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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5082 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Renate Geuter (SPD), eingegangen am Sonntage sind verfassungsrechtlich als Tage der Arbeitsruhe geschützt - Wird durch unternehmensfreundliche Genehmigungspraxis Sonntagsarbeit mehr und mehr zum Regelfall? Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind durch das Grundgesetz als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung geschützt. Dieser Anspruch wurde in den vergangenen Jahren mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Auch das Arbeitszeitgesetz geht vom Regelfall des arbeitsfreien Sonntags aus, und zwar rund um die Uhr, d. h. von null bis 24 Uhr. Das Sonntagsarbeitsverbot wurde in den letzten Jahren insbesondere mit dem Verweis auf die globale Konkurrenz mehr und mehr aufgeweicht. Die ursprüngliche Intention des Arbeitszeitgesetzes, Sonntagsarbeit nur dort zuzulassen, wo es unvermeidlich ist, weil diese Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können, rückt vielfach in den Hintergrund. Nach Novellierungen des Arbeitszeitgesetzes wurde Arbeit an Sonn- und Feiertagen auch aus wirtschaftlichen Gründen zugelassen und der Katalog der Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitszeitverbot erweitert. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Sonntagsarbeit spielen die Arbeitszeitbedingungen der ausländischen Konkurrenten eine wichtige Rolle. Der Nachweis längerer Betriebszeiten in den ausländischen Konkurrenzbetrieben ist allerdings ausgesprochen schwierig. Die pauschale Darlegung eines Betriebes, dass er nicht konkurrenzfähig sei, wenn er die verfassungsmäßig garantierte Sonn- und Feiertagsruhe einhalte, und dass ohne Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gingen, führt nach Einschätzung von Experten ganz offensichtlich im Regelfall dazu, dass dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stattgegeben wird. Ein großer Schlachtbetrieb im Landkreis Cloppenburg begründete daher vor wenigen Wochen seinen Plan des Vorziehens des Schlachtbeginns auf den Sonntagabend lediglich mit einer Optimierung der Produktionsprozesse. Nach öffentlichen Protesten legte er diesen Plan zwar wieder ad acta, aber nicht aus Einsicht, sondern weil sich herausgestellt hatte, dass sich der gewünschte wirtschaftliche Erfolg mit der Sonntagsarbeit gar nicht erzielen ließe. Die Gewerbeaufsichtsämter, die in Niedersachsen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Sonntagsarbeitsverbot) zuständig sind, können daher lediglich eine Prüfung vornehmen, die sich überwiegend an formalen Kriterien orientiert. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung sind in den Antragsunterlagen nach 13 Arbeitszeitgesetz auch eher allgemein formuliert. Sonntagsarbeit findet in Niedersachsen längst nicht mehr überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge und im Dienstleistungsbereich statt. So sind heute auch große Bereiche des verarbeitenden Gewerbes davon betroffen. Mit dem Argument der Unternehmen, dass man sich geänderten ökonomischen Bedürfnissen anpassen müsse, wird Sonn- und Feiertagsarbeit auch in Niedersachsen durch immer neue Ausnahmen mehr und mehr zur Regel. Kirchliche und gesellschaftliche Gruppen sowie Familienverbände haben sich in Niedersachsen zur Allianz für den freien Sonntag zusammengeschlossen und konkrete Maßnahmen für den Erhalt des arbeitsfreien Sonntags zum Wohle einer humanen Gesellschaft eingefordert. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsgebot haben die einzelnen Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erteilt, und zwar a) befristete Ausnahmen und b) unbefristete Ausnahmen? 2. In wie vielen Fällen wurden diese Ausnahmen für Firmen a) des verarbeiteten Gewerbes und b) im Dienstleistungsbereich erteilt? 1

