom 4. bis 6. Juni 2015 in der Yachthafenresidenz Hohe Düne in Warnemünde stattfand, waren die Zahntechniker- Innungen Hamburg und Schleswig- Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern. Zahlreiche Delegierte aus den 18 Mitgliedsinnungen des VDZI sowie ein Vertreter der Einzelmitglieder kamen bei bestem Wetter in diese schöne Hafenstadt an der Ostsee. Im Rahmen des zünftigen Begrüßungsabends am 4. Juni 2015 in der Bootshalle der Yachthafenresidenz konnten die Obermeister der beiden ausrichtenden Innungen zahlreiche Ehrengäste begrüßen. Vertreten waren u.a. Herr Steffen Bockhahn, Senator für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport, der gleichzeitig 2. Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock ist, Vizepräsident Uwe Heiseler, der die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern vertrat. Und von der Zahnärzteschaft waren Herr Dr./RO Eric Banthien, Vorsitzender der KZV Hamburg, Herr Dr. Peter Kriett, Vorsitzender der KZV Schleswig-Holstein, und Herr Dipl.-Stom. Gerald Flemming, der für das Referat Öffentlichkeitsarbeit im Vorstand der Zahnärztekammer Mecklenburg- Vorpommern zuständig ist, der Einladung nach Warnemünde gefolgt. Aus den Grußworten wurde das gute Verhältnis zwischen der Zahnärzteschaft und den Zahntechnikern in den drei Bundesländern deutlich. Auf Einladung des VDZI nahm schließlich Herr Dietrich Monstadt, CDU, der Mitglied des Gesundheitsausschusses im Deutschen Bundestag ist, am Begrüßungsabend teil. Vertreter des VDZI und der Innungen nutzten die Möglichkeit, mit Herrn Monstadt die aktuellen Probleme unseres Handwerks zu erörtern. Berufspolitisch stand dieser Verbandstag im Focus der Neuwahl des Vorstandes des VDZI sowie der zahlreichen Fachausschüsse. Zahntechnikermeister Uwe Breuer, Zahntechniker-Innung Südbayern, wurde im Rahmen der Vorstandswahlen als Präsident des VDZI bestätigt. Zum Vizepräsidenten wurde Dominik Kruchen, Obermeister der Zahntechniker-Innung Düsseldorf, gewählt. Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Klaus Bartsch, Zahntechniker- Innung Köln, Thomas Lüttke, Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg, und Heinrich Wenzel, Zahntechniker-Innung Niedersachsen- Bremen. Guido Braun, Zahntechniker-Innung Nordbayern, der bisher Vizepräsident des VDZI war, gehört dem Vorstand nicht mehr an. In die Expertengruppen der Fachbereiche des VDZI wurden auch Vertreter der Mitgliedsinnungen der Kooperation Nord- und Mitteldeutscher Zahntechniker-Innungen gewählt. So gehört Thomas Breitenbach, Zahntechniker- Innung Hamburg und Schleswig-Holstein, für die nächsten drei Jahre dem Fachbereich Qualitätssicherung und Risikomanagement in der Zahntechnik an. In den Fachbereich Berufsbild, Aus- und Fortbildung, Zulassungsfragen wurden Frau Monika Dreesen- Wurch, Innung Hamburg und Schleswig- Holstein, sowie Herr Roland Unzeitig, Innung Sachsen- Anhalt, gewählt. In den Fachbereich Betriebswirtschaftliche Anwendungen und Dienstleistungen wurde Rainer Struck, Innung Berlin-Brandenburg, gewählt. Für VDZI Präsident Breuer und den neu- bzw. wiedergewählten Vorstand wird zentrales Thema der nächsten Jahre das Erreichen leistungsgerechter Preise für konkurrenzfähige Löhne der qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein. Weiterhin dürfe, so der Präsident, die zunehmende Digitalisierung in den Zahnarztpraxen und im Handwerk nicht zu weiteren Wettbewerbsnachteilen der gewerblichen Labore führen. Daher sei die Einordnung des Intraoralscanners auch in der Hand des Zahntechnikers ein aktuelles Thema. Die Abformung, ob konventionell oder digital, sei die wichtigste Arbeitsgrundlage der Zahntechniker. Herr Breuer kündigte über dieses und weitere Themen Gespräche mit der Zahnärzteschaft an. Weitere wichtige Themen seien die Fortentwicklung der Festzuschüsse, die Aufklärung der Patienten über die Herkunft des Zahnersatzes vor der Behandlung und die Wiedergewinnung der aus dem VDZI ausgetretenen Zahntechniker-Innungen Rheinland-Pfalz, Rhein-Main und Thüringen. Neben den Wahlen und den üblichen Regularien, wie z. B. die Genehmigung der Jahresrechnung für das Jahr 2014 diskutierten die Delegierten die relevanten Aspekte für die Der gewählte Vorstand des VDZI: v.l. Klaus Bartsch, Thomas Lüttke, Präsident Uwe Breuer, Vizepräsident Dominik Kruchen und Heinrich Wenzel Zahntechniker im Rahmen der anstehenden gesundheitspolitischen Reformen sowie die Finanzierungs- und Organisationsstrukturen des VDZI für den Zeitraum bis Vorschläge zu diesem Punkt werden in einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern einzelner Innungen zusammensetzt, erarbeitet werden. Der 60. Verbandstag des VDZI wird in der Zeit vom 2. bis 4. Juni 2016 in Bonn stattfinden.

4 4 Dienstleistungen Zuverdienstmöglichkeiten für Auszubildende In vielen Ausbildungsberufen ist die Vergütung so knapp, dass Jugendliche nur schwer über die Runden kommen. Für sie ist wichtig zu wissen, dass sie an einigen Stellen Unterstützung bekommen. Damit Sie als Ausbilder hier Ihre Auszubildenden gut beraten können, geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über Zuverdienstmöglichkeiten und staatliche Hilfen. Jeden Monat ein paar Hundert Euro auf das Konto: In der Ausbildung zum ersten Mal Geld zu verdienen, ist ein gutes Gefühl. Doch wer von zu Hause ausziehen muss, kommt mit der Vergütung kaum über die Runden. Im Folgenden daher ein Überblick, wie Jugendliche an etwas Extra-Geld kommen: Nebenjob: Um etwas mehr Geld in der Tasche zu haben, scheint ein naheliegender Schritt, einen Nebenjob anzunehmen. Einige Betriebe bieten Azubis an, am Wochenende für sie im Einsatz zu sein - gegen ein Entgelt. Doch Vorsicht: Hierbei sind enge Grenzen zu beachten! Wer unter 18 Jahre ist, darf laut Jugendschutzgesetz an maximal fünf Tagen in der Woche arbeiten. Der Sonnabend ist für sie deshalb für einen Nebenjob tabu. Wer über 18 Jahre ist, kann das machen. Wird der Nebenjob nicht im Ausbildungsbetrieb ausgeführt, sollten Lehrlinge aber auf jeden Fall den Betrieb informieren, um keinen Ärger zu riskieren. Verboten ist es, dem Arbeitgeber im Nebenjob Konkurrenz zu machen. Das gilt zum Beispiel, wenn jemand Maurer lernt - und am Wochenende in der Nachbarschaft gegen Geld diese Dienstleistung übernimmt. Kindergeld: Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht Kindergeld zu. Das sind in der Regel 184 Euro pro Monat - ab dem dritten Kind steigt es auf 190 Euro, dann auf 215 Euro. Wohnen Auszubildende nicht mehr zu Hause und die Eltern geben es nicht an den Nachwuchs weiter, können sie es sich direkt auszahlen lassen. Dafür müssen sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Antrag stellen. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Müssen Jugendliche für die Ausbildung von zu Hause ausziehen und einen eigenen Haushalt gründen, können sie BAB bekommen. Maximal erhalten Schulabgänger 584 Euro, der Betrag berechnet sich unter anderem nach der finanziellen Situation der Eltern. Jugendliche können ihren Anspruch im Netz unter babrechner.arbeitsagentur.de errechnen. Das Geld müssen Jugendliche nicht zurückzahlen, so die Information der Bundesarbeitsagentur in Nürnberg. Wichtig ist, frühzeitig einen Antrag zu stellen - denn die Leistung wird nicht rückwirkend gezahlt. Stellen Auszubildende im November einen Antrag, bekommen sie frühestens ab November Geld. Das gilt selbst dann, wenn sie schon seit dem 15. September eine Ausbildung machen. Wohngeld: Zusätzlich ist es theoretisch denkbar, Leistungen wie Wohngeld zu erhalten. Das gilt für den Fall, dass Vergütung und BAB zusammen nicht ausreichen. Das kommt in der Praxis in der Regel aber nur infrage, wenn jemand nicht nur sich selbst, sondern zusätzlich Kinder versorgen muss und deswegen einen erhöhten Bedarf hat. Bafög: Wer eine klassische duale Ausbildung macht, hat keinen Anspruch auf Bafög. Doch wer an einer Berufsfachschule lernt, kann es beziehen. Diese gibt es etwa für kaufmännische, handwerkliche Berufe, künstlerische, hauswirtschaftliche und sozialpflegerische Berufe. Die Schüler müssen das Geld nicht zurückzahlen. Stipendium: Bei Stipendien denken viele erst einmal an Studenten. Doch vereinzelt gibt es auch Förderungen für Auszubildende. Häufig gelten sie allerdings nur für bestimmte Personengruppen - etwa Alleinerziehende. Es lohnt sich aber zu schauen, ob für einen selbst etwas dabei ist. Einen Überblick bieten die Datenbank enstipendienlotse. de oder mystipendium.de. Bildungskredit: Auszubildende können schließlich prüfen, ob sie einen Anspruch auf einen Bildungskredit des Bildungsministeriums haben. Dieser wird ausschließlich volljährigen Auszubildenden gewährt. Sie können maximal Euro erhalten und müssen das Geld später mit einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz zurückzahlen. 120 Euro sind monatlich fällig. Ausbildungsvergütung nachverhandeln: Schließlich bleibt dem Auszubildenden die Möglichkeit, mit dem Chef über die Vergütung nachzuverhandeln. Sie ist - genau wie das Gehalt - nicht in Stein gemeißelt. Wenn der Arbeitgeber sehr zufrieden mit einem ist und die Lehre schon eine Zeit dauert: Warum nicht? Detaillierte Auskünfte zu den Zuverdienstmöglichkeiten erhalten Sie auch bei den Ausbildungsberatern der Handwerkskammern. Quelle: Berlin (dpa)

