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1 AG-Info 8/2015

2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 8/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN Versicherungspflicht von abhängig beschäftigten Anwälten ( Syndikusanwälten ) in der gesetzlichen Rentenversicherung Tarifeinheitsgesetz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie II. AUS DER RECHTSPRECHUNG Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem TV-FlexAZ Anspruch auf Übernahme eines Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis nach 16a TVAöD-BBiG Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit Pfändbarkeit der Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie der Zulage für Wechselschichtarbeit II I. DER AKTUELLE PRAXISFALL 23 Die diskriminierende Kündigung 28 IV. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 36 V. ANLAGE Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd 37 KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de VBL Intensivseminar KAV Seminar 2415 Termin 29./ Zeitplan: 9:00-16:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 200 EUR Nichtmitglieder 240 EUR Ralf Friedberger Sie erhalten einen Überblick über die verschiedenen Arten der Versicherung. Ein begleitender Workshop rundet das Seminar ab. Pflichtversicherung VBLklassik Voraussetzungen Ausnahmen Wissenschaftlich Beschäftigte Aufwendungen Finanzierung der VBL im Überblick Umlagen und Beiträge Alt / Neuzusage Steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen Leistungen aus der VBLklassik Überblick über die Leistungen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen Betriebsrente Übungsaufgaben Bitte Taschenrechner mitbringen! Zuflussprinzip Das steuerliche Zuflussprinzip Auswirkungen in der Zusatzversorgung RIMA Anmeldungen Jahresmeldungen (Beispiele zu Elternzeit, Beurlaubung, Höherverdiener, Altersteilzeit) Abmeldungen (Beispiele zu Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten) Korrekturen von Versicherungsdaten 4

5 kavberlin.de Seminare Update Tarifrecht TVöD und TV-L 2015 KAV Seminar 2615 und 2715 Termin Zeitplan: 9:00-12:00 Uhr 13:00-16:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 140 EUR Nichtmitglieder 180 EUR Annette Salomon-Hengst Arbeitsrecht ist Fallrecht dies gilt auch für TVöD bzw. TV-L-Anwender. Das Seminar gibt Ihnen einen tagesaktuellen Überblick über die Rechtsprechung des BAG und über ausgewählte obergerichtliche Entscheidungen zum TVöd bzw. TV-L, damit Sie Gestaltungsspielräume rechtssicher erkennen und besser nutzen können. Natürlich werden Sie auch über aktuelle Trends in Fachliteratur und Praxis sowie über aktuelle Entscheidungen der großen Arbeitgeberverbände des öffentlichen Dienstes informiert. Gesonderte Seminare TVöD von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und TV-L von 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Das Seminar richtet sich in erster Linie an Personalverantwortliche und Personalsachbearbeiter, die sicher im Umgang mit dem TVöD bzw. TV-L sind und die sich mit wenig Zeitaufwand auf den neusten Stand bringen möchten. 5

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Versicherungspflicht von abhängig beschäftigten Anwälten ( Syndikusanwälten ) in der gesetzlichen Rentenversicherung In dem letzten Arbeitgeber-Info hatten wir über den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte berichtet. Zwischenzeitlich hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eine Verlautbarung zu ihrem künftigen Umgang mit der voraussichtlichen gesetzlichen Neuregelung veröffentlicht, über die wir Sie gerne informieren möchten. 2. Tarifeinheitsgesetz Das Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1130) ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Damit gilt wieder der vom BAG im Jahr 2010 aufgegebene Grundsatz Ein Betrieb, ein Tarifvertrag. Das Tarifeinheitsgesetz sieht im Kern vor, dass im Fall der Tarifkollision, bei der mehrere Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge für ein und dieselbe Beschäftigtengruppe geschlossen haben, im Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft zur Anwendung kommt, die dort die meisten Mitglieder hat. Der Marburger Bund, die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit und der Deutsche Journalisten-Verband haben jeweils Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz eingereicht sowie beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Antrag gestellt, die Anwendung des Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen. Sie machen dabei die Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG geltend. 6

