Forschungsprojekt Sprache und Recht

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1 Prof. Dr. Manfred Herbert Fakultät Wirtschaftswissenschaften Tel.: Fax: Forschungsprojekt Sprache und Recht Die vielfältigen Bezüge zwischen Sprache und Recht eröffnen ein breites Forschungsfeld, in dem Erkenntnisse aus der Rechtswissenschaft, der Sprachphilosophie und der Sprachwissenschaft eine Rolle spielen. Von den vielen einschlägigen Fragestellungen sind bislang folgende thematisiert worden oder gerade in Bearbeitung: 1. Philosophische Sprachkritik In welcher Form auch immer "Recht" vorkommt, es besteht aus geschriebenen oder gesprochenen sprachlichen Äußerungen: aus Gesetzen, Urteilen, Verträgen, Gutachten, Plädoyers, etc. Bei derartigen Äußerungen geht man nolens volens zumindest implizit von einer Sprachphilosophie aus, d.h. von bestimmten Annahmen über die Bedeutung der verwendeten sprachlichen Zeichen. Dabei handelt es sich um schlechte Philosophie, wenn diese Annahmen falsch sind. Die philosophische Sprachkritik hat die Aufgabe, eine schlechte Philosophie aufzudecken und vor hieraus resultierenden Fehlern, etwa bei der juristischen Begriffsbildung und der Auslegung von Gesetzen, zu bewahren. Insoweit wird versucht, Erkenntnisse der Sprachphilosophie des 20 Jahrhunderts, insb. des Philosophen Ludwig Wittgenstein, für die Rechtswissenschaft fruchtbar zu machen. Folgende Publikationen sind hierzu erschienen: 100 Jahre Doppelwirkungen im Recht, in: Juristenzeitung 2011, S

2 Rezension von O Connor Drury, Maurice, The Danger of Words and Other Writings on Wittgenstein, in: Philosophischer Literaturanzeiger 1999, S Rechtstheorie als Sprachkritik. Zum Einfluss Wittgensteins auf die Rechtstheorie, Baden- Baden 1995 Rezension von "Müller, Friedrich (Hrsg.), Untersuchungen zur Rechtslinguistik", in: Rechtstheorie 24 (1993), S Rezension von Lüderssen, Klaus, Produktive Spiegelungen. Recht und Kriminalität in der Literatur, in: Universitas 1992, S Rezension von "Depenheuer, Otto, Der Wortlaut als Grenze. Thesen zu einem Topos der Verfassungsinterpretation", in: Rechtstheorie 22 (1991), S Zum Begriff der Lebensform in der Theorie der juristischen Argumentation, in: Philosophie des Rechts, der Politik und der Gesellschaft, hrsg. v. P. Koller und A. Schramm, Wien 1988, S Sprachliches Arbeitsrecht Im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben Menschen das Recht auf den Gebrauch ihrer Muttersprache. Auch werden sie durch internationale und nationale Rechtsnormen davor geschützt, wegen ihrer Sprache diskriminiert zu werden. In diesem Zusammenhang wird untersucht, welche Implikationen diese Rechte speziell für das Arbeitsrecht haben, was insbesondere im Umgang mit fremdsprachigen Arbeitnehmern in multinationalen Belegschaften eine immer größere Rolle spielt. Einschlägige Fragestellungen sind etwa, welche Sprachkenntnisse der Arbeitgeber von fremdsprachigen Arbeitnehmern verlangen darf, ob Stellen nur mit Muttersprachlern besetzen werden dürfen, ob der Arbeitgeber Arbeitsverträge, andere rechtsgeschäftliche Erklärungen, Arbeitsanweisungen, etc. in die Muttersprache des Arbeitnehmers übersetzen muss, ob ein Recht bzw. eine Pflicht des Arbeitnehmers zu sprachlicher Qualifizierung besteht, ob und unter welchen 2

