"Ohne Gentechnik" Produktions- und Prüfstandard

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ""Ohne Gentechnik" Produktions- und Prüfstandard"

Transkript

1 "Ohne Gentechnik" Produktions- und Prüfstandard Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. Version Seite 1 von 41

2 Inhalt Teil 1 Leistungsbeschreibung Einführung Aktualität des Standards Zielsetzung des Standards Zertifizierung als Grundlage einer Glaubhaftmachung Tiefe der Nachweis- und Auditpflicht bei einer Zertifizierung Rechtsgrundlage Relevanz der EU-Kennzeichnungspflicht für die ohne Gentechnik -Kennzeichnung Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel Kennzeichnungspflicht von Futtermitteln Beispiele für die Kennzeichnung von Futtermitteln Qualifikationen und Anforderungen an die Zertifizierungsstelle und den Auditor Zertifizierungsstelle Auditorqualifikation Auditdurchführung Auditplanung Zertifizierungsablauf Bewertung der Anforderungen Bewertung im Bereich Landwirtschaft Bewertung aller übrigen Bereiche Festlegung und Umgang mit Korrekturmaßnahmen Auditzeitverkürzung durch Kombinationsaudits Voraussetzungen für die Vergabe einer Bescheinigung Laufzeit der Bescheinigung Verwendung des Siegels ohne Gentechnik Teil 2 Kriterien für die Zertifizierung Ohne Gentechnik"-konforme Fütterung Ausschluss von Verschleppungen von GVO-Futtermitteln Umstellung Maßnahmen zur Umstellung auf eine ohne Gentechnik -konforme Fütterung Umstellungszeiten für landwirtschaftliche Nutztiere Vorgabe zur Umstellung von Transport-, Lagerungs- und Verarbeitungs-bereichen 16 Teil 3 Risikoeinstufung und Probenahme Grundlage Probenahme Seite 2 von 41

3 3.2 Risikoklassifizierung Risikoklasse Risikoklasse Risikoklasse Probenahmehäufigkeit / Auditintervalle Probenahmehäufigkeit Auditintervalle Ersterhebung Landwirtschaft Grundlagen zur Risikoeinstufung von Gruppen-Erzeugerbetrieben Ersterhebung durch den Lizenznehmer im Bereich Landwirtschaft Teil 4 Anforderungskatalog Anforderungen an die Stufe Futtermittel Betriebsbeschreibung Regelung von Verantwortlichkeiten / Organigramm Eigenkontrollkonzept / Risikoanalyse Schulung der Mitarbeiter Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Rückverfolgbarkeit und Trennung der Warenströme System zur Rückverfolgung Wareneingangskontrolle Trennung der Warenströme / Ausschluss von technisch vermeidbaren Vermischungen Umgang mit fehlerhaften Produkten Korrekturmaßnahmen / kontinuierlicher Verbesserungsprozess Reklamations- und Rückrufmanagement Absicherung des Eigenkontrollsystems Krisenmanagement Deklaration auf Lieferschein Beauftragung von Spediteuren Anforderungen an die Stufe Logistik (Lagerung und Transport) Betriebsbeschreibung Regelung von Verantwortlichkeiten / Organigramm Eigenkontrollkonzept / Risikoanalyse Schulung der Mitarbeiter Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Rückverfolgbarkeit und Trennung der Warenströme System zur Rückverfolgung Wareneingangskontrolle Seite 3 von 41

4 Trennung der Warenströme / Ausschluss von Vermischungen Umgang mit fehlerhaften Produkten Korrekturmaßnahmen / kontinuierlicher Verbesserungsprozess Reklamationsmanagement Absicherung des Eigenkontrollsystems Krisenmanagement Deklaration auf Lieferschein Anforderungen an die Stufe Landwirtschaft Betriebsbeschreibung Regelung von Verantwortlichkeiten / Organigramm Futtermittelbestellung Eigenkontrollsystem Tierbestandsübersicht und Einhaltung der Umstellungszeiten Futterrationen Futtermittellisten Externe Dienstleister Schulung der Mitarbeiter Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Rückverfolgbarkeit und Trennung der Warenströme System zur Rückverfolgung Wareneingangskontrolle Trennung der Warenströme / Ausschluss von Vermischungen Umgang mit fehlerhaften Produkten Absicherung des Eigenkontrollsystems Korrekturmaßnahmen Krisenmanagement Anforderungen an die Stufe Verarbeitung / Aufbereitung Betriebsbeschreibung Regelung von Verantwortlichkeiten / Organigramm Eigenkontrollkonzept / Risikoanalyse Schulung der Mitarbeiter Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Rückverfolgbarkeit und Trennung der Warenströme System zur Rückverfolgbarkeit Wareneingangskontrolle Lieferanten & Herstellerbescheinigung Warenausgangskontrolle / Umgang mit fehlerhaften Produkten Trennung der Warenströme / Ausschluss von Vermischungen Seite 4 von 41

5 4.4.8 Korrekturmaßnahmen / kontinuierlicher Verbesserungsprozess Reklamations- und Rückrufmanagement Absicherung des Eigenkontrollsystems Krisenmanagement Teil 5 Regelung zum Import aus dem europäischen Ausland und Drittländern Anerkennung von Produkten aus Europa Anerkennung von Produkten aus Österreich Futtermittel Umstellungsfristen Lebensmittelzutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe Freier Warenverkehr Anerkennung von Produkten aus Drittländern Teil 6 Sanktionskatalog Teil 7 Glossar Begriffsdefinitionen Teil 8 Anlagen / Literatur Teil 9 Anhang Seite 5 von 41

6 Teil 1 Leistungsbeschreibung 1.1 Einführung Die Einhaltung der Bedingungen zur Nutzung der ohne Gentechnik -Kennzeichnung wird durch die Überwachungsbehörden der Länder in Stichproben kontrolliert. Hierzu muss das Lebensmittelunternehmen die erforderlichen Nachweise vorlegen. Um diese Nachweise zu führen und die Konformität sicherzustellen, kann das vorliegende Konzept herangezogen werden, dessen Umsetzung durch einen Auditor einer neutralen Zertifizierungsstelle überprüft und bei positivem Auditergebnis durch die Zertifizierungsstelle schriftlich bestätigt wird. 1.2 Aktualität des Standards Der VLOG-Standard wird jährliche aktualisiert. Die neuste Fassung ist immer online auf der Homepage des VLOG abrufbar: Zielsetzung des Standards Das vorliegende Auditkonzept richtet sich an Hersteller und Verarbeiter von Lebensmitteln aus dem tierischen Bereich sowie an Hersteller von Lebensmittelrohstoffen, die ihre Lebensmittel ohne Gentechnik kennzeichnen möchten. Zu nennen sind hier z.b. Milch, Fleisch, Eier sowie deren Verarbeitungsprodukte. Darüber hinaus können sich auch Landwirte, Logistikunternehmen, Futtermittelhersteller und händler nach diesem Standard zertifizieren lassen. Eine Zertifizierung nach diesem Standard kann auch Bedingung für die Nutzung des einheitlichen Ohne GenTechnik"-Siegels sein. Das Siegel ohne GenTechnik" (Abbildung Seite 13) ist eine warenzeichenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland ist, vertreten durch die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Ministerium hat den Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) exklusiv mit der Aufgabe der Vergabe und Verwaltung von Nutzungslizenzen betraut. Eine Lizenzvergabe ist erst möglich, nachdem dem VLOG glaubhaft gemacht wurde, dass die gesetzlichen Vorgaben zur ohne Gentechnik"-Kennzeichnung eingehalten werden. 1.4 Zertifizierung als Grundlage einer Glaubhaftmachung Ob zur Glaubhaftmachung gegenüber dem VLOG eine Zertifizierung nötig ist, hängt von der Komplexität des Produktionsprozesses, dem Einsatz von Rohstoffen, von denen eine Vermischung mit gv-material ausgehen kann und der Unternehmensgröße des Lizenznehmers ab. Sollten mehr als zwei der fünf Punkte auf den VLOG-Lizenznehmer zutreffen, besteht die Pflicht zur externen Verifizierung. 1) Im Produktionsprozess werden Pflanzen, bzw. pflanzliche Rohstoffe eingesetzt, für die es im Erzeugerland auch eine Anbauzulassung für gentechnisch veränderte Varianten gibt. Bsp.: Zur Herstellung von "Ohne Gentechnik" gekennzeichneten Eiern wird Sojaschrot aus Brasilien im Legehennenfutter eingesetzt. 2) Die landwirtschaftlichen Rohstoffe zur Herstellung des "Ohne Gentechnik" gekennzeichneten Lebensmittels stammen nicht von Vertragslandwirten, bzw. einer vertraglich gebundenen Erzeugergemeinschaft. Bsp.: Eine Molkerei bezieht für ihre "Ohne Gentechnik" gekennzeichneten Molkereiprodukte auch "Ohne Gentechnik"-Milch, die auf dem Spotmarkt zugekauft wird. 3) Der Herstellungsbetrieb der "Ohne Gentechnik" gekennzeichneten Lebensmittel produziert auch ähnliche Lebensmittel, die nicht für eine "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung geeignet sind. Bsp.: Eine Molkerei produziert "Ohne Gentechnik" gekennzeichneten Naturjoghurt aber auch Fruchtjoghurt, der nicht kennzeichnungsfähig ist. 4) Mindestens ein "Ohne Gentechnik" gekennzeichnetes Lebensmittel ist ein Produkt mit mehr als fünf Zutaten. Besteht eine Zutat selber aus mehreren Komponenten, werden diese einzeln gezählt. Maßgeblich sind die gesetzlich verpflichtenden Angaben auf der Zutatenliste. Seite 6 von 41

