BESTEUERUNG DER BARGELDBRANCHE
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- Mina Maus
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1 Gliederung: BESTEUERUNG DER BARGELDBRANCHE 1. Fallzahlen 2. Prüfungsbeanstandungen alte Welt 3. Prüfungsfeststellungen neue Kassenrichtlinie ( neue Welt ) 4. Aufbewahrung: Unterlagen/Fristen 5. Ablauf einer Außenprüfung 1
2 2
3 Begriffe/Zeitliche Entwicklung 1 GoB/GoBS BMF 1996 BRH 2003 BMF 2010 Einzelaufzeichnungs- und Einzelaufbewahrungspflicht (Ausnahme: Unzumutbarkeit) Ausnahmeregelung für Registrierkassen: Vertrauen in den Tagesendsummenbon Hinweis auf Manipulationen bei Kassen Verpflichtung zur Aufbewahrung der einzelnen Daten auf der Bonebene In modernen Kassen ist die Einzelaufzeichnung zumutbar. Werden die steuerrechtlichen Anforderungen von den Unternehmen erfüllt? 3
4 2. Ausgangslage für alte Welt Vollzugsdefizite in der Bargeldbranche Ausgangslage: Tagesendsummenbon/ Z-Bon ca. 1/3 aller Betriebe haben Bareinnahmen von Gewicht Erhebliche Steuerausfälle in den Bargeldbetrieben (Statistiken, Bundesrechnungshof) Eklatante Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen (Gastronomie, Personenbeförderung, Friseure etc.) Der Ehrliche darf nicht der Dumme sein 4
5 Auszug aus Ergebnisbericht des Bundesrechnungshofes = Vollzugsdefizite Verwaltung! 5
6 Ist das weitverbreitete Misstrauen der Verwaltung wirklich gerechtfertigt? Warum reicht nicht der Tagesendsummenbon mit einer fortlaufender Nummerierung? Sind Manipulationen wirklich sicher, also spurlos und einfach durchzuführen? Ja, leider. Die vollständige Versteuerung der Einnahmen war bisher in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt. 6
7 1 Nicht erfassen Keine Einbonnierung oder Testbon/ Testdruck/ Proforma-Rechnung/ Einsatz einer 2. Kasse (Schwarzkasse) Warenrücknahme Trainingsbediener Zapper Tatsächlicher Umsatz auf Trainingsbediener ohne Auswirkung auf Erlös Hier: Fingierte Warenrücknahme oder ähnliche Manipulationen Begünstigung durch Programmierung? Programmmodul mit erheblicher krimineller Energie Beweiswert der Kassenbuchführung? 7
8 3. Neues Schreiben Bundesfinanzministerium: PC-Kasse: Einzeldatenaufbewahrung wie schon seit 2002 Aufrüstungsverpflichtung Kassen Registrierkasse: Z-Bon hat keinen Beweiswert, nunmehr elektronische Einzeldaten mit Strukturinformationen, maschinell auswertbar nicht aufrüstbare Kassen: längstens bis einsetzbar gilt für jede Kasse(-nstandort) - Problem Orderman 8
9 Reaktionen der Verwaltung: Konsequente Umsetzung des BMF- Schreibens 2010 Verstärkte Aufklärung der Steuerpflichtigen/Steuerberater über die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungspflichten: Begrüßungsnachschau Merkblätter, Auflagen Bp-Bericht Datenzugriff Prüfungsschwerpunkt Ausbildung von Auswertungsspezialisten (Kassenansprechpartner KAP in jedem FA) 9
10 Registrierkassenpflicht? Einbonnierungspflicht? Nutzung der Kasse freiwillig, aber wer eine Kasse nutzt, muss die Aufzeichnungs- u. Aufbewahrungspflichten einhalten Aufrüstungsverpflichtung auch für Billigkassen; z. B. GT- Aufdruck auf jeden Tagesendsummenbon Bei Beanstandungen: Wer ist verantwortlich für Programmierung der Kasse? Registrierkassenhändler? 10
11 Was genau muss der Stpfl. hinsichtlich seiner Registrierkasse aufbewahren, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen? elektronische Einzeldaten tatsächlich erstellte Rechnungen Strukturinformationen, Programmeinstellungen Buchungsbelege wie Zählprotokolle, tatsächliche gezogene Berichte erst durch Befolgung des neuen Schreibens kann ein Unternehmer sich gesetzeskonform verhalten 11
12 Welche Kassen sind aufrüstbar? Frage z.zt. Gegenstand von Erörterungen auf Bund/Länderebene: - Vectron Fiskaljournal -Casio QT-Serie, TE 2200, TE 2400 in Vorbereitung -Sharp sh Homepage -Sam4S externe plusbox - BIZERBA Es gibt also Herstellerlösungen, die eine technisch mögliche Softwareanpassung und Speichererweiterung bieten (z T. von Drittanbietern) Problem: Unveränderbarkeit der Daten 12
13 V. Ablauf einer Außenprüfung Anmeldung über Prüfungsanordnung bei der allgemeinen Außenprüfung, USt-Sonderprüfung, Bei Nachschau ist Anmeldung nicht erforderlich Zeitnahe Betriebsbesichtigung Bitte keine Datenlöschungen/-verdichtungen vornehmen Datenzugriff auf Kassedaten (Umsatzsteuer wird nur treuhänderisch vereinnahmt Muss-Prüfungsfeld) Hinzuziehung von Kasse-Spezialisten 13
14 Registrierkassenermittlungen sind immer Prüfungsschwerpunkt in der Bargeldbranche Gleichwohl ist das Betriebsprüfungsverfahren ein KONSENS-Verfahren 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung. Recherchetipp: Merkblätter der OFD Niedersachsen (Aktuelles & Service/Steuermerkblätter/Informationsschreiben Kassenbuchführung) 15
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