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1 Rechtliche Aspekte im Baukostenmanagement und Wege zur Kostensicherheit im Rahmen der Veranstaltung COOR Projektmanagement Lounge am in Igls. Verfasser: Bmst. Ing Ambros Porcham MRICS Inhaltsverzeichnis: 1. Begrüßung MADECO Zielsetzung des Vortrages: Grundlagen Allgemeine, Vertrag Leistungsbilder, Quantity Surveyor Baukostenplanung ON Kennwerte Einfluss Reserven Risikobereitschaft Handlungsspielräume Reserven, Detailschärfe Umbuchungen Rechtliche Aspekte Der OGH zum Thema mangelhafte Baukostenschätzung Versicherung - Zahlungsakt Tendenzen und Weiterentwicklungen Ende

2 1. Begrüßung Ich möchte mich hiermit herzlich für die Einladung durch Hrn. Mag. Sendlhofer zu dieser Veranstaltung bedanken und dem Team von COOR für die gute Unterstützung bei der Vorbereitung auf diesen Event. Ich bin erfreut dass so viele Interessierte sich heute eingefunden haben und hoffe mit meiner Ausführung Ihren Erwartungen gerecht zu werden. Wenn ich in die Runde sehe, freut es mich auch bekannte Gesichter wiederzusehen. Ich bin überzeugt, dass durchwegs Fragen auftauchen und bitte Sie, diese Fragen auch direkt an mich zu stellen. 2. MADECO Mein Name ist Ambros Porcham. Ich bin Geschäftsführer von MADECO Management and Development in Construcktions in Innsbruck. Wir beschäftigen uns seit Jahren mit dem Kostenmanagement und der Projektsteuerung aus Sicht der Bauherrenvertretung. Seit 3 Jahren arbeiten wir erfolgreich mit dem Programm COOR, da die Entwicklung der eigenen EXEL Tapeten sehr anfällig für Fehler ist (aus dem Blickwinkel der Haftung das wir später erarbeiten werden - und der Anwendersicherheit war die Überlegung hier auf ein Datenbank System umzusteigen notwendig. Nichts desto trotz ist natürlich die Eingabe der richtigen Daten und Kostenansätze unumgänglich. 3. Zielsetzung des Vortrages: Rechtliche Aspekte im Baukostenmanagement und Wege zur Kostensicherheit Der Vortrag soll einen Beitrag zu der Problematik der Unschärfe von Kostenplanungen und der Schwierigkeit der Vorhersagbarkeit von Plankosten leisten und die Rechtlichen Auswirkungen auf den Planer/Projektsteuerung darstellen. Wie bereits erwähnt ist der Anspruch der Kostensicherheit in den letzten Jahren wesentlich gestiegen. Es hat sich im Allgemeinen die Baukultur 2

3 verschwierigt. Dies betrifft einerseits die Forderung der möglichst genauen Vorausschau der Kosten über die Zielsetzungen der ON Sehr oft wird auch auf eine Vielzahl von Unternehmen zugegriffen und es kommt bei mittleren Baustellen bereits zur Verwaltung von bis zu 50 und mehr Verträgen. Einige der Planungsteams der Projekte umfassen fast zwanzig beteiligte Büros. Hierarchie und Struktur dieses Planungsteams ist komplex, manch Außenstehender tut sich schwer, sich auch nur die Namen zu merken. Ein guter Grund, auch die Komplexität zu diskutieren und deren Auswirkungen sowie die Relevanz in Bezug auf Kostenüberschreitungen. Planung ist eine nonverbale Kulturleistung 1, daher fällt ihre verbale Beschreibung besonders schwer. Planung ist nicht messbar, jedenfalls nicht mit bekannten Maßeinheiten, daher ist sie in ihrer vertraglichen Erfüllung nie ganz eindeutig erbracht oder nicht erbracht, kommt immer auf den Blickwinkel an. Dabei wird gerne übersehen, dass die Fachbereiche Kostenplanung+kontrolle eher den Wirtschaftswissenschaften angehören und ganz wesentlich vom EU- weit stark forcierten Preiswettbewerb, aber projektindividuell von einem jeweils als Einzelfall zu betrachtenden Markt geprägt sind. Die Erwartung des Auftraggebers an seinen Planer, den er zu Recht als einen Sachwalter betrachtet, sind sehr groß. Zum einen wird eine optimale und mangelfreie Planung und Objektüberwachung samt termingerechter und mangelfreien Ausführungen erwartet. Zum anderen sollen die Kosten so gering wie möglich sein und das Bauwerk so optimal wie möglich 2. Ein Gerichtsurteil 3 besagt dass der Planer sich nicht im wirtschaftlich freien Raum befindet und seinen vertraglichen Pflichten nur dann ordnungsgemäß nachkommt wenn er technisch einen brauchbaren Entwurf im Rahmen der vom Auftraggeber genannten Kosten erstellt Es wird daraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Leistungen der Baukostenplanung und kontrolle in den einschlägigen Honorarordnungen beschrieben sieht. Dies hat natürlich einen wesentlichen Einfluss auf die Haftung bei Kostenüberschreitungen und muss durch eine Bereitstellung von entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen gedeckt sein. 1 Hans Lechner, Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Architekt Wien, Dezember Vgl. Mathoi Durchgängiges Baukostenmanagement - Ein Leitfaden für systematische Kostenplanung und Kontrolle bei Bauprojekten im Hochbau aus der Sicht des Planers bzw. Auftraggebers (Pkt seite 104) 3 vgl. Urteil des OGL Hamm (D) vom Seite 464 3

