Das moderne Oö. Baurecht
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- Cornelius Voss
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1 LAND Oberösterreich Das moderne Oö. Baurecht Nützliche Hinweise und Tipps für Häuslbauer
2 Inhalt Vorwort 3 Nützliche Hinweise und Tipps 4 Baubehörden; Begriffsbestimmungen 5 Bauplatzbewilligung; Anliegerleistungen 6 Bewilligungspflichtige/Anzeigepflichtige Bauvorhaben 7 Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben; Einreichunterlagen 8 Bauverfahren 9 Nachbarrecht; Baubeginn; Bauausführung; Erlöschen der Baubewilligung 10 Baufertigstellung; Benützungsrecht; Bauaufsicht durch die Baubehörde; Erhaltungspflicht; Übertretungen der Oö. Bauordnung 11 Abstandsbestimmungen 12 Energieausweis; Verwendung alternativer Energiesysteme 13 Barrierefreier Wohnbau 14 Hochwasserschutz; Stellplätze für KFZ und Fahrräder 15 Trinkwasserversorgung; Abwasserentsorgung 16 Heizungsrecht; Pflicht zur nachträglichen Wärmedämmung 17 Oö. Bauvorschriften 18 Beratungsstellen 19 Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Land Oberösterreich, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Redaktion: Mag. Karlheinz Petermandl, Direktion Inneres und Kommunales und DI Ernst Penninger, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Fotos: BilderBox.com, Brenner, Fotolia, König, Landespolizeidirektion OÖ, Wiesinger, Ortner, Penninger, x architekten Grafik: Johannes Ortner/Abteilung Presse/DTP-Center (Job ) DVR: Stand: 1. Juli Das moderne Oö. Baurecht
3 Oberösterreich hat modernstes Baurecht Leistbares Wohnen ist ein Grundbedürfnis der Menschen. Daher haben wir im Jahr 2011 den Startschuss für eine Evaluierung des Oö. Baurechts gegeben. Die Ziele der Novelle waren klar definiert: Kostentreiber im Wohnbau aufspüren und eliminieren beziehungsweise die Behördenverfahren vereinfachen. Die Übernahme der österreichweit harmonisierten bautechnischen Bestimmungen, das sind die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), bringt weiters Vereinfachungen für die Planerinnen, Planer und Bauausführenden, da über die Bundesländergrenzen hinweg die gleichen technischen Anforderungen an Bauwerke gelten. Bei den in Oberösterreich besonders einfachen Bauverfahren soll es zu weiteren Vereinfachungen kommen: Erleichterungen bei der Baufreistellung, einfacheres Bauen mit Holz, Entfall der baubehördlichen Anzeigepflicht für Parabolantennen und klare Regelungen für Windkraft- und Photovoltaikanlagen sind nur einige wenige Beispiele bürgernaher Bauvorschriften. Nicht zuletzt setzen wir mit dem novellierten oberösterreichischen Baurecht ein klares Zeichen für eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft, denn Einwände wegen Kinderlärm können in Zukunft nicht mehr im Baubewilligungsverfahren vorgebracht werden. Lärmschutzwände vor Kindergärten gehören daher der Vergangenheit an. Diese Broschüre ist ein Leitfaden, der in erster Linie Informationen für Häuslbauer beinhaltet. Alle Einzelheiten darzustellen, ist nicht möglich. Sollten Sie jedoch noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Gemeindeamts, Magistrats sowie des Amtes der Oö. Landesregierung gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen bereits jetzt viel Freude in Ihrem neuen Eigenheim. Franz Hiesl Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann Das moderne Oö. Baurecht 3
4 Nützliche Hinweise und Tipps 10 GEBOTE für Häuslbauer * 1. Du sollst vor dem Grundkauf prüfen, ob das Grundstück lastenfrei ist. 2. Du sollst beim Gemeindeamt in den Flächenwidmungsplan und falls vorhanden in den Bebauungsplan sowie in Gefahrenzonenpläne (Hochwasser und geogene Risiken) Einsicht nehmen. 3. Du sollst dich erkundigen, ob noch weitere Bewilligungen (z. B. Naturschutz, Forstoder Wasserrecht) für das Bauvorhaben erforderlich sind. 4. Du sollst für das Grundstück um die erforderliche Bauplatzbewilligung ansuchen. 5. Du sollst zur Planung und Erstellung der Baupläne einen befugten Planverfasser (z. B. Baumeister, Architekt) beiziehen. 6. Du sollst möglichst bald beim zuständigen Gemeindeamt deine Bauabsichten (Vorentwurf) bekannt geben und dich beraten lassen. 7. Du sollst mit den Nachbarn rechtzeitig über dein Bauvorhaben reden und zur Verfahrensvereinfachung nach Möglichkeit ihre Zustimmung einholen. 8. Du sollst zum Bauansuchen vollständige Unterlagen (insbesondere Bauplan, Baubeschreibung, Energieausweise, sonstige Nachweise) beim Gemeindeamt einreichen. 9. Du darfst erst nach Rechtskraft der Baubewilligung (Bauanzeige) mit der Bauausführung beginnen. 10. Du darfst erst nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde das Gebäude benutzen. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier nur die männliche Form benutzt. Selbstverständlich beziehen sich die Begriffe sowohl auf weibliche, wie auch auf männliche Personen. 4 Das moderne Oö. Baurecht