3 Voraussetzungen eine Betriebssprache eingeführt werden darf, wie die Kommunikation im multinational zusammengesetzten Betriebsrat abzulaufen hat. Folgende Publikationen sind hierzu erschienen (jeweils gemeinsam mit J.-D. Oberrath): Sprache und Arbeitsrecht, in: Gedächtnisschrift für Rainer Wörlen, 2013, S Betriebsrat und Sprache, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2012, S Möglichkeiten und Grenzen der Einführung einer Betriebssprache, in: Monatsschrift für Deutsches Recht 2011, S Hinreichende Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers im Spiegel der Rechtsprechung, in: Neue Justiz 2011, S Beherrschung und Verwendung der deutschen Sprache bei Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in: Der Betrieb 2010, S Beherrschung und Verwendung der deutschen Sprache bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, in: Der Betrieb 2009, S Sprachenrecht und Mehrsprachigkeitsprobleme in der Europäischen Union In der Europäischen Union existieren derzeit 24 Amtssprachen, was ein eigenes Sprachregime erfordert und was zu einer Reihe von Problemen führt, die einsprachige Rechtsordnungen nicht aufweisen. Einschlägige Fragestellungen sind etwa, in welchen Sprachen die interne Kommunikation in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union stattfindet, in welchen Sprachen sie mit den Bürgern kommunizieren müssen, der Schutz von Minderheitensprachen und die besonderen Schwierigkeiten bei der Auslegung mehrsprachiger Rechtsordnungen. 3

4 Folgende Publikationen sind hierzu erschienen: Rezension von Boysen/Engbers/Hilpold/Körfgen/Langenfeld/Rein/Richter/Rier, Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Handkommentar, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2013, S Rezension von "Bruha, T./Seeler H.-J.(Hrsg.), Die Europäische Union und ihre Sprachen", in: Der Staat, Bd. 39 (2000), S Rezension von "Loehr, Kerstin, Mehrsprachigkeitsprobleme in der Europäischen Union", in: Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht 2000, S Folgende Problematik wird derzeit untersucht: Gegen Ende 2016 wird voraussichtlich das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung in 25 Staaten der Europäischen Union in Kraft treten. Ein damit verfolgtes Hauptziel ist die Schaffung von einfachen und kostengünstigen Übersetzungsregeln. Das Sprachenregime des Einheitspatents sieht wie beim bisherigen europäischen Patent vor, dass die Verfahrenssprachen vor dem Europäischen Patentamt Deutsch, Englisch und Französisch sind. Allerdings muss im Gegensatz zum europäischen Patent - die Patentbeschreibung nur in der Verfahrenssprache veröffentlicht werden und der Patentanspruch in die anderen beiden Verfahrenssprachen übersetzt werden. Weitere Übersetzungen sind nur im Falle eines Rechtsstreits und während eines Übergangszeitraums von maximal zwölf Jahren erforderlich. Untersucht wird die Fragestellung, ob das Sprachenregime des Einheitspatents rechtlich zulässig und politisch sinnvoll ist. Meine Hypothesen sind insoweit: (1) Die Beschränkung auf drei Verfahrenssprachen ist rechtlich haltbar. Zwar werden die Amtssprachen der Europäischen Union, die an sich gleichberechtigt sind, unterschiedlich behandelt. Die Beschränkung auf Deutsch, Englisch und Französisch verfolgt aber ein legitimes Ziel und ist verhältnismäßig. 4

5 (2) Politisch ist die Beschränkung auf drei Verfahrenssprachen aber nicht konsequent genug, weil die Ziele des Einheitspatents effizienter erreichbar wären, wenn Englisch die einzige Amtssprache wäre. Da Englisch die einzige lingua franca in europäischen Patentverfahren sein dürfte, was statistisch belegungsbedürftig ist, wäre dies auch verhältnismäßig und rechtlich zulässig. (3) Die vorgeschlagene Beschränkung auf Englisch als alleinige Verfahrenssprache sollte auf Verfahren ausgedehnt werden, die nur Unternehmen betreffen (z. B. vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei der Registrierung von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern). Dies erscheint als ein sinnvoller Ansatz zur Lösung des Sprachenproblems in der Europäischen Union. 4. Englisch als Gerichtssprache In Deutschland gibt es seit einigen Jahren Initiativen, die in internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten englischsprachige Gerichtsverfahren einführen möchten, um den Justizstandort Deutschland im Wettbewerb mit internationalen Schiedsgerichten und angloamerikanischen Gerichten zu stärken. Diese Entwicklung wird rechtlich und rechtspolitisch bewertet. Folgende Publikationen sind hierzu erschienen: Should a Legal Order Admit English as an Official Language Used in Court? A Critical Examination of the Discussion in Germany, in: Explorations in Law and Language (ed. by V. K. Bhatia et al.), 2014, S Rezension von Hoffmann, Hermann, Kammern für internationale Handelssachen. Eine juristisch-ökonomische Untersuchung zu effektiven Justizdienstleistungen im Außenhandel, in Rabels Zeitschrift 2013, S

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