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1 BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-148/07 Kaiser-Friedrich-Str Bonn Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin gegen Antragsgegnerin Verfahrensbevollmächtigte: Beigeladene wegen der Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Wach-/Sicherheits-/Pforten- und Empfangsdienste beim, Los, hat die 3. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Herlemann, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Dr. Dittmann und den ehrenamtlichen Beisitzer Mensing auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2008 am 8. Januar 2008 beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

2 - 2 - Gründe: I. 1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein Offenes Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Wach-/Sicherheits-/Pforten- und Empfangsdienste beim, durch. Der zu vergebende Auftrag ist in zwei Lose aufgeteilt, Angebote konnten auf ein oder mehrere Lose abgegeben werden. Los umfasst die Pforten-, Wach- und Sicherheitsdienste am. a) Zum Inhalt der ausgeschriebenen Leistung war in der Leistungsbeschreibung für Los 1 Folgendes geregelt (S. 27 ff. der Vergabeakte): 2.1 Vertrag, Vertragsumfang Die AN erbringt Wach- und Sicherheitsleistungen, vorwiegend in der Hauptpforte des, der Innen- und auch gelegentlichen Außenbewachung der AG Leistungen Wachdienst / Pforte und Sicherheitszentrale - Führung eines Pfortenbuches, insbesondere Eintragungen von Besuchern, Firmen, Auffälligkeiten, Herausgabe von Schüsseln, etc.- - Überwachung der durch die Außenkameras übertragenen Bilder - Einleitung von Alarmmaßnahmen und Alarmverfolgung - Kontrolle der Zufahrt hinsichtlich der einfahrtberechtigten Personen und stichprobenartige Fahrzeugkontrollen aller ausfahrenden Personen - Bedienung der Schrankenanlagen, Rolltore und sonstige technische Einrichtungen. - Außen- und Innenkontrollen der Objekte sowie die Personen- und Fahrzeugkontrollen des Anlieferbereiches. - Ergreifen von Maßnahmen des vorbeugenden/ abwehrenden Brandschutzes, - Ein- und Ausgangskontrolle des Reinigungspersonals - Einlass / Einweisung von Lieferfahrzeugen und Weiterleitung der Information über Warenlieferungen an Empfänger im Haus - - Anlaufstelle für Erste-Hilfe-Maßnahmen - Rundgänge im Haus und Gelände incl. Verschließen / Aufschließen von Türen, - Kontrollgänge - Schließen / Aufschließen der Eingangstüren - Kontrolle und Bedienung von sicherheitstechnischen Steuerungs-, Überwachungsund (Alarm)Meldeanlagen - Einleitung von Maßnahmen gem. Dienstanweisung sowie auch Maßnahmenvorschläge zum Brandschutz,. Unter Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung war vorgesehen (S. 30 der Vergabeakte):

3 - 3 - Bei der Abgabe der Einheitspreise ist die tarifliche Eingruppierung gemäß dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom vorzunehmen und die Erklärung zur tatsächlichen Erbringung der tariflichen Entgelte gemäß Anlage E beizufügen. (Vgl. auch Ziff. 5 Lohngefüge der Allgemeinen Vergabebedingungen, wonach die an die Beschäftigten zu zahlenden Löhne gemäß dem o.g. Tarifvertrag vorgegeben sind, S. 64 der Vergabeakte.) Der o.g. Tarifvertrag enthielt u.a. folgende Tarifgruppen: Sicherheitsdienstmitarbeiter im Separatwachdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst Stunden-Grundlohn Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit Stunden-Grundlohn Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von und dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann Stunden-Grundlohn Lohnzuschlag Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde ab ,30 7,49 7,43 0,89 8,32 Neben dem Preisblatt, Anlage B, und dem o.g. Formular E Erklärung über die tarifliche Entlohnung der Mitarbeiter hatten die Bieter auch ein Formular über ihre Preiskalkulation, Anlage F, auszufüllen. Hierin war der Anteil einzelner Kosten am Lohn als Basiswert in Prozent näher aufzuschlüsseln und u.a. der prozentuale Anteil der Kosten insgesamt anzugeben, die bei der Angebotskalkulation zum Basiswert hinzugerechnet worden sind. b) Nach Aufforderung durch die Ag gingen fristgerecht bis zum insgesamt Angebote ein.