7 kavberlin.de Überblick 3. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Ziel des Entwurfs ist die Verbesserung der Übertragbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften im Falle des Arbeitgeberwechsels. Die Neuregelungen sehen neben der Dynamisierung der Anwartschaften auch ausgeschiedener Beschäftigter vor, dass arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften künftig bereits dann als unverfallbar gelten, wenn die Zusage drei (statt bislang fünf) Jahre bestanden hat. Zudem wird das Lebensalter, zu dem man frühestens den Arbeitgeber wechseln darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, von bisher 25 Jahre auf künftig 21 Jahre abgesenkt. Aus der Rechtsprechung 1. Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem TV-FlexAZ Urteil des BAG vom 10. Februar AZR 115/14 Das BAG hat mit Urteil vom 10. Februar AZR 115/14 erstmals zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach 4 Abs. 1 TV FlexAZ verpflichtet ist. 7

8 Überblick kavberlin.de 2. Anspruch auf Übernahme eines Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis nach 16a TVAöD-BBiG Urteil des LAG Sachsen vom 22. Mai Sa 98/14 In einem mit Urteil vom 22. Mai Sa 98/14 entschiedenem Fall hatte das LAG Sachsen über einen Anspruch eines Auszubildenden auf Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis nach 16a TVAöD-BBiG zu entscheiden. Das Arbeitsgericht Dresden hatte die Klage des Auszubildenden noch abgewiesen. Das LAG Sachen hat demgegenüber der Berufung des Klägers stattgegeben und dessen Anspruch auf Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis bejaht. 3. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters Urteil des BAG vom 11. Februar AZR 17/13 In unserem AG-Info 4/2015 haben wir auf das Urteil des BAG vom 11. Februar AZR 17/13 hingewiesen, dass sich mit der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters beschäftigt. Nachdem nunmehr das vollständige Urteil vorliegt, möchten wir auf einige Aspekte ergänzend hinweisen. 4. Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit Urteil des BAG vom 19. Mai AZR 725/13 In unserem AG-Info 05/2015 hatten wir über die Pressemitteilung des BAG zu seinem Urteil vom 19. Mai AZR 725/13 zur Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit berichtet. Nach dem nun die Entscheidungsgründe veröffentlicht wurden, möchten wir noch einmal ausführlicher über die Entscheidung berichten. 8

9 kavberlin.de Überblick 5. Pfändbarkeit der Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie der Zulage für Wechselschichtarbeit Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 9. Januar Sa 1335/14 Nach 850a Nr. 3 ZPO sind Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zu den Zeitzuschlägen für Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, c und d TVöD sowie zur Zulage für Wechselschichtarbeit nach 8 Abs. 5 TVöD hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9. Januar Sa 1335/14 entschieden, dass es sich bei ihnen um Erschwerniszulagen i. S. d. 850a Nr. 3 ZPO handelt. Eine Revision wurde nicht eingelegt, das Berufungsurteil ist damit rechtskräftig. Höchstrichterlich ist die Frage bisher nicht geklärt. Der aktuelle Praxisfall Die diskriminierende Kündigung Ein neuer Kündigungsschutz für Kündigungen außerhalb des KSchG Für Arbeitgeber waren Kündigungen, auf die das KSchG keine Anwendung fand, bislang mit überschaubarem Risiko verbunden. Dabei geht es um zwei Fälle, nämlich wenn das KSchG in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch keine Anwendung findet (Probezeitkündigungen) oder in Betrieben, auf die das KSchG aufgrund der geringen Arbeitnehmerzahl von 10 oder weniger nicht anwendbar ist (Kleinbetriebe). Abgesehen von formellen Mängeln, waren diese Kündigungen nur sehr ausnahmsweise unwirksam, weil insoweit ein weiter Maßstab der Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit galt. 9

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