5 Baubehörden Baubehörde in Oberösterreich ist grundsätzlich die Gemeinde. In erster Instanz ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat. In den Städten Linz, Wels und Steyr ist Baubehörde erster Instanz der Magistrat, über Berufungen entscheidet dort der Stadtsenat. Gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide kann bis das Rechtsmittel der Vorstellung an die Oö. Landesregierung (als Aufsichtsbehörde) ergriffen werden, ab wird dieser Rechtsmittelweg durch eine Beschwerdemöglichkeit beim Landesverwaltungsgericht ersetzt. Der Instanzenzug endet bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in Wien). Begriffsbestimmungen Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; Gebäude: überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann; Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt; Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; Wintergarten: ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau; Neubau: die Herstellung eines neuen Gebäudes sowie eines Gebäudes, bei dem nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden; Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z. B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist; Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Gaupen. Weitere Begriffe finden Sie im 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 und in den Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien. Das moderne Oö. Baurecht 5
6 Bauplatzbewilligung Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden dürfen nur auf Grundstücken bewilligt werden, die von der Baubehörde mit Bescheid zum Bauplatz erklärt werden. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der die entsprechenden Grundstücksdaten enthält und dem im Fall einer Grundteilung auch ein Teilungsplan einer Ingenieurkonsulentin oder eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen angeschlossen ist. Die Bauplatzbewilligung ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: > Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers; > kein Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans; > Eignung als Bauplatz aufgrund der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (wie Bodenbeschaffenheit, keine Hochwasseroder Rutschungsgefahr); > Mindestgröße 500 m²; > Aufschließungsmöglichkeit durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder entsprechende, mindestens 3 m breite und grundbücherlich sichergestellte Verbindung (Zufahrtsweg) zum öffentlichen Straßennetz. Die Bauplatzeigenschaft wird in der Folge auch im Grundbuch ersichtlich gemacht. Eine Änderung des Bauplatzes (z. B. Vergrößerung oder Teilung) bedarf grundsätzlich ebenfalls einer Bewilligung der Baubehörde. Anliegerleistungen Leistungen für die verkehrsmäßige Aufschließung von Grundstücken (z. B. Straßenherstellung) müssen zumeist von der öffentlichen Hand erbracht werden, damit es überhaupt zu einer Bebauung kommen kann. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, zumindest eine entsprechende Beitragsleistung zu verlangen. Das Oö. Baurecht kennt dabei drei Arten von Anliegerleistungen: > die (kostenlose) Grundabtretung anlässlich einer Bauplatzbewilligung; > den Beitrag zu den Kosten des Grunderwerbs für eine öffentliche Verkehrsfläche aus Anlass einer Bauplatzbewilligung; > den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen (Verkehrsflächenbeitrag) anlässlich einer Baubewilligung. Bei einer Durchschnittsparzelle von 800 m² beträgt der Verkehrsflächenbeitrag derzeit rund Euro. 6 Das moderne Oö. Baurecht
7 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Vor der Errichtung ist um Baubewilligung anzusuchen für: > den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; > die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; > die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärm oder Abgase) zu erwaten sind; > der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind. Anzeigepflichtige Bauvorhaben Eine Bauanzeige ist vor Beginn der Bauausführung insbesondere einzubringen für: > die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken; > die größere Renovierung von Gebäuden; > die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen; > die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation); > die Errichtung von Senkgruben; > die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien; > die Herstellung von Schwimm- und Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 35 m²; > die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder die Oberfläche baulicher Anlagen (z. B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen; > die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m; > die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden bis 15 m² (wie Gartenhütten); > die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 35 m² (wie Carports); > den Abbruch von freistehenden Gebäuden; > Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m. Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird. Das moderne Oö. Baurecht 7