4 - 4 - Angebote wurden laut Submissionsprotokoll auf Los abgegeben, u.a. von der Antragstellerin (ASt) und der Beigeladenen (Bg). Sowohl dem Angebot der ASt als auch dem der Bg lag das unterschriebene Formblatt E bei, in dem bestätigt wird, dass sie ihre Arbeitnehmer mindestens gemäß dem o.g. Lohntarifvertrag entlohnen. Ausweislich der Angaben zum Einheitspreis pro Stunde/je Person im Preisblatt (Anlage B) und der hierzu hinzuzurechnenden Kosten in Prozent Gesamt + 19% MwSt im Formular F Preiskalkulation ging die ASt bei ihrer Kalkulation von einem Grundlohn von 8,32 aus, die Bg von 7,31 (Einheitspreis pro Stunde dividiert durch den Gesamtwert der Kosten in Prozent). c) Die Ergebnisse der Angebotswertung legte die Ag in dem Vermerk Wertung der Angebote nieder, der aus mehreren Tabellen besteht (S. 219 ff. der Vergabeakte). Hiernach belegte nach der technischen und preislichen Bewertung in Los das Angebot der Bg mit insgesamt 86,9 Punkten den ersten Rang vor dem Angebot der ASt mit 81,26 Gesamtpunkten (S. 231 der Vergabeakte). d) In ihren per Post versandten Schreiben gemäß 13 VgV vom 22. November 2007 gab die Ag den jeweils niedrigsten und höchsten Angebotspreis an, dieser lag bei Los bei bzw. bei. Außerdem teilte die Ag der ASt in diesem Schreiben mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden konnte. Bei der Darstellung der Qualität des Wachpersonals hätten bei der ASt gegenüber ihren Mitbewerbern Punktabzüge vorgenommen werden müssen. Außerdem sei aus den angegebenen Angebotspreisen ersichtlich, dass sich der Preis der ASt negativ ausgewirkt habe. Der Zuschlag solle spätestens am 7. Dezember 2007 an die Bg gehen. Nachdem die ASt am 5. Dezember 2007 zunächst einen anschließend für gegenstandslos erklärten Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht hatte, rügte sie am selben Tag gegenüber der Ag, dass die beabsichtigte Vergabe nicht vergaberechtskonform sei. Bei der Angebotskalkulation der Bg seien niedrigere Tarifgruppen zur Anwendung gekommen, die nicht der Leistungsbeschreibung entsprächen. Außerdem sei die technische Angebotswertung nicht nachvollziehbar. Die Ag half der Rüge nicht ab. 2. Am 6. Dezember 2007 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Diesen Antrag hat die Kammer der Ag am selben Tag zugestellt.

5 - 5 - a) Die ASt meint, ihre Rüge sei rechtzeitig erfolgt. Das Schreiben der Ag nach 13 VgV vom 22. November 2007 sei ihr erst am 27. November 2007 per Post zugegangen. Ferner sei der gerügte Sachverhalt nicht einfach gewesen. Die Komplexität der Materie werde durch die Angebotsspanne von bis belegt. Bei einer solchen Materie und zur Erkennung eines solch komplizierten Sachverhalts habe die ASt umfangreiche Nachkalkulationen des eigenen Angebots und Musterkalkulationen für die niedrigen Angebotssummen vornehmen müssen, die nicht innerhalb eines Tages zu realisieren gewesen seien. Die ASt meint, ihr sei lediglich das fehlerhafte Vorgehen am 5. Dezember 2007 vorzuwerfen als sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Weg direkt über die zuständige Vergabekammer der richtige sei und sie um 12 Uhr persönlich den Nachprüfungsantrag eingereicht habe. Dank des sofortigen telefonischen Hinweises der Vergabekammer habe die ASt unverzüglich ihren Fehler korrigieren und der Ag die Rüge am selben Tag gegen 16 Uhr persönlich zustellen können. Der Fehler der ASt habe somit eine zeitliche Verzögerung von ca. vier Stunden bedeutet. Außerdem wiederholt die ASt ihr Vorbringen aus der Rüge. Es sei für sie klar gewesen, dass ausgehend von den in der Leistungsbeschreibung definierten Qualifikationen und Aufgaben des Wach- und Sicherheitspersonals mindestens die Tarifgruppe des vorgegebenen Lohntarifvertrags mit einem Bruttostundenlohn von 8,32 zu kalkulieren gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser geforderten Tarifgruppe zuzüglich der Mindestfaktoren Sozialversicherung, tariflicher Urlaub, tarifliche Zulagen für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit, Beiträgen zur Berufsgenossenschaft und einer Mindestlohnfortzahlung liege eine noch seriöse Angebotssumme per anno bei mindestens. Hierbei seien weitere notwendige Kosten und ein Mindestrisikoaufschlag noch nicht berücksichtigt. Angesichts des von der Ag genannten niedrigsten Angebotspreises von seien somit bei Angeboten anderer Bieter, u.a. der Bg, niedrigere Tarifgruppen zu Anwendung gekommen, die nicht der Leistungsbeschreibung entsprochen hätten. Zudem sei die Bewertung des technischen Teils ihres Angebots nicht nachvollziehbar. Die ASt beantragt, die Ausschreibung aufzuheben.