7 Bsp.: Ein Erdbeerjoghurt ist hergestellt aus Joghurt, Zucker und Erdbeerzubereitung. Die Zubereitung besteht aus Erdbeeren, Erdbeersaft, Rote Beete Saft, Zucker und natürlichen Aromen. Das Fruchtjoghurt ist daher mit sieben Zutaten hergestellt. 5) Der Lizenznehmer erzielt einen Gesamtjahresumsatz von über 50 Millionen Euro Bsp.: Ein Hersteller von Wurstwaren vermarktet jährlich "Ohne Gentechnik" gekennzeichnete Produkte im Wert von 10 Millionen Euro. Der Umsatz des Gesamtunternehmens beträgt aber 80 Millionen Euro jährlich. Der VLOG akzeptiert nur Bescheinigungen von Zertifizierern, die einen Vertrag mit dem VLOG geschlossen haben. Sollten nicht mehr als zwei der obigen Bedingungen erfüllt sein, kann der VLOG alternativ zur Zertifizierung die Genehmigung zur Siegelnutzung erteilen, wenn durch die Betriebe die glaubhaftmachende Einhaltung der Produktion ohne Gentechnik nachgewiesen wird. Diese Nachweise müssen jedes Jahr erneuert werden. Produktions- und Verarbeitungsstätten für "Ohne Gentechnik" gekennzeichnete Lebensmittel außerhalb von Deutschland müssen generell einer externen Zertifizierung unterzogen werden, da sie nicht durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert werden können Tiefe der Nachweis- und Auditpflicht bei einer Zertifizierung Zur Erfüllung des VLOG-Standards, reicht die Nachweispflicht des Inverkehrbringers eines "Ohne Gentechnik" gekennzeichneten Lebensmittels über die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien bis zum direkten Lieferanten des Inverkehrbringers zurück. Ist der Inverkehrbringer ein Lebensmittelhändler, übertragen sich die Anforderungen auf den Hersteller der Lebensmittel. Ist der direkte Lieferant nicht der Erzeuger oder Verarbeiter der Lebensmittel, -zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen, erstreckt sich die Nachweispflicht auf die vorliegende Verarbeitungs- oder Herstellungsstufe in der Herstellungskette. Ein geeigneter Nachweis kann die Konformitätsbescheinigung eines Prüfinstituts oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Vorlieferanten sein. Ist das "Ohne Gentechnik"-Lebensmittel oder eine Komponente davon tierischen Ursprungs, erstreckt sich die Nachweis- und Auditpflicht bis zur Fütterung der Tiere und aller dazwischen liegenden Stufen, sofern diese nicht bereits über eine gültige Zertifizierung/Kontrollbescheinigung nach VLOG-Standard verfügen. Von diesen Vorgaben der Nachweis- und Auditpflicht kann in begründeten Fällen nach Genehmigung des VLOG abgewichen werden. In jedem Fall muss aber den Anforderungen des 3b des EGGenTDurchfG (Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel) genüge getan werden. Es wird dringend empfohlen ebenfalls Futtermittelhersteller und Logistikunternehmen in das Auditkonzept einzubeziehen. Futtermittelhändler, die Ware nicht physisch bewegen (sogenannte Streckenhändler), müssen nicht auditiert werden. Dennoch ist die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel sicherzustellen. 1.5 Rechtsgrundlage Folgende Rechtsgrundlagen bilden die Basis des vorliegenden Standards. Im Zweifelsfall sind die Regelungen in diesen Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung bindend. Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel [EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz EGGenTDurchfG vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27.Mai 2008 (BGBl. I S. 919)] Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom über genetisch veränderte Futter- und Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, vom , Art. 18 1) Verordnung (EG) Nr. 619/2011 vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch Seite 7 von 41

8 veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/ Relevanz der EU-Kennzeichnungspflicht für die ohne Gentechnik -Kennzeichnung Eine grundlegende Anforderung an Futtermittel und Lebensmittelzutaten zur Herstellung von ohne Gentechnik -gekennzeichneten Lebensmitteln ist, dass sie keine Kennzeichnung nach den Regeln der VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 tragen dürfen. Vermischungen mit in der EU zugelassenen GVO, sind laut Gesetz dann von der Kennzeichnung nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ausgenommen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: der Schwellenwert von 0,9 % gv-anteil je Komponente (Futtermittel/Lebensmittel) darf nicht überschritten sein und das Vorhandensein des gv-anteils muss zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sein. Vermischungen unterhalb der Bestimmungsgrenze von i.d.r. 0,1% je Spezies werden bei zugelassenen GVO grundsätzlich pauschal als technisch nicht vermeidbar oder zufällig bewertet. Vermischungen in einer Größenordnung zwischen der Nachweisgrenze und dem Schwellenwert von 0,9% sind dann als konform zu bewerten, wenn der Futtermittelunternehmer organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags von gv-material installiert hat Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel Für ohne Gentechnik -Lebensmittelzutaten gehen die Anforderungen deutlich über die Abwesenheit einer Kennzeichnungspflicht nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 hinaus. Bei der Herstellung von ohne Gentechnik -Lebensmitteln dürfen Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe kein GVO sein, keine solchen enthalten, aus oder durch solche hergestellt worden sein. Technisch unvermeidbare oder zufällige Spuren gentechnisch veränderten Materials werden maximal bis zur Bestimmungsgrenze von i.d.r. 0,1 % je Zutat toleriert. Sind notwendige Zusatzstoffe wie Vitamine nachweislich nicht mehr in der Qualität ohne Gentechnik am Markt verfügbar, können auch solche verwendet werden, die durch GVO hergestellt wurden. Voraussetzung dafür ist die Listung der betreffenden Stoffe durch die EU-Kommission nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Verfahren Kennzeichnungspflicht von Futtermitteln Die Futtermittel zum Einsatz im System ohne Gentechnik dürfen keine Kennzeichnung nach den Regeln der VO (EG) Nr. 1829/2003 bzw. 1830/2003 tragen oder dürfen nicht zu kennzeichnen sein, sofern sie in Verkehr gebracht würden. Es müssen nachweislich geeignete Schritte unternommen worden sein, um das Vorhandensein von GVO zu vermeiden. Vermischungen mit in der EU zugelassenen GVO, unter der Bestimmungsgrenze von i.d.r. 0,1% je Spezies werden pauschal als technisch unvermeidbar oder zufällig bewertet. Hinsichtlich der Bewertung, ob eine Vermischung zufällig oder technisch unvermeidbar ist, sind z.b. folgende Kriterien zu prüfen: Besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten, um das Vorhandensein von GVO zu vermeiden? Sind durchgängig geeignete Maßnahmen getroffen worden, um GVO- und Nicht-GVO-Schienen räumlich oder zeitlich zu trennen (z.b. Spülchargen, etc.)? Bestehen bei Importware aus Drittländern, in denen keine Kennzeichnungspflicht gem. den EU- Vorgaben existiert, entsprechende Vorkehrungen (Vertrag, Bescheinigung, Analysenergebnis, Probenahmepläne etc.)? Wie groß ist die Häufigkeit von nicht konformen Ergebnissen? Seite 8 von 41

