3. KMU-Workshop BEST-ZEIT: Insolvenzsicherung. Sicher wie ein Bankkonto? Modelle zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben

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1 3. KMU-Workshop BEST-ZEIT: Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben Sicher wie ein Bankkonto? Modelle zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben 1

2 Agenda des Vortrags Rechtliche und tarifvertragliche Grundlagen Überblick über einige Modelle: Fondslösungen Kautionsversicherung Bankbürgschaft Zeit-Wertpapier Positionen der Arbeitgeber und Gewerkschaften Stellungnahme des Bündnisses für Arbeit Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums 2

3 SGB IV Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - Zweiter Titel: Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit : SGB 4 7d Insolvenzschutz 3

4 Flexi-Gesetz Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998, kurz Flexi- Gesetz Nach Paragraph 7a des Sozialgesetzbuches SGB verpflichtet das sogenannte Flexi-Gesetz die Betriebe zwar einerseits zu Vorkehrungen, die der Absicherung der Arbeitszeitguthaben dienen. Doch es sieht andererseits keine Konsequenzen für Unternehmen vor, die die Guthaben ihrer Mitarbeiter nicht absichern. 4

5 4. Euro-Einführungsgesetz Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S ff.), dessen die flexiblen Arbeitszeiten betreffenden Regelungen überwiegend am 1. Januar 2001 in Kraft traten, wurde das Ziel verfolgt, insbesondere das bisherige Verfahren zur Berechnung der Beiträge in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die geleistete Vorarbeit (Wertguthaben) nicht für Zeiten der Freistellung von der Arbeit verwendet (Störfall), für alle Beteiligten einfacher zu gestalten. 5

6 7 d SGB IV: Langfassung (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit 1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und 2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt; in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von 27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum vereinbart werden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes ab. 6

7 7 d SGB IV: Kurzfassung Ein Sicherungsbedürfnis des Wertguthabens besteht, wenn das Wertguthaben nicht innerhalb von 27 Kalendermonaten nach der ersten Rückstellung ausgeglichen wird und einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße überschreitet: Rechtskreis West: DM (2001), Euro (ab 2002) Rechtskreis Ost: DM (2001), Euro (ab 2002) Die Vertragsparteien in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können eine andere als die 27- Kalendermonatsgrenze vereinbaren. Das BMA muss bis einen Bericht verfassen. 7

8 Tarifvertragliche Regelungen Von den zurzeit gültigen Tarifverträgen beinhalten: 666 Regelungen zur Altersteilzeit 259 Vereinbarungen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben In den meisten Tarifverträgen ist die Ausgestaltung frei wählbar. Beispiel: Der Arbeitgeber muss ausreichende Insolvenzsicherung durch versicherungsmäßige Absicherung, Bankbürgschaft, Treuhandkonto oder sonstige sichere Anlagen sicherstellen. 8

9 Beispiel: Tarifvertrag zur Altersteilzeit Metall NRW 16 Insolvenzsicherung Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, daß im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind. Die Insolvenzsicherung von Langzeitkonten nach 12 erfolgt, sobald der Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen ist oder das zu diesem Zweck gebildete Guthaben 150 Stunden übersteigt. Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden. 9

10 Tarifvertrag Baugewerbe (in der Fassung vom ) Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. 10

11 Fondslösungen Der Arbeitgeber richtet bei einer Kapitalanlagegesellschaft ein Depotkonto ein und entscheidet über den Fondstyp (meist eher risikoarme Fondanlagen wie Rentenfonds, Geldmarktfonds); Inhaber der erworbenen Fonds-Anteile bleibt der Arbeitgeber. Die während der Fondsanlage erwirtschafteten Erträge stehen dem Arbeitgeber zu. Daraus bestreitet er seine Kosten für Verwaltung und Depotführung. Wird der Arbeitgeber während der Vertragslaufzeit insolvent, übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft die Zahlungsabwicklung an die Beschäftigten und führt Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Stellen ab. Nachteil: Kursverluste mindern das Wertguthaben der Beschäftigten. 11

12 Kautionsversicherungsmodell Im Rahmen der Kautionsversicherung für Zeitguthaben stellt eine Versicherungsgesellschaft den Unternehmen eine Bürgschaft. Statt der 100-prozentigen Hinterlegung der Guthabensumme reichen in der Regel 25 Prozent. Bei größeren Summen prüft die Versicherung die Bonität des Unternehmens. Im Insolvenzfall übernimmt ein Treuhänder die Abwicklung (und nicht die Versicherungsgesellschaft). Liquiditätsvorteil: Unternehmen hat größeren Finanzierungsspielraum durch Nutzung nicht gebundener Wertguthaben. 12

13 Bankbürgschaften Ein Kreditinstitut schließt mit einem Arbeitgeber nach entsprechender Bonitätsprüfung einen Vertrag ab, in dem sich das Kreditunternehmen verpflichtet, gegenüber den Beschäftigten für die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitszeitkonto einzustehen. Die Gebühren für die Bankbürgschaft hat der Arbeitgeber zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach nach dem Umfang der zu sichernden Forderung und nach der Risikobeurteilung durch das Kreditinstitut. Vorteil: Die Bankbürgschaft deckt immer genau den Umfang der gesicherten Forderung ab, und aus dem Unternehmen fließt keine Liquidität ab. Nachteil: Die Bankbürgschaft eignet sich nur für solvente Unternehmen, die ihre Kreditlinie noch nicht ausgeschöpft haben. 13