5 Betriebsführung 5 Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse Seit Januar 2015 wurden durch die Deutsche Rentenversicherung 400 Rentenversicherungsprüfer zusätzlich eingestellt, damit zukünftig auch die Beiträge zur Künstlersozialkasse intensiver geprüft werden können. Auch viele Dentallabore werden von dieser Abgabepflicht betroffen sein, meist ohne es auch nur zu ahnen. Worum geht es im Detail? Stellen Künstler Ihrem Unternehmen (hier: Dentallabor) Rechnungen, müssen Sie Zahlungen an die Künstlersozialkasse abführen. Der Begriff Künstler umfasst hier auch z.b. Grafiker, Layouter und Werbetexter. Wenn Sie also z.b. für die Erstellung von Internetseiten oder Werbeprospekten von einem Künstler Rechnungen erhalten, müssen Sie aus dieser Rechnung einen bestimmten Prozentsatz direkt an die Künstlersozialkasse abführen. Der Abgabesatz betrug für ,1% und beträgt für 2014 und ,2%. Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für die Leistungen ohne Auslagenerstattungen und ohne Umsatzsteuer. Was ist zu tun? Jeder Unternehmer sollte die Rechnungen des Künstlers genau betrachten und Folgendes berücksichtigen: 1. Reise- und Bewirtungskosten des Künstlers und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen fallen nicht unter die Regelung. Diese sollte der Künstler auf der Rechnung also gesondert ausweisen. 2. Umsatzsteuer gehört nicht zum Aufwand! 3. Abgabepflichtig ist nur die künstlerische Leistung! Wenn der Künstler neben dem Entwurf eines Flyers auch den Druck des Flyers abwickelt, sollten die Druckkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Der Druck ist nicht abgabepflichtig! Die Rechnungen von Gesellschaften (z.b. GmbH oder KG) fallen nicht unter die Abgabepflicht! Die jährliche Bagatellgrenze liegt bei insgesamt 450. D. h., wenn die abgabepflichtigen Rechnungen eines Jahres insgesamt 450 nicht übersteigen, entfällt die Abgabepflicht. Die Meldung muss selbstständig, ohne besondere Aufforderung, bei der Künstlersozialkasse erfolgen. Wer sich erstmalig bei der Künstlersozialkasse meldet, muss mit einer Prüfung der letzten 5 Jahre rechnen. Falls Sie die Abgabepflicht ignorieren, werden Bußgelder von bis zu angedroht. Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte konsultieren Sie daher bei Bedarf Ihren Steuerberater oder die Juristen der Innungsgeschäftsstellen der Kooperation Nord- und Mitteldeutscher Zahntechniker-Innungen. Mit BUSSARD DENTAL zur maximalen Sicherheit: Entlastet statt entnervt Die Endlosschleife der Gesetzgebervorgaben durchbrechen. Mit BUSSARD DENTAL den Überblick behalten und sich mit 4 auf die Dentalbranche abgestimmten Modulen bequem und entspannt auf das Wesentliche konzentrieren. Selbstverständlich ist die Software mit den gängigen zahntechnischen Verfahren und Arbeitsanweisungen vertraut und bietet Ihnen dazu passende Hilfestellungen in der Dokumentation, im Termin-Controlling und bei Unterweisungsvorlagen. Sie möchten mehr erfahren? Wir schicken Ihnen gern Informationsmaterial zu oder beraten Sie am Telefon. Ihre Ansprechpartner sind: Dr. Hölz Sicherheitstechnik GmbH, Telefon: 030/ , info@drhoelz-sicherheitstechnik.de und die: DLG Dienstleistungsgesellschaft Gesundheit mbh; Telefon 030/ , info@dlg-news.de

6 6 Betriebsführung Den Kopf in den Wolken und die Daten in der Cloud?! Es gibt viele gute Gründe, sich eines externen Rechenzentrums zu bedienen, welches entweder bestimmte Anwendungen öffentlich zur Nutzung bereitstellt (public cloud) oder bei dem man sich seinen Server individuell konfiguriert (private cloud) oder aber eine Mischung aus beiden (hybrid cloud) wählt. Doodle und Dropbox sind z.b. verbreitete Vertreter der public cloud. Die Vorteile liegen zum Teil auf der Hand: Ich muss bestimmte Anwenderprogramme nicht kaufen, sondern nutze die auf dem Server in der Cloud zur Verfügung gestellten Programme. Ich kann, da internetbasiert, von überall auf die Programme und meine dort gespeicherten Inhalte zugreifen, egal ob ich im Labor bin, beim Kunden, zu Hause oder im Urlaub, solange ich nur eine Internetverbindung habe. Klassische Betriebsrisiken wie Server- und Netzplattendefekte, die den Betrieb für Stunden oder gar Tage stilllegen, sind weitgehend minimiert, da die Cloudanbieter für entsprechende Sicherheit ihrer Systeme sorgen. Nicht selten werden daher vor allem Back-ups und Datensicherungen auf einen Server in die Cloud vorgenommen. Vor allem, weil die Nutzung vieler Cloudanwendungen sich auch wirtschaftlich durchaus rechnet. Aber wie bei allem ist auch bei der Inanspruchnahme dieser hosting - Angebote der Cloudanbieter angezeigt, näher darüber nachzudenken, was man von wem und in welchem Umfang in Anspruch nimmt. Zwei grundsätzliche Gedanken sollte man sich bei dieser Entscheidung mindestens machen: zum einen den der Programmsicherheit, zum anderen den der Datensicherheit. Egal, ob Sie Ihren Terminkalender in der Cloud führen, ein externes Abrechnungsprogramm nutzen, in das Sie Ihre Daten eingeben oder Ihre Datensicherung in die Cloud speichern, in der Regel müssen Sie für die Zurverfügungstellung der Anwendung bzw. des Speicherplatzes Geld bezahlen, es wird ein Vertrag geschlossen, meist per Mausklick. Entsteht irgendwann Streit über die Vertragsabwicklung, die Bezahlung oder geht der Anwender insolvent, ist es in den allermeisten Fällen so, dass Sie vom Zugriff in die Cloud abgeschnitten werden und unter Umständen nicht mehr an Ihre dort gespeicherten Daten kommen. In den seltensten Fällen besteht für den Fall, dass das Vertragsverhältnis in Zukunft nicht mehr ungestört fortgesetzt werden kann, eine Möglichkeit, auf die Anwendung zumindest mit dem letzten Stand weiter zugreifen zu können. Hier muss man die Vertragsbedingungen gut prüfen oder ggf. Vorsorge treffen, dass einem alle wichtigen Daten an anderer Stelle noch zur Verfügung stehen. Der zweite Punkt ist die Sicherung der für einen externen Server bestimmten Daten vor unberechtigtem Zugriff. Auch wenn das OLG Köln 2011 entschieden hat, dass der gewerbliche Zahntechniker kein berufsmäßig tätiger Gehilfe des Zahnarztes im Sinne des 203 Abs. 3 S. 2 StGB ist und ihn damit keine ärztliche Schweigepflicht trifft, so gelten auch für den Zahntechniker die allgemeinen Datenschutzpflichten und er hat die Persönlichkeitsrechte der Patienten zu achten. Selbst wenn man darauf vertrauen will, dass jedes Gericht sich in jedem Fall so entscheiden wird wie das OLG Köln, ist also dringend dazu zu raten, nicht nur mit den eigenen Betriebsgeheimnissen, sondern gerade auch mit allen Patienten- und Kundendaten besonders vorsichtig umzugehen. Dies bedeutet, dass Daten grundsätzlich nur wirksam verschlüsselt auf externe Server geladen werden sollten. Dabei muss dann aber berücksichtigt werden, dass jedes wirksame Verschlüsselungssystem das Hoch- bzw. Herunterladen von Daten erheblich verlangsamt, weil die kleinste Textdatei zu einem unglaublich großen Datenpaket wird, dass eben nur sehr langsam auch durch die schnellste Datenleitung passt. Fazit: Vor der Inanspruchnahme von Anwendungen, die über einen externen Server angeboten werden, genau schauen, welche Daten und Informationen man dorthin bekannt gibt und ob diese entweder öffentlich bekannt werden können oder ausreichend verschlüsselt sind und man an alle wichtigen Daten auch im Fall aller Fälle immer herankommt.