9 Futtermittelzusatzstoffe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie aus GVO oder deren Bestandteilen bestehen und somit selbst kennzeichnungspflichtig sind. Entsprechend den rechtlichen Vorgaben sind solche Futterzusatzstoffe, die mit Hilfe von oder durch GVO hergestellt werden, nicht kennzeichnungspflichtig und ohne Beschränkung verwendbar Beispiele für die Kennzeichnung von Futtermitteln Für Beispiele ab wann ein Futtermittel als kennzeichnungspflichtig im Sinne der VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 gilt, verweisen wir auf die Anhänge 1 und 2 des Leitfadens der Kontrollstellen der 16 Bundesländer zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln Qualifikationen und Anforderungen an die Zertifizierungsstelle und den Auditor Begründete Abweichungen von den Anforderungen an die Qualifikationen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VLOG Geschäftsstelle Zertifizierungsstelle Zur Sicherstellung der Abläufe in der Zertifizierungsstelle versichert diese, dass sie über eine Akkreditierung nach EN und/oder ISO/IEC 65 und/oder ISO/IEC in jeweils mindestens einem Standard der Lebens- und der Futtermittelwirtschaft verfügt. Die Zertifizierungsstelle überprüft und bestätigt die fachliche Qualifikation und Kompetenz der Auditoren und setzt nur qualifizierte und geschulte Auditoren ein. Die Anforderungen an die Qualifikation beschreibt die Zertifizierungsstelle in einer entsprechenden Stellenbeschreibung für das Prüfverfahren "ohne Gentechnik" in ihrem Qualitätsmanagement-Handbuch, sowie in den entsprechenden Unterlagen über Schulung und Ausbildung der Auditoren. Alle Unterlagen, inkl. Schulungsmaterial, die die Qualifikation der Zertifizierungsstelle und der Auditoren nachweisen, liegen der Zertifizierungsstelle vor und können dem VLOG bei Bedarfvorgelegt werden. Die Zertifizierungsstelle hat mindestens zwei Auditoren unter Vertrag, die über die im Kapitel beschriebene Qualifikation verfügen Auditorqualifikation Der Auditor hat einen Vertrag mit der Zertifizierungsstelle unterzeichnet. Der Nachweis der Kompetenz erfolgt über eine entsprechende Anzahl an jährlichen Audits im jeweiligen Einsatzbereich (Landwirtschaft, Futtermittelindustrie oder Herstellung von Lebensmitteln), einer entsprechenden Schulung und die Qualifikation für diesen Bereich in mindestens einem der nachfolgenden Zertifizierungsverfahren:QS, GLOBAL G.A.P, IFS, GMP+... Der Auditor hat in den vergangenen zwei Jahren mindestens 10 vollständige Audits in der Branche (Futtermittel/Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung) durgeführt, in der er "Ohne Gentechnik"- Audits absolvieren möchte. Dabei haben die Audits in verschiedenen Unternehmen stattgefunden. Dem Auditor ist es nicht erlaubt, endgültige Zertifizierungsentscheidungen für die von ihm selbst durchgeführten Audits oder Kontrollen zu treffen. Dem Auditor ist die Ausübung von Tätigkeiten, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinflussen können, nicht erlaubt. Beratertätigkeiten bei Unternehmen, Erzeugern oder Erzeugergruppen bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre Kontrollen durchgeführt wurden, haben zu unterbleiben. Der Auditor muss die Verfahren des Erzeugers und des Zertifizierers zur vertraulichen Behandlung von Informationen und Aufzeichnungen genauestens einhalten. Der Auditor hat an einer vom VLOG organisierten Schulung zum VLOG-"Ohne Gentechnik"-Standard teilgenommen Auditdurchführung 1 Diese Anforderung gilt erst, nachdem der VLOG ein Schulungsangebot bereitstellt. Bis dahin sind hausinterne Schulungen durchzuführen. Seite 9 von 41

10 Die Auditdurchführung variiert je nach Betriebsgröße und Produktionsstufe (Futtermittelhersteller, Logistikunternehmen, Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung). Die Angaben sind als Empfehlung zu betrachten Auditplanung Die Zertifizierungsstelle erstellt einen Auditplan, der aus folgenden Teilbereichen besteht. Einführungsgespräch: Vorstellung des Auditors und der beteiligten Personen Festlegung des Auditbereiches Darlegung des geplanten Auditablaufes Erklärung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit Klärung grundsätzlicher Fragen zum Auditablauf auf beiden Seiten Klärung des zeitlichen Umfangs des Audits Betriebsrundgang: Besichtigung der Produktionsbereiche und Standorte Befragung von Mitarbeitern Überprüfung der Einhaltung der Systemvorgaben (z.b. getrennte Handhabung, Erkennung von Eintragsrisiken, etc.) Probenziehung, sofern vorgesehen Dokumentenkontrolle: Einsicht in die relevanten Dokumente des Unternehmens (z.b. Organigramm / Organisation, QM- System, Lieferscheine) Überprüfung der Einhaltung der Systemvorgaben (z.b. Deklarationen von Rohstoffen, Eigenkontrollsystem, etc.) Mengenflusskontrolle Erstellung des Prüfberichtes Erfassung aller Auditfeststellungen Vorbereitung auf das Abschlussgespräch Abschlussgespräch: Zusammenfassung der Feststellungen Klärung von Abweichungen Besprechung von Korrekturmaßnahmen und Korrekturfristen Fertigstellen des Auditberichtes Klärung noch offener Fragen Zertifizierungsablauf Die wesentlichen Etappen der Zertifizierung auf das Merkmal ohne Gentechnik nach VLOG-Standard sind: Ersterhebung und Risikoeinstufung bei landwirtschaftlichen Betrieben (tierische Produktion) Ersterhebung durch die Zertifizierungsstelle oder Ersterhebung im Rahmen des Eigenkontrollsystems des Kunden, ergänzt durch Überkontrollen und Validierung durch die Zertifizierungsstelle Betriebsbeschreibung und Risikoeinstufung Erst-Zertifizierung Seite 10 von 41

11 regelmäßige Kontrolle Verfolgung jeglicher Sanktionen (ggf. durch zusätzliche Stichproben) 1.9 Bewertung der Anforderungen Bewertung im Bereich Landwirtschaft Der Auditor bewertet jede Anforderung des Standards und prüft dessen Einhaltung. Hierbei werden die Anforderungen als bestanden oder nicht bestanden bewertet und durch eine Erläuterung für den Landwirt ergänzt, welche Korrekturmaßnahmen vorzunehmen sind Bewertung aller übrigen Bereiche Der Auditor bewertet jede Anforderung des Standards und prüft dessen Einhaltung. Hierbei gibt es unterschiedliche Bewertungsstufen. Bewertung Beschreibung Punkte A Vollständige Erfüllung eines Kriteriums 10 Punkte B C Leichte bis mittlere Abweichung in Bezug auf ein Kriterium Nicht-Erfüllung oder schwerwiegende Abweichung eines Kriteriums Seite 11 von 41 5 Punkte -10 Punkte N.A. Nicht anwendbar (muss begründet werden) - Risiko Es besteht ein Risiko bei Abweichung - 15% der Gesamtpunkte KO Das Risiko ist nicht beherrschbar, bzw. die gesetzlichen Anforderungen werden nicht eingehalten Audit nicht bestanden Wenn > 75% der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden, und keine KO Bewertungen vorliegen, dann gilt das Audit als bestanden. Das Audit gilt als nicht bestanden, wenn nachweislich GVO im Bereich der ohne Gentechnik -Produktion, vorhanden sind und dies technisch vermeidbar gewesen wäre. Frühestens nach sechs Wochen kann ein Nachaudit stattfinden. Im Bereich der Lebensmittelverarbeitung wird die Bescheinigung entzogen und die Siegelnutzung bzw. Produktion nach dem ohne Gentechnik -Standard wird untersagt. Sollte es im Bereich von bestimmten Kriterien zu Abweichungen kommen, besteht ein erhöhtes Risiko. Diese Kriterien werden als Risikokriterien mit einem KO bewertet und liegen in folgenden Bereichen vor: Eigenkontrollsystem unzureichend vorhanden Rückverfolgbarkeitssystem nicht vollständig Transport ist nicht abgesichert Mitarbeiterschulungen / Mitarbeiter kennen ihre Verantwortlichkeiten nicht Bescheinigungen liegen nicht vor Mischprozesse sind nicht abgesichert Lagerung ist nicht klar getrennt Die KO Kriterien sind in den Checklisten entsprechend markiert Festlegung und Umgang mit Korrekturmaßnahmen Für alle B- und C-Bewertungen sind Korrekturmaßnahmen und Korrekturfristen festzulegen. Die Umsetzung dieser Korrekturmaßnahmen wird durch die Zertifizierungsstelle überwacht. B-Abweichungen können durch das Nachreichen repräsentativer Nachweisdokumente behoben werden. C-Abweichungen können durch das Nachreichen repräsentativer Nachweisdokumente bzw., sofern dies nicht möglich ist, durch ein Nachaudit vor Ort behoben werden. Bei Abweichungen, die die Sicherheit des Systems gefährden (Risiko), erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung erst nach nachweislicher Korrekturmaßnahme. Werden vereinbarte Korrekturfristen nicht

