Mandantenrundschreiben 11/2010

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1 Johannes Missel, Steuerberater, Hafenmarkt 4, Oberndorf JOHANNES M I S S E L Steuerberater Oberndorf im November 2010 Mandantenrundschreiben 11/2010 Steuerzahlungstermine im November: Fälligkeit Fristen und Termine Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar Lohn- /Kirchensteuer keine Schonfrist Umsatzsteuer keine Schonfrist Gewerbesteuer keine Schonfrist Grundsteuer keine Schonfrist Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge: Fälligkeit für den Monat November

2 Solidaritätszuschlag Klage wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen Am umstrittenen Solidaritätszuschlag ändert sich in nächster Zeit nichts. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat ihn mit aktuellem Beschluss für verfassungsgemäß erklärt und die dagegen gerichtete Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auseinandergesetzt, die bereits zu den Ergänzungsabgaben ergangen sei, lautete die Begründung der Karlsruher Richter. In der Entscheidung wurde weiterhin hervorgehoben, dass sich das Verfassungsgericht zwar nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zum Solidaritätszuschlag von 1995 auseinandergesetzt hätte, aber zur Rechtmäßigkeit von Ergänzungsabgaben wurde bereits entscheiden, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen. Das war einer der Hauptgründe für die Vorlage an das Verfassungsgericht gewesen. Aber auch in anderen Punkten wiesen die Karlsruher Richter die Vorlage aus Niedersachsen zurück. Der Soli-Zuschlag hätte wegen verschiedener Steuerermäßigungen in den vergangenen Jahren entfallen müssen, so das Finanzgericht Niedersachsen. Den Verfassungsrichtern zufolge habe dabei das Finanzgericht nicht berücksichtigt, dass zur Sanierung der öffentlichen Haushalte mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage verbunden war, die zu zahlreichen sachlichen und betragsmäßigen Einschränkungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast geführt habe. Außerdem habe das Finanzgericht übersehen, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt wurden, eine Befristung der Ergänzungsabgabe einzuführen, obwohl damals der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, um eine Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen. Mit diesem Beschluss zerschlägt sich die Hoffnung zahlreicher Steuerpflichtiger, die mit Blick auf die anhängige Verfassungsklage Einspruch gegen alle noch offenen Steuerbescheide seit 2007 eingelegt oder dies mit Hilfe des Vorläufigkeitsvermerks erreicht hatten. Der Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer muss damit wohl endgültig entrichtet werden. Ursprünglich wurde diese Ergänzungsabgabe im Jahr 1991 im Rahmen des Solidarpakts zunächst für ein Jahr eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Seit 1995 wird er wieder unbefristet erhoben. In Kürze wird es wohl keine weiteren Klagen zum Solidaritätszuschlag geben. Dazu war die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts wohl zu eindeutig. Außerdem war das Niedersächsische Finanzgericht mit seiner Auffassung das einzige Gericht, das den Zuschlag für verfassungswidrig hielt. Nahezu zeitgleich haben drei andere Finanzgerichte, die Finanzgerichte München, Münster und Köln, den Soli-Zuschlag für verfassungsgemäß beurteilt. Gegen alle drei abweisenden Urteile wurde jedoch Revision beim BFH eingelegt. Es kann allerdings damit gerechnet werden, dass dieser wegen der Argumentation aus Karlsruhe die Verfahren als unbegründet zurückweisen wird. Der derzeit noch bestehende Vorläufigkeitsvermerk dürfte demnächst wieder aufgehoben werden, spätestens nachdem der BFH die noch anhängigen Verfahren zurückweist. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010, 2 BvL 3/10, LEXinform Nr ; BVerfG, Pressemitteilung vom 23. September 2010, Nr. 82/2010, LEXinform Nr