7 Betriebsführung 7 Leistungsspektrum entfalten auf Schienentechnik setzen Die Kieferorthopädie ist seit jeher Teil des Zahntechniker- Handwerks. Trotzdem steht sie innerhalb des Handwerks häufig ein wenig hinter der klassischen prothetischen Arbeit zurück, was dazu führt, dass dieser Teil der Zahntechnik weniger in seiner Entwicklung beachtet und gefördert wird. Das hat die Kieferorthopädie aber nicht verdient. Sie ist weit mehr als bunte Klammern biegen. Heutzutage ist bekannt, dass der Knochen butterweich ist, atrophiert, wo Reize fehlen, Lücken schließt, wo Zähne sich nicht funktionell gegeneinander abstützen. Daher hat Kieferorthopädie heute auch erhebliche Bedeutung bei der Behandlung Erwachsener und Anwendungsgebiete und Verbreitung wachsen von Jahr zu Jahr. Mit der zahnmedizinischen Ausweitung der Kieferorthopädie nehmen auch die Anforderungen an den zahntechnischen Teil zu. Wenn das Zahntechniker-Handwerk dem nicht die erforderliche Beachtung schenkt, so werden, gibt ZT Christian Born, Inhaber des Fachlabors für KFO-Technik Cultus Dentes in Berlin zu bedenken, dies andere Berufsgruppen tun. Er setzt sich u.a. dafür ein, in Zusammenarbeit mit den Innungen und Kammern die Komplexität und heutige Bedeutung des Teilbereichs KFO zu vermitteln, die dort stattfindenden Entwicklungen aktiv zu begleiten und, wo es geht, zu gestalten in der wissenschaftlichen Arbeit und in der Fortbildung, um zu verhindern, dass die Entwicklung künftig am Zahntechniker-Handwerk vorbeiläuft. der artikulator : Herr Born, vor 3 Jahren haben Sie Ihr Fachlabor für Kieferorthopädie gegründet. Was hat Sie zur Wahl Ihres beruflichen Schwerpunktes bewogen? Christian Born: Dieses hat sich so entwickelt. Neben meiner Ausbildung besuchte ich Kurse (Aktive Platte), die damals im BTZ Berlin angeboten wurden. Dort entdeckte ich meine Leidenschaft für bunte Zahnspangen und deren Möglichkeiten. Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre folgte eine langjährige Tätigkeit in mehreren Praxislaboren, wobei ich dort erst richtig die KFO-Technik erlernte. Zahnspangen herstellen ist nur ein Bruchteil der Kieferorthopädie. Aber je mehr ich in das Spezialgebiet eintauchte, umso mehr entfernte ich mich von der Prothetik. Nun ist es so, dass ich den eigentlichen Lehrinhalt seit über 15 Jahre nicht mehr ausgeübt habe und mein Spezialgebiet kaum Lehrinhalt war. Dass dieses aber unzertrennbar ist, diese Erkenntnis kam dann erst mit dem Erlernen der Alignertechnik. der artikulator : Die KFO ist originärer Bestandteil des Berufsbildes Zahntechniker/in. In der Realität jedoch ist eine Separierung dieses Tätigkeitfeldes zu beobachten, was u.u. in der Zukunft zu einer Zersplitterung des Zahntechniker Christian Born Berufes führen wird. Wie könnte aus Ihrer Sicht entgegenwirkt werden? Christian Born: Indem wir nicht separieren. Wir müssen die Zahntechnik ganzheitlich betrachten. Zahntechnik bedeutet nicht nur Prothetik, sondern auch Zahnschutz und Orthopädie. Viele Gebiete der Zahntechnik sind mittlerweile nicht mehr voneinander zu trennen und gehen ineinander über. Nehmen wir zum Beispiel ein Anti-Schnarch-Gerät. Es ist gleichzeitig ein KFO- Behandlungsgerät der Klasse II. Nun ist es in der Ausbildung so, dass die KFO nur am Rande gestreift und der Zahnschutz gar nicht behandelt wird. Dem könnte durch Praktika oder weitere Fortbildungsangebote der Innungen/ Handwerkskammern entgegengewirkt werden. Spezialisierungsangebote in anderen Teilbereichen gibt es bereits. der artikulator : Ihre Webseite zeigt ein breites Spektrum an Fortbildungskursen. Worauf legen Sie dabei Ihr Hauptaugenmerk, welche Fortbildungen würden Sie Zahntechnikern und Zahntechnikermeistern, die im Laboralltag wenig mit KFO zu tun haben, empfehlen? Christian Born: Ganz klar sehe ich die Schienentechnik und da speziell die Alignertechnik im Vordergrund. Bei diesen Kursen sehe ich die beste Verbindung zur prothetischen Zahntechnik. Ohne große neue Investitionen in Material oder Maschinen kann ein gewerbliches Labor sein Leistungsspektrum vielfältig erweitern. der artikulator : Welche Leistungen, die zur KFO gehören, sind auch für ein nicht spezialisiertes zahntechnisches Labor interessant und warum? Welchen Mehrwert kann ein prothetisches Labor daraus ziehen? Christian Born: Neben den bereits üblichen Knirscher- bzw. Schnarcher-Schienen sind auch Aligner-Schienen, Balance-Schienen, Mundschutz, usw. ein zusätzliches Leistungsangebot und damit ein Mehrwert für ein klassisches Labor. Durch diese Mehrarbeit würde man eine bessere Laborauslastung erreichen und bei einem oft guten Preis-/ Aufwandsverhältnis bei diesen Leistungen natürlich auch das betriebswirtschaftliche Ergebnis erhöhen. Ein zusätzlicher positiver Nebeneffekt ist, dass durch die ärztliche Betreuung keine nennenswerte Konkurrenz durch das Ausland und die Industrie zu befürchten ist. der artikulator : Erwarten Sie, dass sich der Anwendungsbereich dieser Leistungen zukünftig verstärkt auch auf die weitet Fortsetzung Seite 8

8 8 Betriebsführung Leistungsspektrum entfalten auf Schienentechnik setzen - Fortsetzung und auch von nicht kieferorthopädisch spezialisierten Zahnärzten abgefordert werden wird? Christian Born: Natürlich erweitert sich auch das Leistungsspektrum von Zahnärzten. Auf Grund ihrer Budgetierung sind sie gezwungen, sich weiterzubilden und dadurch ein vielfältiges und stetig wachsendes Angebot an Fort- und Weiterbildung wahrzunehmen. Auch eine Zunahme von Zusammenschlüssen von verschiedenen Fachärzten (zum BeispielZahnarzt, Implantologie, Kieferorthopädie, Logopädie) ist zu verzeichnen. Diese Praxen möchten nicht mit mehreren Dentallaboren zusammenarbeiten. Wie gesagt, die Zahntechnik wird immer mehr bereichsübergreifend und komplexer und damit auch KFO. In Zusammenarbeit mit Herrn Born bietet die DLG Dienstleistungsgesellschaft Gesundheit in Berlin für alle Interessierten drei Workshops an: Die Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg bietet im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen passgenau eine Workshop-Reihe zu Schienentechnik an. Die Workshops bieten von der Theorie bis zur praktischen Übung zweier Schienenmodelle einen umfassenden Überblick, praktische Anweisungen und Abrechnungshilfen zu dem Thema. Die Workshop-Reihe richtet sich an Laborinhaber, Zahntechnikermeister & Zahntechniker. Ihr Referent: Nach seiner Ausbildung zum Zahntechniker und der Weiterqualifikation zum KFO-Zahntechniker an der Meisterschule Berlin hat Herr Born als freiberuflicher KFO-Techniker gearbeitet. Im März 2010 gründete er seine Weiterbildungsfirma Cultus Dentes, an die er 2012 ein Fachlabor mit der Spezialisierung auf Lötund Aligner Schienen erfolgreich anschloss. Weiterführende Informationen zu Cultus Dentes finden Sie unter Aufbauend auf den Theoriekurs finden zwei Praxiskurse statt: (1) Theorie- und Auftaktveranstaltung Schienentechnik: Mittwoch, 02. Sept. 2015, Uhr Ort: Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg, Obentrautstr (Eingang über Ruhlsdorfer Straße), Berlin Inhalt: Schienentechnik - Fehler / Möglichkeiten / Analyse - Orthopädie, Prothetik und Zahnschutz - Vergleich von verschiedenen Materialien - und deren Möglichkeiten und Kombinationen - Verfahrensfehler - gewollte und ungewollte - (eine Analyse) - Ausarbeiten und Polieren einfach sowie - effektiv (Theorie) - Abrechnungsbeispiele Preis*: 259,- zzgl. MwSt.; Innungsmitglieder 179,- zzgl. MwSt. (2) Praxis-Workshop 1 - Tiefziehtechnik: Mittwoch, 16. Sept. 2015, Uhr Ort: Zahntechniker-Meisterschule Berlin/ Brandenburg, BTZ Berlin, Mehringdamm 14, Berlin Inhalt: Von der Modellvorbereitung bis zur Politur werden alle Arbeitsschritte praktisch durchgeführt. - Herstellung einer Knirscherschiene - Herstellen eines Mundschutzes - Effektives ausarbeiten und polieren - Anwendungsmöglichkeiten - Abrechnung Preis*: 325,- zzgl. MwSt.; Innungsmitglieder 229,- zzgl. MwSt. (3) Praxis-Workshop 2 - Aligner-Schienen: Samstag, 21. Nov. 2015, Uhr Ort: Zahntechniker-Meisterschule Berlin/ Brandenburg, BTZ Berlin, Mehringdamm 14, Berlin Inhalt: Einführung in die Aligner Technik - Fallbesprechung - Vorstellung einer Anwendungssoftware / der Arbeitsstation - Vergleich verschiedener Alignersysteme Praktisch - Herstellung eines Setup-Modelles - Arbeiten mit der Bearbeitungssoftware - Einführung in die Werkzeuge - Herstellen der Aligner - Ausarbeiten und Polieren der Schienen - Abrechnung Preis*: 365,- zzgl. MwSt.; Innungsmitglieder 259,- zzgl. MwSt. Das Anmeldeformular finden Sie beiliegend. Bei Fragen steht Ihnen Frau Zosel gern zur Verfügung. zosel@zibb.de, Tel.: 030/ *Die Kursgebühren enthalten Seminarteilnahme, Seminarunterlagen, Materialkosten, Getränke, Verpflegung und Teilnahmezertifikat.

9 Betriebsführung 9 Neues zum Thema Betriebssicherheit Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Brand- und Explosionsschutz sind unattraktive und vor allem unproduktive Themen. Sie nehmen Zeit, Arbeitskraft und vielleicht sogar Geld in Anspruch und verdienen kann man am Ende keinen Pfennig damit. Aber wehe, wenn einmal was passiert Zum 1. Juni 2015 ist nun die novellierte Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Das soll Anlass sein, das Thema Betriebssicherheit wieder einmal in den unternehmerischen Fokus zu rücken. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Ausführung der Arbeit für seine Beschäftigten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen, Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zu dokumentieren und das Ganze im erforderlichen zeitlichen Abstand zu wiederholen und zu kontrollieren. Die bisherigen Prüfkriterien wurden im Wesentlichen beibehalten: Ein Arbeitsmittel muss vor der ersten Benutzung geprüft und eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, wenn die Sicherheit von Montagebedingungen abhängt. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen wie Verschleiß unterliegen, müssen wiederkehrend geprüft und auf Gefährdungen beurteilt werden. Geschieht etwas, was die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens an einem Arbeitsmittel eröffnet, wie z.b. ein Unfall, längere Nichtbenutzung, außergewöhnlicher Feuchtigkeits- oder Hitzeeinfluss, ist eine außerordentliche Prüfung und Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese Prüfpflichten beziehen sich nicht nur auf vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsmittel, sondern auch auf solche, die der Arbeitnehmer mitbringt, wenn der Arbeitgeber die Benutzung dieser Arbeitsmittel billigt. Neu eingeführt wurde mit der jetzt in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung, dass bei der Prüfung und Beurteilung auf Gefährdungen auch mögliche psychische Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln berücksichtigt werden müssen, ergonomische Gesichtspunkte bei der Handhabung der Arbeitsmittel wurden deutlicher als bisher herausgestellt. Dies ist zukünftig bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu beachten, sie müssen die vom Arbeitgeber angestellten Überlegungen zu psychischen bzw. ergonomischen Belastungen am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ausweisen. Weist ein Arbeitsmittel Mängel auf, so enthält die Betriebssicherheitsverordnung jetzt ein ausdrückliches Verwendungsverbot. Für die Inhaber größerer Produktionseinheiten und Fräsanlagen könnte interessant sein, dass in die Betriebssicherheitsverordnung der Bereich der Instandhaltung bzw. Umgang mit Sonderbetriebszuständen aufgenommen wurde. Grundlage ist, dass bei der Reinigung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung, Werkzeugwechsel, etc. an Maschinen und Produktionsmittel besonders häufig Unfälle geschehen. Daher ist in die Betriebssicherheitsverordnung nunmehr ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen worden, den sicheren Zustand der Maschinen selbst sowie der Instandhaltungstätigkeit zu prüfen und auf Gefährdungen zu beurteilen und dies natürlich auch entsprechend zu dokumentieren. Neu ist ferner, dass eine Gefährdungsbeurteilung künftig regelmäßig überprüft werden muss, wobei ein fester Prüfrhythmus auch jetzt nicht festgelegt wurde, in welchen regelmäßigen Abständen die Wiederholung der Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen ist, liegt im Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers. Der Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung soll aber bei jeder Prüfung festgelegt und in der Dokumentation aus ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnungen über die Prüfung sind zukünftig auch in elektronischer Form möglich, was gleichzeitig wohl auch bedeutet dürfte, dass sie nicht mehr unmittelbar an der jeweiligen Anlage vorgehalten werden müssen. Schließlich ist versucht worden, die Doppelregelung von Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Regelungen zum Brand und Explosionsschutz zu entzerren. Alle Gefährdungsbeurteilungen von Arbeitsmitteln, die zu Bränden und Explosionen beitragen können, unterfallen jetzt der Gefahrstoffverordnung. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, bei Tätigkeiten zu Brandund Explosionsgefährdungen führen können, wobei auch zu beurteilen ist, ob gefährliche Mengen und Konzentrationen auftreten können, Zündquellen vorhanden sind und schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter möglich sind. Näheres hierzu erhalten Sie bei unserem Kooperationspartner Dr. Hölz Sicherheitstechnik GmbH, Tel

