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1 Ausbildung im Ausland Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland gemäß 5, 6 und 16 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung Juli

2 - 2 - Für eine Ausbildung im Ausland wird Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt. 1. Berechtigter Personenkreis: Ausbildungsförderung für einen Auslandsaufenthalt oder ein Praktikum im Ausland können erhalten: - Deutsche und diesen gem. 8 Abs. 1 BAföG gleichgestellte Auszubildende (z.b. ein Elternteil oder der Ehegatte ist Deutscher oder der Auszubildende ist Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling, Heimatloser oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen EU / EWR-Ausländer) sowie - sonstige Ausländer, die im Inland nach 8 Abs. 2 BAföG förderungsberechtigt sind, wenn der Auslandsaufenthalt in den Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. 2. Förderungsvoraussetzungen: 2.1 Ausbildungsstätten Gefördert werden kann der Besuch von ausländischen Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind, nicht jedoch der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z.b. Abendgymnasien und Berufsaufbauschulen. Gymnasiasten an Schulen, in denen das Abitur nach 12 Schuljahren erworben wird, können auch Förderung für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 erhalten. 2.2 Sprachkenntnisse Eine Auslandsausbildung kann außerdem regelmäßig nur gefördert werden, wenn der Auszubildende über ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache verfügt. Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse kann geführt werden durch die Vorlage eines Zeugnisses - eines Universitätslektors, - eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland, - eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt, - eines vereidigten Dolmetschers, - der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule, - der ausländischen Hochschule darüber, dass der Auszubildende die von ihr geforderten erhöhten Sprachanforderungen erfüllt. Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: Zur Vorlage bei einem. Ein Nachweis durch Vorlage eines der o.g. Zeugnisse kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn der Auszubildende einen für den Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten Sprachtest (z.b. TOEFL) nicht bestanden hat. Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeugnis auszustellen ist. Auf Veranlassung des Auszubildenden gibt es an, auf welche Weise, insbesondere durch wen er den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse erlangen kann. Ein Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichts- bzw. Landessprache ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt, dass er

3 bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht hat, - die Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wird, - die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betrieben hat oder an einem Stipendien- oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat teilnimmt. 2.3 Fallgruppen der Auslandsförderung Studienaufenthalte in einem Land der Europäischen Union Nach einer Ausbildungsphase von einem Jahr an einer deutschen Ausbildungsstätte kann für eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat Ausbildungsförderung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses geleistet werden. Die Ausbildung kann sowohl in mehreren Ländern der EU fortgesetzt als auch in einem Land der EU beendet werden. Die Ausbildung kann aber auch im Anschluss an einen Auslandsaufenthalt in Deutschland fortgeführt und dort beendet werden. Master- bzw. postgraduale Diplomstudiengänge können ohne erneute Inlandsphase gefördert werden, wenn ein Jahr des vorausgegangenen Bachelor-Studiengangs im Inland studiert wurde. Wurde hingegen der Bachelor-Studiengang vollständig im Ausland durc h- geführt, ist eine einjährige Inlandsphase im Masterstudiengang erforderlich. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 HRG. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit, die in der jeweils anwendbaren Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist, ggf. also auch eine entsprechende ausländische Festsetzung. Hierzu sollte im Vorfeld das zuständige Auslandsamt um Information gebeten werden. Bei einer Rückkehr nach Deutschland gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der in der deutschen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Zudem bleibt bei Rückkehr nach Deutschland ein Jahr des Auslandsstudiums unberücksic h- tigt ( 5a BAföG). Auch im Rahmen einer Ausbildung im EU-Ausland ist der Aufenthalt in einem Drittland möglich, wenn dieser nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Wer länger als ein Jahr im Ausland bzw. in mehr als einem Land der EU studiert, muss unter bestimmten Voraussetzungen vom fünften Fachsemester an den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung ( 48 - Nachweis ) vorlegen, um weiter gefördert zu werden. Auch hier sollte das Auslandsamt rechtzeitig um Information gebeten werden Studienaufenthalte außerhalb der Europäischen Union Förderung wird in der Regel nach einer mindestens einjährigen Inlandsausbildung für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum und für den Aufenthalt in nur einem Land bis zu einem Jahr Dauer geleistet ( 16 Abs. 1 BAföG). Bei einer Hochschulausbildung ist eine Verlängerung für 3 weitere Semester möglich, wenn der Besuch der ausländischen Hochschule für die gesamte Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn - der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte, - nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist, - im zweiten Jahr ein Ausbildungsabschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird.