14 Sozialkasse Bauwirtschaft Ein Sicherungskonto gilt jeweils für ein Jahr (Flexibilisierungszeitraum) und kostet pauschal 36 DM pro Arbeitnehmer und Jahr. Diese Insolvenzsicherung ist gedacht als eine günstige Alternative zur Bankbürgschaft. In einem einfachen Verfahren meldet der Arbeitgeber monatlich die Veränderungen des Guthabens aus der geleisteten Mehr- bzw. Minderarbeit. Dazu erhält der Arbeitgeber jeden Monat einen Sicherungskonto- Schein (Siko-Schein) pro Arbeitnehmer. 14

15 Beispiel SiMa GmbH In der Textil- und Bekleidungsindustrie wurde die Sicherungsmanagement für flexible Arbeitszeitmodelle SiMa GmbH in Berlin mit dem Sichern und Führen der Arbeitszeitkonten beauftragt Betriebe reichen Kopien der Lohn- und Gehaltsabrechnung ein SiMa erstellt monatliche Gesamtabrechnung und notwendige Einzahlung auf Sicherungskonto Arbeitgeber können Finanzinstitut frei wählen (SiMa bietet selbst keine Finanzprodukte an) 15

16 Zeit-Wertpapier Das Zeit-Wertpapier ist die Weiterentwicklung eines zunächst bei Volkswagen entstandenen Lebensarbeitszeit-Modells. Die HypoVereinsbank hat im Rahmen einer Kooperation mit der Volkswagen AG die Weiterentwicklung betrieben und bietet das Zeit-Wertpapier" als Instrument der Lebensarbeitszeitgestaltung und Altersvorsorge Unternehmen aller Branchen und Größen an. Der Arbeitnehmer bringt nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Teile seiner künftigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis in ein Zeit-Wertkonto ein: Geld- und/oder Zeitansprüche (Zeitansprüche werden aufgrund der aktuellen Einkommensdaten der Mitarbeiter in Geld umgerechnet). Die Bruttobeträge werden vom Arbeitgeber in einem Investmentfonds angelegt. 16

17 Position der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Die BDA schätzt die derzeitige gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben als ausreichend ein. Eine weitere gesetzliche Regulierung sei eher hinderlich. Die Auswertung der Tarifverträge belege, dass sich die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichteten, Wertguthaben gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Es sei eine zunehmende Nachfrage nach Absicherungsmöglichkeiten für Langzeitkonten festzustellen, und die Insolvenzsicherung trage zur Attraktivität von längerfristigen Arbeitszeitguthaben bei. Entscheidend sei, den Vertragspartnern auf tariflicher und betrieblicher Ebene sowie den Anbietern von Sicherungsmodellen die Auswahl und Weiterentwicklung der Modelle zu überlassen. 17

18 Position des Deutschen Gewerkschaftsbundes Der DGB sieht erheblichen Bedarf an einer gesetzlichen Regelung zur Absicherung für die Wertguthaben, weil die Tarifvertragsparteien zu allgemeine Regelungen träfen. Trotz der grundsätzlichen gesetzlichen und tariflichen Verpflichtung seien Insolvenzsicherungen unterblieben. Auffällig sei, dass Insolvenzsicherung vor allem dort unterbleibe, wo sie am notwendigsten sei, in kleineren und mittleren Unternehmen, die oft nicht so stabil seien wie die Großunternehmen. 18

19 Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit Bündnispartner (Bundesregierung und Sozialpartner) haben sich im Rahmen des 6. Spitzengesprächs mit der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben befasst Gemeinsame Erklärung vom 10. Juli 2000: Bündnispartner werden prüfen, in welcher Form der gesetzliche Insolvenzschutz fortentwickelt werden muss Bündnispartner sehen in Zeit-Wertkonten ein geeignetes Mittel auch für KMU (kaum verwaltungsund kostenintensive Belastung) 19

20 Glaubitz-Schoden-Maydell- Gutachten Werner Glaubitz (Gesamtmetall), Michael Schoden (DGB), Prof. Dr. Bernd von Maydell (Max-Planck- Institut, München) haben im Auftrag des Bündnisses für Arbeit ein Gutachten zur Insolvenzsicherung erstellt. Empfehlungen: gegenwärtige Rechtslage sollte mindestens drei Jahre beibehalten werden, um Erfahrungen zu sammeln Insolvenzsicherung soll Voraussetzung für staatliche Förderung von Arbeitszeitkonten (z. B. bei Altersteilzeit) werden. 20

21 Bericht des BMA Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zum 31. Dezember 2001 den nach SGB IV 7 d geforderten Bericht über die Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes vorgelegt. 21

22 Empfehlungen des BMA Die gesetzliche Regelung des 7 d SGB IV zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben hat sich grundsätzlich bewährt und muss vorläufig nicht geändert werden. Wenn entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein Insolvenzschutz vereinbart wird, kann es im Fall der Insolvenz zu erheblichen Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer kommen, daher sollten alle Beteiligten geeignete Maßnahmen ergreifen. Sanktionen bei Nichtabsicherung haben sich bislang nicht als geeignet erwiesen, weil das der Verbreitung von Langzeitkonten entgegenwirken würde. Verschiedene Modelle der Insolvenzsicherung haben sich in der Praxis etabliert, von denen aber bislang noch keinem der normierte Vorzug gegeben werden kann. 22

23 3. KMU-Workshop BEST-ZEIT Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christiane Flüter-Hoffmann 23

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