3 Ab 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr in Papierform Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Lohnsteuer in Zukunft leichter und unbürokratischer erhoben werden können. Die bisherige Lohnsteuerkarte wird daher durch ein elektronisches System ersetzt. Das Verfahren heißt ElsterLohn II und geht im Jahr 2012 an den Start. Bereits seit dem Jahr 2004 werden unter dem Namen ElsterLohn I die Daten der Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzämter übermittelt. Vorher wurden diese Angaben auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte eingetragen oder als Bescheinigung aufgeklebt. Das Vorhaben ElsterLohn II soll nun die Lohnsteuerkarte in Papierform vollständig ersetzen. Die lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers, wie etwa Steuerklasse, Kinder oder Religionszugehörigkeit werden künftig über ein elektronisches System erfasst und dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt. Die Finanzverwaltung erarbeitet daher zurzeit den Aufbau einer zentralen Datenbank, in der diese Merkmale vorgehalten und aktualisiert werden. Die Lohnsteuerkarte 2010 war daher die letzte ihrer Art. In Zukunft wird der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten bei der Finanzverwaltung abrufen können. Dazu muss ihm der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen, die dem Arbeitgeber in der Regel schon vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat. Die Lohnsteuermerkmale werden in der sog. ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend eingeführt und ist seither von der Geburt des Steuerpflichtigen an lebenslang gültig. ElsterLohn II soll in erster Linie die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und dem Finanzamt erleichtern und sie vollständig, individuell, papierlos und sicher organisieren. Bei den Kommunen hofft man auf erhebliche Kosteneinsparungen durch die künftige Einschränkung ihrer Zuständigkeit auf das Meldewesen und die Finanzverwaltung will den derzeit noch lukrativen Handel mit Lohnsteuerkarten bekämpfen. Für das Jahr 2011 wird es keine neue Lohnsteuerkarte mehr geben. Die ELStAM-Datenbank steht aber erst vollumfänglich im Jahr 2012 zur Verfügung. Daher gilt, dass die Lohnsteuerkarte 2010 und ihre Eintragungen ihre Gültigkeit behalten. Die eingetragenen Freibeträge sind damit einmalig auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde zu legen. Erst nach der für 2012 geplanten Einführung des elektronischen Verfahrens müssen alle antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Nimmt ein Arbeitnehmer im Jahr 2011 zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und hat daher keine Lohnsteuerkarte 2010, kann das Finanzamt auf Antrag eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausstellen. Zur Vereinfachung gibt es Ausnahmen, z.b. für ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsdienstverhältnis beginnen. Bei denen kann der Arbeitgeber auch ohne Bescheinigung die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Auszubildende seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilt und schriftlich bestätigt. Für Änderungen und Eintragungen (z.b. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen, sonstige Freibeträge, Religionszugehörigkeit) ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Änderungen der Lohnsteuerabzugs-Merkmale werden dem Arbeitgeber in einer Änderungsliste elektronisch bereitgestellt und müssen von diesem monatlich abgerufen werden. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zur Aufbewahrung der Lohnsteuerkarten 2010 verpflichtet ist und diese nicht vernichten darf. Wer seinen Arbeitsplatz im Übergangszeitraum wechselt, erhält die Lohnsteuerkarte 2010 von seinem bisherigem und übergibt sie seinem neuen Arbeitgeber. Quelle: BMF, Information vom 15. August 2010, 3

4 Aufbewahrung von Kontoauszügen beim Onlinebanking Viele Steuerpflichtige nutzen inzwischen das sog. Homebanking- oder Onlinebanking- Verfahren. Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich, d.h ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, gibt es grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge, außer als Beweismittel im Besteuerungsverfahren. Anders dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Wie diese beim Onlinebanking ihren Aufbewahrungspflichten gerecht werden, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung. Zunächst erhält der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Wer diesen Kontoauszug lediglich ausdruckt und aufbewahrt, wird seinen steuerlichen Aufbewahrungspflichten nicht gerecht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung voraussetzt, den elektronischen Kontoauszug bzw. diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei müssen sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme beachtet werden. Diese Grundsätze setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Was in der Praxis wohl sehr häufig getan wird, die Datei im pdf-format zu speichern, reiche nicht aus. Die Finanzverwaltung hält bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung für möglich. Mit folgenden Alternativen können sofern sie von Kreditinstituten angeboten werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden: Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs, Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist oder Übersendung und Aufbewahrung sog. Monatssammelkontoauszüge in Papierform. Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs sei mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären. Die Finanzverwaltung betont, dass die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerbürgers liegt. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5. August 2010, S /3 St 32, DB 2010 S Verwaltung regelt Aufteilung gemischter Aufwendungen Gemischte Aufwendungen waren früher steuerlich nicht relevant. Grund dafür war das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot. Doch davon hatte sich letztens der BFH verabschiedet. Gemischt veranlasste Aufwendungen können nun unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Wie das funktioniert, erklärt das Finanzministerium in einem aktuellen Schreiben: Abgrenzung zu Kosten der Lebensführung und Repräsentationsaufwendungen Gemischte Aufwendungen, d.h. Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, dürfen grundsätzlich in abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darlegen und beweisen können. 4