6 - 6 - b) Die Ag beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, 2. der ASt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen der Ag, aufzuerlegen, 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Ag notwendig war. Die Ag meint, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da die Rüge verspätet erfolgt sei. Die ASt habe das 13 VgV-Schreiben vom 22. November 2007 erst fast zwei Wochen später angegriffen. Die maximale Rügefrist von 13 bis 14 Kalendertagen dürfe vorliegend nicht zugunsten der ASt angesetzt werden: Die ASt sei als Gewinnerin der vorigen Ausschreibung mit den Anforderungen des Vergabe- und Nachprüfungswesens vertraut, wegen des hohen Informationsgehalts des 13 VgV-Schreibens sei der ASt eine schnellere Umschreibung des behaupteten Vergabefehlers möglich und zumutbar gewesen, die ASt habe einen fachlichen Aspekt gerügt (Preisbildung, Tarife), der ihren ureigenen Tätigkeitsbereich betreffe, und habe sich im Vorfeld der Rüge außerdem nicht mit etwaigen Verfahrensbevollmächtigten abstimmen müssen. Eine so späte Rüge könne den Sinn und Zweck einer Rüge nicht erfüllen, da der Zuschlag bereits am 7. Dezember 2007 erfolgen sollte. Außerdem sei das allgemeine Rechtsschutzinteresse der ASt fraglich, weil sie in der Endauswertung punktemäßig mit einem deutlichen Abstand zur Zweitplatzierten rangiere. Ferner leide der Nachprüfungsantrag an formalen Mängeln i.s.d. 108 GWB. Die ASt wiederhole wörtlich ihr Rügeschreiben, außerdem habe die ASt keine Sachanträge gestellt und kein genaues Begehren formuliert, was die Vergabekammer veranlassen solle. Die ASt habe entgegen 108 Abs. 2 GWB auch nicht die verfügbaren Beweismittel benannt und dargelegt, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber tatsächlich erfolgt sei. Überdies sei der Nachprüfungsantrag unbegründet, da das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei. Der Angebotspreis der für den Zuschlag vorgesehenen Bg liege deutlich über dem Preis des preislich Mindestbietenden mit ca.. Das Vorbringen der ASt zu den Tarifgruppen werde durch die für eine solche Ausschreibung preislich verhältnismäßig dicht beieinander liegenden Angebote widerlegt, der Preisunterschied zwischen