8 Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen etwa: > Baustelleneinrichtungen (wie Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung; > Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m; > Einfriedungen; > Pergolen; > Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe von bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 35 m²; > die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind (siehe oben). Einreichunterlagen Baubewilligungsansuchen Bauplan von einer befugten Person (z. B. Baumeisterin oder Baumeister, Architektin oder Architekt) Baubeschreibung Energieausweis beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie einer größeren Renovierung eines Gebäudes; aktueller Gefahrenzonenplan (soweit vorhaben); Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer des betroffenen Bauplatzes; Verzeichnis der Nachbargrundstücke; Befund über die ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund), soweit kein Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage erfolgt. Bauanzeige je nach Art des Bauvorhabens ein Bauplan oder lediglich eine zeichnerische Darstellung (Skizze) sowie eine ausreichende Beschreibung 8 Das moderne Oö. Baurecht
9 Bauverfahren Baubewilligungsverfahren > Einreichung des Baubewilligungsansuchens (mit Beilagen) bei der Baubehörde; > Vorprüfung durch die Baubehörde (Erfordernis einer Bauplatzbewilligung, Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie zwingenden Bauvorschriften); > mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung einer Bausachverständigen oder eines Bausachverständigen; zur Bauverhandlung werden die Parteien (das sind die Bauwerberin und der Bauwerber sowie die Nachbarn) sowie die zuständige Straßenverwaltung, die Planverfasserin oder der Planverfasser geladen; bei der Bauverhandlung wird das Bauvorhaben erklärt und erörtert sowie auf seine Übereinstimmung mit dem Bauvorschriften überprüft; die Nachbarn haben Gelegenheit, Einwendungen zu erheben; > Erteilung der Baubewilligung Ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig, hat die Baubehörde einen schriftlichen Baubewilligungsbescheid (mit erforderlichen Auflagen und Bedingungen) zu erlassen, andernfalls ist die Baubewilligung zu versagen. gegen das Bauvorhaben erheben, entfällt die Bauverhandlung. Damit kann die Baubewilligung nach rechtlicher und technischer Prüfung kurzfristig erteilt werden. Bauanzeigeverfahren Die Baubehörde prüft, ob das angezeigte Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht. Wird das Vorhaben nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige untersagt, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Ein Baubeginn ist aber auch dann zulässig, wenn die Baubehörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber bereits vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung nicht stattfindet. Baufreistellung Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (Entfall der Bauverhandlung) Wenn alle Nachbarn auf dem Bauplan schriftlich erklären, dass sie keine Einwendungen Das Baufreistellungsverfahren als besonders kurzes und einfaches Bauanzeigeverfahren ist unter folgenden zwingenden Voraussetzungen möglich: > Der Bauplatz muss von einem Bebauungsplan erfasst sein. > Sämtliche Nachbarn müssen auf dem Bauplan schriftlich auf Einwendungen verzichten. > Die befugte Planverfasserin oder der befugte Planverfasser muss auf dem Bauplan schriftlich bestätigen, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan und allen Bauvorschriften entspricht. Das moderne Oö. Baurecht 9
10 Nachbarrecht Nachbarn sind > bei Wohngebäuden: die Eigentümerinnen und Eigentümer (also etwa nicht Mieterinnen oder Mieter) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind (eine öffentliche Straße da - zwischen scheidet die Nachbareigenschaft somit nicht automatisch aus!); > bei allen anderen Bauvorhaben (also etwa Betriebs- oder Geschäftsbauten) jene Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt sind. Findet eine mündliche Verhandlung statt, werden die Nachbarn als Parteien des Verfahrens aber nur dann anerkannt, wenn sie vor oder aber spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben. Zulässige Nachbareinwendungen bestehen nur in den Bereichen, in denen das Oö. Baurecht den Nachbarn auch ein Mitspracherecht einräumt (z. B. betreffend Abstände, den Brandschutz oder schädliche Umwelteinwirkungen wie Immissionen durch Lärm oder Abgase). Unzulässig sind dagegen