10 10 Gesundheitspolitik Lexikon SGB V Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir in der artikulator zu Ihrer Information regelmäßig Beiträge, die unternehmenswichtige Aspekte aus dem geltenden Sozialgesetzbuch leicht verständlich behandeln. Kassenärztliche, Kassenzahnärztliche Vereinigung 73, 75, 77, 77a, 78 Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) haben eine Schlüsselstellung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Mitglieder sind alle im räumlichen Geltungsbereich praktizierenden zugelassenen Vertragsärzte / Vertragszahnärzte. KVen und KZVen sind als Selbstverwaltung organisiert. Oberstes Organ der Selbstverwaltung ist die Vertreterversammlung. Mit dem Aus der Gesetzesküche GKV-Modernisierungsgesetz wurden die KVen und KZVen professionalisiert. Die bisherigen ehrenamtlichen Vorstände wurden durch hauptamtliche ersetzt, die Vertreterversammlung wurde verkleinert. Zuständig sind die KVen und KZVen unter anderen für die Wahrnehmung der Rechte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen, die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages einschließlich des Notdienstes und die Gewährung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versorgung, die Abschlüsse von Kollektivverträgen bzw. die Abschlüsse von Modellvorhaben und Strukturverträgen auf Landesebene und die Verteilung der Gesamtvergütung, die Prüfung der Abrechnungen. KVen und KZVen bilden jeweils eine Kassenärztliche / Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Sie stehen unter Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Mit Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes haben die KVen und KZVen die Möglichkeit, Dienstleistungsgesellschaften für die Beratung und Unterstützung der Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte zu gründen. Die Finanzierung dieser Dienstleistungsgesellschaften hat durch deren Nutzer zu erfolgen. Der Bundestag hat am 11. Juni 2015 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) verabschiedet. Damit steht fest, für die Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen / Krankenkassenverbänden spielt 71 SGB V künftig keine Rolle mehr, denn in 57 Abs. 2 SGB V wurde folgender neuer Satz eingefügt: Für Verträge nach 57 Abs. 2 SGB V auf Landesebene gilt 71 SGB V nicht. Damit sind die Innungen im Rahmen künftiger Verhandlungen nicht mehr an die Höhe der Grundlohnsummensteigerungen (Ministerzahl) gebunden, die bekanntlich jeweils zum 15. September vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben wird. Innerhalb des Korridors von + / - 5 % zum Bundesmittelpreis kann jetzt frei verhandelt werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum in Kraft treten. Für den VDZI und die Innungen, die seit vielen Jahren für diese Regelung gemeinsam gekämpft haben, ist dies ein schöner Erfolg! Endlich sind die unterschiedlichen Interpretationen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte sowie der Landesschiedsämter beseitigt und es besteht Rechtsklarheit. AMZ Allianz für Meisterliche Zahntechnik Wohnortnahe zahntechnische Versorgung erweist sich als das, was sie ist: Erstens ohne wirkliche Alternative und zweitens als der beste Verbraucherschutz für Patienten

11 Recht 11 Rund um die Kündigung - Teil IV In der letzten Ausgabe des Magazins der artikulator haben wir beschrieben, unter welchen Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz auf einen Betrieb Anwendung findet. Wenn dies der Fall ist, muss eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt sein. Ist sie das nicht, wird ein Arbeitsgericht die Kündigung im Falle einer Klage für unwirksam erklären bzw. -korrekter ausgedrückt- feststellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, muss zunächst ein Kündigungsgrund vorliegen. Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht: 1. Personenbedingte Kündigung Der Kündigung muss ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund zugrunde liegen, der zu einer erheblichen Störung im Leistungsverhältnis führt. Eine zwingend erforderliche Prognoseentscheidung muss zu der Annahme führen, dass auch nach dem Kündigungstermin mit weiteren Störungen zu rechnen ist. Auslöser einer solchen Störung im Leistungsverhältnis können im Einzelfall z.b. eine Drogensucht des Arbeitnehmers sein, eine Untersuchungs- oder Strafhaft, ggf. auch eine Krankheit, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten eines Arbeitnehmers zu derartigen betrieblichen Beeinträchtigungen führen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber möglich wird. Immer sind jedoch eine genaue Darstellung der betrieblichen Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. 2. Verhaltensbedingte Kündigung Sie kommt in Betracht bei Pflichtverletzungen aus dem Leistungsbereich bzw. bei der Verletzung von Nebenpflichten und Störungen im Vertrauensbereich, die ihrer Schwere nach noch keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers muss regelmäßig schuldhaft sein und es muss der Kündigung eine vorherige, erfolglose Abmahnung vorausgegangen sein. Wie bei jeder Kündigung muss auch hier eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Interessen des Arbeitgebers an der Lösung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am Bestand seines Arbeitsverhältnisses überwiegen. Hierbei spielt auch eine Rolle, welche Auswirkungen das Fehlverhalten beim Arbeitgeber bzw. im Betrieb hatte. 3. Betriebsbedingte Kündigung Das Bedürfnis an der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers muss durch eine Ursache aus der betrieblichen Sphäre entfallen sein. D.h. es muss ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegen und dieses muss direkte Auswirkungen auf die Einsatzmöglichkeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers haben. Hierzu reicht Umsatz- oder Gewinnrückgang allein nicht aus. Die (betriebswirtschaftliche) Unternehmerentscheidung ist nur eingeschränkt durch das Arbeitsgericht überprüfbar, jedoch muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen und beweisen, welche Unternehmerentscheidung er getroffen hat, dass eine solche existiert und inwieweit aufgrund dieser Entscheidung welche Beschäftigungsmöglichkeiten in welcher Anzahl entfallen sind. Weiter muss die Kündigung ultima ratio sein, d. h. wenn es eine andere Einsatzmöglichkeit gibt, ist der Arbeitnehmer auf diesem Arbeitsplatz, notfalls im Wege der Änderungskündigung, zu beschäftigen, selbst wenn der Arbeitnehmer hierfür fortzubilden ist, 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG. Im Anschluss hieran ist die Frage nach der Sozialauswahl zu klären. Es ist derjenige Arbeitnehmer zu kündigen, den dies nach den Kriterien des 1 Abs. 3 KSchG am wenigsten hart trifft. Bei dieser Sozialauswahl hat der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten bzw. eine Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen. Die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer müssen nach ihrem Arbeitsvertragsinhalt vergleichbar sein. Von der Auswahl ausnehmen darf der Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer, die über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen verfügen, durch die sie sich von anderen Arbeitnehmern in Hinblick auf ihre bet r i e b l i - che Einsatzfähigkeit unterscheiden. Hierfür ist der Arbeitgeber im Prozess beweispflichtig. Die Beurteilung, ob ein (ausreichender) Kündigungsgrund vorliegt oder nicht ist außerordentlich schwierig und setzt in jedem Fall umfangreiche Erfahrung mit der Rechtsprechung der zuständigen Arbeitsgerichte voraus. Selbst dann ist eine sichere Vorhersage zum voraussichtlichen Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens in aller Regel nicht möglich. In jedem Fall aber wird dringend angeraten, vor dem Ausspruch einer Kündigung den Rat der Juristen in den Geschäftsstellen der Kooperationsinnungen einzuholen, erst recht, wenn Ihr Betrieb aufgrund seiner Größe dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt.

