VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN ALS TÜRÖFFNER FÜR LIZENZEN
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1 VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN ALS TÜRÖFFNER FÜR LIZENZEN Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild Kunst Bonn Mag. Günter Schönberger Geschäftsführer VBK Wien
2 Verwertungsgesellschaften Warum Verwertungsgesellschaften? Struktur der VGs Soziale und kulturelle Förderung Rechtlicher Rahmen Wahrnehmungsvertrag und Änderungen Internationale Wahrnehmung der Rechte Repertoire und Wahrnehmunsgebiete 2
3 Warum Verwertungsgesellschaften? Verwertungsgesellschaften sind Selbstorganisationen von Künstlern, tragen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Künstler bei, sind jedoch nicht auf Gewinn ausgerichtet, sorgen dafür, dass die Künstler eine angemessene Vergütung aus der Nutzung ihrer künstlerischen Leistungen erhalten (Schutz des geistigen Eigentums) und nehmen die urheberrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder treuhändisch wahr. 3
4 Warum Verwertungsgesellschaften? Individuelle und kollektive Rechtewahrnehmung Kollektive Rechtewahrnehmung dort, wo individuelle Wahrnehmung aus praktischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist Historisch: Musikverwertungsgesellschaften später Text seit den siebziger Jahren auch Bild 4
5 Struktur der VG BILD KUNST Drei Berufsgruppen: Bildende Kunst (BG I) Fotografie, Illustration und Design (BG II) Filmurheber (BG III) Beteiligung der Mitglieder an allen Entscheidungen durch: Mitgliederversammlung, Berufsgruppenversammlung, Verwaltungsrat, Vorstand Enge Einbindung aller Berufsverbände in den Gremien 5
6 Struktur der VBK Zwei Berufsgruppen: Bildende Kunst, Choreografie und Pantomime BGI (individuelle und kollektive Rechte) Fotografie, Illustration und Design (Kollektive Rechte) Beteiligung der Mitglieder an allen Entscheidungen durch: Vorstand, Beirat und Generalversammlung Enge Einbindung der Berufsverbände in den Gremien 6
7 Soziale und kulturelle Förderung Grundsätzliche Rechtsverpflichtung ( 13 Abs. 3 VerwGesG) historische Teilfunktion der VGn Sozialwerke: Altersvorsorge und Unterstützung in Notfällen Kulturwerke: vergeben Preise und Stipendien, fördern vor allem junge Künstler; Katalogproduktionen, Ausstellungsmöglichkeiten 7
8 Rechtlicher Rahmen Verwertungsgesellschaftengesetz in Ö seit 1. Juli 2006 in Kraft Staatsaufsicht wurde mit der Schaffung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften neugeregelt (dem BMfJ nachgeordnet) zusätzlich wurde als Rechtsmittelinstanz ein Urheberrechtssenat (eine Kollegialbehörde mit richterlichen Einschlag) beim BMfJ eingerichtet 8
9 Rechtlicher Rahmen Urheberrechtswahrnehmungsgesetz nur mit behördlicher Betriebsgenehmigung eigene Aufsichtsbehörde (A); Aufsicht durch das Deutsche Patent und Markenamt (D) Kontrahierungszwang Lizenzierungszwang Verteilung darf nicht willkürlich sein: nach festen Regeln, Verteilungspläne Gebot der Gleichbehandlung und Transparenz: gleiche Verwaltungskosten, Veröffentlichung der Tarife 9
10 Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften erteilt Betriebsgenehmigungen an Verwertungsgesellschaften kontrolliert ihrer Einhaltung setzt Maßnahmen im Falle von Verstößen gegen das VerwGesG (Sanktionsmöglichkeit) vermittelt im Falle von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften untereinander bzw. Verwertungsgesellschaften und deren Mitgliedern nimmt an Organsitzungen der Verwertungsgesellschaften teil kontrolliert werden u.a. Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge mit den Mitgliedern, Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwesterngesellschaften, Tarife und Gesamtverträge sowie Jahresabschluss und Berichte über die Verwendung der 50% 10 SKE Einnahmen aus der sog. Leerkassettenvergütung