Einwendungen, die sich auf die Entwertung des Nachbargrundstücks, die Beeinträchtigung eines Servituts, der bisherigen Aussicht oder den Entzug von Licht und Sonne beziehen. Baubeginn; Bauausführung Wird innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Baubewilligungsbescheids kein Rechtsmittel eingebracht oder auf die Abgabe eines Rechtsmittels verzichtet, wird die Baubewilligung rechtskräftig und es kann mit der Bauausführung begonnen werden. Die Bauherrschaft hat sich zur Ausführung des Bauvorhabens eines gesetzlich befugten Bauführers (insbesondere Baumeisterin oder Baumeister, Ingenieurkonsulentin oder Ingenieurkonsulenten für Bauwesen) zu bedienen. Die Bauführerin oder der Bauführer sowie auch ein Wechsel ist der Baubehörde unverzüglich zur Kenntnis zur bringen. Die Bauführerin und der Bauführer haften für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen, für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Bauausführung und überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die mit der Bauausführung zusammenhängen. Erlöschen der Baubewilligung Die Baubewilligung erlischt innerhalb von drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Zeit mit der Bauausführung begonnen worden ist. Wurde zwar innerhalb der dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen so erlischt die Baubewilligung weiters auch dann, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. Über Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn können diese Fristen durch die Baubehörde allerdings verlängert werden. 10 Das moderne Oö. Baurecht
11 Baufertigstellung; Benützungsrecht Die Fertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist von der Bauherrin oder vom Bauherrn der Baubehörde lediglich schriftlich mitzuteilen (Baufertigstellungsanzeige). Die Baufertigstellung kann sich auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beziehen. Eine eigene Benützungsbewilligung ( Kollaudierung ) gibt es nicht mehr. Die Bauherrin oder der Bauherr übernehmen allerdings mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens. Die zivilrechtliche Haftung der Bauführerin oder des Bauführers gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn bleibt jedoch selbstverständlich weiter bestehen. Acht Wochen nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige darf das Gebäude benützt werden; es sei denn, die Baubehörde hat bereits vorher mitgeteilt, dass gegen die Untersagung keine Einwände bestehen. Die Baubehörde hat allerdings die Benützung binnen acht Wochen zu untersagen, wenn Folgendes festgestellt wird: bewilligungspflichtige Planabweichungen oder Mängel, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. Bauaufsicht durch die Baubehörde; Erhaltungspflicht Während der Bauausführung kann sich die Baubehörde bei allen Bauführungen von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie von Bedingungen und Auflagen des Baubescheids überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist dabei der Zutritt jederzeit zu gestatten. Stellt die Baubehörde Mängel fest (wie eine unbefugte Bauführung, das Fehlen einer befugten Bauführerin oder eines befugten Bauführers oder Planabweichungen), so hat sie die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen (= Baueinstellung). Die behördliche Bauaufsicht erstreckt sich aber auch auf die Zeit nach der Baufertigstellung. So dürfen auch Wohngebäude nur im Rahmen der erteilten Baubewilligung benützt werden. Eine bewilligungswidrige Benützung ist von der Baubehörde bescheidmäßig zu untersagen. Darüber hinaus ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, das Gebäude in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Auch Mängel des Bauzustands verpflichten die Baubehörde zum Einschreiten. Übertretungen der Oö. Bauordnung Die Zurücknahme von Bauvorschriften und die gleichzeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn dieser Vertrauensvorschuss gebrochen und bewusst Gesetzwidrigkeiten stattfinden. Beispielsweise stellen eine unbefugte Bauführung (= Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks ohne Baubewilligung), eine nicht bewilligte Planabweichung, die Bauausführung ohne befugten Bauführer oder die Missachtung von Vorschreibungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheids Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Höchststrafe bis zu Euro bedroht sind. Für sogenannte Schwarzbauten ist sogar eine Mindeststrafe von Euro vorgesehen. Das moderne Oö. Baurecht 11