12 eingehalten, hat die Zertifizierungsstelle je nach Schwere der Abweichung die Möglichkeit, die Bescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. KO-Kriterien führen zum Nicht-Bestehen des Audits. Ein Nachaudit kann nach sechs Wochen stattfinden Auditzeitverkürzung durch Kombinationsaudits Der VLOG-Standard kann in Kombination zu anderen Zertifizierungen abgeprüft werden, um Synergieeffekte zu nutzen. Voraussetzungen sind, dass es sich um Produktstandards nach EN bzw. ISO/ IEC handelt. Dies kann zu einer Auditzeitverkürzung führen. Die Reduzierung ist von der Zertifizierungsstelle bzw. dem Auditor zu begründen. Weiterhin gelten die Regelungen des VLOG-Standards. Für alle Audits liegen die vollständigen Berichte und Checklisten des VLOGs vor. Für eine Übergangszeit ist es ausreichend, wenn beim Audit eines Futtermittelherstellers und-händlers, der sich regelmäßig den Kontrollen eines anerkannten Qualitätssicherungssystems wie z.b. QS, KAT oder GMP+ unterzieht, nur die Aspekte abgeprüft werden, die für den VLOG-Standard spezifisch sind. Dieses reduzierte Audit ist für die Übergangszeit gleichwertig zu einer kompletten Zertifizierung nach VLOG-Standard. Die Übergangszeit gilt bis zum nächsten Audit des anerkannten Qualitätssicherungssystems, längstens aber bis zwei Jahre nach dem reduzierten Audit. Zertifizierungsstandards, mit denen Kombinationsaudits mögliche sind: Bereich Futtermittelunternehmen Landwirtschaftliche Betriebe Logistikunternehmen Verarbeitungsbetriebe Erzeugungs- / Verarbeitungsstufe des zertifizierten Unternehmens Seite 12 von 41 Akzeptierte Standards zur Auditzeitverkürzung QS, A-Futter, GMP+, KAT QS, KAT, Geprüfte Qualität (GQ), g.g.a., g.u., QZBW, QM Milch QS, IFS, GMP+ QS, IFS, Geprüfte Qualität (GQ), g.g.a., g.u., QZBW Für nachweislich öko-zertifizierte Betriebe im Bereich Futtermittel, Landwirtschaft und Logistik ohne konventionellen Betriebsteil ist keine Auditierung notwendig. Der Nachweis erfolgt über die Öko- Bescheinigung. Dies gilt nicht für lebensmittelverarbeitende Betriebe. Die Akzeptanz weiterer Standards kann durch den VLOG auf Antrag bewilligt werden Voraussetzungen für die Vergabe einer Bescheinigung Nach erfolgreich abgeschlossenem Auditierungsprozess stellt die Zertifizierungsstelle dem Unternehmen eine Bescheinigung aus. Eine Bescheinigung wird demjenigen ausgestellt, der mit der Zertifizierungsstelle einen Vertrag hat. Die Zertifizierungsstelle behält sich die Durchführung von Nachaudits und / oder zusätzlichen Stichproben vor. Bei Systemen, welche über eine geschlossene Produktionskette verfügen, wäre dies der Inverkehrbringer der ohne Gentechnik -Produkte. Die an der Produktionskette beteiligten Betriebe erhalten einen Prüfbericht inkl. evtl. Abweichungen und umzusetzende Maßnahmen. Der Inverkehrbringer bzw. Vertragspartner erhält über seine angeschlossenen Betriebe eine Status -Übersicht sowie die Inspektionsergebnisse. Der Inspektionsbericht kann über den Inverkehrbringer an den Betrieb übermittelt werden. Die Bescheinigung soll folgende Bestandteile beinhalten: Vollständiger Name der Zertifizierungsstelle, optional mit Siegel Vollständiger Name des zertifizierten Unternehmens sowie Angabe des auditierten Standortes Auditdatum Datum der Ausstellung Gültigkeitsdauer Nummer der Bescheinigung Geltungsbereich (Produkte, Produktgruppen)

13 Angabe über die Konformität mit dem EGGenTDurchfG Angabe des Standards ohne Gentechnik, optional mit Siegel VLOG-Vertragsnummer, falls vorhanden Name und rechtsverbindliche Unterschrift des Zertifizierers 1.13 Laufzeit der Bescheinigung Die Laufzeit der Bescheinigung reicht bei Landwirtschaftlichen Betrieben, Verarbeitern, Logistikunternehmen und Futtermittelherstellern bis Ende des Folgejahres, wobei die Re-Auditierung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bescheinigung durchgeführt werden muss. Bei landwirtschaftlichen Erzeugern, die einer Organisationsstruktur angehören, ist die Bescheinigung je nach Risikoklasse jeweils bis Ende des ersten, zweiten oder dritten Folgejahres gültig, wobei die Re-Auditierung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bescheinigung durchgeführt werden muss Verwendung des Siegels ohne Gentechnik Die Nutzung des bundeseinheitlichen Siegels Ohne GenTechnik (siehe Abbildung 1) ist nur nach Einwilligung des Inhabers der Markenrechte zur Nutzung des markenrechtlich geschützten Siegels zulässig. Die Nutzung des Standards zur kostenpflichtigen Überprüfung der Erfüllung der Kriterien im EGGenTDurchfG und die Nutzung des einheitlichen Ohne GenTechnik"-Siegels auf Bescheinigungen, die die Erfüllung dieser Kriterien bestätigen, ist in einem gesonderten Vertrag zwischen Kontrollstelle und VLOG geregelt. Die Nutzung des bundeseinheitlichen Ohne GenTechnik"-Siegels zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ist in einem gesonderten Vertrag zwischen Inverkehrbringer des Lebensmittels und dem VLOG geregelt. Abbildung 1: Offizielles Ohne GenTechnik -Siegel Inhaber dieser Markenrechte ist der: Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) Chausseestrasse 8/ Aufgang F Berlin Tel: Fax: info@ohnegentechnik.org Für die Angabe auf einem beworbenen oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel, die auf die Herstellung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, darf nur der Begriff ohne Gentechnik verwendet werden. Dies gilt sofern mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist: Erstinverkehrbringung des Lebensmittels in Deutschland; Nutzung des einheitlichen "Ohne GenTechnik"-Siegels; Konformität mit dem EGGenTDurchfG. Die ausschließliche Verwendung des Siegels Ohne GenTechnik zur Kennzeichnung von Futtermitteln ist nicht zulässig, da die nationale Regelungen für eine entsprechend Kennzeichnung auf Lebensmittel beschränkt ist. Das einheitliche Ohne GenTechnik -Siegel ist jedoch auch für Futtermittel markenrechtlich geschützt. Um explizit auf die Abwesenheit einer Kennzeichnungspflicht nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 auf Futtermitteln und damit der Tauglichkeit für eine ohne Gentechnik -Lebensmittelproduktion hinzuweisen, eignet sich die Formulierung Geeignet zur Herstellung von ohne Gentechnik gekennzeichneten Seite 13 von 41

14 Lebensmitteln auf dem Lieferschein bzw. dem Futtermittel. Nur in diesem inhaltlichen Zusammenhang darf nach Antragstellung beim VLOG das einheitliche Ohne GenTechnik"-Siegel zur Inverkehrbringung oder Bewerbung von Futtermittel eingesetzt werden. Seite 14 von 41

15 Teil 2 Kriterien für die Zertifizierung 2.1 Ohne Gentechnik"-konforme Fütterung Bei der tierischen landwirtschaftlichen Erzeugung, d.h. von Fleisch, Milch und Eiern, ist die Fütterung ohne gentechnisch veränderte Organismen innerhalb von definierten Fristen vor der Gewinnung des Lebensmittels sicherzustellen. Hierbei gibt es verschiedene Eintrags- und Kontaminationsquellen, die identifiziert und ausgeschlossen werden müssen: Eintrag über GVO-deklarationspflichtige Futtermittel Eintrag über selbst angebaute Futtermittel Verschleppungen und Vermischungen durch Dritte Verschleppungen am eigenen Betrieb Hierzu ist zunächst eine Betriebsbeschreibung zu erstellen. Zu Beginn der Fütterung ohne Gentechnik sind zunächst wichtige Maßnahmen durchzuführen, um Altlasten zu beseitigen. Das Kapitel (2.3.1Maßnahmen zur Umstellung auf eine ohne Gentechnik -konforme Fütterung) kann hierzu Hilfestellung leisten. Falls festgestellt wird, dass ein Tier in oder nach der Umstellungszeit mit einem GVO-gekennzeichneten Futtermittel gefüttert wurde, beginnt die Umstellungszeit für dieses Tier von neuem. War das Futtermittel zwar kennzeichnungspflichtig, nicht aber gekennzeichnet (z.b. in Folge einer unbeabsichtigten, Verschleppung), muss keine erneute Umstellungszeit abgewartet werden. Selbstverständlich muss nach Bekanntwerden der fehlerhaften Kennzeichnung das Futtermittel unverzüglich ausgetauscht oder außerhalb der ohne Gentechnik -Erzeugung verwendet werden. Bereits in Verkehr gebrachte Lebensmittel (z.b. Milch mit ohne Gentechnik -Kennzeichnung) müssen nicht zurückgerufen werden. 2.2 Ausschluss von Verschleppungen von GVO-Futtermitteln Sofern neben der Fütterung ohne Gentechnik andere Tiere mit, nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, gekennzeichneten Futtermitteln gefüttert werden oder aber in der Umgebung GVO-Pflanzen angebaut werden, besteht eine stark erhöhte Verschleppungsgefahr über Restfuttermengen, gemeinsame Benutzung von Gerätschaften, Stäube, etc. In diesem Fall sind die Maßnahmen, die zu deren Vermeidung ergriffen werden, zu dokumentieren. Die Parallelfütterung von Futtermitteln mit und ohne Gentechnik bei derselben Tierkategorie ist nicht zulässig. Möglich ist die Trennung z.b. in Rinder und Schweine, Milchkühe und Kälber, etc. Eine Ausnahme stellt der Einsatz von nicht-austauschbaren Futtermitteln dar (z.b. Spezialfutter für Jung- und Legehennen). Ebenso ausgenommen von der Regel sind vollständig getrennte Betriebseinheiten oder -teile, bei denen auch die Futtermittel vollständig getrennt gelagert und gehandhabt werden. Bei Vorhandensein eines Futtermittels, dessen Eignung für die Fütterung ohne Gentechnik nicht gesichert ist, muss dessen Bestimmungszweck und die Trennung von der ohne Gentechnik -Erzeugung klar nachvollziehbar sein (z.b. ist ein konventionelles Allein- oder Ergänzungsfuttermittel für Zuchtsauen in einem Betrieb, der das Milchvieh ohne Gentechnik füttert, unproblematisch.) Bei Futtermitteln, deren Bestimmungszweck nicht eindeutig ist oder die bei mehreren Tierkategorien und Nutzungsrichtungen verwendet werden können (z.b. Einzelfuttermittel Sojaschrot), ist eine parallele Nutzung von gekennzeichneter und nicht gekennzeichneter Ware nur dann zulässig, wenn die Futtermittel auf getrennten Betriebsstätten/Betriebseinheiten gelagert und eingesetzt werden. Darüber hinaus ist das Futtermittel mit dem Bestimmungszweck (Tierkategorie, an die das Futtermittel verfüttert werden soll) zu kennzeichnen. Landwirtschaftliche Selbstmischer mit eigener, stationärer Mahl- und/oder Mischanlage, die sowohl gekennzeichnete, als auch ungekennzeichnete Futtermittel einsetzen und in der gleichen Anlage mischen, müssen geeignete Maßnahmen treffen, um eine Verschleppung von gentechnisch veränderten Futtermitteln zu vermeiden. Die Maßnahmen sind zu protokollieren und ihre Tauglichkeit ist durch regelmäßige Analysen zu überprüfen. Die Analysen können durch den Selbstmischer oder den Auditor in Auftrag gegeben werden. Betreiber von mobilen Mahl- und/oder Mischanlagen, die sowohl gekennzeichnete, als auch ungekennzeichnete Futtermittel mahlen und/oder mischen, müssen geeignete Maßnahmen treffen, um eine Verschleppung von gentechnisch veränderten Futtermitteln zu vermeiden. Die Maßnahmen sind zu protokollieren. Spülchargen oder eine Restentleerung, jeweils in Kombination mit einem auditierten und anerkannten Qualitätssicherungssystem, Seite 15 von 41