2 3. Wie groß war die Mitarbeiterzahl der Firmen, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, und zwar a) unter 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, b) unter 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, c) unter 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, d) unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, e) über Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? 4. In wie vielen der genehmigten Ausnahmefälle verfügte die antragstellende Firma über einen Betriebsrat, und in wie vielen Fällen hat der Betriebsrat diesem Antrag auf Ausnahmegenehmigung zugestimmt? 5. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden mit dem Hinweis auf vergleichbare Arbeitszeitregelungen der ausländischen Wettbewerber beantragt? 6. Nach welchen Kriterien erfolgt die Prüfung der besonderen Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens entsprechend der Formulierung auf dem Antragsformular? 7. Wie viele Kontrollen, ob die Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsarbeit eingehalten wurden, haben die Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2009, 2010 und 2011 vorgenommen, und zwar a) bei Firmen mit Ausnahmegenehmigung, b) bei Firmen, die kraft gesetzlicher Vorgaben genehmigungsfrei sonn- und feiertags arbeiten dürfen, und c) bei Firmen, die weder über eine Ausnahmegenehmigung verfügen noch kraft gesetzlicher Regelungen sonn- und feiertags arbeiten dürfen? 8. Wie oft hat es aufgrund der Überprüfungen Beanstandungen gegeben? 9. Wie oft wurde gegen überprüfte Firmen wegen Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet? 10. Wie oft sind in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gegen Firmen Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot verhängt worden? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Dem Schutz der Sonntage und der anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung wird zu Recht traditionell im deutschen Recht ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Allerdings unterliegt auch dieses Gut - wie viele andere soziale Standards - vor dem Hintergrund der sich wandelnden Gewohnheiten und dem Einfluss weltweiter Rahmenbedingungen Veränderungen. Hiesige Firmen kooperieren und konkurrieren mit Firmen in allen Ländern, wobei sich insbesondere aufgrund der modernen Kommunikationsmedien und günstigen Transportmittel die Möglichkeiten, quasi rund um die Uhr zu arbeiten, direkt auf die Firmen auswirken. Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) sieht daher keinen ausdrücklichen Schutz von Sonn- und Feiertagen vor. Sie operiert allerdings mit Siebentageszeiträumen einschließlich des Grundsatzes eines freien Tages in diesem Zeitraum. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt dagegen die Sonn- und Feiertage. Es räumt allerdings den Betrieben eine Bandbreite von Möglichkeiten ein, mit Genehmigung oder genehmigungsfrei an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. So haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration nur auf einen Teil des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen durch die von ihnen zu erteilenden Genehmigungen Einfluss. 2

3 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter erteilen grundsätzlich befristete Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsgebot. Die in 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG genannten Genehmigungen, wie z. B. die fünf Sonn- und Feiertage zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens, sind per Gesetz in ihrer Anzahl begrenzt. Genehmigungen nach 13 Abs. 4 ArbZG sind statistisch nicht erfasst. Sie dürften in der Regel nicht erfolgt sein, da diese Fälle praktisch durch 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG (u. a. Misslingen von Arbeitserzeugnissen) abgedeckt werden. Die Anzahl der von den Gewerbeaufsichtsämtern erteilten Ausnahmegenehmigungen nach 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG ist der Anlage 1 zu entnehmen. Zu 2: Es wird bei der statistischen Erfassung nicht nach Ausnahmen für Firmen des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs differenziert. Zu 3: Die erteilten Genehmigungen beziehen sich überwiegend auf einzelne Betriebsuntergliederungen. Sie ermöglichen in der Regel also nicht dem ganzen Betrieb Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Die Anzahl der in eine Genehmigung einbezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird statistisch nicht erfasst. Zu 4: Ist ein Betriebsrat vorhanden, wird dieser bei der Entscheidungsfindung der Behörde mit einbezogen. Hat er Bedenken, wird diesen nachgegangen. Beteiligung und Votum des Betriebsrates werden statistisch nicht erfasst. Zu 5: Zuständig für die Erteilungen der Ausnahmegenehmigungen nach 13 Abs. 5 ArbZG ist das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Übersicht der Ausnahmegenehmigungen nach 13 Abs. 5 ArbZG Zu 6: Jahr 2009 Jahr 2010 Jahr 2011 Gesamt: 61 Gesamt: 110 Gesamt: 158 Besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens im Sinne von 13 Abs. 3 Nr. 2 a und 2 b ArbZG (Handelsgewerbe und andere Gewerbezweige), können auftreten, wenn diese vom üblichen Arbeitsablauf erheblich abweichen. So können z. B. branchenübliche Ordertermine des Großhandels in einer Veranstaltung an Sonn- oder Feiertagen den Einzelhändlerinnen und -händlern präsentiert werden. In produzierenden Gewerbebetrieben können sich beispielsweise durch kurzfristiges Ausfallen eines Zulieferers oder durch plötzlich auftretende Qualitätsprobleme bei einem Zulieferer in der Serienfertigung Produktionsrückstände ergeben, die nur fristgerecht mit Sonn- und Feiertagsarbeit kompensiert werden können. Durch eine Genehmigung kann so ein unverhältnismäßiger Schaden minimiert werden, der sich aus der nicht fristgerechten Lieferung ergibt. Bei nicht fristgerechter Lieferung droht ggf. der Verlust eines wichtigen Kunden. Zu 7 bis 10: Bei der statistischen Erfassung wird nach den in der Anlage 2 genannten Kriterien differenziert. Die Zahlen der Anlage geben die Anzahl der Besichtigungen und Maßnahmen wieder, die das Arbeitszeitrecht insgesamt betreffen. Aygül Özkan 3

4 Bewilligungen von Ausnahmen nach 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage* Anlage 1 Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Celle Cuxhaven Emden Göttingen Hannover Hildesheim Lüneburg Oldenburg Osnabrück *Bei der Ermittlung des Datenmaterials kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt Doppelberücksichtigungen vorliegen. 4

5 Anlage 2 (Ausgegeben am ) 5

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