4 Da jedoch diese Kompetenz des Kostenmanagementes und kontrolle teilweise durch den Architekten nicht erfüllt werden kann oder auch von Auftraggebern nicht gewollt wird diese Leistung lt. HOA zu beauftragen, werden meist bei größeren Projekten die Leistung der Projektsteuerung od. Controlling separat vergeben. Zunehmend wird in den Planungsverträgen eine Kostenobergrenze festgelegt. Dies kann auf Projektphasen oder der Endabrechnung vereinbart werden hier kommt es meist zu einer Vereinbarung mit Abweichtoleranzen ( =/- 5%). Es muss jedoch festgehalten werden dass solche Vereinbarungen mit Garantiesummen, Kostenlimits, etc. nur dann vertraglich akzeptiert werden sollten, wenn der Planer auch ein konsequentes und durchgängiges Baukostenmanagement in Verbindung mit einer durchgängigen Dokumentation der Projektänderungen und der Nachträge verfolgt. 4. Grundlagen Allgemein, Leistungsbilder, Quantity Surveyor Die Einfachheit des Bauens vor 1970 erstaunt heute, nur als Symbol sei ein Vergleich gezogen: Ausschreibungshandbücher aus 1960 zeigen für den Wohnbau etwa 800 Positionen für alle Gewerke. Das aktuelle StLBH hat rund Positionen, Drei Planungsbeteiligte waren 1975 ein ausreichendes Argument, um den Auftraggebern zum methodischen Einsatz von Projektmanagement zu raten; mittel- große Projekte haben heute im Hochbau 6-10 Planer, Gewerke, Großprojekte haben häufig beteiligte Planer / Experten und Gewerke. Haftung des Architekten für fehlerhafte Kostenermittlung? Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken. Auch im Rahmen der Vorplanung muss der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung berücksichtigen. Bestehen bei den Planungsvorgaben des Auftraggebers Unklarheiten, muss der Architekt die Grundlagen ermitteln, den Leistungsbedarf klären und die Zielvorstellungen abstimmen. Durch eine zutreffende Beratung bei der Kostenermittlung soll der Bauherr in die Lage versetzt werden, ggfls. eine einfachere Ausführung zu wählen oder das Bauvorhaben auch ganz fallen zu lassen. Eine Nachbesserungsfähigkeit im Hinblick auf eine fehlerhafte Kostenermittlung besteht nur dann, wenn Modifizierungen in der Planung zu einer dem Bauherrn noch zumutbaren und vom Vertragsgegenstand noch gedeckten Planungsabweichung führen. Ohne sich dem Vorwurf einer Verletzung der ihm in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt auszusetzen, darf der Bauherr aufgrund der Kostenermittlung des Architekten darauf vertrauen, dass das Bauvorhaben 4