16 ist eine hinreichende Maßnahme. Eine gesonderte, externe Zertifizierung nach VLOG-Standard ist nicht gefordert 2.3 Umstellung Maßnahmen zur Umstellung auf eine ohne Gentechnik -konforme Fütterung Es muss davon ausgegangen werden, dass vor der Umstellung auf eine Fütterung ohne Gentechnik eine Vielzahl von Verschleppungen, Verunreinigungen und Restbeständen GVO-haltiger Futtermittel auf dem Betrieb vorhanden sind. Sofern diese nicht gezielt und systematisch bereinigt werden, werden diese auch bei sorgfältiger Vorgehensweise in Bezug auf die neu hinzugekommen Futtermittel mit großer Wahrscheinlichkeit noch lange zu positiven Analyseergebnissen und somit zu Problemen in der Sicherstellung der Fütterung ohne Gentechnik führen. Daher ist eine Grundreinigung zu Beginn der Umstellung der Fütterung erforderlich. Zu berücksichtigen sind hierzu alle Gerätschaften, Lagerstätten, Anlagen, Mischanlagen, Transportmittel, etc., die mit den Futtermitteln in Berührung kommen. Ergänzend dazu ist es aber erforderlich, dass jeder Betriebsleiter selbst alle Abläufe in seinem Betrieb kritisch durchleuchtet, um Risikoquellen aufzudecken. Bei Reinigungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Analyse von gentechnisch veränderten Organismen auf DNA-Ebene erfolgt und bereits Stäube nachgewiesen werden können. Das bedeutet, dass ein Restsatz in einer Mischanlage oder aber ein Stück sich lösender Ablagerung in einem Futtermittelsilo zu einem positiven Analysenergebnis führen wird. Daher sollte überdacht werden, Silos vor der Umstellung durch eine entsprechend qualifizierte Fachfirma reinigen zu lassen Umstellungszeiten für landwirtschaftliche Nutztiere Bevor Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) mit der Kennzeichnung ohne Gentechnik vermarktet werden dürfen, ist eine ausschließlich Fütterung ohne Gentechnik für einen je Tierart und Verwendungszweck definierten Zeitraum vorgeschrieben. Dies ist auch beim Zukauf von Tieren zu berücksichtigen. Tierart Equiden und Rinder (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung Kleine Wiederkäuer Schweine milchproduzierende Tiere Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war Geflügel für die Eierzeugung Quelle: EGGenTDurchfG Zeitraum zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens sechs Monate vier Monate drei Monate zehn Wochen sechs Wochen Für Tierarten, die hier nicht aufgeführt sind, gilt eine Fütterung ohne Gentechnik von Geburt/Schlüpfen an. Bei der Umstellung ist einmalig die Fütterung ohne Gentechnik für den gesamten Bestand im definierten Zeitraum vor der ersten Vermarktung zu dokumentieren. Für den Zukauf einzelner Tiere nach der Gesamtumstellung ist zu dokumentieren, wie die oben genannten Fristen sichergestellt wurden Vorgabe zur Umstellung von Transport-, Lagerungs- und Verarbeitungsbereichen Bei der Umstellung von Betrieben erfolgt, wo erforderlich, zu Beginn eine Reinigung der Transport-, Lagerungsund Verarbeitungsbereiche z.b. in Form von Spülchargen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und bei Bedarf ist der Erfolg über entsprechende Analysen zu verifizieren. Zu berücksichtigen sind hierzu Gerätschaften, Lagerbereiche, Anlagen, Transportmittel etc., die mit den Futtermitteln bzw. Lebensmitteln in Berührung kommen. Seite 16 von 41

17 Teil 3 Risikoeinstufung und Probenahme 3.1 Grundlage Probenahme Die Probenahme erfolgt auf allen Anwendungsstufen (Futtermittelhersteller, Logistikunternehmen, Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung) des Standards risikoorientiert. Dies bedeutet, dass bei der Probenahme auf kritische Roh-, End- oder Zwischenprodukte (vgl. Anhang XI) der Fokus gerichtet wird. Ebenso werden die Prozessabläufe risikoorientiert betrachtet. Aus der Risikoeinschätzung des Betriebes und der gehandelten Menge an Produkten ergibt sich die Häufigkeit der Probenahme. Zur Dokumentation liegt in jedem Betrieb ein individueller Probenplan vor, bzw. es ist zumindest aufgezeichnet, wann Proben gezogen wurden und welche Proben geplant sind. In Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle kann ein Auditor aufgrund eines bestehenden Risikos nach eigener Einschätzung die Probenahme erhöhen. 3.2 Risikoklassifizierung Zur Einstufung der Betriebe werden diese je nach Risiko in drei Klassen eingeteilt. Bei jedem Audit ist eine erneute Klassifizierung durch die Zertifizierungsstelle oder den VLOG durchzuführen. Grundsätzlich führt eine Verwendung von GVO im Betrieb zu einer höheren Risikoklassifizierung. Ziel der Risikoanalyse ist die Aufdeckung von potentiellen Eintragsquellen und Verschleppungsgefahren. Unter dem Prinzip, dass bei Standorten mit sehr geringem Risiko eine weniger dichte Überwachungshäufigkeit bzw. einer geringeren Anzahl an Analysen erforderlich ist, als an Standorten mit entsprechend höherem Risiko, werden die Betriebe anhand der Risikoanalyse in Risikoklassen eingestuft. Im Rahmen jedes Audits werden die Daten zur Risikoanalyse durch den Auditor erfasst, dabei sind die Daten aus der Ersterhebung zu überprüfen und durch den Auditor zu ergänzen Risikoklasse 0 Es besteht kein oder ein sehr geringes Risiko Der Betrieb erfüllt bzgl. seines Eigenkontrollsystems die Anforderungen Betriebe, die austauschbare GVO verarbeiten bzw. im Betrieb lagern, können grundsätzlich nicht in die Risikoklasse 1 eingestuft werden Einstufungskriterien Landwirtschaft: keine oder nur nichtaustauschbare GV-Futtermittel / Rohstoffe im Betrieb; Rohstoffbezug von, unter Gentechnikgesichtspunkten, kritischen Materialien (vgl. Anhang XI) nur von nach VLOG-Standard zertifizierten Futtermittelproduzenten und Händlern 2 eingesetzte mobile Mal- und Mischanlagen oder stationäre Mahl- und/oder Mischanlagen landwirtschaftlicher Selbstmischer verarbeiten nachweislich und ausschließlich kennzeichnungsfreie Futtermittel nur Einsatz von Logistikern, die nach dem nach GMP+, QS oder dem VLOG-Standard zertifiziert sind, sofern diese vom Landwirt beauftragt sind Risikoklasse 1 Es besteht ein mäßiges Risiko unzureichende Absicherung von kritischen Bereichen Einstufungskriterien Landwirtschaft: keine oder nur nichtaustauschbare GV-Futtermittel / Rohstoffe im Betrieb; 2 Dieses Kriterium erlangt Gültigkeit, sobald der Landwirt eine ausreichende Auswahl an zertifizierten/kontrollierten Futtermittelproduzenten in seiner Region zur Verfügung hat. Die Bewertung, ob eine ausreichende Anzahl vorhanden ist wird zwischen Branchenbeteiligten und dem VLOG regelmäßig erörtert Seite 17 von 41