4 - 4 - Ein Studienaufenthalt außerhalb der Europäischen Union ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann förderungsfähig, wenn ihm ein Studienaufenthalt in einem Land der Europäischen Union vorausgegangen ist. Umgekehrt ist ein Studienaufenthalt innerhalb der Europäischen Union bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen förderungsfähig, wenn ihm ein Studienaufenthalt außerhalb der Europäischen Union vorausgegangen ist. In diesen Fällen hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat Grenzüberschreitende integrierte Studiengänge Bei grenzüberschreitenden integrierten Studiengängen, die von einer inländischen und einer ausländischen Hochschule in Kooperation durchgeführt werden, ist eine einjährige Ausbildungsphase im Inland nicht erforderlich. 3. Auslandspraktikum: Ein im Rahmen eines Studiums durchgeführtes Auslandspraktikum mit einer Mindestdauer von 12 Wochen kann gefördert werden, wenn - das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d.h. wenn das Studium zuvor mindestens ein Jahr in der gewählten Fachrichtung durchgeführt wurde) - und es in der Prüfungsordnung vorgeschrieben und inhaltlich geregelt ist - und die Hochschule bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind. Die Ableistung eines Praktikums außerhalb Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn - das Praktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend außerhalb Europas abzuleisten ist (z.b. Angewandte Weltwirtschaftssprachen) - oder der Auszubildende sich derart spezialisiert hat, dass praktische Erfahrungen außerhalb Europas erworben werden müssen (z.b. Technologie in den Tropen) - oder das Praktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in demselben Staat durchgeführt wird. Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür sein, dass das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist; sie reicht jedoch alleine nicht aus. Nicht besonders förderlich im Sinne des Gesetzes sind Auslandspraktika, die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen dienen. Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist. Sie muss sich individuell auf den Ausbildungsgang und das Vorhaben des Antragstellers beziehen.

5 Leistungshöhe: Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen nach der BAföG- Auslandszuschlagsverordnung zusätzlich zu den Bedarfssätzen für im Inland nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende - notwendige Studiengebühren (bis zu je Studienjahr), - Reisekosten, - ggf. einen Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung im Ausland, - außerhalb der Mitgliedstaaten der EU einen Auslandszuschlag, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt worden ist (zwischen 60 und 450 monatlich), um die erhöhten Lebenshaltungskosten abzudecken. Die zusätzlichen Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also später nicht zurückgezahlt werden. Lediglich Auszubildende, die Ausbildungsförderung als Bankdarlehen erhalten, bekommen auch die Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung als Bankdarlehen. Für Schüler werden keine Zuschläge nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung geleistet. Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland erhalten Schüler von Gymnasien und Berufsfachschulen jedoch innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte ersetzt ( 12 Abs. 4 BAföG). Hinweis: Die hohen zusätzlichen Kosten einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während des Auslandsaufenthaltes nach dem BAföG gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten. 5. Förderung vollständiger Auslandsausbildungen: Grundsätzlich kann eine vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gefördert werden. Eine Ausnahme besteht nur - für deutsche Auszubildende und Auszubildende aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren (Grenzpendler); - für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche), denen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, ihre Ausbildung in Deutschland durchzuführen (z.b. minderjährige Schüler). Von Auslandsdeutschen, die eine Hochschulausbildung betreiben wollen, wird in der Regel verlangt, dass sie diese im Inland durchführen. In Ausnahmefällen wird ein Hochschulstudium im Wohnsitzland oder einem Nachbarstaat gefördert. Zu den besonderen Voraussetzungen in diesem Fall informiert das zuständige Auslandsamt (vgl. unten). Ausbildungsförderung für eine vollständige Ausbildung im Ausland wird auch Deutschen geleistet, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wenn sie eine in Dänemark gelegene Ausbildungsstätte besuchen und die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann. Für nach dem BAföG förderungsfähige vollständige Auslandsausbildungen werden Zuschläge nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung nicht geleistet.

