ARBEITGEBER INFO 1/2013

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1 ARBEITGEBER INFO 1/2013 AKTUELLES ZU GESETZEN UND TARIF- VERTRÄGEN ENTGELTUMWANDLUNG (GRENZWERTE FÜR 2013) AUS DER RECHTSPRECHUNG ARBEITSZEUGNIS DER AKTUELLE PRAXISFALL IMMER RISKANT: LEIHE IN DER FAMILIE (AUTOR: DR. R. GASTELL)

2 INHALTSVERZEICHNIS Überblick 4 I. Aktuelles zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigung 7 2. Geringfügige Beschäftigungen / Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 7 3. Behandlung des steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitnehmeranteils 8 4. Arbeitgeberzuschuss nach 257 Abs. 2 SGB V 9 5. Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung IT-Fachkräftezulage Entgeltumwandlung (Grenzwerte für 2013) 12 II. Für die Personalpraxis Entfernung einer Abmahnung Alles neu wegen Emmely? 13 III. Aus der Rechtsprechung 1. Arbeitszeugnis Berücksichtigung von Umkleidezeiten als Arbeitszeiten Jahressonderzahlung nach 20 TVöD - Altersdiskriminierung Jahressonderzahlung nach 20 TV-L -Befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungen 19 IV. Der aktuelle Praxisfall Immer riskant: Leihe in der Familie 20 V. Fachliteraturbesprechungen 24 VI. Anlage 27 VII. Seminare 30 IMPRESSUM Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin Tel.: (030) Fax: (030) kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Arbeitgeber Info KAV Berlin 1/2013

3 AKTUELLES ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 1. Checkliste zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigung Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihre Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte in enger Abstimmung mit der Minijob-Zentrale an die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen angepasst. Die Checkliste kann von der Homepage der BDA ( herunter geladen werden. 2. Geringfügige Beschäftigungen / Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) sowie ihr Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone überarbeitet. 3. Behandlung des steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitnehmeranteils bei der kapitalgedeckten Zusatzversorgung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt ( 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Nettoentgelt ist hierbei grundsätzlich das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des 21 TVöD (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung). 4. Arbeitgeberzuschuss nach 257 Abs. 2 SGB V Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung privat versicherter Arbeitnehmer beträgt vom 1. Januar 2013 an 287,44 monatlich (bisher 279,23 ). 5. Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung EBV) Der Bundesrat hat einer Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung - EBV) zugestimmt. Die Verordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft. 6. IT-Fachkräftezulage Private und öffentliche Unternehmen ringen um die besten Kräfte auf dem Arbeitsmarkt. Gerade IT-Fachkräfte sind begehrt. Damit die öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen im Kampf um die Besten mithalten können, beschloss die Mitgliederversammlung der VKA auf ihrer Herbstsitzung 2012 eine Verlängerung der Richtlinie über die IT-Fachkräftezulage. 7. Entgeltumwandlung (Grenzwerte für 2013) Nach 3 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 18. Februar 2003 besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers, von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.h. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. 4 1/2013 KAV Berlin Arbeitgeber Info

4 FÜR DIE PERSONALPRAXIS Entfernung einer Abmahnung Alles neu wegen Emmely? Wann besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte? Mit der vielfach zitierten und besprochenen Emmely - Entscheidung des BAG vom 10. Juni AZR 541/09 sorgte das BAG mit seiner Verfeinerung der Kündigungsrechtsprechung für Schlagzeilen. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung wirkt am Rande des eigentlichen Kündigungsrechtsstreits nach: Die Frage nach dem beanstandungsfreien oder eben nicht beanstandungsfreien Arbeitsverhältnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Arbeitszeugnis Mit Urteil vom 11. Dezember AZR 227/11 - hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden des Beschäftigten im Arbeitszeugnis nicht für die Zusammenarbeit danken, dessen Ausscheiden bedauern oder ihm für die Zukunft alles Gute wünschen muss. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. 2. Berücksichtigung von Umkleidezeiten als Arbeitszeiten Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. September AZR 678/11 - festgestellt, dass im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erforderlichen Umkleidezeiten (Berufs- und Bereichskleidung) einschließlich der innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum Arbeitsplatz vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. 3. Jahressonderzahlung nach 20 TVöD - Altersdiskriminierung Eine tarifliche Regelung, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres abhängt, benachteiligt Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters. Dies entschied das BAG mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (10 AZR 718/11). 4. Jahressonderzahlung nach 20 TV-L -Befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungen Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Nach 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat ( 20 Abs. 4 TV-L). Arbeitgeber Info KAV Berlin 1/2013 5

5 DER AKTUELLE PRAXISFALL Immer riskant: Leihe in der Familie Die Leiharbeit steht in der öffentlichen Diskussion unter Beschuss. Gibt man den Begriff bei Google ein, so ergeben schon die ersten Treffer die Hinweise, dass die Leiharbeit für Jugendarmut, Dumpinglöhne und betrügerisch vorenthaltene Vergütungsbestandteile verantwortlich ist und überhaupt Sklavenhandel darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Atmosphäre steht Gewerkschaftern und Betriebsratsmitgliedern eine kritische Haltung gegenüber der Leiharbeit generell besser zu Gesicht. STELLENBÖRSE Sie suchen eine Fach- oder Führungskraft, die auch bereits Erfahrung in einem öffentlichen Unternehmen oder einer Einrichtung vorweisen kann? Die Stellenbörse für KAV-Mitglieder unterstützt Sie bei Ihrer Personalsuche! Der KAV Berlin bietet Ihnen als KAV-Mitglied die Möglichkeit, kostenlos und unverbindlich Ihre Stellenanzeige online über den KAV-Internetauftritt zu veröffentlichen. Die Stellenanzeige wird sowohl unter Mitglieder / Stellenbörse, als auch über einen Link im Kasten rechts auf jeder Internetseite des KAV Berlin veröffentlicht. SEMINARE Die nächsten Seminare, für die Sie sich schon jetzt anmelden können im Überblick: LOHNPFÄNDUNG Diese eintägige Veranstaltung findet am 14. Februar 2013 von 09:00 bis 16:30 Uhr statt und wird von Frau Rechtsanwältin Britta Ruiters, Pädagogisches Institut für die Wirtschaft (PIW), referiert. Für die Mitglieder des KAV Berlin beträgt die Seminargebühr 330,00 Euro/pro Person. Nichtmitglieder sind ebenfalls herzlich willkommen und zahlen eine Teilnahmegebühr in Höhe von 410,00 Euro/pro Person. ARBEITNEHMERDATENSCHUTZ IM BETRIEB Diese eintägige Veranstaltung findet am 21. Februar 2013 von 09:00 bis 16:30 Uhr statt und wird von Frau Rechtsanwältin Britta Ruiters, Pädagogisches Institut für die Wirtschaft (PIW), referiert. Für die Mitglieder des KAV Berlin beträgt die Seminargebühr 330,00 Euro/pro Person. Nichtmitglieder sind ebenfalls herzlich willkommen und zahlen eine Teilnahmegebühr in Höhe von 410,00 Euro/pro Person. 6 1/2013 KAV Berlin Arbeitgeber Info

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