Aufgaben der Gemeinden an den Beispielen Tierseuchenfonds und Abrechnung Fleischbeschau
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- Lieselotte Gärtner
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1 Aufgaben der Gemeinden an den Beispielen Tierseuchenfonds und Abrechnung Fleischbeschau Ausgangslage: Die technische Entwicklung bei der Verwaltung von großen Datenbeständen und der Beitritt zur Europäischen Union lassen die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden im Nahebereich von Tierhaltung und Fleischproduktion unter einem neuen Licht erscheinen. Durch die Erfassung der Tierbestände durch die AMA (Agrar Markt Austria) werden Information bereits zentral verarbeitet und ständig aktuell gehalten (Meldefrist für Zu- und Abgänge 7 Tage). Der Datenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Bund (Veterinär-Amtsärzte), Land (Tierseuchenfonds, Fleischbeschau), Gemeinden (Datenerfassung, Vorschreibungen, Abrechnung) und den Tierhaltern kann neu gestaltet werden. Eine besondere Stellung nehmen die lokalen Tierärzte ein, die einerseits amtliche Aufgaben (Aufgabenübertragung durch die Veterinär-Amtsärzte) übertragen bekommen und andererseits direkt mit dem Tierhalter vor Ort zusammenarbeiten.
2 Ist-Stand Tierseuchenfonds 1.) Was ist wo geregelt: Gemäß Tierseuchenfondsgesetz 1995 K-TSFG wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Fonds zur Behilfenleistung für verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung der Tierhalter bei Tierverlust, Tierseuchenbekämpfung sowie beim Tiergesundheitsdienst betrieben. Dieser Fonds wird durch die Beiträge der Tierbesitzer finanziert. Die Gemeinden sind mit der Einhebung und Weiterleitung der Beiträge an den Tierseuchenfonds betraut. 2.) Ablauf: Bis 1. Februar wird der aus verschiedenen Quellen zusammengetragene Datenbestand (AMA, Viehzählung, Daten aus dem Vorjahr) dem Tierhalter übermittelt, der binnen vier Wochen eine Korrektur melden kann. Danach wird bis 15. März eine Beitragsliste erstellt. Diese Liste wird über 4 Wochen öffentlich kundgemacht, die Abgabe eingehoben und abzüglich einer Einhebungsvergütung von 5 v.h. an den Fonds weitergeleitet. Maßnahmen zur Beitragsleistungen des Fonds werden teils direkt, teils über Tierarzt und/oder Gemeinde abgewickelt.
3 Abrechnung Fleischbeschau 1.) Was ist wo geregelt: 1 Abs. 1) Fleischuntersuchungsgesetz: Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild) unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Die betroffenen Tierarten sind vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen. Gemäß 47 Fleischuntersuchungsgesetz bzw. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (ab ) sind für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren durch den Landesgesetzgeber festzulegen. Gemäß Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz - FUGG sind für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Fleischuntersuchungsgebühren und Weggebühren zu entrichten. Derzeit ist aufgrund der Neuregelung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ein Gesetz zur Fleischbeschau im Begutachtungsverfahren. 2.) Ablauf: Der zuständige Tierarzt (Fleischuntersuchungsorgan) wird vom Tierhalter vor der geplanten Schlachtung verständigt und führt die Untersuchung durch (vor und nach der Schlachtung). Die zur Untersuchung bestellten Fleischuntersuchungsorgane haben Aufzeichnungen über sämtliche für die Bemessung und Einhebung erforderlichen Angaben zu führen. Diese sind mittels Formblättern bis zum 15. des auf die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats der Abgabenbehörde (Gemeinde) zu übermitteln. Seit einigen Jahren erfolgt diese Mitteilung über eine von der Kärntner Landesregierung zur Verfügung gestellte Internetanwendung. Die Abgabenbehörde (Gemeinde) erstellt einen Bescheid, schreibt die Kosten vor, hebt die Abgaben ein, bezahlt die Fleischuntersuchungsorgane und bekommt schlussendlich den Differenzbetrag von der Kärntner Landesregierung ersetzt.