12 Bautechnische Anforderungen Abstandsbestimmungen Abstände von Gebäuden und Schutzdächern zu Grundgrenzen regelt vorrangig der Bebauungsplan der Gemeinde. Da diese Pläne sehr unterschiedlich sind, sollte vor Planungsbeginn unbedingt in den für den betroffenen Bauplatz geltenden Bebauungsplan Einsicht genommen werden! Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist gilt Folgendes: > Der Abstand von der fertigen Außenwand eines Gebäudes zur Grundgrenze muss mindestens 3 m betragen. > Der weitest vorspringende Teil eines Schutzdaches muss mindestens 2 m von der Grundgrenze entfernt sein. > Der Abstand zur Straßengrundgrenze wird durch die jeweilige Straßenverwaltung festgelegt (Gemeinde, Land). > Mit (Teilen von) Gebäuden und Schutzdächern darf bis zur Grundgrenze herangebaut werden, wenn: keine Betriebsräume und keine Tierhaltung; keine näher als 2 m zur Nachbargrundgrenze gerichteten Fenster; Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge max. 15 m; Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen höchstens 3 m über dem Erdgeschoßfußboden; Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) max. 7m; dem Nachbargrundstück zugewandter First von Pultdächern max. 3 m über dem Erdgeschoßniveau. Die Mindestabstände zu den Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit: > Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände bei bestehenden baulichen Anlagen; > Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dergleichen um 1 m; > das künftige Gelände überragenden Terrassen und Treppen im Freien, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden; > Lichtschächten, Kellereinwurfsschächten und Treppen im Freien, jeweils unmittelbar auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes; > Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen). 12 Das moderne Oö. Baurecht
13 Energieausweis Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist der Baubehörde ein von einer befugten Person erstellter Energieausweis vorzulegen. Ausgenommen sind kleine Gebäude bzw. Zubauten mit jeweils maximal 50 m² bebauter Fläche. Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung. Weitere Informationen zum Energieausweis finden Sie auf der Homepage des Landes OÖ unter: und beim OÖ Energiesparverband unter: Verwendung alternativer Energiesysteme Beim Neubau und einer größeren Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen geprüft und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind beispielsweise: > Zentrale Heizungsanlagen mit erneuerbaren Brennstoffen (z. B. Holz); > Kraft-Wärme-Kopplung; > Fern-/Nahwärme, wenn sie ganz oder teilweise aus Energie aus erneuerbaren Quellen stammt; > Wärmepumpen. Das moderne Oö. Baurecht 13
14 Barrierefreier Wohnbau Barrierefreies Bauen bedeutet Bauen für alle Menschen mit allen Veränderungen, die im Lauf eines jeden Lebens eintreten können. Barrierefreies Bauen bringt daher für alle Menschen Vorteile, nicht nur für Ältere und Menschen mit physischen Beeinträchtigungen. In Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen sind die Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau). Gebäude mit maximal 3 Wohnungen müssen nicht verpflichtend barrierefrei gebaut werden. Allerdings sieht die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 eine erhöhte Wohnbauförderung für die barrierefreie Gestaltung von solchen Bauten vor. Voraussetzungen dafür sind: > Barrierefreier Zugang zu Wohnhaus, Wohnschlafraum, WC, Dusche und Küche in der Eingangsebene; > Ausführung der Installationen im Sanitärund Badbereich so, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist (ohne Erfordernis der Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen); > Durchgangslichte von Türen mindestens 80 cm. Nähere Auskünfte Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel.: ( ) Fax: ( ) [email protected] OÖ Energiesparverband Landstraße 45, 4020 Linz Tel.: ( ) [email protected] Internet: weitere-themen/barrierefreie-bauweise/ 14 Das moderne Oö. Baurecht
15 Hochwasserschutz Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes hochwassergeschützt zu planen und auszuführen. Unter hochwassergeschützter Gestaltung ist insbesondere zu verstehen: > Fußböden von Wohnräumen und Räumen mit wichtigen Einrichtungen mindestens 20 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs; > Baukörper gegenüber dem Untergrund abdichten oder aufgeständerte Bauweise; > Gebäudeöffnungen mit Abdichtungs- und Schutzmaßnahmen gegen einen Wassereintritt und Bereithalten der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen; > Gebäude aus wasserbeständigen Baustoffen und auftriebssicher. Sogar Wohngebäude, die durch technische Hochwasserschutzmaßnahmen (z. B. Damm) geschützt sind, müssen hochwassergeschützt ausgeführt werden. Stellplätze für KFZ und Fahrräder Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Wohngebäuden ist auf dem Bauplatz je Wohnung zumindest 1 Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu errichten soweit ein Bebauungsplan nicht mehr fordert. Verpflichtende Stellplätze für Fahrräder sind beim Neubau von Gebäuden erst bei mehr als 3 Wohnungen erforderlich. Das moderne Oö. Baurecht 15