11 Wahrnehmungsvertrag Wahrnehmung der Rechte nur auf Grundlage eines Vertrages mit dem Urheber oder seinen Erben; Vertrag ist nicht mit Kosten verbunden Wird nach dem Tode des Berechtigten mit den Erben fortgeführt Vertretung von Außenseitern nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag und den gesetzlichen Bestimmungen zur Vertretung von Nicht Mitgliedern durch Verwertungsgesellschaften 11
12 Änderungen und Erweiterungen des Wahrnehmungsvertrages Änderungen gelten für alle später abgeschlossenen Verträge Anpassung der Altverträge : Information aller Mitglieder über Änderungen Schweigen fingiert Ergänzung, wenn dies im Wahrnehmungsvertrag zulässig vereinbart war Ausdrücklicher Hinweis auf Fiktionsfolge 12
13 Internationale Wahrnehmung von Rechten Der Wahrnehmungsvertrag ist auch Grundlage für die weltweite Rechtewahrnehmung der Mitglieder Nationale Verwertungsgesellschaften sind aus praktischen Gründen nur im eigenen Land tätig Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Partner Verwertungsgesellschaften ermöglichen die internationale Wahrnehmung des jeweiligen Repertoires OLA: internationale Lizenzierung für Internetnutzungen (einheitlicher Tarif, Lizenz kann 13 von jeder Gesellschaft erteilt werden)
14 Repertoire der VG BILD KUNST Bildende Kunst: knapp Mitglieder in Deutschland und ca Mitglieder ausländischer Gesellschaften Weltrepertoire Fotografie, Design, Illustration: Mitglieder Filmurheber und Filmproduzenten: Mitglieder 14
15 Repertoire der VBK Bildende Kunst: gut 2500 Mitglieder in Österreich und ca Mitglieder ausländischer Gesellschaften Weltrepertoire Fotografie, Design, Illustration: 700 Mitglieder 15
16 Wahrnehmungsgebiete der Verwertungsgesellschaften Bildende Künstler: Vervielfältigung und Verbreitung (jede Art von Druckerzeugnissen auch in digitaler Form Vorführungsrechte (für die öffentliche Wiedergabe und das öffentliche Zurverfügungstellen der Werke online Recht ) Senderechte (Ausstrahlung der Werke im Fernsehen Folgerechte (Weiterveräußerung des Originals eines Werkes Bildende Künstler, Fotografen, Designer und Illustratoren: Bibliothekstantieme, Privatkopievergütung, Reprografievergütung Pressespiegel, Lesezirkelvergütung Kabelweiterleitungsrechte ausgewählte Online Nutzungen (Retrodigitalsierung von Zeitschriften, Intranet Datenbanken) 16
17 Wahrnehmung der Rechte: Zweitverwertungsrechte Zweitverwertungsrechte sind i.d.r. Vergütungsansprüche aufgrund der gesetzlichen Schrankenregelungen Gesamtverträge mit Nutzervereinigungen: Bibliothekstantieme Privatkopievergütung (Geräte und Betreiberabgabe) Intranetze für Unterricht und Forschung Kabelweitersendung (Hotels, Krankenhäuser, Senioreneinrichtungen, Haftanstalten) 17
18 Museen und Verwertungsgesellschaften Katalogbildfreiheit: Inhalt und Grenzen Museumsverträge der Verwertungsgesellschaften Kataloge und andere Werbemittel Merchandising Abrechnung Weitergabe von Pressematerialien 18
19 Katalogbildfreiheit Deutschland 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. 19
20 Katalogbildfreiheit Österreich 54 I 1Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 20