18 Rohstoffbezug ohne Zertifizierung der Hersteller oder Lieferanten, aber mit Vorlage von schriftlichen Bestätigungen / Vereinbarungen / Verträgen bzgl. der Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne Gentechnik Eventuell eingesetzte mobile Mal- und Mischanlagen verarbeiten nachweislich und ausschließlich kennzeichnungsfreie Futtermittel / Rohstoffe bzw. haben Spülchargen vorgenommen Keine GVO-Futtermittel / Rohstoffe in den gleichen Anlagen (oder Betrieb) Risikoklasse 2 Hohes Risiko, dass es zu einer Vermischung von GVO-freien und GVO-haltigen Rohstoffen kommen kann Ist das Gesamtrisiko beherrschbar so kann es zu der Vergabe einer Bescheinigung kommen Können die Prozesse nicht beherrscht werden, so ist kritisch zu bewerten, ob es zu einer Zertifizierung kommt Eventuell müssen Maßnahmen zur Korrektur besprochen und ein Nachaudit angesetzt werden Einstufungskriterien Landwirtschaft: austauschbare GVO-haltige Futtermittel / Rohstoffe im Betrieb und Anlagen GVO-Futtermittel/-Rohstoffe in gleichen Mahl-, Misch- oder Produktionsanlagen (mit anschließenden Spülchargen) Analyseergebnis aus letzter Probenahme hat Kennzeichnungspflicht ergeben 3.3 Probenahmehäufigkeit / Auditintervalle Probenahmehäufigkeit Im Rahmen des Eigenkontrollsystems erfolgt eine Beprobung nach Zuordnung der Risikoklassen. Dabei stellt die aufgeführte Anzahl der Proben einen Mindestwert dar. Die Analyseergebnisse aus dem Eigenkontrollsystem werden dem Auditor auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Die Probenahme orientiert sich an der gängigen Probenahmepraxis. Futtermittelproben werden durch den Lieferanten und den Abnehmer gemeinsam genommen, an dieser Stelle sei verwiesen auf das Probenahmeprotokoll (Anhang VI). Ausnahmen sind in begründeten Fällen zugelassen. Die Proben werden von Mischfuttermitteln bzw. von risikoreichen Einzelfuttermitteln (vgl. Anhang XI) gezogen. Die Beprobung von Sackware auf den Produktionsstufen Logistik und Landwirtschaft entfällt. Die Probenahmehäufigkeit stellt sich wie folgt dar: Bereich Risikoklasse Stichprobenartig auf Verschleppung jeder Charge krit. Rohwaren bei Anlieferung in der EU jeder Charge krit. Rohwaren bei Anlieferung in der EU Futtermittelrohwarenprüfung Futtermittelhersteller (Mischfutter) Logistik / Misch-& Mahlanlagen 1 / t 2 x p.a. 1 / t mind. 6 x p.a. 1 / t mind. 6 x p.a. 1 / t 1 / t Landwirtschaft Jede Anlieferung Jede Anlieferung Jede Anlieferung Verarbeitung* 2 x p.a. 6 x p.a. 12 x p.a. *Probenahme im Bereich Verarbeitung entfällt, wenn nur Rohstoffe verarbeitet werden, bei denen technisch bedingt keine gentechnische Veränderung analysiert werden kann. Alle Proben im Bereich Rohwaren, Futtermittelhersteller, Logistik und Verarbeitung werden auch analysiert. Im Bereich Landwirtschaft entscheidet der Auditor risikoorientiert darüber wie viele und welche Proben analysiert Seite 18 von 41

19 werden. Bezieht der Landwirt risikobehaftetes Futter (vgl. Anhang XI) von einem Hersteller, der nicht nach VLOG-Standard kontrolliert ist, besteht ein höheres Risiko. Der Landwirt ist verpflichtet die letzten drei Proben aufzubewahren. Alternativ können die Proben auch an anderer Stelle gelagert werden, sofern sie dem Auditor leicht zugänglich sind. Im Verarbeitungsbereich werden für die letzten drei Anlieferungen von Roh-, Zwischen- und Fertigerzeugnissen Rückstellmuster aufbewahrt. Die Abwicklung der Kosten erfolgt zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Auftraggeber der Zertifizierung. Bei jedem Audit können zusätzlich durch den Auditor risikoorientiert Proben gezogen und zur Analyse eingeschickt werden. Die Proben und Analysen dienen der Überprüfung des Eigenkontrollsystems. Die Ergebnisse können auch in das Eigenkontrollsystem einfließen und somit die Probenanzahl im Eigenkontrollsystem reduzieren Auditintervalle Generell werden jährliche Regelaudits durchgeführt. Im Falle von festgestellten, aber im Rahmen der Korrekturmaßnahmen umgesetzten Unregelmäßigkeiten, kann die Zertifizierungsstelle die Bescheinigung unter der Auflage eines zusätzlichen Stichprobenaudits ausstellen. Gesondert ist der landwirtschaftliche Bereich zu betrachten. Ausschließlich bei Betrieben, die einer Organisationsstruktur angehören, kann das Auditintervall je nach Risikoklasse verlängert werden. Dies trifft jedoch nicht auf Betriebe der Futtermittel- und Lebensmittelherstellung, wie auch Logistikunternehmen zu. Risikoklasse Risikoklasse 0 Risikoklasse 1 Risikoklasse 2 Audithäufigkeit im landwirtschaftlichen Bereich (Organisationsstrukturen) alle drei Jahre alle zwei Jahre Jährlich Bei Betrieben, die nicht zertifiziert werden, muss nach drei Jahren eine erneute Glaubhaftmachung durchgeführt werden, sofern es sich bei dem Betrieb auch um den Lizenznehmer für das "Ohne GenTechnik"-Siegel handelt. Sollte es zu betriebsinternen Veränderungen kommen, ist die Zertifizierungsstelle bzw. der Lizenzgeber zu informieren und ggf. ein Audit außerhalb der regulären Zeiten durchzuführen. 3.4 Ersterhebung Landwirtschaft Grundlagen zur Risikoeinstufung von Gruppen-Erzeugerbetrieben Die Betriebsbeschreibung bildet die Basis der Risikoeinstufung. Im Rahmen dessen sind die Ergebnisse der Ersterhebung inkl. aller Anlagen (Pläne, Prozessbeschreibungen, Organigramm,...) zusammengefasst. Die Risikoeinstufung erfolgt wie in Kapitel 3.2 dargestellt. Aus der Risikoeinstufung resultiert die Kontrollfrequenz für die folgende Kontrolle. Das Eigenkontrollsystem muss in der Projektbeschreibung einer Organisation vollständig dargelegt sein und wird durch die Zertifizierungsstelle formell freigegeben. Die Ersterhebung basiert auf einer Vor-Ort-Kontrolle durch einen ausgebildeten und autorisierten Auditor bzw. durch Glaubhaftmachung gegenüber dem VLOG. Dabei kann die Ersterhebung durchgeführt werden: durch die Zertifizierungsstelle oder durch den Lizenznehmer (im Rahmen des Eigenkontrollsystems). Die Kontrollen durch den Lizenznehmer werden durch Überkontrollen und Validierung durch die Zertifizierungsstelle ergänzt. Der Lizenznehmer / Inverkehrbringer legt im Rahmen seiner Betriebsbeschreibung die Organisationsstruktur dar, im Rahmen dessen werden alle angeschlossenen Betriebe aufgelistet. Für jeden zugehörigen Betrieb werden vollständige Betriebsbeschreibung angefertigt Ersterhebung durch den Lizenznehmer im Bereich Landwirtschaft Die Ersterhebungen erfolgen bei 100% der Betriebe im Eigenkontrollsystem durch das Unternehmen (Inverkehrbringer im Fall von geschlossenen Systemen; Bsp. Molkerei). Die Kontrollen finden nach Vorgaben Seite 19 von 41

20 der Zertifizierungsstelle statt. Bei 25% der Betriebe werden die Ergebnisse durch die Zertifizierungsstelle vor Ort überprüft. Die Ergebnisse der Ersterhebung in Eigenkontrolle, der Ersterhebung durch die Zertifizierungsstelle und der Überkontrollen der Ersterhebung durch die Zertifizierungsstelle werden u.a. auf vorhandene Unterschiede untersucht und daraus werden entsprechende Maßnahmen abgeleitet, sofern notwendig. Es ist sicherzustellen, dass eine ausgewogene Verteilung der im Eigenkontrollsystem festgelegten Risikoeinstufung nachkontrolliert werden. Die Zertifizierungsstelle hat das Recht die Ersterhebung in Eigenkontrolle mit hinreichender Begründung nicht zu akzeptieren und auf einer 100%igen Ersterhebung durch die Zertifizierungsstelle zu bestehen. Alle Betriebsbeschreibungen der Unternehmen / Inverkehrbringer sind durch die Zertifizierungsstelle auf Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Das Verfahren der Ersterhebung im Eigenkontrollsystem kann auch auf neue landwirtschaftliche Lieferanten in einem bestehenden System angewandt werden. Seite 20 von 41

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach EN 16001 erfolgt prinzipiell in 2 Schritten: Prüfung der Managementdokumentation auf Übereinstimmung mit der Norm Umsetzungsprüfung

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

24.09.2014. Auslobung Ohne Gentechnik Marktbedeutung und Mitwirkungsmöglichkeiten

24.09.2014. Auslobung Ohne Gentechnik Marktbedeutung und Mitwirkungsmöglichkeiten Auslobung Ohne Gentechnik Marktbedeutung und Mitwirkungsmöglichkeiten Was versteht man unter Ohne Gentechnik? Pflanzliches, Tierisches, Auslobung Christoph Zimmer Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v.