12 12 Recht Die strengen Regelungen des Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gehören zu den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzgesetzen. Es handelt sich um Vorschriften, mit denen der Staat den Arbeitgebern eine über die gesetzlichen Grenzen hinausgehende Beschäftigung von Arbeitnehmern verbietet und Verstöße sanktioniert. Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, in ihren Betrieben darauf zu achten, dass die Grenzen des ArbZG eingehalten werden. Höchstarbeitszeit: Nach 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet für die Praxis, dass die absolute Höchstarbeitszeit für jeden Werktag 10 Stunden beträgt. Werktag ist jeder Arbeitstag außer Sonn- und Feiertag. Eine Beschäftigung über 10 Stunden hinaus ist nur in den sehr engen Grenzen des 7 Arbeitszeitgesetz erlaubt, die auf unser Handwerk in der Regel nicht zutreffen oder bei Vorliegen eines Notfalls gemäß 14 ArbZG, wenn z.b. Rohstoffe zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen und die Folgen nicht auf andere Weise als durch die Verlängerung der Arbeitszeit zu beseitigen sind. Pausen: Nach 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus festgelegte Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Pausen, die zeitlich keine 15 Minuten erreichen, sind keine Pausen im Sinne des ArbZG. Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht für die Pausen nicht. Dies kann jedoch durch Tarifverträge oder in Arbeitsverträgen anders geregelt sein. Ruhezeit: Nach 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und dem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag. Während der Ruhezeit darf der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Verpflichtungen unterliegen. Umstritten ist, ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft in der Ruhezeit liegen dürfen. Nach überwiegender Meinung darf in der Ruhezeit Rufbereitschaft bestehen, nicht jedoch Bereitschaftsdienst angeordnet werden. Sonn- und Feiertagsruhe: Nach 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis Uhr nicht beschäftigt werden. 10 ArbZG sieht Ausnahmeregelungen für bestimmte Branchen und für den Fall vor, dass durch die Arbeit das Verderben von Rohstoffen verhindert wird oder die Zerstörung oder erhebliche Beschädigung der Produktionseinrichtungen vermieden wird. Arbeitszeitnachweis: Nach 16 Abs. 2 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Eine besondere Form der Aufzeichnung sieht das Gesetz nicht vor. Bitte beachten Sie auch die besonderen Aufzeichnungsvorschriften nach dem Mindestlohngesetz, über die wir bereits in der letzten Ausgabe dieses Magazins berichteten. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz: Verstößt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, so kann ein Bußgeld Arbeitszeitgesetzes von bis zu verhängt werden. In besonders schweren Fällen, z. B. bei Beschäftigung des Arbeitnehmers über die Grenzen der Höchstdauer der Arbeitszeit hinaus, ist auch eine strafrechtliche Verfolgung möglich. Wenn der Arbeitgeber eine solche Tat vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers gefährdet wird, kann die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei fahrlässiger Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes: Keine Anwendung findet das Arbeitszeitgesetz auf die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren. Hier gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Weiterhin ist das Gesetz nicht anzuwenden auf leitende Angestellte i. S. d. 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Nicht möglich ist es jedoch, den Arbeitnehmer durch vertragliche Vereinbarung einfach zu einem leitenden Angestellten zu ernennen. Leitender Angestellter ist nur der, der die in 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt. Was sonst noch zu bedenken ist: Gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes kann schnell verstoßen werden, z. B. wenn eine Arbeit unbedingt noch fertig werden und der Arbeitnehmer daher noch länger bleiben soll. Werden Verstöße jedoch aufgedeckt oder durch einen verärgerten Arbeitnehmer zur Anzeige gebracht, z. B. weil er gekündigt worden ist, kann dies für die verantwortlichen Personen gegebenenfalls schwerwiegende Folgen haben, insbesondere, wenn die Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers gefährdet oder beharrlich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird.

13 Recht Wochen Urlaub nach Wechsel in Teilzeitjob? Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitgeber, wenn ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in Teilzeit wechseln, Resturlaubsansprüche (also die Urlaubstage, die während der Vollzeitbeschäftigung entstanden sind und bis zum Wechsel in die Teilzeit nicht genommen wurden) nicht mehr anteilig kürzen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes folgend mit Urteil vom , Aktenzeichen 9 AZR 53/14. Diese Rechtsprechung des BAG kann zu monatelanger Abwesenheit der Beschäftigten im Betrieb führen. Hier die Rechtslage im Einzelnen: Bisher konnte beim Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeit in Teilzeit der Resturlaub anteilig gekürzt werden. Wechselte beispielsweise der Arbeitnehmer von einer Fünf- in eine Vier-Tage-Woche, wurde der Urlaub aus der Fünf-Tage- Woche auf vier Fünftel gekürzt. Das war für den Mitarbeiter kein Beinbruch, behielt er doch die gleiche Anzahl an Urlaubswochen wie zuvor. Welche grotesken Auswirkungen die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverhältnis haben kann, soll an zwei Beispielen dargestellt werden: Ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitarbeitsverhältnis (Fünf-Tage-Woche) konnte aufgrund betrieblicher Erfordernisse von seinen 30 Urlaubstagen im Jahr 2014 nur 20 nehmen. Zum 1. Januar 2015 möchte der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nur einen Tag pro Woche arbeiten. Der Arbeitgeber hat dem zugestimmt, da er den Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten lieber nur einen Tag in der Woche beschäftigen will als ihn ganz zu verlieren. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnte der Arbeitnehmer Wochen in Urlaub gehen. 10 Tage Resturlaub stehen ihm 2015 aus dem Vorjahr zu, hinzu kommen für das laufende Jahr 6 Tage (ein Fünftel von 30 Tagen). Das ergibt zusammen 16 Wochen Urlaub. Eine Arbeitnehmerin hat bei einer Fünf-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Sie ist schwanger, geht im Jahr 2014 in Mutterschutz und ab 15. August 2014 in Elternzeit. Urlaub hat sie für 2014 nicht genommen. Zum 1. Januar 2015 kehrt sie mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf zwei Tage pro Woche reduzierter Arbeitszeit wieder in den Betrieb zurück. Gemäß 17 Abs. 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz kann der Erholungsurlaub der Arbeitnehmerin für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Der Arbeitnehmerin verbleiben also aus /12 von 30 Urlaubstagen, also 20 Urlaubstage. Hinzu kommen 12 Urlaubstage neuer Urlaub aus Insgesamt hat die Arbeitnehmerin für 2015 also noch 32 Tage Urlaub und wird dem Arbeitgeber 16 Wochen nicht zur Verfügung stehen. Um keine bösen Überr a s c h u n g e n a u f g r u n d der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht zu erleben, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass Resturlaubsansprüche vor einem Wechsel von einem Voll- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis unbedingt verbraucht sind. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen gerne die Juristen der Geschäftsstellen der Kooperation Nord- und Mitteldeutscher Zahntechniker-Innungen zur Verfügung. Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung wegen Elternzeit Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin um ein Zwölftel kürzen, so steht es in 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom , 9 AZR 725/13) aber nur, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch gilt diese Kürzung nicht, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung neu entschieden hat. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin befand sich ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts verlangte sie die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den zurückliegenden Jahren. Die ehemalige Arbeitgeberin lehnte die Auszahlung des Urlaubs unter Berufung auf die Kürzungsmöglichkeit des 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ab. Zu Unrecht, stellte das Bundesarbeitsgericht unter Bestätigung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts fest, das sich zuvor mit dem Fall beschäftigt hatte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also Auszahlung des Urlaubs, sei nicht Ersatz Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Sei der Abgeltungsanspruch entstanden, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Eine Kürzung wegen der Elternzeit sei daher nicht zulässig.

14 14 Aus- und Fortbildung Hammasteknikkoja in Rovaniemi Die Europäische Union will dafür sorgen, dass künftig noch mehr junge Leute berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln können. Jugend- und Bildungsprogramme wie z.b. Erasmus werden deshalb trotz finanzieller Engpässe weiter aufgestockt. Denn nichts ist für eine Entwicklung fachlicher und fremdsprachlicher Kompetenzen, aber auch für die Ausprägung der eigenen Persönlichkeit, von Toleranz und Weltoffenheit so wichtig, wie einmal über den Tellerrand geschaut zu haben. Die (ehemaligen) Auszubildenden des Zahntechniker-Handwerks Stefanie Radtke und Daniel Frohnert sind zwei, die bereits an diesem Programm teilgenommen und ein berufliches Leben jenseits der gewohnten Grenzen erfahren konnten. D. Frohnert berichtete dem Mitgliedermagazin der artikulator über seine Beweggründe und Erlebnisse. der artikulator : Sie hatten sich entschlossen, im Rahmen Ihrer Ausbildung zum Zahntechniker ein Auslandspraktikum zu absolvieren. Welche Gründe haben Sie zu dieser Entscheidung bewogen? Daniel Frohnert: Das erste Mal hörte ich bei einer Informationsveranstaltung in der Berufsschule davon, dass die Möglichkeit besteht, an einem Auslandspraktikum teilzunehmen. Ich war sofort von der Idee begeistert. Zum Einen aufgrund der beruflichen Aspekte: Andere als die mir bisher bekannten Verfahrensweisen, Werkstoffe und Laborausstattungen waren zu erwarten. Zum Anderen reizte es mich auch, in einem fremden Land eine ganz eigene Sprache, Kultur und Mentalität kennenzulernen. der artikulator : Wurden Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützt und wenn ja, wie und von wem? Daniel Frohnert: Bei meinen Vorbereitungen wurde ich unter einer Vielzahl von helfenden Händen begraben und ich hoffe, dass ich hier niemanden vergesse: Finanzielle Unterstützung und Informationen erhielt ich von den Mitarbeitern des ERASMUS-Programms. Mein Berufsschullehrer, Herr Schäfer, stellte einen Kontakt zum finnischen Arbeitgeber her, dem Hammaslaboratorio Design Dental Oy in Rovaniemi, der ca Einwohner zählenden Hauptstadt von Erasmus-Programm Auslandspraktikum Wer: Auszubildende des 2. und 3. Lehrjahres Dauer des Praktikums: 3 oder 4 Wochen Praktikumstermine: für das 2. Lehrjahr: ca. 2. Oktoberhälfte (Kernzeit). für das 3. Lehrjahr: im Anschluss an die bestandene Gesellenprüfung, (bis 12 Monate nach dem Bestehen der Prüfung) Finanzierung: erfolgt in Abhängigkeit vom Aufenthaltsland, in dem das Praktikum stattfindet. Der Förderbetrag ist für Länder mit hohen Lebenshaltungskosten höher als für Länder mit niedrigen Kosten. Für ein dreiwöchiges Praktikum gehen wir von einem Förderbetrag von 700 bis 900 aus. Während des Praktikums behält der Ausbildungsvertrag seine volle Gültigkeit. Entsprechend sind auch die Ausbildenden zur Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtet. Länder: Es gibt gute Erfahrungen mit Praktika in Spanien (Barcelona, Madrid), Frankreich (Sète), Dänemark (Arhus), Türkei (Izmir, Antalya), Belgien (Antwerpen), Holland (Breda), Finnland (Rovaniemi). Gut möglich, dass ein Praktikum auch in andere EU-Ländern stattfinden kann. Europass: Nach erfolgreichem Abschluss erhalten alle Teilnehmenden einen Europass, in dem wichtige Lernergebnisse dokumentiert sind. Ansprechpartner: Fachlehrer der Berufsschulen bzw. Ausbildungsberater der HWK`n Lappland. Laborinhaber Robert Adler half mit finnischen Stadtplänen, Busfahrkarten und bei allen anderen anfallenden Problemen vor Ort und gab schon im Vorfeld der Reise per Tipps und Ratschläge. Herr Erkki Jaskö von XARXA, einem Beratungsservice für den Studenten- und Praktikantenaustausch, organisierte eine Unterkunft. Und selbstverständlich wurde ich durch meine Familie und Freunde in Form von Ratschlägen, Reiseutensilien und allerhand kleinen Dingen tatkräftig unterstützt. der artikulator : Welche beruflichen und persönlichen Erfahrungen und Herausforderungen haben Sie dort machen und meistern können? Daniel Frohnert: Wie schon vermutet, erwarteten mich zum Teil völlig andere Werkstoffe wie z. B. Schellack, verschiedene Keramikmas - sen und ein viel weicheres Knetsilikon, als ich in meinem Ausbildungs - betrieb bisher kennengelernt hatte. Sowohl die dort genutzten Desinfektionsgeräte als auch Gussschleudern und Keramiköfen waren mir bis dahin fremd. Die Einheimischen arbeiteten mit einem mir bis dahin nur theoretisch bekannten Verfahren zur Herstellung von Totalprothesen, mit hochmoderner Technik in Form von CAD/CAM Scannern und würzten dies alles mit ihrer ruhigen und stets freundlichen finnischen Mentalität.