4 Ziele: Als Folge der großen Änderungen in der Tierhaltung und der Landwirtschaft allgemein in den vergangenen Jahren wäre es hoch an der Zeit auch die Verwaltungsabläufe bei den verschiedenen tierbezogenen Abgaben und Beiträgen zu überarbeiten und effizienter zu gestalten. Einerseits wäre eine Straffung durch Verringerung der Anzahl der Beteiligten dringend notwendig, andererseits sind gewachsene Strukturen schwer aufzubrechen. Die Erhebungen der Statistik Austria zum Tierbestand sind seit einigen Jahren auf die Durchführung von Stichproben beschränkt. In der Vergangenheit wurde diese Viehzählung mit Stichtag 1. Dezember durchgeführt. Viele Gemeinden haben diese Gelegenheit genutzt um umfassendere Erhebungen zu tätigen, die in die Abrechnung Tierseuchenfonds oder in die Festlegung von Beiträgen zu künstlichen Besamungen bzw. Stierhaltung eingeflossen sind. Schon seit geraumer Zeit verlieren die Gemeinden den Einblick in die Daten zur Tierhaltung in ihrem Einflussbereich. Eine mögliche Abhilfe gegen diesen Informationsmangel wäre die Schaffung eines Zuganges zu den (anonymisierten) AMA-Daten, um Grundlagen für die Entscheidungsfindung (zb. Notwendigkeit der Vatertierhaltung verschiedener Rassen, regionaler Tiergesundheitsdienst, Struktur der Landwirtschaft) zu erhalten. Ein Zugang zu den AMA-Daten auf Tierhalterebene könnte die Datenerfassung beim Tierseuchenfonds erleichtern und die Fehlerquote eingrenzen (Korrektur erfolgen erst, wenn es weh tut, also die Vorschreibung kommt). Damit wäre allerdings nur ein Teilerfolg bei den notwendigen Maßnahmen erreicht. In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme mit der Einbindung der Tierärzte in die Abrechnung. Eine Verbesserung ist durch die Einführung einer Internetanwendung durch die Landesregierung, über welche zumindest die Daten der Fleischbeschau nun eingegeben werden, eingetreten. Trotzdem wehren sich Tierärzte gegen die Mitarbeit. Als Hauptargument wird vorgebracht, dass die Kosten (Tierbeschaugebühren) dann vom Tierhalter ihnen zugeschrieben werden. Da die Tierärzte ja auch die Untersuchungen durchführen und dafür eine Entschädigung
5 erhalten, ist eine klare Zuordnung der Kosten sowohl für den Tierarzt als auch für den Tierhalter aber ohnehin anzustreben. Aus den Beispielen ist ersichtlich, dass für die Gemeinden sowohl der Zeit- (inklusive Abwicklung, Schulung etc mehrere Manntage/Jahr) als auch der Sachaufwand (Schriftverkehr, Vorschreibungen etc.) sehr stark eingebunden sind. Dabei spielt die Größe der Gemeinde eine geringere Rolle, weil über die Technisierung (Serienbriefe etc.) der Aufwand für den einzelnen Tierhalter immer geringer wird. Offensichtlich ist, dass die Kosten (Personal- und Sachkosten) durch die gesetzlichen Entschädigungen nicht abgedeckt werden. Gleichzeitig ist die sachliche Zuordnung durch die eingangs erläuterten geänderten Rahmenbedingungen in Frage zu stellen. Eine zentrale Abwicklung z B. der Fleischbeschaugebühren würde einerseits Kostenwahrheit bringen und andererseits auch den Schulungs- und Verwaltungsaufwand bei den Gemeinden reduzieren. Anzustreben wäre eine generelle Überarbeitung von Zuständigkeiten nicht nur im Tierbereich. Hier ist allerdings zu beobachten, dass vielfach Stellen beim Land mit der Bearbeitung betraut werden. Eine verstärkte Einbindung der Städte und Gemeinden über Städte- bzw. Gemeindebund ist anzustreben. Bisher wurde hier meistens eine Sammlung von Vorschlägen (zb im Zuge der Verwaltungsreform) durchgeführt. Aufgrund der Vielzahl sind diese allerdings immer langsam versickert. Da eine Verwaltungsreform derzeit wohl in weiter Ferne liegt, wäre es - ähnlich der Durchforstung der Landesgesetze hoch an der Zeit auch die Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden unter Beachtung der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten in Frage zu stellen. Eine strukturierte Vorgangsweise mit Abarbeitung jedes einzelnen Vorschlags erscheint dabei zweckmäßig. Weiters ist es auch generell die Frage zu stellen, ob es sinnvoll ist, Aufgaben an die Gemeinden abzuschieben, bei denen eine 100 %ige Kostendeckung nicht gewährleistet werden kann. Die Gemeinden als Gebietskörperschaften werden von der Aufsichtsbehörde und dem Druck der öffentlichen Meinung dahingehend gedrillt und erzogen, den Haushalt kostendeckend zu führen und ausgeglichene Budgets zu erreichen. Freiwillige Leistungen werden generell gekürzt. Für Gemeinden im ländlichen Raum ist es oftmals sehr schwierig, diese Ziele zu erreichen. Leidtragende sind dabei die Bürger, weil einerseits ausgabenseitig (Projekte, Subventionen,
6 Förderungen, Personal, uvm.) eingespart werden müssen, und andererseits einnahmenseitig die Gebühren laufend erhöht werden müssen. Unter diesen Aspekten wäre es von Vorteil, auf die Bedürfnisse der Bürger besser eingehen zu können, und kostengünstige Alternativen oder Einnahmequellen zu erschließen. Eberstein, Dellach im Mai 2007 Markus Lakounigg Heinz Kanzian
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