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH VDA 6.X

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH VDA 6.X LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH VDA 6.X ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach VDA 6.X erfolgt prinzipiell in 2 Schritten und kann nur in Verbindung mit der ISO 9001 Zertifizierung durchgeführt werden.

Mehr

Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union

Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Dr. Gisela Günter, Referat Neue Technologien, BMELV Veranstaltung des MULEWF Rheinland-Pfalz am 28.05.2014 in Mainz

Mehr

Ablauf einer Managementzertifizierung

Ablauf einer Managementzertifizierung Kundeninformation siczert Zertifizierungen GmbH Lotzbeckstraße 22-77933 Lahr - (+49) 7821-920868-0 - (+49) 7821-920868-16 - info@siczert.de SEITE 1 VON 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Ablauf

Mehr

Gentechnisch verändert?

Gentechnisch verändert? Gentechnisch verändert? So wird gekennzeichnet! VERBRAUCHERSCHUTZ ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT Gentechnik in Lebensmitteln gibt es das schon? In Europa und Deutschland wurden bislang kaum gentechnisch veränderte

Mehr

Ablauf einer Managementzertifizierung

Ablauf einer Managementzertifizierung Kundeninformation siczert Zertifizierungen GmbH Lotzbeckstraße 22-77933 Lahr - (+49) 7821-920868-0 - (+49) 7821-920868-16 - info@siczert.de SEITE 1 VON 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Ablauf

Mehr

Gentechnikfreie Futtermittel. Ein Erfolgsrezept für die Zukunft

Gentechnikfreie Futtermittel. Ein Erfolgsrezept für die Zukunft Gentechnikfreie Futtermittel Ein Erfolgsrezept für die Zukunft Raiffeisen Kraftfutterwerk GmbH 1963 gegründet Kehl am Rhein, Baden-Württemberg 110 Mitarbeiter Herstellung von Mischfuttermittel - ausschließlich

Mehr

PB QMS-Umstellungsverfahren

PB QMS-Umstellungsverfahren 1 Ziel Die Prozessbeschreibung ist Bestandteil des Auditprogramms der Apothekerkammer Berlin und beschreibt die Umstellung von Qualitätsmanagementsystemen in Apotheken nach QMS-Satzung der Apothekerkammer

Mehr

Gesamtorganigramm der Fleischprüfring-Firmengruppe

Gesamtorganigramm der Fleischprüfring-Firmengruppe Vierkirchen, 15.07.2015 Hans Bogner, QAL GmbH Gesamtorganigramm der Fleischprüfring-Firmengruppe Fleischprüfring Bayern e. V. Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern(Zugelassen als Klassifizierungsorgan

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Paradiesstraße 208 12526 Berlin Tel.: 030/616957-0 Fax: 030/616957-40 ANTRAG AUF AUDITIERUNG

Mehr

Futtermittelrahmenvereinbarung der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.v.

Futtermittelrahmenvereinbarung der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.v. Futtermittelrahmenvereinbarung der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.v. über die regelmäßige Kontrolle des Gehaltes an unerwünschten und verbotenen Stoffen in Misch- und Mineralfuttermitteln.

Mehr

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal Informationen zur Zertifizierung von QM-Fachpersonal Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Ohne Gentechnik Siegel Verbrauchertäuschung oder mehr Wahlfreiheit?

Ohne Gentechnik Siegel Verbrauchertäuschung oder mehr Wahlfreiheit? Ohne Gentechnik Siegel Verbrauchertäuschung oder mehr Wahlfreiheit? Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 9. Januar 2012 Fulda Inhalt Sinn der Ohne Gentechnik Kennzeichnung

Mehr

LGA InterCert GmbH Nürnberg. Exzellente Patientenschulung. (c) Fachreferent Gesundheitswesen Martin Ossenbrink

LGA InterCert GmbH Nürnberg. Exzellente Patientenschulung. (c) Fachreferent Gesundheitswesen Martin Ossenbrink LGA InterCert GmbH Nürnberg Exzellente Patientenschulung 05.06.2012 Inhaltsverzeichnis Kurzvorstellung LGA InterCert GmbH Ablauf Zertifizierungsverfahren Stufe 1 Audit Stufe 2 Audit Überwachungs- und Re-zertifizierungsaudits

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

1 Allgemeine Angaben Angaben zum Lieferanten: Firma Anschrift

1 Allgemeine Angaben Angaben zum Lieferanten: Firma Anschrift 1 Allgemeine Angaben Angaben zum Lieferanten: Firma Anschrift Straße PLZ und Ort Telefon Fax Ansprechpartner Vor-, Nachname Funktion Abteilung E-Mail Qualitätsmanagement Qualitätsmanager Vor-, Nachname

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH SCC/SCP ALLGEMEIN

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH SCC/SCP ALLGEMEIN LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH SCC/SCP ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach SCC Sicherheits Certifikat Contraktoren bzw. SCP Sicherheits Certifikat Personal erfolgt prinzipiell in 2 Schritten:

Mehr

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1. Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen

Mehr

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung Murbacherstrasse 34 Postfach 205 4013 Basel Grundsätzliches Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich schon seit langem ein gegen die

Mehr

Unterschiede SwissGAP GLOBALG.A.P.

Unterschiede SwissGAP GLOBALG.A.P. Unterschiede SwissGAP GLOBALG.A.P. Unterschiede in den Kontrollpunkten In den Kontrollpunkten gibt es keine inhaltlichen Unterschiede. SwissGAP hat einige Punkte in einem zusammengefasst. Zudem trennt

Mehr

Muster mit Beispiel Verifikation des Basis-Sicherheitschecks im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 27001 auf der Basis von IT- Grundschutz

Muster mit Beispiel Verifikation des Basis-Sicherheitschecks im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 27001 auf der Basis von IT- Grundschutz Muster mit Beispiel Verifikation des Basis-Sicherheitschecks im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 27001 auf der Basis von IT- Grundschutz Antragsteller: Zertifizierungskennung: BSI-XXX-XXXX Der Inhalt

Mehr

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) 235.13 vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

Mehr

Begriffe und Definitionen

Begriffe und Definitionen Sonstiges Dokument ICELT D 4001:2015 Begriffe und Definitionen Begriffe und Definitionen ICELT e.v. An der Ziegelei 2 D-37124 Rosdorf Tel: +49 (0)551 / 30 66 288-0 Fax: +49 (0)551 / 30 66 288-9 E-Mail:

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4. Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.00 INHALT 1 Zielsetzung / Geltungsbereich... 3 2 Erläuterungen und

Mehr

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party)

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party) Allgemeine Hinweise: Es wird von den Teilnehmern erwartet, dass ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um die Fragen 1.1 bis 1.10 unter Verwendung der EN 9100 und ISO 19011 innerhalb von 20 Minuten zu

Mehr

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON MANAGEMENTSYSTEMEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON MANAGEMENTSYSTEMEN 1. Allgemeines Die Zertifizierungsstelle der ALL-CERT bietet interessierten Unternehmen ihre Dienste zur Zertifizierung von Managementsystemen entsprechend einschlägiger Normen und Spezifikationen an.

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Rückverfolgbarkeit ISO 13485

Rückverfolgbarkeit ISO 13485 ISO 13485 Normforderung Rückverfolgbarkeit Stolpersteine aus Sicht einer Zertifizierungsstelle ISO 13485 Die Norm ISO 13485: Zweck: Zur Unterstützung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der europäischen

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

V Stand Datum des Audits:

V Stand Datum des Audits: VLOG "Ohne Gentechnik" Produktions- und Prüfstandard - Checkliste Stufe Landwirtschaft V 18.1 Stand 26.2.218 Datum des Audits: Auditor: Auditdauer (Uhrzeit von - bis): Kombination mit Standard(s): Unternehmen:

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

Klarer Fall: Gäbe es bei uns schon gentechnisch verändertes Obst und Gemüse zu kaufen, dann müsste es gekennzeichnet werden - ohne wenn und aber.

