Einheit vom Warenverkehrsfreiheit

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1 PÜ Europarecht Einheit vom Warenverkehrsfreiheit

2 Warenverkehrsfreiheit Art. 34 AEUV Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Art. 35 AEUV Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

3 (A) Die Freiheit des Warenverkehrs Art 28, 29, 34 ff AEUV Zollunion (Arts. 28/1, AEUV) - untereinander dürfen keine Ein- und Ausführzölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden - Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern - Einheitliches Zollgebiet - Unterschied: Freihandelszone

4 Abschaffung der Binnenzölle und Verbot zollgleicher Abgaben Zoll Zollgleiche Abgaben Gebühren Adressaten des Verbots unmittelbare anwendbar

5 Begriffsbestimmung Ware = körperlicher Gegenstand, der über die Grenze gebracht wird, einen Geldwert hat und deshalb Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann (EuGH Rs C-7/68, Kommission gegen Italien)

6 Beispiele Gas Elektrizität Abfälle Abgrenzung zur DL DL ist in Ware verkörpert:-> Ware Filme, Pc-Programme, Übersetzungen, Baupläne Körperlicher Gegenstand verwirklicht DL: Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Übertragung bestimmter Rechte (UrheberR, PatentR, MarkenR) Abgrenzung zur KVF +Geschäfte mit Aktien, Schuldverschreibungen, Wertpapiere -> Kapitalverkehr

7 Freiheit des Warenverkehrs Art. 34 und 35 AEUV unmittelbar anwendbar Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Staatliche Maßnahme (Art 101 und 102 AEUV für Handeln durch Unternehmen oder Private -Wettbewerbsregeln)

8 I) Mengenmäßige Beschränkung = alle staatlichen Maßnahmen, mit deren Hilfe zum Schutz der einheimischen Produktion der Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom nationalen Markt fern gehalten werden sollen, indem sie die Ein- oder Ausfuhr der Ware - völlig oder für einen bestimmten Zeitraum verbieten (Verbringungsverbot( Verbringungsverbot) ) oder aber - der Menge oder dem Wert nach begrenzen (Kontingente).

9 II) Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung =Handelshemmnis oder unterschiedslos anwendbare Maßnahme oder Beschränkung durch andere Weise als durch Rechtsvorschriften Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem sie Ein- oder Ausfuhren unmöglich machen, erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich zu verbieten oder zu kontingentieren. unmittelbar anwendbar Begriff: Rs Dassonville vom Diskriminierungsverbot zum Beschränkungsverbot

10 STAATSANWALTSCHAFT gegen BENOIT UND GUSTAVE DASSONVILLE EuGH Rs. C-8/74 Der Großhändler Dassonville hatte in Frankreich aus dem Vereinigten Königreich stammenden Scotch Whiskey gekauft und unter Vorlage der den französischen Bestimmungen entsprechende Begleitdokumente nach Belgien ausgeführt. Dort wurde Herr Dassonville strafrechtlich verfolgt, weil der nicht in der Lage war, die für die Einfuhr von Scotch Whiskey nach belgischen Rechtsvorschriften erforderliche britische Ursprungsbescheinigung vorzulegen. Frage: Einfuhr einer Ware mit der Ursprungsbezeichnung ( Scotch Whiskey) zu Recht von der Vorlage einer amtlichen Urkunde (Berechtigung zur Verwendung) abhängig?

11 Dassonville - Formel Maßnahme gleicher Wirkung= Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 1. Eignung der Handelsbehinderung reicht aus. 2. Beurteilung unabhängig einer eventuellen handelsbeschränkenden Zielrichtung (Kanalisierung der Einfuhren oder allg Veränderung der Handelsströme) 3. Adäquate Verursachung

12 Entscheidung des EuGH Belgischen Rechtsvorschriften behinderten den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar dadurch, dass die Importeuren wie Herrn Dassonville gegenüber Direkteinführern von Scotch Whiskey aus UK erheblich erschweren, sich in den andern MS mit diesem Erzeugnis einzudecken. -> Verletzung der Warenverkehrsfreiheit

13 REWE-ZENTRAL AG gegen BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN (EuGH Rs. C-120/78) Cassis de Dijon REWE-AG: Beantragung bei der zuständigen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für französischen Likör (Cassis de Dijon), der mit einem Alkoholgehalt von % in Frankreich vertrieben wird. Die Bundesmonopolverwaltung verweigerte die Erteilung der Einfuhrgenehmigung, da der französische Likör aufgrund seines zu geringen Weingeistgehaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht verkehrsfähig sei. Gestützt wurde diese Entscheidung auf das Branntweinmonopolgesetz und den dazu ergangen Verordnungen, die einen Mindestweingeistgehalt von 25% Prozent für Fruchtsaftliköre vorsahen.