5 nach dem Planungsstand in dem von ihm vorgegebenen finanziellen Rahmen durchgeführt werden kann 4 Exkurs: QS vergleichbar mit HOA 8 HOA (8) Geschäftliche Oberleitung Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche Durchführung der Ausschreibung Einholung der Angebote Überprüfung und Bewertung der Angebote klärende Gespräche mit den Bietern Mitwirkung bei der Auftragserteilung Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht Kostenfeststellung (z.b. nach ÖNORM B ) Im vergleich zu: (QS) Quantity Surveyor UK Bei uns in Österreich ist es bei Bau (Anlagenbau)- Projekten üblich, dass der planende Ingenieur/Architekt das Arbeitspaket Budgetermittlung und Kostenkontrolle übernimmt. Basis hierfür ist z. B. bei Immobilienprojekten die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Dies bedeutet, dass der Planer große kaufmännische Verantwortung übernimmt. Zusätzlich muss der Planer sicher mit den in Österreich üblichen Vertragsmustern umgehen können. Im internationalen Bau (Anlagenbau)- Projektgeschäft ist diese Aufgabenzuweisung unüblich. Insbesondere in Ländern bzw. Großregionen, die eng mit britischen oder amerikanischen Regelsystemen arbeiten, gibt es eine klare Trennung zwischen den technischen Planungsaufgaben des Engineer/Architect und den kaufmännischen und rechtlichen Aufgaben. In diesem internationalen Umfeld treffen wir als Projektmanager auf einen Stakeholder, der bei uns noch nicht so bekannt ist. Gemeint ist der Quantity Surveyor (QS). Der QS ist ein geschützter Beruf wie der deutsche Ingenieur oder Architekt und diese Berufsgruppe verfügt über eine eigene Standesvertretung (RICS: Royal Institution of Chartered Surveyors). Die Aufgaben des QS lassen sich vereinfacht wie folgt kurz zusammenfassen: Durchführen von kaufmännischen Machbarkeitsstudien im Rahmen der Projektentwicklung Feststellung der Lebenszykluskosten eines Projektes Beratung des Kunden im Beschaffungswesen 4 vgl. BGH , VII ZR 183/11 5 vgl. Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2004), 3 Teilleistungen der Planung 5

6 Budgetermittlung und Budgetverfolgung im Rahmen der Planungsentwicklung Value- Engineering und Risikomanagement Vorbereiten aller Vertragsdokumente und Durchführen der kaufmännischen Ausschreibungsverfahren Kostenkontrolle während der Bauphase und Feststellung der kaufmännischen Schlussrechnung. Wichtig für uns Projektmanager ist, dass sich das Leistungsprofil des Quantity Surveyors teilweise mit den Aufgaben eines Planers in den Bereichen Kostenermittlung und Kostenkontrolle sowie Claim- Management überlappt. Zumeist arbeitet der QS als vom Auftraggeber separat beauftragter Experte zusammen mit dem Projektmanager und Planer an einem Projekt. Es kann aber auch sein, dass die Dienstleistung des QS vom Projektmanager mit erbracht werden muss.6 Durch diese Konstellation als gleichberechtigter und gut bezahlten Partner neben dem Projektmanagement kann eine wesentlich größere Kostengenauigkeit erreicht werden. Es währe zu wünschen, dass auch in Österreich in den Planungs- und steuerungsaufwand mehr investiert wird. Exkurs ende. 5. Baukostenplanung ON Genauigkeitsanforderungen (Vertragswesen)... sind nicht genormt!... sind nicht gesetzlich geregelt... sind im Anlassfall individuell zu vereinbaren! 6 blog.de/sicherstellen- der- kostenziele- bei- internationalen- bau- projekten- - teil- 1/ - Geschrieben von Dr. Lorenz Schneider 6

7 Die Bandbreite der Kostenunsicherheit lässt sich in Abhängigkeit der Projekt- und Kostenphasen im Kostenabweichungstrichter darstellen. Untenstehender Kostentrichter ist aus der umfangreichen Rechtsprechung abgeleitet worden (D). Die in der äußeren Kurve (blau) dargestellten Abweichungen sind die äußerste Grenze, ab der die Planer Haftungskonsequenzen zu erwarten haben. 7 Es gibt klarerweise auch einen Zusammenhang zwischen dem, was man in die Kostenplanungsarbeit investiert und dem, was daraus als Ergebnis an Kostensicherheit generiert werden kann. Dieser Kostentrichter steht dem von FH- Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski entgegen. Was wiederum zeit dass es keine einheitliche Definition gibt und diese individuell im Vertragswerk zu klären ist. 7 Hans Lechner, Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Architekt Planer sollen für Kosten haften Wien, Dezember 2012 Seite 9 7