15 Aus- und Fortbildung 15 Zahntechniker in Rovaniemi Für mich war es eine riesige Freude, Land und Leute kennenzulernen und auch die zahlreichen Freizeitaktivitäten zu nutzen, die man nicht vor der heimischen Haustür findet. Ich war zum ersten Mal in meinem Leben Eisangeln, bin auf einem Hundeschlitten gefahren und habe auch das erste Mal Rentier gegessen. Und natürlich habe ich viel über mein Gastland, seine Bewohner, deren Geschichte und Mentalität gelernt, was man mit Worten nur schwer beschreiben kann. der artikulator : Welchen guten Rat können Sie anderen interessierten Auszubildenden mit auf den Weg geben? Daniel Frohnert: Ich möchte jedem Interessierten raten, die Möglichkeiten eines Auslandspraktikums zu nutzen. Neben der beruflichen Weiterbildung und Qualifikation sieht ein Auslandspraktikum im Lebenslauf immer gut aus. Auch die Tatsache, dass man in einem fremden Land mit womöglich fremder Sprache zurechtkommen muss, fördert die Selbstständigkeit und das Selbstvertrauen ungemein. Unternehmernachfolge - Der Unternehmenswert ist nicht der Preis! Bei der Übertragung von Dentallaboren werden in der Regel erhebliche materielle und immaterielle Werte übergeben. Zur objektiven Bewertung eines Labors stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, die einen Richtwert zur Kaufpreisfindung geben. Die Vorstellungen über den tatsächlichen Kaufpreis bei der abgebenden und der übernehmenden Seite klaffen in der Regel weit auseinander. Was soll wirklich bewertet werden? Es besteht in vielen Betrieben Vermögen aus Immobilien, Maschinen, Fahrzeugen und/oder Materialien. Sind diese Bestandteile betriebsnotwendig, stellen sie die Substanz des Unternehmens dar. Der Nachfolger müsste mindestens dieses Kapital investieren, um den Betrieb in gleicher Art und Güte herzurichten. Die Summe der Gegenstände des Anlagevermögens zum Zeitwert/Marktwert entspricht in etwa dem Substanzwert des Unternehmens. Die meisten Käufer bzw. Nachfolger wollen/können tatsächlich nur das bezahlen, was sie mit dem Anlagevermögen später erwirtschaften können. Die Auffassungen über die Ertragsmöglichkeiten des Unternehmens können sehr unterschiedlich sein und unterschiedlich ermittelt werden. Investoren und Vertreter der Kreditinstitute versuchen meist folgende Frage zu beantworten: Welche zukünftigen Erträge können mit dem Unternehmen erwirtschaftet werden? Man bezieht sich dann auf das Ertragswertverfahren. Der nach dem Er-tragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert entspricht den abgezinsten zukünftigen Erträgen des Unternehmens. Die Vorgehensweise einer Bewertung nach dem Ertragswertverfahren stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: 1. Schritt: Betrachtung der Vergangenheitswerte Zunächst ist das durchschnittliche Betriebsergebnis der vergangenen vier Jahre zu ermitteln und zu gewichten. 2. Schritt: Erstellung einer Zukunftsprognose Für die kommenden 3-5 Jahre wird eine Umsatz- und Ertragsprognose (Planung) erstellt. Das Datenmaterial wird ausgehend von den Vergangenheitswerten mit den Erfahrungen und Einschätzungen der Unternehmensführung überarbeitet. Die Prognose verlangt dabei die kritische Auseinandersetzung mit den zukünftigen Marktchancen, Entwicklungspotenti- Fortsetzung Seite 16

16 16 Aus- und Fortbildung Unternehmernachfolge - Der Unternehmenswert ist nicht der Preis! - Fortsetzung alen, Stärken und Schwächen des Dentallabors. Ein (kalkulatorischer) Unternehmerlohn ist ebenso zu berücksichtigen und vom zukünftigen Ertrag bei einem Einzelunternehmen abzuziehen. Der Planungsphase von drei bis fünf Jahren schließt sich rechnerisch ein angenommener, unendlich gleich bleibender Geschäftsverlauf an. 3. Schritt: Ermittlung des Kapitalisierungszinsfußes Zur Bewertung der zukünftigen Erträge ist ein Kapitalisierungszinsfuß erforderlich, durch den der Barwert (heutige Wert) der geplanten Geschäftsentwicklung dargestellt werden kann. Dieser Zinsfuß setzt sich aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen. Der Basiszinssatz entspricht dem Zinssatz für eine sichere Geldanlage z.b. einer Bundesanleihe. Der Risikozuschlag zielt auf das unternehmerische Wagnis für externe und interne Einflussfaktoren der Investition ab. Die Kapitalisierungszinssätze (Basiszinssatz + Risikozuschläge) bewegen sich in der Praxis meist zwischen 10 und 25%. 4. Ermittlung des Barwertes Mit Hilfe des Kapitalisierungszinssatzes werden schließlich die zukünftigen Erträge auf den Bewertungsstichtag nach der Barwertformel (ewige Rente) abgezinst. Der Barwert stellt den Unternehmenswert auf der Basis der geplanten Unternehmensprognose und dem argumentierten Kapitalisierungszinsfuß dar. Unternehmenswert = Ertragsprognose Kapitalisierungszinssatz Fazit: Die methodisch korrekte Ermittlung eines Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren ist für die Unternehmer-Nachfolge bzw. den Unternehmensverkauf sinnvoll und nicht zuletzt als Richtwert für Verhandlungen notwendig. Der realisierbare Preis hängt jedoch entscheidend von der Aufbereitung der Argumente und der Auswahl von Interessenten ab. Grundsätzlich gilt: Findet sich kein Interessent, ist der Kaufpreis de facto gleich Null. Lassen sich jedoch (in der Regel mit professioneller fremder Hilfe) mehrere Interessenten finden, sind die Verhandlungsergebnisse der abgebenden Seite meist besser als nur mit einem Kandidaten. VOM HOFE UNTERNEHMERBE- RATUNG GMBH Daniel vom Hofe CMC BDU Unternehmernachfolge - Kursübersicht Wenn Sie zur Bewertung von Dentallaboren und der Thematik der Unternehmer-Nachfolge allgemein mehr erfahren möchten, besuchen Sie das Tagesseminar Unternehmer-Nachfolge planen - gestalten umsetzen der Zahntechniker Innung Berlin-Brandenburg am 4. September Datum: Ort: Referent/in: Preis: Teilnehmer: maximal 12 Freitag, 04. September 2015, 09:00 ca Uhr Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg Obentrautstr , Berlin Dipl.-Kfm. Daniel vom Hofe, CMC BDU Normalpreis 289,- Euro zzgl. MwSt. Preis für Innungsmitglieder im VDZI 209,- Euro zzgl. MwSt. Ansprechpartner: Frau A. Zosel, zosel@zibb.de, Tel.: 030/ Das Anmeldeformular finden Sie beiliegend. +++ Termine +++ Termine September 2015 Seminar Schienentechnik Berlin 04. September 2015 Seminar Unternehmer-Nachfolge Berlin 16. September 2015 Seminar Tiefziehtechnik Berlin 23. September 2015 Seminar Gewährleistungsrecht Chemnitz 25. September 2015 Tag der Zahngesundheit Bundesweit 26. September 2015 Fortbildung Zahnt. Laborsekretärin - Kurs 1 "Zahntechnische Arbeitsabläufe" Berlin

17 Aus- und Fortbildung Fortbildungszyklus Zahntechnische Laborsekretärin / Zahntechnischer Laborsekretär Am 18. April endete mit einer Abschlussprüfung der 10. Fortbildungszyklus zur Zahntechnischen Laborsekretärin, seit vielen Jahren Bestandteil des Fortbildungsprogrammes der Zahntechniker-Innung Berlin- Brandenburg. Auch in diesem Jahr bietet die Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg in Zusammenarbeit mit der Initiatorin Prof. Dr. Ina Nitschke, MPH und der DLG Gesundheit mbh den Fortbildungszyklus nunmehr in der 11. Ausgabe an. Folgende Teilnehmerinnen haben die Prüfung bestanden und sind ab sofort zertifizierte Zahntechnische Laborsekretärinnen. Wir gratulieren recht herzlich: Konstanze Blume SONNENSCHEIN-Dentallabor Katja Bodenlos Zahnmanufaktur Bender Esther-Isabel Mathwig Consens Zahntechnik Tanja Michaelis Zahntechnik Berlin Vach & Ehlert Saskia Rolke Dental-Labor Harsdorf Karina Schrauder Simon & Schrauder Dental Franziska Ullrich Kurtz & Steffen Dentaltechnik Insgesamt hatten im Jahr 2014/ Teilnehmerinnen aus 17 Laboratorien der Kooperation Nord- und Mitteldeutscher Zahntechniker-Innungen und sogar darüber hinaus entweder den Gesamtkurs oder - zur Erweiterung von Teilkenntnissen - Einzelkurse besucht. Die Teilnehmerinnen bewerteten den Gesamtzyklus mit 1,7 auf einer Scala von 1 (sehr gut) bis 4 (schlecht). Die besten Noten erhielt der Praxis- und Vertiefungskurs der Referenten Zahntechnikermeister Rainer Struck und Zahntechnikerin Evelyn Pohl, bei dem v.a. das korrekte Erfassen zahntechnischer Arbeitsabläufe sowie das Erstellen einwandfreier Abrechnungen im Mittelpunkt standen. "sehr informativ, viele Anregungen, sehr angenehme Atomsphäre" "wichtige Informationen, praxisbezogen" "perfekt" Stimmen Teilnehmerinnen 2014/2015 Denn das Sekretariat als Schaltstelle eines Dentallabors ist aufgrund seiner Schlüsselposition zwischen Laborchef, Mitarbeitern und Kunden von wachsenden Anforderungen an Kommunikationstalent und einem breit aufgestellten Fachwissen bestimmt und dementsprechend gefordert. Die Buchhaltung muss bearbeitet, das Mahnwesen auf dem aktuellen Stand gehalten, Telefonate angenommen, Termine abgestimmt, die Einhaltung gesetzlicher Forderungen überwacht und Abrechnungsfragen geklärt werden. Im Zentrum dieses Aufgabenspektrums benötigt die Laborsekretärin vor allem die Fähigkeit, selbstständig zu agieren und sich flexibel und schnell auf neue Situationen einzustellen. In unserer Kursreihe werden neue Lösungswege aufgezeigt und Stärken gefördert. Darüber hinaus werden zusätzliche Kompetenzen vermittelt. Kompetenzen, die für die leistungsorientierte Laborsekretärin unverzichtbar sind. Die Planungen zur neuen Kursreihe, die am 26. September 2015 beginnen wird, sind nunmehr beendet und das Kursheft ab sofort erhältlich. Sie möchten ein Kursheft erhalten oder sich schon einmal unverbindlich als Teilnehmer vormerken lassen? Dann senden Sie uns bitte die ausgefüllte Faxantwort zurück.