7 - 7 - und sei bei der hohen Gesamtanzahl von Bietern nicht sehr gravierend. Auch der Angebotspreis der ASt zeige, dass es eher deutliche preisliche Abweichungen nach oben als nach unten gebe. Für die Ag seien bei der Angebotswertung keine Indizien dafür aufgetreten, dass die Voraussetzungen des einschlägigen Tarifvertrags und die dort benannten Qualifizierungs- und Einstufungsregelungen nicht von allen Bietern erfüllt worden seien. Sofern es aus Sicht der ASt Unsicherheiten oder Einordnungsschwierigkeiten gegeben haben sollte, hätte sie die Ag hierauf beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses hinweisen müssen. Die technische Angebotswertung habe die Ag nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Hierbei sei der weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Ag zu beachten. c) Durch Beschluss vom 13. Dezember 2007 ist die Bg zum Verfahren hinzugezogen worden. Diese hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 wies die Vergabekammer die ASt darauf hin, dass fraglich sei, ob ihre Rüge rechtzeitig erfolgt sei. Das neue Vorbringen der Ag nach der mündlichen Verhandlung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Januar 2008 erfolgte im Hinblick auf die den Beteiligten obliegende Verfahrensförderungspflicht, 113 Abs. 2 GWB, verspätet und bleibt bei der Entscheidungsfindung unbeachtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. November 2003, VII-Verg 22/03; und vom 28. Juni 2006, VII-Verg 18/06). In der mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2008 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.

8 Der Nachprüfungsantrag der ASt ist zulässig. a) Insbesondere ist die ASt auch angesichts der für ihr Angebot erhaltenen Punktzahl und des hieraus resultierenden Wertungsrangs antragsbefugt. Anders als die Ag vorträgt, liegt die ASt ausweislich des in der Vergabeakte genannten Rankings in Los hinter der Bg auf dem zweiten Platz. Selbst wenn der punktemäßige Vorsprung der Bg nach der derzeitigen Wertung uneinholbar sein sollte, steht dies der Antragsbefugnis der ASt nicht entgegen. Zur Begründung seiner Antragsbefugnis muss ein Antragsteller nämlich lediglich geltend machen, dass sich seine Zuschlagschancen z.b. aufgrund der fehlerhaften Wertung des Antragsgegners zumindest verschlechtert haben könnten (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03; BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06). Dies ist hier der Fall, da sich die ASt u.a. gerade darauf beruft, dass die Wertung der Angebotspreise durch die Ag vergabefehlerhaft war und die erstplatzierte Bg nicht den tariflichen Vorgaben entsprochen habe. b) Die Rüge der ASt erfolgte rechtzeitig. Gemäß 107 Abs. 3 S. 1 GWB entsteht eine Rügeobliegenheit erst dann, wenn ein Antragsteller die den Vergabefehler ausmachenden Tatsachenumstände sicher und umfassend positiv kennt und hieraus zumindest laienhaft den rechtlichen Schluss gezogen hat, dass diese Tatsachen einen Vergaberechtsverstoß darstellen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006, aao.). Da die ASt bei der Erstellung ihres Angebots davon ausgegangen ist, dass der Angebotskalkulation mindestens die Tarifgruppe zugrunde zu legen ist, hatte sie die erforderliche positive Sachverhaltskenntnis, dass andere Bieter mit niedrigeren Tarifgruppen kalkuliert haben, erst aus dem Schreiben nach 13 VgV, in dem ihr u.a. der niedrigste Angebotspreis mitgeteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Ag bestand daher vor Erhalt dieses Schreibens seitens der ASt keine Rügeobliegenheit. Dieses Schreiben ist der ASt nach ihrem eigenen Vortrag erst am 27. November 2007 zugegangen. Dies ist nicht zu widerlegen. Wie sich aus der Vergabeakte ergibt, wurden die 13 VgV-Schreiben an alle Bieter am 22. November 2007 per Post versandt, so dass ein früherer Zugang bei der ASt zwar denkbar erscheint, von der beweisbelasteten Ag aber nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. zur Beweislast OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005, VII-Verg 74/04). Da die ASt nach Erhalt des Schreibens zunächst unter Heranziehung der genannten Preisspanne der Angebote und des einschlägigen Tarifvertrags kalkulatorische Berechnun-