8 Der Phase der Grundlagenermittlung steht die Grobkostenschätzung mit einer Bandbreite von etwa 10 bis - 20% und +20 bis +40% gegenüber. Mit zunehmender Planungstiefe nimmt diese Band- breite ab, bei der Einreichung ist die Bandbreite der Kostenschätzung nur mehr etwa 5 bis 10% und +10 bis +20% und bei der Vergabe sollte die Bandbreite unter 3 bis +10% liegen. 8 8 Risiko- & Kostenprognose- Modell Anwendung des Risikomanagements in der Kostenplanung FH- Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski 8

9 die grüne Linie Zeigt den Honorarverlauf über die Leistungsphasen die blaue Linie zeigt den nie deklarierten, aber in den Aufwandswerten der Leistungsphasen vernünftigerweise anzunehmenden Bearbeitungsanteil für die Kosten 9 Vergleiche auch Abschnitt 4 (QS) 6. Kennwerte Einfluss Um die Kostenplanung durchzuführen ich werde hier nicht auf die Details eingehen sind wir in der Projektsteuerung oder als Planer an Kennwerte/Erfahrungswerte gebunden. Im Vorentwurf /Kostenschätzung sind 85% der Planungsleistungen und auch Entscheidungen des AG noch nicht in einer ausreichenden Tiefe erfolgt daher muss immer von einem flexiblem System gesprochen werden dass sich bis zur Fertigstellung im Toleranzbereich einstellt. 9 Hans Lechner, Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Architekt Planer sollen für Kosten haften Wien, Dezember 2012 Seite 10 9

10 Spannungsfeld und Beeinflussbarkeit der Kostenkennwerte: Markt / Konjunktur Kalkulationstechnik Aktualität Vergleichbarkeit Beeinflussbarkeit des Preises 10 Es sind lediglich zwei Faktoren durch den Bauherren und den Planer, wie im Dreieck ersichtlich, beeinflussbar! 10 Eigengrafik 10

11 Der Preis wird jedoch vom MARKT bestimmt auf den viele Spieler Einfluss nehmen (Auftragslage der Unternehmen, allgemeine Marktlage, Aufträge der Öffentlichen Hand, Konkurrenz, Engpässe,...) 7. Reserven Risikobereitschaft Die Kostenberechnung wird meist als in Stein gehauen in der Fiktion einer hohen Genauigkeit verstanden, doch werden aufgrund der in Punkt 6 benannten Faktoren diese Berechnungen nur zu Prognosen erarbeitet. Um diese Faktoren bewerten zu können hat die ÖNORM die Kostengruppe 9 eingeführt um diese Unschärfen steuern zu können. Wir unterscheiden in der Struktur ON folgende Reserven als Stellschrauben: (Die Kostenbereiche = Errichtungskosten) Rges = U + T + B + N Unbekanntes und Unvorhergesehenes (U) Teuerungen (T) Bauherrnwünsche/ - entscheidungen (B) Nutzerwünsche/ - entscheidungen (N) Die vier Positionen sollen uns ermöglichen die Baukosten und Terminprognose jeweils in Eintretungsszenarien zu erfassen. Die Risikobereitschaft des AG ist die wesentlichste Variabel: Ein zu hoch angesetzter Sicherheitsfaktor d.h eine zu niedrige Risikobereitschaft kann das Projekt schon in der Planungsphase nicht finanzierbar machen und wird daher nicht verwirklicht. Ein zu niedrig angesetzter Wert impliziert die bekannten Probleme: Haftung des Planers, Imageverlust, Finanzielle Probleme Insbesondere muss in jedem einzelnen Reservebereich erhoben werden wie und in welcher Tiefe sich das zu berechnende Projekt von den Projekten in meiner Datenbank unterscheidet. Ein weiterer Aspekt sind die Einflussfaktoren (Markt, Bieterverhalten, Jahreszeiten, Termine) sowie die Einschätzung der erwarteten Sicherheit des AG. Eine weitere jedoch nicht sehr charmante Möglichkeit als Planer ist bei der Kostenberechnung Planungselemente mit einem nur schwer kalkulierbaren Wert aus der Kostenschätzung herauszunehmen. (Baugrubensicherung mittels Spundung und Wasserhaltung, ggf. Stopfen der Baugrubensohle +/- 50% der Kosten) 11