18 18 Regionales Innungsversammlung der ZIBB: Vorstand legt Rechenschaft ab [BERLIN-BRANDENBURG] - In seiner Begrüßungsrede der Innungsversammlung der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg am 8. Mai 2015 im Meistersaal des ZDH hielt Landesinnungsmeister Rainer Struck Rückschau auf die Vergütungsverhandlungen 2015 und definierte die Ziele für künftige Verhandlungsrunden. Er schildert, dass sich die Zusammenarbeit mit unseren Kooperationsinnungen wie beabsichtigt vertieft hat und sich sehr erfolgreich entwickelt. Deshalb wird der Ausbau der Zusammenarbeit bis hin zur möglichen Fusion vorangetrieben und bis 2017 ein entsprechendes Konzept zur Stärkung und Stabilisierung der Innungen vorgelegt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen neben dem Beschluss der Jahresrechnung 2014 die Informationen der Vorstandsmitglieder, die über aktuelle Entwicklungen in den von ihnen betreuten Ressorts berichteten. So referierte der Stellv. Landesinnungsmeister Thomas Lüttke über bestimmte BEL-Positionen und deren Auslegung und informierte diejenigen, die sie noch nicht kannten, über die App BEL II des VDZI und stand als Experte für vielzählige Abrechnungsfragen aus der Versammlung zur Verfügung. Gerd-Jürgen Golze, Stellv. Landesinnungsmeister, schilderte den Zusammenhang von QS-Dental und Umweltsiegel und die zahlreichen positiven Effekte, die mit beiden Zertifizierungen erzielt werden können, von den positiven Wirkungen und Reflexen für die eigene Betriebsorganisation über die Schaffung von Rechtssicherheit bis hin zum Transport von Werten und Verantwortungsbewusstsein nach außen. Simone Gretzmacher, Mitglied der AG Ausbildung, legt kurz die Ergebnisse der Arbeitsgruppe dar, die sich in den vergangenen Monaten v.a. mit der Umstellung der Gesellenprüfung beschäftigt hatte mit dem Ergebnis, dass ab Gesellenprüfung Sommer 2015 alle Auszubildenden einheitliche Prüfungsmodelle von der Innung gestellt bekommen. Zum Abschluss berichtete GFin Judith Behra über den durch die ZIBB initiierten Zusammenschluss der Berliner Gesundheitshandwerke sowie deren in den vergangenen zwei Jahren geleistete politischen Arbeit, um künftig besser in Politik, Handwerkskammer und Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Tage der Berufsausbildung Senatorin Kolat am Innungsstand [BERLIN-BRANDENBURG] Mit Eignungstests und viel Filmmaterial zu Ausbildung und Beruf präsentierte sich die Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg am 10./11. Juni auf den Tagen der Berufsausbildung in den STATION Hallen in Berlin im Rahmen der Fachmesse für Ausbildung und Studium vocatium. Nicht nur Jugendliche waren gekommen, um sich über das Zahntechniker-Handwerk zu informieren und, bei besonderem Interesse, ihre Geschicklichkeit und ihr Talent für den Zahntechnikerberuf beim Draht Biegen, Zeichnen und Kronen Modellieren zu testen. Auch Dilek Kolat, Senatorin für Arbeit, Frauen und Integration des Landes Berlin sowie Hauptgeschäftsführer Jürgen Wittke und Geschäftsführer Ulrich Wiegand (HWK Berlin) brachten dem ZIBB- Messestand reges Interesse entgegen; Gelegenheit für Landeslehrlingswart Erwin Behrend, die Sorgen und Nöte des Zahntechniker-Handwerks wie Mindestlohn und Gesundheitsreform auf politischer Ebene an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Für die Standbetreuung und Mitarbeit an den Tagen der Berufsausbildung dankt die Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg neben Landeslehrlingswart E. Behrend auch Ehrenobermeister Karlfried Hesse sowie Miriam Koeppen (Auszubildende bei Kubail Zahntechnik GmbH) sehr herzlich!

19 Regionales 19 Rückblick Messe-Aktivitäten [BERLIN-BRANDENBURG] - Um die Öffentlichkeitsarbeit der Innungsmitglieder zu fördern und die Wahrnehmung des meisterlichen Zahntechniker-Handwerks zu stärken, war die Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg mit einem Stand auf folgenden Messen vertreten: 40plus - mitten im Leben in Frankfurt/Oder - 11./12. April 2015 Die Generation 40plus entwickelt unsere Jugend und kümmert sich um die Generation 67plus, treibt Sport und ernährt sich gesund, engagiert sich ehrenamtlich und legt Wert auf Sicherheit, genießt schöne Urlaubsziele und wohnt in einem angenehmen Umfeld, ist kreativ und legt Wert auf Qualität. Mit diesen Worten umschreibt der Veranstalter OVuD (Ostbrandenburgische Veranstaltungs- und Dienstleistungsgesellschaft) die Zielgruppe der Messe. Ziel der Messe sei es, in der Region Frankfurt (Oder) Angebote aufzuzeigen, die für die Generation 40plus das Leben sicherer, angenehmer, mobiler, gesünder und lebenswerter machen. Weitere Informationen finden Sie unter INKONTAKT in Schwedt (Oder) Juni 2015 Bereits zum elften Mal öffnete am 6. Juni 2015 die Messe INKONTAKT - die Leistungsschau der Uckermark ihre Tore, welche durch die Unternehmervereinigung Uckermark e.v. unter der Schirmherrschaft des Brandenburgischen Ministerpräsidenten Herrn Dr. Dietmar Woidke organisiert wurde. Zahlreiche Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Wirtschaft, Handel, Handwerk, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Wellness, Gastronomie, Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Land- und Forstwirtschaft aus der Region präsentierten auf der Schwedter INKONTAKT Messe ihre Produkte und Dienstleistungen. Weitere Informationen finden Sie unter Einige Messe-Fakten: Die Messen zeichneten sich durch sehr hohe Kontaktdichte, zahlreiche Besucher und intensive Gespräche aus. Stand-Besucher im Durchschnitt: 45 Personen/Tag; Durchschnittsalter 50+ Jahre. Versorgungsmöglichkeiten wie Totalprothesen und Implantate, aber auch weitere Themen wie Zirkon, Teleskope und Geschiebe waren von hohem Interesse. Auch ist das Thema Qualität von Zahnersatz nach wie vor von großer Bedeutung. Die Frage nach Preis/Kosten wird zwar ebenfalls weiterhin groß geschrieben, jedoch schienen Bild links: Zahntechnikermeisterin Anke Schmitt im Gespräch mit dem Bürgermeister von Schwedt Jürgen Polzehl. Im Hintergrund Wirtschaftsminister Albrecht Gerber. Bild rechts: Im Einsatz am Innungsstand: Kathrin Hoffmann, Liane Kugel und Kerstin Schramm die Besucher letztendlich eher an guter Qualität als an einem niedrigen Preis interessiert zu sein. Wir danken allen freiwilligen Messebetreuern aus den Laboratorien: Susan Spalony Dentallabor, Zahntechnik Anke Schmitt und Lorenz Dental Schwedt GmbH & Co. KG für ihr Engagement ganz herzlich! QS-Dental Zertifizierung verliehen: Herzlichen Glückwunsch! [BERLIN-BRANDENBURG] - Es gab gleich zweimal etwas zu feiern: Die Artident Zahntechnik GmbH aus Berlin (Herr Ph.D. Hahn, linkes Bild) hat erfolgreich die Wiederholungsprüfung bestanden und ist bereits seit 2009 QS-Dental zertifiziert. Das Dentallabor Jüterbog Helga Petzhold GmbH aus Brandenburg (Herr ZTM Petzhold, rechtes Bild) hat erfolgreich die Zulassungsprüfung absolviert und zum ersten Mal die QS-Dental Zertifizierung erhalten. Wir wünschen viel Erfolg mit dem QS-Dental Siegel und freuen uns, dass ein weiteres Innungsmitglied durch die Zertifizierung den Innungsgedanken -Qualität und Sicherheit- nach außen trägt.

20 20 Regionales Innungsversammlung der Zahntechniker-Innung Hamburg und Schleswig-Holstein [NEUMÜNSTER] - Die durchweg von positiver Stimmung geprägte Versammlung stand ganz im Zeichen der zukünftigen Arbeit der Innung und der Erarbeitung konstruktiver Marketingmaßnahmen. Ein mögliches Marketingkonzept wurde von Obermeister Breitenbach den interessiert zuhörenden Teilnehmern präsentiert. Darüber hinaus bestand Gelegenheit, sich ein Infomobil der Firma Traderunner gesellschaftlich präsenter zu sein. Das vorgestellte Konzept sowie die Anschaffung eines Infomobils trafen auf breite Zustimmung. Ausdrücklich wurde dem Vorstand der Innung grünes Licht gegeben, ein Marketing-Konzept beschlussfähig bis zur nächsten Innungsversammlung zu erarbeiten. anzusehen. Es wurde lebhaft diskutiert, wie sich die Innung und das Zahntechnikerhandwerk in Zukunft zu positionieren habe, um sich den sich ändernden Bedingungen im Markt zu stellen. nung Hamburg und Schleswig-Holstein in der Krankenkassen- Vergütungslandschaft berichtet. So steht das Bundesland Schleswig-Holstein an Platz 1 und Hamburg an Platz 2 im Ranking bei den durchschnittlichen Vergütungen für zahntechnische Leistungen im bundesweiten Vergleich. Guten Mutes zeigen sich Vorstand und Geschäftsführung, dass man diese Positionen auch nach den veränderten Bedingungen durch das im Som- Die Teilnehmer folgten dem Obermeister in der Ansicht, dass in der Vergangenheit viel zu wenig zur Image-Bildung des Gewerks getan worden sei und dass es dringend nötig sei, auf allen Ebenen Daneben wurde über die gute Positionierung der Zahntechniker-In- mer in Kraft tretende Versorgungsstärkungsgesetz halten kann. Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Teilnehmer zwar auch Versäumnisse der Vergangenheit benannt haben, sich aber im Wesentlichen mit dem Blick nach vorn beschäftigten. Wie wird sich die Zahntechnik, wie wird sich die Innung in den nächsten Jahren entwickeln und was kann man tun, um positiv mit den anstehenden Veränderungen umzugehen? Zentrale Fragen, die breiten Raum in den Diskussionen innerhalb der Versammlung als auch in den Pausen fanden und schließlich mit einem klaren Auftrag an den Vorstand endeten. In freundschaftlich-kollegialer Atmosphäre klang die Innungsversammlung dann mit einem gemeinsamen Grillen am Abend aus.