6 Antragsverfahren: Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind bei gesondert bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch Auskünfte zur Auslandsförderung erteilen (zur Zuständigkeitsverteilung der Ämter für Ausbildungsförderung mit Auslandszuständigkeiten siehe Anlage). Die Anträge sollten möglichst frühzeitig und möglichst vollständig auf den dafür vorgesehenen Formblättern und, um eine zeitnahe Bewilligung sicherzustellen, mindestens 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bei dem zuständigen gestellt werden. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, eine Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Ausland dem Grunde nach zu beantragen. Hierfür sollte dem mindestens vorgelegt werden: - Formblatt 1 - Formblatt 6 - schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zu Formblatt 1) - Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse - letzter BAföG-Bescheid in Kopie Ein Anspruch auf Inlands-BAföG besteht während des Auslandsaufenthaltes nicht.

7 - 7 - Verzeichnis der Ämter für Ausbildungsförderung, die für die Förderung einer Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik zuständig sind (Stand: ) Ausbildungsland Zuständiges Amt Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden USA Amerika (mit Ausnahme der USA), Australien, Ozeanien Belgien, Luxemburg, Niederlande Italien Afrika, Asien (mit Ausnahme der in Asien gelegenen Nachfolgestaaten der Sowjetunion), Europäischer Teil der Türkei, Großbritannien, Irland Albanien, Griechenland, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/ Montenegro), Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, Zypern, Paris Studentenwerk Schleswig-Holstein Förderungsverwaltung Westring 385, Kiel Tel.: 0431 / Fax: 0431 / Studentenwerk.s-h@t-online.de Studentenwerk Hamburg Postfach , Hamburg Tel.: 040 / Fax: 040 / bafoeg@studentenwerk.hamburg.de Internet: Besucheranschrift: Hamburg, Grindelallee 9 Senator für Bildung und Wissenschaft Landesamt für Ausbildungsförderung Rembertiring 8-12, Bremen Tel.: 0421 / , / , / 4797 Fax: 0421 / Besucheranschrift: Emil-Waldmann-Str. 3, Bremen Region Hannover Team (Ausbildungsförderung) Hildesheimer Straße 20, Hannover Tel.: 0511 / Fax: 0511 / bafoeg@region-hannover.de Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Auslandsamt - Heerstraße Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / bafoegitalien@charlottenburg-wilmersdorf.de Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung Theaterplatz 14, Aachen Tel.: 0241 / Fax: 0241 / poststelle@lafoe.nrw.de Studentenwerk Marburg Erlenring 5, Marburg Tel.: / , / Fax: / schulzek@mailer.uni-marburg.de Internet:

8 - 8 - Malta, Portugal, Spanien Bulgarien, Frankreich (mit Ausnahme der Stadt Paris), Monaco, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Armenien, Aserbeidschan, Estland, Lettland, Litauen, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn Universität des Saarlandes Studentenhaus Universitätsgelände Bau 28, Saarbrücken Tel.: 0681 / Fax: 0681 / Internet: Kreisverwaltung Mainz-Bingen Postfach 13 55, Ingelheim Tel.: / Fax: / Internet: Liechtenstein, Schweiz Österreich Studentenwerk Heidelberg Marstallhof 1-5, Heidelberg Tel.: / 54-0 Fax: / Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat - - Schwanthalerstraße 40, München Tel.: 089 / oder Fax: 089 / sch-afa@muenchen.de

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