14 Vorbringen der Parteien REWE: Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gegen Art 34 AEUV BRD: Schutz der öffentlichen Gesundheit (da durch diese Bestimmung verhindern werden könnte, dass Produkte, mit geringerem Weingeistgehalt, die leichter als Produkte mit einem hohen Weingeistgehalt zu einer Gewöhnung führen würden, verhindert würde) plus Verbraucherschutz vor einem unlauteren Wettbewerb unter den Herstellern und Händlern schützen EuGH: Unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse geltende Regelung vereinbar mit Art 34 AEUV?

15 Cassis de Dijon -Formel Dassonville-Formel ist erfüllt und Grundsatz, dass alle in einem MS rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse vorbehaltlich der zwingenden Erfordernisse und der Rechtsfertigungsgründe des Art. 36 AEUV- Warenverkehrsfreizügigkeit genießen. -> Hinwendung zum Ursprungslandprinzip und Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Regelungen im Rahmen der WVF; = wichtig für die Unterscheidung unterschiedliche und unterschiedslose Maßnahme. Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft (sic!) die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Indikativer Katalog: plus Kohärenz und Struktur des Gesundheitssystems, Grund- und Menschenrechte Verhältnismäßigkeit

16 Keck -Formel In der Rs Keck und Mithouard ging es um die Frage, ob die französische Regelung, wonach der Weiterverkauf von Erzeugnissen unter dem Einkaufspreis verboten ist, mit den Grundsätzen des Art 34 AEUV vereinbar ist. In der Rs Hünermund stellte sich die gleiche Frage im Hinblick auf die deutsche Regelung, die das Betreiben von Werbung für pharmazeutische Produkte außerhalb von Apotheken verbietet. Dassonville Formel: die fraglichen Verbote grundsätzlich geeignet sind, das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen MS zu beschränken, da sie den Wirtschaftsteilnehmern eine Methode der Absatzförderung nehmen. NEU: : Anders als in den früheren Entscheidungen genügt die Feststellung dem EuGH jedoch nicht, um die fraglichen Verbote als Maßnahmen gleicher Wirkung zu qualifizieren. Vielmehr führte der EuGh eine neue Unterscheidung zwischen verkaufsbezogenen und produktsbezogenen Beschränkungen ein.

17 Neue Unterscheidung A) Verkaufsbezogenen Beschränkungen 1) = die nationale Regelung über Verkaufsmodalitäten muss zusätzlich geeignet sein, den Marktzugang für Erzeugnisse aus einem anderen MS zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tun. (Rs Keck und Hünermund ) (+Verletzung der WVF) Z.B. Verbot von Fernsehwerbung als einzige Form der wirksamen Absatzförderung/für bestimmte Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige, allg Werbeverbot, Vorschriften über öffentliche Versteigerung, Verbot apothekenpflichtige Waren über das Internet zu vertreiben = diskriminierende, verkaufsbezogene Beschränkungen 2) in- und ausländische Erzeugnisse werden rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berührt (- keine Verletzung der WVF) B) Produktbezogene Beschränkungen = der Hersteller einer Ware ist aufgrund nationalem Recht daran gehindert, sein Produkt unter demselben Namen und derselben Aufmachung wie in allen anderen MS zu vertreiben (+Verletzung der WVF) = Dassonville-Formel und Cassis-Formel Rs Clinique

18 Abgrenzung von verkaufs- und produktsbezogenen Beschränkungen - Fallgruppen = Verkaufsbezogene Beschränkung knüpft grs stationär an den Absatzort an und nimmt Einfluss auf die Vermarktung. = Produktbezogene Beschränkungen setzen in erster Linie bei den Merkmalen und Eigenschaften des konkreten Erzeugnisses an, also insbesondere der Aufmachung, Ausstattung, Bezeichnung, Etikettierung, Form, Gewicht, Verpackung und Zusammensetzung. Die Vielfalt der nationalen Regelungen, die unter die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen fallen, machte eine auch nur annähernde vollständige Aufzählung der Anwendungsfälle unmöglich. A) Regelungen in Bezug auf die Ware selbst, ihre Verpackung oder ihre Bezeichnung Z.B. Vorschriften über die Zusammensetzung/Beschaffenheit, Bezeichnung und Aufmachung der Ware, Etikettiervorschriften B) Beschränkungen des Ortes oder der Zeit des Verkaufs Verkaufsmodalitäten; C) Regelungen über Preise und Preisbestände D) Werbung und Absatzförderung