Klarer Fall: Gäbe es bei uns schon gentechnisch verändertes Obst und Gemüse zu kaufen, dann müsste es gekennzeichnet werden - ohne wenn und aber. Kompakt 2 Gentechnisch veränderte Lebensmittel: Kennzeichnung Gentechnik, Landwirtschaft, Lebensmittel www.transgen.de Für alle, die Lebensmittel einkaufen, ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit:

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Werner Weiß BASF SE Standort Ludwigshafen 22.09.2010 Werner Weiß, BASF SE 1 BASF SE Standort Ludwigshafen Stammwerk Fläche ca 10 km² Mitarbeiter ~ 32 500 Kontraktorenmitarbeiter

Mehr

PLM: Privat Label Manufacturer (Kunde der OEM-PLM-Beziehung) OEM: Original Equipment Manufacturer (Lieferant der OEM-PLM-Beziehung)

PLM: Privat Label Manufacturer (Kunde der OEM-PLM-Beziehung) OEM: Original Equipment Manufacturer (Lieferant der OEM-PLM-Beziehung) 1 Anwendsbereich Prüf der Produktdokumentation im Falle von Privat Label Herstellern gemäß OEM Verfahren Zu verwenden bei neuen Anträgen zur Zertifizier und bei Stichprobenprüfen im Rahmen der regelmäßigen

Mehr

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Ausgabe April 2009 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Germany, Telefon: +49 (0) 22 41-2 55 16-0 Telefax: +49

Mehr

Audit-Bericht ISO 9001

Audit-Bericht ISO 9001 Audit-Art: 8. Überwachungsaudit Audit-Grundlage / Standard / Ausgabedatum: ISO 9001:008 ohne Produktentwicklung Handbuch / Revision / Datum 7; 1/01 Audit-Zeitraum vor Ort (Solltermin): 013-0-06-013-0-06

Mehr

Beispielfragen TS9(3) Systemauditor nach ISO/TS 16949 (1 st,2 nd party)

Beispielfragen TS9(3) Systemauditor nach ISO/TS 16949 (1 st,2 nd party) Allgemeine Hinweise: Es wird von den Teilnehmern erwartet, dass ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um die Fragen 1 bis 10 unter Verwendung der ISO/TS 16949 und ggf. ergänzender Automotive Broschüren

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Anhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)

Anhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion) Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Qualitätsmanagement. Audit-Fragebogen. für Lieferanten der. x-y GmbH QUALITÄTS- MANAGEMENT. Fragebogen für externes Lieferantenaudit SYSTEM.

Qualitätsmanagement. Audit-Fragebogen. für Lieferanten der. x-y GmbH QUALITÄTS- MANAGEMENT. Fragebogen für externes Lieferantenaudit SYSTEM. von 4 Qualitätsmanagement Audit-Fragebogen für Lieferanten der x-y GmbH QM 05-09/ 2 von 4 auditiertes Unternehmen: QM 05-09/ 3 von 4 INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort 2. Fragen zur Unternehmens- bzw. Betriebsorganisation

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Internes Audit. Medizinische Universität Wien

Internes Audit. Medizinische Universität Wien gültig ab: 25.06.2012 Version 1.2 Internes Audit Medizinische Universität Wien Spitalgasse 23 1090 Wien Funktion Name Datum Unterschrift erstellt Mag. Julia Feinig- 11.05.2011 Freunschlag geprüft Leiterin

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Zertifizierungsverfahren. nach DIN EN ISO 9001, BS OHSAS 18001, DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO 50001

Zertifizierungsverfahren. nach DIN EN ISO 9001, BS OHSAS 18001, DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO 50001 Zertifizierungsverfahren Seite 1/7 Zertifizierungsverfahren nach DIN EN ISO 9001, BS OHSAS 18001, DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO 50001 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Erstaudit und Zertifizierung... 2 2.1 Vorbereitung

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

LIEFERANTENSELBSTAUSKUNFT UND - BEURTEILUNG

LIEFERANTENSELBSTAUSKUNFT UND - BEURTEILUNG Die Lieferantenselbstauskunft dient dazu, Informationen über neue Unternehmen einzuholen. Auf dieser Basis nehmen wir ein Bewertungsverfahren vor, dem alle Lieferanten unseres Unternehmens unterzogen werden.

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Richtlinie für den Zeitpunkt der Erstkontrolle

Richtlinie für den Zeitpunkt der Erstkontrolle Seite: 1 von 6 EUREPGAP Richtlinie für den Zeitpunkt der Erstkontrolle Obst und Gemüse Version 1.5-Sep05 Veröffentlicht am 30. September 2005 Änderungen seit der letzten Version sind rot markiert. Seite:

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Mengen Mittlere

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

ISO 13485 und ihre Umsetzung in die Praxis

ISO 13485 und ihre Umsetzung in die Praxis ISO 13485 und ihre Umsetzung in die Praxis Für den Vortrag relevante Informationen der Häni + Co AG Lohnhersteller: Kundenzeichnung Angebot Produktion (theoretisch) Product-Mgmt (PM): Zentrale technische

Mehr

Zertifizierungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach der AZWV. Beantragung, Schritte, Dauer, Kosten

Zertifizierungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach der AZWV. Beantragung, Schritte, Dauer, Kosten Zertifizierungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach der AZWV Beantragung, Schritte, Dauer, Kosten AgenturQZert Ist die Zertifizierungsstelle der AgenturQ. Wir sind seit 2007 unter dem Dach des DAR akkreditiert.

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

EU-Zulassung für Großküchen

EU-Zulassung für Großküchen DE EV 9999999 EG EU-Zulassung für Großküchen Strengere Auflagen für das Hygienemanagement Jetzt Klarheit über Zulassungspflicht verschaffen! Rechtliche Grundlagen der EU-Zulassung Welche Betriebe benötigen

Mehr

Erstellung eines QM-Handbuches nach DIN. EN ISO 9001:2008 - Teil 1 -

Erstellung eines QM-Handbuches nach DIN. EN ISO 9001:2008 - Teil 1 - Erstellung eines QM-Handbuches nach DIN Klaus Seiler, MSc. managementsysteme Seiler Zum Salm 27 D-88662 Überlingen / See EN ISO 9001:2008 - Teil 1 - www.erfolgsdorf.de Tel: 0800 430 5700 1 Der Aufbau eines

Mehr

Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen

Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen auf der Grundlage des Anforderungs- und Qualifikationsrahmens für den Beschäftigungsbereich der Pflege und persönlichen Assistenz älterer

Mehr

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015

Mehr

ECCCO Contact Centre Certification

ECCCO Contact Centre Certification www.cc-certification.org ECCCO Contact Centre Certification Zertifizierungsschema Interner Qualitäts Auditor für Contact Center EN 15838 ECCCO Contact Centre Certification Ausgabedatum: V1.0, 2011-03-01

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 16.1.2004 L 10/5 VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2004 R KOMMISSION vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen DIE KOMMISSION

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Klarheit für Verbraucher Auf einen Blick Eine Vielzahl unterschiedlicher Öko-Kennzeichen machte es noch vor wenigen Jahren den Verbrauchern schwer, den Überblick

Mehr

(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006)

(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006) 24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors (offizielle deutsche

Mehr

Erstellung von Prozessbeschreibungen. PB 4.2-1: Erstellung von Prozessbeschreibungen

Erstellung von Prozessbeschreibungen. PB 4.2-1: Erstellung von Prozessbeschreibungen Seite 1 von 9 PB 4.2-1: Erstellung von Prozessbeschreibungen 1 Ziel und Zweck Durch Prozessbeschreibungen werden die einzelnen Prozesse des Qualitätshandbuchs detaillierter beschrieben. Sie werden für

Mehr

27001 im Kundendialog. ISO Wertschätzungsmanagement. Wie Wertschätzung profitabel macht und den Kunden glücklich

27001 im Kundendialog. ISO Wertschätzungsmanagement. Wie Wertschätzung profitabel macht und den Kunden glücklich ISO 27001 im Kundendialog Informationssicherheit intern und extern organisieren Juni 2014 Was steckt hinter der ISO/IEC 27001:2005? Die internationale Norm ISO/IEC 27001:2005 beschreibt ein Modell für

Mehr

Merkblatt. für betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen

Merkblatt. für betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen Kreisverwaltung Südwestpfalz Telefon: 06331/809 0 Lebensmittelüberwachung Fax: 06331/809 276 Unterer Sommerwaldweg 40-42 E-Mail: veterinaeramt@lksuedwestpfalz.de 66953 Pirmasens Merkblatt für betriebseigene

Mehr

Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung

Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung VAGA-Vereinigung für Aromapflege & Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2. Zertifizierung Einzelpersonen Je nach absolvierter Ausbildung

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Programmmoduls für die CEMES-Plattform zur onlinebasierten Ermittlung der Leistungspunkte

Programmmoduls für die CEMES-Plattform zur onlinebasierten Ermittlung der Leistungspunkte Verfasser Dr. Lothar Muschter Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung (Mitteilung) trägt allein der Verfasser;

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Qualitätsmanagement nach ISO/TS 16949

Qualitätsmanagement nach ISO/TS 16949 Qualitätsmanagement nach ISO/TS 16949 Grundwerk zur Fortsetzung von Michael Cassel 1. Auflage Qualitätsmanagement nach ISO/TS 16949 Cassel schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

1. In welchen Prozess soll LPA eingeführt werden und warum? (Auslöser und Prozess)

1. In welchen Prozess soll LPA eingeführt werden und warum? (Auslöser und Prozess) Name: Leitfragen zur Einführung von Layered Process Audit 1. In welchen Prozess soll LPA eingeführt werden und warum? (Auslöser und Prozess) a. Welche Prozesse oder auch Produkte könnten durch die Einführung

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement Seite 1 von 5 Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Dr. Christine Reimann Datum: Datum: Datum: Inhaltsverzeichnis Nr. Element-Abschnitt Seite 1 Ziel und Zweck 2 2 Geltungsbereich / Verantwortung 2 3 Vorgehen

Mehr

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren,

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Dokument möchten wir Sie über die anstehende Revision der ISO 9001 und die sich auf die Zertifizierung ergebenden Auswirkungen informieren. Die folgenden Informationen

Mehr