21 Katalogbildfreiheit Österreich 54 I 2Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen 21
22 Werbung für Ausstellungen in Österreich Museumsvertrag VBK: Plakate, Transparente, Einladungen, Folder, Kunstkarten, Dias, Merchandisingartikel, Pressefotos Sondergenehmigung erforderlich für Sonderwerbeformen wie Leuchtreklame und Grossflächenwerbung (ab 16 Bogen); Vergütung: Kunstkarten und Dias: 20 % des Abgabepreises Poster, Plakate und Merchandising: 25 % d. Abgabepreises Unentgeltlich abgegeben Werbematerialien werden nicht berechnet 22
23 Werbung für Ausstellungen in Deutschland Werke aus der Ausstellung sind zur Förderung der Veranstaltung erforderlich Unbestimmter Rechtsbegriff > Auslegung? nach dem Museumsvertrag der VG Bild Kunst sind ohne Vergütung zulässig: Plakate bis DIN A 0 (16 Bogen) Einladungskarten Werbebroschüren und Faltblätter Anzeigen und Werbespots sowie Werbung im Internet, wenn diese Materialien nicht zum Kauf angeboten werden. Zulässig ist auch die Reproduktion auf Eintrittskarten. 23
24 Gesetzliche Grenzen bei Ausstellungskatalogen: Werke aus der Ausstellung (D) oder aus dem eigenen Bestand (D, A), nicht nur gedruckt, auch auf CD Rom und anderen offline Medien (nicht: Internet!) Verkauf nur während der Ausstellung (inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang); gilt nicht für Buchhandelsausgabe (genehmigungs und vergütungspflichtig) Kein eigenständiger Erwerbszweck (Museumsvertrag D bei Bestandskatalogen: Auflagenhöhe 2000 Stück; A: aller Verkaufsexemplare werden mit 4% vom Verkaufspreis abgerechnet) 24
25 Internet (eigene Homepage) und Leseplätze Kataloge im Internet bedürfen der Genehmigung! Bewerbung der Ausstellung: max. 5 Werke (Vertragsmuseen: 10 Werke) 4 Wochen vor und nach der Ausstellung, max. Auflösung 768 x 512 Pixel / 72 DPI Namensnennung und Verlinkung zur VG Bild Kunst kein Download Elektronische Leseplätze ( 52 b D,): nur soviel Leseplätze wie eigene Exemplare eines Werkes; in A genehmigungs und Vergütungspflichtig, keine gesetzliche Ausnahme 25
26 Merchandisingartikel und Museumsshop (A,D) Verkaufsprodukte Postkarten Poster Merchandising (Tassen, Stifte, etc.) Videos und Filme nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Rechteinhaber (genügend Zeit einrechnen für Proofs!) 26
27 Weitergabe von Bildmaterial 2 Rechte am Bildmaterial: Recht des Fotografen und Recht am abgebildeten Werk Beide Rechte müssen geregelt sein Nutzer darauf hinweisen, wo die Rechte erworben werden können; Copyright Vermerk! Digitale Dateien im Internet nur Passwort geschützt 27
28 Exkurs: Aktuelle Berichterstattung Berichterstattung über Tagesereignisse Presse und Rundfunk Zeitnah (max. 4 Wochen vor und nach einer Ausstellung) Im durch den Zweck gebotenen Umfang : Text./. Bild Verhältnis mind. 1:1 Max. 4 Abbildungen Keine weitere Verwendung des Bildmaterials ohne Genehmigung der Rechteinhaber (am besten: Sperrvermerk bei Archivierung!) 28
29 Dr. Anke Schierholz Justitiarin Verwertungsgesellschaft Bild Kunst Rechtsfähiger Verein Kraft staatlicher Verleihung Geschäftsstelle Bonn Büro Berlin Weberstr. 61 Köthener Str Bonn Berlin Telefon: Telefon: Telefax: Telefax: e mail: info@bildkunst.de 29
30 Mag. Günter Schönberger Geschäftsführer Verwertungsgesellschaft Bildende Kunst, Fotografie und Choreografie GmbH Tivoligasse 67 ab Dez. 2012!! Burggasse Wien 1070 Wien schoenberger@vbk.at 30
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