19 Schranken des Verbots I) Immanente Schranken des Art. 34 AEUV!!! NUR für unterschiedslos anwendbaren Regelungen!!! A) zwingende Erfordernisse B) Allgemeinwohlinteressen C) Verhältnismäßigkeit II) Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV A) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUV B) Verhältnismäßigkeit

20 A) Zwingende Erfordernisse!!! NUR für unterschiedslos anwendbaren Regelungen (Cassis de Dijon-Formel)!!! TB nicht erfüllt Z.B. Als zwingende Erfordernisse wurden vom EuGH in seiner bisherigen Rspr anerkannt: Wahrnehmung von Grundrechten Erfordernisse einer wirksamen steuerlichen Kontrolle Verbraucherschutz (Reinheitsgebot für Bier) Umweltschutz Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs

21 KOMMISSION vs DEUTSCHLAND (EuGH Rs. C-178/84) = Reinheitsgebot für Bier 9 und 10 Biersteuergesetz (BstG), nach denen in Deutschland unter der Bezeichnung Bier nur jene Getränke in den Verkehr gebracht werden durften, die aus Malz, Hopfen, Hefe und Bier hergestellt werden, da diese Bestimmungen gegen Art 30 EWG-Vertrag (Art 28 EGV) verstoßen würden. 11 Abs 1 Nr. 2 des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) sah ein absolutes Verkehrsverbot für Bier, das Zusatzstoffe enthält vorsah Behinderung der Warenverkehrsfreiheit? Bundesrepublik Deutschland: deutscher Verbraucher erwarte von einem Getränk mit der Bezeichnung Bier, dass dieses aus den oben angeführten Grundstoffen ohne weitere Grundstoffe (etwa Mais oder Reis) hergestellt werde. Das Reinheitsgebot diene somit dem Verbraucherschutz, da die Konsumenten ansonsten Gefahr laufen würden, über die Inhaltsstoffe eines Erzeugnisses getäuscht zu werden; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen

22 Reinheitsgebot für Bier Es ist unstreitig, dass das Verkehrsverbot für Bier, das Zusatzstoffe enthält, die Einfuhr von Bier aus anderen Mitgliedstaaten, das dort zugelassene Zusatzstoffe enthält, behindert und daher insoweit durch Art 34 AEUV erfasst wird. Es ist jedoch zu prüfen, ob seine Anwendung gemäß Art 36 AUEV aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden kann.

23 Urteil des EuGH Soweit die deutsche Zusatzstoffregelung für Bier ein allgemeines Verbot von Zusatzstoffen enthält, entspricht ihre Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Bier demnach nicht den Anforderungen des Unionsrechts, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeitet worden sind, denn sie verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist daher nicht durch die Ausnahmeregelung des Art. 36 AEUV gedeckt.

24 B) Allgemeinwohlinteressen Darüber hinaus können auch allgemeine wirtschafts-, sozial- oder kulturpolitische Maßnahmen gerechtfertigt werden, die sich durch einen Zweck rechtfertigen, der im Interesse der Allgemeinheit liegt: Z.B. Verbot, AN am Sonntag in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen Vorschriften, die es den Steuerverwaltungen gestattet, auch solche Waren zu pfänden, die aus einem anderen MS unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden zeitlichen begrenzten Beschränkung der Verbreitung von Filmen ausschließlich in Kinos Begrenzung des Anspruchs auf Kostenerstattung für Arzneimittel im Interesse des finanziellen Gleichgewichts des Krankenversicherungssystems

25 C) Verhältnismäßigkeit Güter- und Interessensabwägung zwischen den Erfordernissen des freien Warenverkehrs und dem berechtigten Schutzinteresse der fraglichen nationalen Maßnahme MS hat unter den zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignete Mittel, das auszuwählen, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert

26 II) Rechtfertigung nach Art 36 AEUV A) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUV!!!Für diskriminierende Regelungen PLUS unterschiedslos anwendbare Regelungen!!! Rechtfertigung findet sich in der Unverzichtbarkeit des Schutzes dieser überragenden Rechtsgüter MS bleibt dieser Schutz nur solange als keine Harmonisierung auf Unionsebene erfolgt ist

27 Freier Warenverkehr Art. 36 AUEV: Die Bestimmungen der Arts 34 und 35 AEUV stehen Einfuhr, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

28 Freier Warenverkehr Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. taxativ enge Auslegung mitgliedstaatlicher Protektionismus

29 B) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verbot der willkürlichen Diskriminierung Verbot der verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den MS

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