12 ACHTUNG: dies verzerrt das gesamte Projekt aus Sicht des AG und verlagert das Risiko lediglich in die Sphäre des AG und sollte tunlichst vermieden werden da es meist zu Kommunikationsproblemen kommt. In Anbetracht dessen, dass die Ressourcen der HOA für die Kostenermittlung sehr gering sind wird die Anwendung des Bereiches Reserven üblicherweise bei Ihrer Ermittlung einen wesentlichen Faktor spielen. Alternativ wäre eine Erhöhung des Honorars in diesem Bereich sehr wünschenswert. Ungeachtet des Ausschlusses von Risiken?! sollte über die Wahrscheinlichkeitsberechnung einzelner Risiken die Reserve klarer definiert werden. Basiskosten Reserve Unvorhergesehenes Die Zusammenführung des Kostentrichters und der Reserven für Unberücksichtigtes und Unvorhergesehenes unter Berücksichtigung eines mathematischen Modells der Wahrscheinlichkeitsrechnung, bei dem die Summe der Risiken als Quantile einer möglichen Kostenüberschreitung dargestellt wird, ergibt folgendes Risiko- und Kostenprognose- Modell 12. Basiskosten Ausgangspunkt für die Ermittlung der prognostizierten Plankosten sind anerkannten Kennwerte auf der jede Kostenplanung basiert. Diese Basiskosten werden je nach Planungstiefe auf Basis von Kennwerten aus anderen vergleichbaren Projekten ermittelt. (Wie gehabt) 12 Risiko- & Kostenprognose- Modell Anwendung des Risikomanagements in der Kostenplanung FH- Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski 12

13 Untergrenze Plankosten = Basiskosten + Risikozuschlag 50 Wahrscheinlichste Plankosten = Basiskosten + Risikozuschlag 80 Obergrenze Plankosten = Basiskosten + Risikozuschlag 98 Risikozuschlag 50 bedeutet, dass die Summe aller bewerteten Risiken mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% diesen Grenzwert erreichen. Risikozuschlag 80 ist im Modell jener Wert, der als wahrscheinlichste Obergrenze der prognostizierten Plankosten nach außen kommuniziert werden soll. Mathematisch bedeutet dieser Wert, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 80% die tatsächlichen Kosten unter diesem Wert liegen werden, es bleibt jedoch eine Wahrscheinlichkeit von 20%, dass dieser Wert überschritten wird. Worst Case RZ 98 = Totalausfall Es empfiehlt sich jedoch diese Wahrscheinlichkeitsberechnung nur auf gewisse und wirklich ausgewählte Positionen zu reduzieren (z.b.: Baugrundrisiko im Hochbau) da der Aufwand relativ groß ist. 8. Handlungsspielräume Reserven, Detailschärfe Umbuchungen Grundsätzlich bestehen Möglichkeiten und Notwendigkeiten die Prognose (un) - genauigkeiten dem Planungsstand (der Detailschärfe) anzupassen: Freigabe von Reserven nach Planungsfortschritt Detailschärfe - in HOA vorgesehen kontinuierliche Anpassung der Kosten an die Planung Planung Cost to design Reduktion der Entscheidungen von Aussen (Planer, Nutzer) 13