5 Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Angehörigen sind in der Regel vom Abzug ausgeschlossen. Diese sind bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung abziehbar. Kosten der Lebensführung sind vor allem Aufwendungen für: Wohnung, Ernährung und Kleidung, allgemeine Schulausbildung und Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.b. Erhaltung der Gesundheit, Pflege Zeitung und Rundfunk oder Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen. Nur dann, wenn die Kosten der Lebensführung oder sog. Repräsentationsaufwendungen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind, handelt es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.b. Kosten für doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel, typische Berufskleidung. Gesetzliche Abzugsbeschränkungen, z.b. beim Verpflegungsmehraufwand oder beim Arbeitszimmer, müssen beachtet werden. Aufteilungsmaßstab für gemischte Aufwendungen Gemischt veranlasste Aufwendungen müssen anhand eines objektiven Maßstabs aufgeteilt werden. In bestimmten Fällen darf auch geschätzt werden. Anhand der folgenden Kriterien kann der betrieblich bzw. beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen ermittelt werden: Zeitanteile, Mengenanteile, Flächenanteile oder Aufteilung nach Köpfen. Eine Aufteilung erübrigt sich allerdings schon dann, wenn die private oder berufliche Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist: Sind die Aufwendungen zu weniger als 10 % privat veranlasst, können die Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden. Ist die berufliche oder betriebliche Mitveranlassung nur von untergeordneter Bedeutung (weniger als 10 %), können die Kosten insgesamt nicht abgezogen werden. Spielt die berufliche Veranlassung nur eine untergeordnete Rolle, können zusätzliche ausschließlich beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen für sich genommen steuerlich abgezogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Die Aufwendungen für die Urlaubsreise insgesamt sind nicht anteilig abziehbar, da die berufliche Veranlassung unter 10 % liegt (1/14). Die Kosten, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminarkosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) sind steuerlich abziehbar. Von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise geht die Finanzverwaltung auch aus, wenn die Reise unmittelbarer beruflich oder betrieblich begründet ist. Z.B. ein Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen ortsgebundenen Pflichttermin wahr oder ein Unternehmer tätigt einen ortsgebundenen Geschäftsabschluss oder ist Aussteller auf einer auswärtigen Messe und der Steuerpflichtige verbindet dies mit einem Privataufenthalt. 5

6 Ist die berufliche oder private Mitveranlassung nicht nur untergeordnet, muss aufgeteilt werden. Beispiel: An einer Feier zum Firmenjubiläum nehmen 100 Personen teil. 80 davon sind Kunden und Geschäftsfreunde. 20 sind private Gäste des Firmeninhabers. Da es sich wegen der Teilnahme der privaten Gäste um eine gemischt veranlasste Veranstaltung handelt, sind die Aufwendungen für die Feierlichkeiten aufzuteilen. Geeigneter Maßstab ist eine Aufteilung nach Köpfen. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen teil, daher sind 80 % der Kosten betrieblich veranlasst. Die übrigen 20 % sind nicht abziehbar. Beispiel: Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist am Samstagmorgen an. Der Kongress findet Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er wieder ab. Die Kosten für zwei Übernachtungen, Kongressgebühren und Verpflegungsmehraufwendungen sind ausschließlich betrieblich veranlasst und daher abziehbar. Die Flugkosten sind aufzuteilen anhand der Zeitanteile und damit in Höhe von 3/9 abzugsfähig. Würde der Arzt nicht als Zuhörer sondern als Mitveranstalter zum Kongress reisen, wären auch die Kosten für die Hin- und Rückreise ausschließlich betrieblich veranlasst und damit abzugsfähig. Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung oder greifen die privaten und beruflichen Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Die neuen Aufteilungsgrundsätze kommen insbesondere Reisekosten zu Gute. Dort wurde bislang der Abzug vollständig versagt, wenn private Urlaubstage an eine berufliche Reise angehängt wurden. Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010, IV C 3 S 2227/07/ , BStBl I S

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