21 Regionales Jahre Zahntechniker-Innung Westsachsen [BERLIN-BRANDENBURG] - Um der Veranstaltung einen besonderen Rahmen zu geben und gleichzeitig das 25. Jubiläum des Bestehens der Zahntechniker-Innung Westsachsen zu begehen, hatte der Vorstand alle Innungsmitglieder am Freitag, den 29. Mai nach Berlin eingeladen. Eine gute Gelegenheit, nicht nur berufspolitische Themen zu erörtern, sondern auch die neue Berliner Geschäftsstelle vor Ort kennenzulernen und den Kontakt zwischen Mitgliedern und Geschäftsstellenmitarbeitern zu fördern. Nach pünktlicher Ankunft mit dem Reisebus in der Kreuzberger Obentrautstraße und im Anschluss an einen kleinen Imbiss eröffnete Obermeister Lutz Bigl die offizielle Mitgliederversammlung und berichtete über die vom Vorstand und der Geschäftsführung geleistete Arbeit. V.a. die Anstrengungen, bei den zuständigen Ministerien mit dem Thema Belastungen der zahntechnischen Labore in Sachsen durch Einführung des Mindest-lohns Gehör zu finden und die Erfolge in den Vergütungsverhandlungen im vergangenen Jahr standen dabei im Mittelpunkt. Einen interessanten und kurzweiligen Vortrag mit anschaulichen Beispielen über die Lobbyarbeit des Bundesverbandes sowie über die aktuellen gesundheitspolitischen, auch das Zahntechniker-Handwerk betreffenden Geschehnisse hielt VDZI-Generalsekretär Walter Winkler. Im Anschluss daran wurden die Jahresrechnung und der Kassenprüfungsbericht 2014 sowie der Haushaltsplan 2015 beschlossen. Nach der offiziellen Tagung nahmen die beteiligten Innungsmitglieder an einer Schifffahrt auf der Spree durch das gleichermaßen historische wie auch moderne und sich permanent wandelnde Zentrum von Berlin teil. Der Tag fand seinen Abschluss bei einem gemeinsamen Abendessen im Nikolaiviertel, der Wiege Berlins, mit deftiger Berliner Küche und Lebensart. Dentallabor Seyfarth feiert Jubiläum [PLAUEN] - Unternehmertum der ersten Stunde: 25 Jahre nach der Wiedervereinigung feiert das DL Seyfarth 25jähriges Bestehen! Und bestanden hat das Dentallabor, nicht nur in den schwierigen ersten Jahren, in denen sich ein freies und selbstständiges Zahntechnikerhandwerk erst etablieren und durchsetzen musste, sondern auch in den letzten Jahren, in denen Gesundheitsreformen, Auslandszahnersatz, Praxislabore, Digitalisierung und Industrialisierung der Fertigung von Zahnersatz die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der kleinund mittelständischen Labore immer mehr eingeschränkt haben. Nicht zuletzt zu verdanken ist das dem hohen persönlichen Einsatz des Inhabers Ludwig Seyfarth und seiner Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Und diese Bereitschaft endet nicht an seiner Labortür, sondern er lebt sie auch in seiner Sorge um das Handwerk insgesamt, was insbesondere Ausdruck findet in seiner langjährigen Tätigkeit im Vorstand der Zahntechniker-Innung Westsachsen. Genug zu feiern gab es deshalb allemal. So folgten seiner Einladung nach Plauen am Kollegen, Kunden, Familie und Freunde und bewiesen wieder einmal, dass die Vogtländer nicht nur fleißige Unternehmer sind, sondern auch zünftig feiern können! Bei leckerem Essen und wohlschmeckendem Bier in entspannter, fröhlicher Atmosphäre gab es so manches gute Kollegengespräch und viele unterhaltsame Geschichten aus mehr oder weniger guten, alten Zeiten. Die Zahntechniker-Innung Westsachsen gratuliert nochmals von Herzen und wünscht weiterhin unternehmerisches Geschick, Erfolg und Engagement.

22 22 Regionales Innungsversammlung - Zahntechniker-Innung Mecklenburg- [ROSTOCK] - Obermeister Schäfer hatte viel zu berichten aus seiner Arbeit auf Landes- und Bundesebene. Insbesondere die schwierigen und langen Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2015 nahm er in den Fokus. Diese seien davon geprägt gewesen, dass es für die Zahntechniker-Innung vor dem Hintergrund des kommenden Mindestlohnes besonders wichtig war, diesen auch bei den Vergütungsverhandlungen berücksichtigt zu wissen. Dies sei schließlich auch gelungen, trotz der harten Linie einiger Kassen, die Preise auf keinen Fall um mehr als die Veränderungsrate zu erhöhen. Leider habe man realisieren müssen, dass die Zeit für den angestrebten Abschluss einer Qualitätsvereinbarung mit einer Krankenkasse noch nicht reif sei. Besonders er- freut zeigte sich Herr Schäfer aber über den Besuch des Obermeisters der Zahntechniker-Innung Hamburg und Schleswig-Holstein, Herrn Breitenbach und der Vorstellung seines Marketings-Projektes. Die schon seit Jahrzehnten enge Zusammenarbeit der Innungen über die gemeinsame Geschäftsstelle in Hamburg soll in Zukunft noch intensiviert werden. Die erfolgreiche Arbeit des Vorstandes fand seinen Spiegel in der einstimmigen Wiederwahl des gesamten Vorstandes, wobei der Vorstandsposten von der nicht wieder zur Wahl stehenden Kerstin Bull noch vakant blieb. Gütesiegelverleihung 2015 Tradition mit dem Blick in die Zukunft [ROSTOCK] - Im Rahmen der Innungsversammlung wurde das Gütesiegel der Innung bereits im 17. Jahr an teilnehmende Labore der Zahntechniker-Innung Mecklenburg- Vorpommern verliehen. Qualität hat in Mecklenburg-Vorpommern einen Namen - Gütesie- Herr Frank Ahrend sein Labor. Mehrere Stunden nahmen sich die beiden Zeit, um sich vor Ort über die praktische Seite der zahntechnischen Arbeit zu informieren. Der Obermeister nahm die Gelegenheit beim Schopfe und konnte beiden auch deutlich machen, wie schwierig der zahntechnische Markt für das gewerbliche Meisterlabor gegel! Ein regen Zuspruch bekommt das Gütesiegel der Zahntechniker- Innung Mecklenburg-Vorpommern immer noch und immer wieder. Fraktionsvorsitzender der CDU und Chef der AOK Nordost im [NEUSTRELITZ] - Schon im April konnte sich der Obermeister der Zahntechniker-Innung Mecklenburg-Vorpommern Heiko Schäfer über Besuch aus der Politik und dem Gesundheitswesen freuen. Gemeinsam besuchten der Fraktionsvorsitzender der CDU-Landtagfraktion in Mecklenburg-Vorpommern, Herr Vincent Kokert (MdL) und der Geschäftsführer der Landesdirektion der AOK Nordost,

23 Regionales 23 Anzeige Vorpommern Abschließend zeigte Geschäftsführer Helmers die neuesten Entwicklungen in der Gesundheitspolitik auf und erläuterte vergütungstechnische Fragen bei der Abrechnung von Zahnersatz mit Angehörigen der Bundeswehr, der Polizei und Feuerwehr. Als der alte und neue Obermeister gegen Uhr die Versammlung schloss, blickte er in zufriedene Gesichter der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die es sich nicht nehmen ließen, auch nach der Versammlung intensiven kollegialen Austausch zu finden. Ganz nebenbei bemerkt ist eine große Zahl der Gütesiegel-Labore auch QS-Dental zertifiziert! Glückwunsch an alle teilnehmenden Labore! Sie sorgen für Qualität aus Deutschland - in zahntechnischen gewerblichen Meisterlaboren. Bild linke Seite mitte - von links nach rechts: Herr Retzlaff, Herr Schäfer, Frau Rautenberg, Frau Zell, Herr Nötzelmann,Herr Hülsenbeck, Fr. Bull, Herr Schmidt, Herr Hebert, Herr Eder, Herr Brauer Folgende Personen (hier nicht im Bild) haben das Gütesiegelsiegel ebenfalls verliehen bekommen: Frau Papenfuß, Herr Mathaus, Herr Dullek, Herr Dreyer Raubt Ihnen die Angst vor Forderungsausfällen den Schlaf? Dann überlassen Sie uns das Risiko! Wenn Sie mit der LVG zusammenarbei- Die LVG ist der älteste und einer der ten, bekommen Sie Ihre Außenstände größten Factoring-Anbieter für Dental- Dentallabor innerhalb weniger Tage finanziert labore am deutschen Markt. Über unabhängig vom Zahlungseingang 30 Jahre erfolgreiche Finanzdienst- worden ist. Herrn Schäfer gelang es, beide Gäste für die Probleme der Zahntechniker zu sensibilisieren und beide versprachen, in möglichst engem Kontakt zum Obermeister zu bleiben. Bild linke Seite unten- von links nach rechts: Obermeister Heiko Schäfer, Herr Frank Ahrend (AOK Nordost) und Herr Vincent Kokert (CDU) Ihrer Kunden. Das ist der sicherste leistung und mehr als zuschutz vor Forderungsausfällen. friedene Zahnärzte, deren Dentallabore mit LVG kooperieren, stehen für ein seriöses Unternehmen. L.V.G. Labor-Verrechnungs-Gesellschaft mbh Hauptstraße 20 / Stuttgart / T / F info@lvg.de / RZ_LVG_Anzeige_110x240mm_Eule_DerArtikulator_03I15.indd :55

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