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15 9. Rechtliche Aspekte Der OGH zum Thema mangelhafte Baukostenschätzung 13 Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang haben Planer für die Mehrkosten der ausführen- den Baufirma zu haften, wenn ihre Baukostenschätzung mangelhaft ist? Ein Dauerbrenner im Haftungsrecht der Planer sind Schadenersatzforderungen von Bauherrn wegen Baukostenüberschreitung. Diese sind für den Planer besonders kritisch, da hierfür in der Regel kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Im Ergebnis bleiben Klagen von Bauherren aber häufig (zumindest teilweise) erfolglos, wie folgende zwei fälle zeigen: Fall 1 Die Planer planten und überwachten für ein Unternehmen den Um- und Erweiterungsbau. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme zahlte der Bauherr einen großen Teil des Honorars nicht und verlangte Schadenersatz wegen der Erhöhung der Baukosten. Die Kostenschätzung belief sich netto auf Euro 1,3 mio. Die Kostenberechnung wies netto Euro 1,7 mio voraussichtliche Kosten aus. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf Euro 2,5 Mio. Das Gericht wies das Klagebegehren des Bauherren ab und stellte fest, dass die Parteien weder im Planungsvertrag noch danach eine Baukostenbegrenzung vereinbart hatten. Fall 2 Der Bauherr beauftragte einen Planer mit der Planung und Abwicklung eines Bauvorhabens. Der Planer schrieb die Bauleistungen konstruktiv (Mengen, Einheitspreise) aus und ging daher von einer Abrechnung nach tatsächlichem Ausmaß aus; der Bauherr, der bei den Verhandlungen mit dem Bauunternehmen nicht dabei war, verstand hingegen den Angebotspreis als Höchstpreis. Als eine Projektänderung nötig wurde, unterließ es der Planer, den Bauherrn über eine mögliche kosten- günstigere Variante zu informieren. Vielmehr versicherte er dem Bauherrn mehrmals, dass sich durch die durchgeführten Änderungen sogar beträchtliche Einsparungen ergeben können. Nach Abschluss der Arbeiten forderte die Baufirma vom Bauherrn eine bedeutend höhere als die ursprünglich projektierte Summe und konnte sich dabei auch im Rechtsweg zum Teil durchsetzen. Der Planer trat diesem Gerichtsverfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht als Nebenintervenient bei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Forderung des Bauunternehmens hätte der Bauherr das Projekt nur in kleinerem Umfang realisiert. ln der Folge klagte der Bauherr den Planer auf Ersatz seiner Kosten aus dem Vorprozess gegen die ausführende Baufirma. 13 vgl. OGH 3 Ob 53/02v vom

16 Das Erstgericht gab der Klage des Bauherrn teilweise statt; vor dem Berufungsgericht hingegen bekam der Planer teilweise Recht. Aus der Begründung des OGH Der OGH stellt klar, dass Planer an sich keine Baukostengarantie zu tragen haben, aber eine Sorgfaltspflicht walten lassen müssen: Sie müssen nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen; das Leistungsverzeichnis, die Einholung von mehreren Angeboten und deren Überprüfung in technische und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie müssen innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen vor allem dann, wenn es sich um ein "Renditeobjekt" oder- wie im konkreten Fall- um ein reines Gewerbeobjekt handelt. Dies ergibt sich aus einer vertraglichen umfassenden Beratungspflicht Eine echte Baukostengarantie müsste die Erklärung enthalten, der Planer werde die Mehrkosten gegenüber den vom ihm angegebenen Kosten selbst tragen. Die Zusage, mit bestimmten Baukosten auskommen zu können, stellt hingegen keine Baukostengarantie dar. Im vorliegenden Fall hatte sich der Planer zwar nicht verpflichtet, es nicht zu höheren Baukosten kommen zu lassen, wohl aber, das Projekt möglichst kostengünstig durchzuführen. Im konkreten Fall hat der Planer seine Vertragspflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt: er hat nicht die günstigste Variante geplant und ist seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen, weil er wiederholt versichert hat, dass das Bauvorhaben nicht teurer werden wird. Aus der Tatsache, dass der Bauherr im Prozess gegen die Baufirma Ausführungsmängel einwendete, folgert der OGH, dass das Verhalten des Planers nicht allein Ursache für die Prozessführung des Bauherrn und damit der entstandenen Kosten war. Daher steht dem Bauherrn nur jener Teil der Prozesskosten als Schadenersatz zu, der durch das vertragswidrige Verhalten des Planers verursacht wurde. Praktische Folgen: Wie es dazu kommen kann, dass ein Architekt seinen Bauherrn nicht über das System einer konstruktiven Ausschreibung mit Mengen und Einheitspreisen und der damit verbundenen Abrechnung nach Aufwand informiert und aufklärt, ist für den konkreten Fall nicht nachzuvollziehen ein Kommunikationsfehler (mit Folgen) ist es auf jeden Fall. Grundsätzlich haben Planer nicht nur die Pflicht einer ökonomischen Bauführung, sondern sollen dem Bauherrn jede Änderung des Projektes unmittelbar aufzeigen. Denn diese OGH- Entscheidung macht deutlich, dass Architekt, wenn sie mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt sind, zu einer ständigen Kontrolle der Baukosten verpflichtet sind und ihre Auftraggeber über kostenwirksame Änderungen informieren müssen. 16