16 Trinkwasserversorgung Bei jedem Neubau von Wohngebäuden muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Soweit keine öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist, ist dem Antrag um Baubewilligung ein Nachweis über die ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) anzuschließen. Nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz besteht für Wohngebäude grundsätzlich Anschlusspflicht an eine öffentliche Trink wasserversorgung, wenn die kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung nicht mehr als 50 m beträgt. Die Anschlusspflicht hat insbesondere die Wirkung, dass das Trink- und Nutzwasser in Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt werden muss. Abwasserentsorgung Bei Bauwerken sind die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks entsprechend zu sammeln und zu entsorgen. Nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 besteht für Wohngebäude grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn die kürzeste Entfernung zum Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt. Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Senkgruben Die Errichtung von Senkgruben ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dies im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde vorgesehen ist. Voraussetzung ist dabei, dass in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 30 m³ häusliches Abwasser anfällt und die Speicherkapazität der Senkgrube für zwei Monate ausreicht. Vor Errichtung der Senkgrube ist eine Bauanzeige bei der Baubehörde einzubringen. Die Fertigstellung der Senkgrube ist der Baubehörde unter Vorlage eines Dichtheitsattests der Bauführerin oder des Bauführers anzuzeigen. Über die Entsorgung der Senkgrubeninhalte sind Nachweise zu führen. 16 Das moderne Oö. Baurecht
17 Heizungsrecht Die Errichtung der Heizungsanlage ist je nach Art und Größe nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Vor der Errichtung der Anlage ist daher mit dem zuständigen Gemeindeamt Kontakt aufzunehmen. Die Fertigstellung ist unter Vorlage eines Abnahmebefunds meldepflichtig. Pflicht zur nachträglichen Wärmedämmung Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass sie den aktuellen Mindestanforderungen an die Wärmedämmung entsprechen. Dies gilt nicht 1. für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 2. für Baumaßnahmen, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder 3. falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Das moderne Oö. Baurecht 17
18 Oö. Bauvorschriften Die für das Bauen maßgeblichen Bauvorschriften für Oberösterreich sind: Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 Oö. Bautechnikgesetz 2013 Oö. BauTG 2013 Oö. Bautechnikverordnung 2013 BauTV 2013 OIB-Richtlinien 2011 Sonstige Bauvorschriften Oö. Wasserversorgungsgesetz Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung LINKS zu den Oö. Bauvorschriften: Informationen zu den bautechnischen Anforderungen in den durch die Oö. Bautechnikverordnung 2013 verbindlich erklärten OIB-Richtlinien finden Sie auch auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter: 18 Das moderne Oö. Baurecht
19 Beratungsstellen Auskünfte zum Oö. Baurecht erhalten Sie bei der zuständigen Baubehörde (Gemeinde, Magistrat) sowie beim Amt der Oö. Landesregierung: Zu rechtlichen Fragen Direktion Inneres und Kommunales Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel.: ( ) Fax: ( ) Zu technischen Fragen Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Tel.: ( ) Fax: ( ) Regional in den jeweiligen Bezirksbauämtern Bezirksbauamt Gmunden Stelzhamerstraße 13, 4810 Gmunden Tel.: ( ) Fax: ( ) Bezirksbauamt Linz Traunuferstraße 98, 4052 Ansfelden Tel.: ( ) Fax: ( ) Bezirksbauamt Ried im Innkreis Parkgasse 1, 4910 Ried im Innkreis Tel.: ( ) Fax: ( ) Bezirksbauamt Wels Durisolstraße 7, 4600 Wels Tel.: ( ) Fax: ( ) Das moderne Oö. Baurecht 19
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die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230),
Arten von Bauvorhaben 1. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben 2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben 3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben 1. Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß 17 (1) Bewilligungs-
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2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung
Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger
4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K.
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Betreff: Änderung der Kärntner Bauvorschriften: Einführung des Energieausweises. Datum: 10. März 2008 Zahl: 7-AL-GVB-7/1/2008
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