9 - 9 - gen anstellen musste, ist die von ihr in Anspruch genommene Prüfungs- und Überlegungsfrist bis zum 5. Dezember 2007 nicht i.s. eines schuldhaften Zögerns (vgl. 121 Abs. 1 S. 1 BGB) als zu lang anzusehen. c) Entgegen der Auffassung der Ag entspricht der Nachprüfungsantrag der ASt 108 GWB. Soweit es sich diesbezüglich überhaupt um zwingend einzuhaltende Anforderungen und nicht um bloße Soll-Vorschriften handelt, sind an die Obliegenheiten eines anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers keine überzogenen Anforderungen zu stellen. 2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet, weil die Bg ihrer Angebotskalkulation eine Tarifgruppe zugrunde gelegt hat, die nicht den Vorgaben des einschlägigen Tarifvertrags entspricht. Dieses Angebot darf daher mangels Eignung der Bg gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht bei der Wertung berücksichtigt werden. Unter Zugrundelegung der Leistungsbeschreibung für Los und der hierin an das ausgeschriebene Personal gestellten Anforderungen mussten die Bieter ihrer Kalkulation mindestens die Tarifgruppe des Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007 zugrunde legen. Von den üblichen Tätigkeiten eines Sicherheitsmitarbeiters im Separatwachdienst unterscheiden sich die Tätigkeiten eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst nach der Tarifgruppe darin, dass letzterem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und dass der Arbeitgeber von diesem eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann. Genau solche Tätigkeiten waren auch im vorliegenden Fall zu erbringen. Der ausgeschriebene Tätigkeitsbereich umfasste nämlich nicht nur übliche Pförtner- und Wachdienste, sondern auch stichprobenartige Fahrzeugkontrollen aller ausfahrenden Personen und Außen- und Innenkontrollen der Objekte sowie die Personen- und Fahrzeugkontrollen des Anlieferbereiches, Maßnahmen des vorbeugenden/ abwehrenden Brandschutzes, ferner sollte das Personal Anlaufstelle für Erste-Hilfe-Maßnahmen sein und sogar Maßnahmenvorschläge zum Brandschutz machen. Wie sich aus dem Angebot der Bg ergibt, hat diese ihrer Kalkulation nicht mindestens die Tarifgruppe mit einem Tariflohn von 8,32 brutto zugrunde gelegt. Vielmehr hat diese ausweislich ihrer Angabe der zum Lohn als Basiswert hinzugerechneten Kosten mit einem Grundlohn von 7,31 kalkuliert. Dies entspricht der Tarifgruppe

10 Die Bg hat damit Preise angeboten, die nicht dem vorgeschriebenen Tarifvertrag entsprechen. Der einschlägige Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen wurde gemäß 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt, so dass die Bieter ihre Arbeitskräfte zumindest nach den darin vorgesehenen Sätzen für die entsprechende Tarifgruppe entlohnen müssen. Diese tariflichen Vorgaben sind nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Bieter seinen Beschäftigten irgend einen Tariflohn zahlt. Vielmehr ist der betreffende Beschäftigte nach der Tarifgruppe zu entlohnen, die gerade für die von diesem erbrachte Tätigkeit einschlägig ist. Dies wäre vorliegend die Tarifgruppe und nicht die von der Bg veranschlagte Tarifgruppe gewesen. Die Bg hat damit gezeigt, dass sie im Fall der Auftragserteilung gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer verstoßen würde, indem sie ihre Beschäftigten nicht tarifgerecht entlohnt, und/oder dass sie die ausgeschriebenen Leistungen nicht erbringen würde, soweit diese Tätigkeiten der höheren Tarifgruppe zuzuordnen und nicht von der von ihr kalkulierten Tarifgruppe abgedeckt sind. Hinzu kommt, dass die von der Bg in Anlage E abgegebene Erklärung, den Tariflohn zu zahlen, vor diesem Hintergrund falsch ist. Die Bg ist daher als unzuverlässig und damit ungeeignet i.s.d. 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A anzusehen und ist von der Wertung auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2007, VII- Verg 3/07). Auf die von der ASt ebenfalls geltend gemachten Fehler im Rahmen der technisch / fachlichen Wertung der Angebote kommt es für die Begründetheit ihres Nachprüfungsantrags nicht an, da ihr nach dem Ausschluss der Bg als bisher zweitplatziertem Unternehmen der Zuschlag zu erteilen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB. Da die Bg keine Anträge gestellt und mangels Vortrag das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat, hat sie kein Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet und somit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen. Sie ist daher nicht als unterliegende Partei anzusehen und nicht an den Kosten des Verfahrens oder den Aufwendungen der ASt zu beteiligen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Mai 2004, VII-Verg 12/03 m.w.n.).

11 IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf Vergabesenat, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Herlemann Dr. Dittmann

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