17 Werden diese Pflichten missachtet, muss mit Regressansprüchen des Bauherrn gerechnet werden. Allerdings haben Planer nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die durch ihr Verhalten also das Auslösen eines Prozesses gegen die Baufirma verursacht wurden. Die Zusage, bestimmte Baukosten nicht zu überschreiten, ist noch keine Baukostengarantie; erst wenn Planer sich verpflichten würden, auftretende Mehrkosten zu übernehmen, wäre dies als echte Baukostengarantie zu qualifizieren. Haftet der Baumeister/Planer für die von ihm beauftragten Subunternehmer? Vom Baumeister/Planer beauftragte Subunternehmen/AVA sind als Erfüllungsgehilfen gem a ABGB zu qualifizieren..,wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden... der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes14." Beauftragt der Planer also beispielsweise zur Erfüllung seines Auftrages einen Ingenieur mit der Ausschreibung so haftet er gegenüber dem Auftraggeber auch für.,fehler" dessen. Grundsätzlich gilt jedoch ( 1196 ABGB) die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist, d.h., dass der Geschädigte dem Schädiger im Bereich des Schadensersatzrechtes ein Verschulden nachweisen muss. 15 Dies ist ein wichtiger Ansatz, um jegliche Veränderung des Projektes mit Änderungsevidenzen (auch für Termine) besonders sorgfältig zu bearbeiten und zu dokumentieren. 10. Versicherung - Zahlungsakt Wird vom beauftragten Büro im Rahmen der Rechnungsprüfung beispielsweise eine falsche Zahlungsadresse angegeben und entstehen hierdurch Zinsverluste, sind diese vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Für den Bereich der Kammerversicherung und im Rahmenvertrag sind solche Schäden mitversichert. Dies gilt auch für Schäden, die durch Versäumnisse im Rahmen der Rechnungsprüfung entstehen, sodass beispielsweise hierdurch verursachte Skontoverluste versichert sind a ABGB 15 vgl. Reiner Kurbos Baurecht in der Praxis Seite vgl Verstöße beim Zahlungsakt Aon Risk Solutions Aon Jauch & Hübener GmbH Niederlassung Innsbruck/Hohenems Informationsbroschüre Planungshaftpflichtversicherung Erstellt für: Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg. 17

18 11. Tendenzen und Weiterentwicklungen Der Weg geht eindeutig in Richtung Internetgestütztes Baukostenmanagement Die Idee auf Knopfdruck in Echtzeit vollständige und aussagekräftige Kosten ermitteln zu können wird weiterverfolgt. Nicht nur die Errichtung der Gebäude wird sukzessive kürzer, auch die Reaktionszeiten im Kostmanagement werden dahingehend eingeschränkt. Eine Erstellung von Workflows unter Einbeziehung von Bauherr, Planern, Bauleitung, Controlling usw. mit eindeutig zugewiesenen Funktionen und Rechten kann den Zeitaufwand des Kostmanagement wesentlich verkürzen. Zeitensparungen mit bis zu 40% in der Kostenkontrolle können nach Mathoi erreicht werden. 17 Zusätzlich können verschiedene Baukostenkennwerte in einer zentralen Datenbank gespeichert und gepflegt werden, die für zukünftige Projekte herangezogen werden können. Nach einer längeren Anwendungszeit entsteht somit zusätzliches Firmen Know how. Einen Schritt weiter könnte eine Zusammenführung von Projektdatenräumen (Projektkommunikation) und dem Baukostenmanagement sein. Somit könnten sofort auch die in Kapitel 6 erläuterten und notwendigen Dokumentationen z.b.: für Projektänderungen und Nachträge verknüpft werden. 12. Ende Unterlagen können ab Morgen auf der Homepage und auf herunter geladen werden. 17 Vgl. Mathoi Durchgängiges Baukostenmanagement - Ein Leitfaden für systematische Kostenplanung und Kontrolle bei Bauprojekten im Hochbau aus der Sicht des Planers bzw. Auftraggebers (Pkt Seite 117) 18

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